Absetzbarkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten von Pkws und Motorrädern wird ab 2013 erheblich reduziert

Absetzbarkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten von Pkws und Motorrädern wird ab 2013 erheblich reduziert

Die Reform ist in einem Regelwerk enthalten, wo man sie eigentlich nicht vermutet hätte: Mit der sog. Arbeitsmarktreform (G. Nr. 92 vom 28. Juni 2012) wurde auch Art. 164 EESt abgeändert, und damit wurde eine gravierende Einschränkung der Absetzbarkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten von Betriebsfahrzeugen für Zwecke der Einkommensteuern verfügt. Offiziell sollen die Mehreinnahmen im Zusammenhang mit den Betriebsfahrzeugen der Querfinanzierung der jüngsten Arbeitsmarktreform dienen.

 

 

Gemischt genutzte Fahrzeuge nur noch zu 27,5% absetzbar

Zunächst wird die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsausgaben und Anschaffungskosten der nur teilweise betrieblich, also gemischt, verwendeten Pkws, Motorräder und Kleinmotorräder  von derzeit 40% auf 27,5% reduziert. Daraus folgt: In Zukunft werden 72,5% (bisher 60%) der Anschaffungs- und Betriebskosten dieser Fahrzeuge für Steuerzwecke nicht mehr absetzbar sein. Diese Einschränkung gilt unverändert für Unternehmen und für Freiberufler.
   
 

Obergrenzen nicht erhöht – kalte Progression

Die Maßnahme ist umso gravierender, als die Obergrenze für die steuerliche Anerkennung der Anschaffungskosten von Pkws, Motorrädern und Kleinmotorrädern seit nunmehr rund 20 Jahren unverändert bleibt und allein durch die kalte Progression die Absetzbarkeit jährlich abnimmt. Im Klartext: Für Steuerzwecke werden bei Personenkraftwagen maximal 18.075,99 Euro, bei Motorrädern maximal 4.131,66 Euro und bei Kleinmotorrädern maximal 2.065,83 Euro anerkannt, und von diesen Höchstbeträgen waren bislang 40% anerkannt; in Zukunft werden es 27,5% sein. Hier ein Überblick:
  Fahrzeug 27,5% Anschaffungskosten 40% Anschaffungskosten  
  Pkw 4.970,89 7.230,39  
  Motorrad 1.136,20 1.652,66  
  Kleinmotorrad 568,10 826,33  
  Auf diese steuerlich zulässigen Anschaffungskosten ist nun das auf 27,5 Prozent verminderte Ausmaß der Abschreibungen und der Leasingraten zu berechnen. In der Praxis können also bei einem Pkw insgesamt Abschreibungen von höchstens 4.970,89 Euro steuerlich abgezogen werden (1.242,72 Euro für vier Jahre), auch wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten z. B. 40.000 Euro betragen. Die oben aufgezeigten Schwellen gelten auch bei Erwerb mittels Finanzierungsleasing.

Im Falle von operativem Leasing oder Miete (z. B. Langzeitmiete) beträgt bei Pkws die jährliche Obergrenze für die Mietkosten hingegen unverändert 3.615,20 Euro (vormals 7 Mio. Lire). Bei der Anmietung von Pkws wird in Zukunft pro Tag also ein Betrag von 2,72 Euro absetzbar sein (27,5% von 3.615,20/365).

   
 

 

70% bei Fahrzeugen, die Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden

Für Fahrzeuge, welche für den vorwiegenden Teil der Steuerperiode lohnabhängigen Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden, wird die derzeitige Absetzbarkeit von 90% auf 70% reduziert, d. h., auch in diesen Fällen werden in Zukunft 30% (bislang 10%) der Anschaffungs- und Betriebskosten nicht absetzbar sein. Der große Unterschied gegenüber den oben behandelten gemischt genutzten Fahrzeugen besteht aber darin, dass für diese Fahrzeuge die Obergrenze für die Anschaffungskosten nicht gilt, d. h., wenn ein Fahrzeug 40.000,00 Euro kostet, dann werden hierauf die Abschreibungen berechnet, und davon sind 70% für Steuerzwecke absetzbar.

Die Voraussetzung für diese Erleichterung ist laut Rundschreiben Nr. 48/1998 dann erfüllt, wenn die Überlassung zumindest für die Hälfte der Steuerperiode und einen Tag gegeben ist; nicht begünstigt ist bekanntlich die Überlassung der Fahrzeuge an Verwaltungsräte und andere Personen in einem Verhältnis der fortwährenden und geregelten Mitarbeit.

   
 

Keine Änderung bei MwSt

Vorerst unverändert bleiben die Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Hier gilt weiterhin die volle Absetzbarkeit für Fahrzeugen, die gegen Entgelt Lohnabhängigen oder auch freien Mitarbeitern überlassen werden, sowie für solche, die nachweislich ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden; in allen anderen Fällen ist die Absetzbarkeit der Vorsteuer wie in der Vergangenheit auf 40% beschränkt.
   
 

Keine Änderung bei Vertretern

Unverändert bleibt auch die Absetzbarkeit der Spesen bei Pkws der Handelsvertreter: Hier gilt nach wie vor ein Limit von 80%, und die anerkannten Anschaffungskosten dürfen maximal 25.822,24 Euro (ehemals 50 Mio. Lire) betragen.

 

 

Keine Änderung bei Reisespesenerstattung

Unverändert bleiben auch die Bestimmungen über die Reisespesenerstattungen an Lohnabhängige und freie Mitarbeiter. Bekanntlich gilt, dass Erstattungen von Km-Spesen bei der Verwendung des eigenen Fahrzeuges außerhalb der Gemeinde des Firmensitzes für den Mitarbeiter nur soweit steuerpflichtige Einkünfte darstellen, als mehr als der ACI-Tarif für das jeweilige Fahrzeug erstattet wird. Umgekehrt gilt aber für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber, dass er selbst für Steuerzwecke bei seiner Gewinnermittlung nicht mehr als den ACI-Tarif eines Autos mit 17 CF bei Benzinmotor bzw. mit 20 CF bei Dieselantrieb absetzen darf. Soweit dem Lohnabhängigen oder dem freien Mitarbeiter trotzdem ein höherer Km-Satz zuerkannt wird, ist dieser zwar innerhalb des allgemeinen ACI-Tarifs für das jeweilige Fahrzeug für den Lohnabhängigen bzw. freien Mitarbeiter nicht steuerpflichtig und unterliegt daher auch nicht der Lohnsteuer und den Sozialabgaben, für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber wird jener Teil der Erstattung, welcher den Tarif für Pkws mit 17 CF bei Benzinmotor bzw. mit 20 CF bei Dieselantrieb übersteigt, aber nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt.

Die entsprechenden Obergrenzen für Pkws mit 17 CF bei Benzinmotor und mit 20 CF bei Dieselantrieb werden zweimal jährlich festgelegt. Diesem Rundschreiben legen wir die Werte bei, wie sie Ende März 2012 veröffentlicht worden sind und derzeit gültig sind.

   

Zugute gehalten werden muss, dass die aufgezeigte Reform nicht rückwirkend zur Anwendung kommt. Die Neuerung greift erst für Geschäftsjahre, die nach dem Datum des Inkrafttretens der Arbeitsmarktreform, also nach dem 18. Juli 2012, beginnen; in der Regel gelten die Einschränkungen also ab 2013. Verkompliziert wird die Reform wie immer dadurch, dass für die Berechnung der Steuervorauszahlung für das Jahr 2013 bereits die Berücksichtigung der Neuerung verlangt wird. Im Klartext: Im Juni/Juli 2013 (erste Vorauszahlung) und im November 2013 (zweite Vorauszahlung) hat man die für 2012 geschuldete Steuer unter Berücksichtigung der aufgezeigten Einschränkungen neu zu berechnen und die Vorauszahlung auf diese fiktive Steuerschuld  zu ermitteln.

 

Überlegungen: Die aufgezeigten Einschränkungen legen es vordergründig nahe, Pkws wiederum privat zu erwerben und dem Unternehmen nur die gefahrenen Kilometer nach dem ACI-Tarif in Rechnung zu stellen. Dabei sind allerdings vor allem folgende Faktoren zu berücksichtigen:

- Beim Ankauf des Autos durch den Mitarbeiter, Gesellschafter oder Verwaltungsrat ist die Mehrwertsteuer nicht absetzbar.

- Die Instandhaltungskosten des Fahrzeuges sind in diesem Fall vom Mitarbeiter zu tragen, da sie im ACI-Tarif bereits berücksichtigt sind; dies ist insbesondere bei größeren Ausgaben z. B. bei einem Verkehrsunfall oder einem Motorschaden zu berücksichtigen.

- Schließlich ist auch zu beachten, wie dem Geschäftsführer die notwendigen Finanzmittel zur Anschaffung des Fahrzeuges bereitgestellt werden sollen. Soweit zunächst Dividenden ausgeschüttet werden müssen, sind auch diese zu besteuern.

- Umgekehrt ist zu beachten, dass bei Verwaltern, die auch Gesellschafter sind, die Überlassung des Fahrzeuges zur privaten Nutzung eine Entlohnung in Sachwerten darstellt und vom Gesellschafter unter den sonstigen Einkünften zu besteuern ist. Dies gilt im Sinne der jüngsten Anleitungen (Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 24/E vom 15. Juni 2012) auch dann, wenn die Kosten nur beschränkt abzugsfähig sind; es ergibt sich dabei in vielen Fällen eine Doppelbesteuerung. Im Übrigen hat man die private Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter oder dessen Angehörige der Finanzverwaltung in elektronischer Form zu melden (für 2011 erstmals bis 15. Oktober 2012). Auch aus diesem Blickwinkel muss  die Zulassung zum Teil privat genutzter Fahrzeuge auf den Namen der Firma neu überdacht werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-36-07.08.2012 - Fuhrpark

Anlage:

Obergrenzen ACI März 2012