Wachstumsverordnung (D.L. 83/2012) mit zahlreichen Änderungen in Gesetz umgewandelt

Wachstumsverordnung (D.L. 83/2012) mit zahlreichen Änderungen in Gesetz umgewandelt

Die Mitte Juni von der Regierung erlassene Wachstumsverordnung (sog. „decreto sviluppo“, D.L. Nr. 83/2012) wurde mit Gesetz Nr. 134 vom 7. August 2012 ratifiziert; das Umwandlungsgesetz ist im Amtsblatt der Republik Nr. 187 vom 11. August 2012 veröffentlicht worden und seit Sonntag, den 12. August 2012, in Kraft. Das Gesetz beinhaltet auch zahlreiche Änderungen im Steuerwesen; über die wichtigsten, jene im Bauwesen, haben wir Sie bereits mit unseren Rundschreiben Nr. 30 vom 24. Juni und Nr. 32 vom 28. Juni 2012 kurz informiert. Nachstehend ein umfassender Überblick über die Neuerungen infolge des genannten Gesetzeswerks, jetzt unter Berücksichtigung der Änderungen im Umwandlungsgesetz.

 

  1. Änderungen im Bauwesen:

 

Die wichtigsten Änderungen steuerlicher Natur betreffen nach wie vor zweifelsohne das Bauwesen. Die Neuerungen haben durch die Umwandlung mehrere Änderungen erfahren. Nachstehend ein Überblick:

 

1.1 Neuerungen beim Verkauf von Wohnungen:

5- Jahresfrist unverändert

 

 

 

Definition der Bauunternehmer

 

 

 

Neu: Auch nach 5 Jahren Option für MwSt möglich!

 

 

Sonderbehandlung für konventionierte Wohnungen gestrichen

 

 

Neu: bei Sozialwohnungen Option für MwSt immer möglich

 

 

Konflikt: für Verkäufer ist MwSt vorteilhaft, für Käufer Registersteuer

 

 

 

Neu: Reverse-Charge auch bei Wohnungen, aber nur bei Option für MwSt

 

Nachstehend zunächst die neue Rechtslage beim Verkauf von Wohnungen:

 

- Wie bereits in der Vergangenheit verbleibt der Verkauf von Wohnungen durch Bauunternehmer innerhalb von 5 Jahren ab Bauende bzw. ab der Beendigung von Wiedergewinnungsarbeiten (Sanierungen, baulichen Umgestaltungen bzw. städtebaulichen Umgestaltungen) auf jeden Fall im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Hier ist die Anwendung der MwSt Pflicht.

- Wesentlich ist also die Definition der „Bauunternehmer“: Als Bauunternehmen gilt das Unternehmen, welches das jeweilige Gebäude erbaut oder darauf Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt hat, wobei die Wiedergewinnungsarbeiten Sanierungen, bauliche Umgestaltungen oder städtebauliche Umgestaltungen (Baumaßnahmen im Sinne der Buchst. c, d  und f, Art. 3, Abs. 1, DPR 380/2001) sein müssen; die Ausführung der Arbeiten selbst kann dabei mittels Werkvertrag teilweise oder auch zur Gänze Dritten übertragen worden sein; es ist also nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst als Bauunternehmer die Arbeiten durchgeführt hat.  Umgekehrt gilt: Nicht als Bauunternehmen gilt jenes Unternehmen, das über Werkvertrag das Gebäude im Auftrag eines Dritten errichtet oder saniert hat und dann (im Zuge der üblichen „Tauschverträge“) eine Wohnung erworben hat; einzige Ausnahme: Die Übertragung erfolgte im Rohbauzustand, und das Unternehmen hat selbst die Fertigstellung vorangetrieben.

- Aber auch nach Ablauf der Frist von fünf Jahren kann der Verkauf von Wohnungen durch Bauunternehmen seit dem 26. Juni 2012 wiederum mit Mehrwertsteuer erfolgen, soweit das verkaufende Unternehmen im Kaufvertrag ausdrücklich für die Anwendung der Mehrwertsteuer optiert. Voraussetzung für die Option ist also, dass der Verkauf durch ein Bauunternehmen erfolgt, das die Liegenschaft erbaut oder darauf Wiedergewinnungsarbeiten, wie oben dargestellt, durchgeführt hat.

- Soweit der Verkauf von Wohnungen nicht durch ein Bauunternehmen erfolgt, ist die Übertragung auf jeden Fall MwSt-frei im Sinne von Art. 10 Zi. 8-bis DPR 633/1972, und zwar unabhängig vom Datum der Fertigstellung von Bau- oder Wiedergewinnungsarbeiten. Daraus folgt auch, dass die bis 25. Juni 2012 geltende Regelung, wonach bei entsprechender Option der Verkauf von konventionierten Wohnungen, die über zumindest 4 Jahre vermietet waren, mit Mehrwertsteuer erfolgen konnte, wieder hinfällig wird; diese Verkäufe können seit 26. Juni 2012 nur noch dann mit MwSt abgewickelt werden, wenn der Verkäufer ein Bauunternehmen ist.

- Umgekehrt wurde aber im Zuge der Umwandlung der Verordnung D.L. 83/2012 in Gesetz eine neue Regelung eingeführt, wonach Sozialwohnungen (im Sinne der Verordnung vom 22. April 2008) bei entsprechender Option durch den Verkäufer immer mit Mehrwertsteuer verkauft werden können, und zwar – im Unterschied zu den anderen Wohnungen – auch dann, wenn der Verkäufer nicht ein Bauunternehmer ist, sprich, wenn der Verkäufer das Gebäude nicht errichtet oder wiedergewonnen hat. Die Option ist auch unabhängig vom Datum der Fertigstellung von Bau- oder Wiedergewinnungsarbeiten möglich und gilt für ab 12. August 2012 durchgeführte Verkäufe.

 

Hinweis: Für den Käufer ist es heute i. d. R. vorteilhafter, den Kauf der Wohnung MwSt-frei und infolge in Anwendung der Registersteuer durchzuführen, zumal letztere Steuer bei entsprechender Option nur auf den Katasterwert berechnet werden kann, während die Mehrwertsteuer zwingend auf den vollen Kaufpreis geschuldet ist. Der MwSt-freie Verkauf führt beim verkaufenden Bauunternehmen i. d. R. aber zu erheblichen Mehrbelastungen aufgrund der Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug (Stichwort „Pro-Rata“). Und in diesem Zusammenhang ergibt sich auch keine Milderung durch die im heurigen Jänner 2012 (D.L. 1/2012) eingeführte Möglichkeit, auch für den MwSt-freien Verkauf von Wohnungen eine getrennte MwSt-Buchhaltung zu führen. Laut Auslegung des nationalen Verbandes der Bauunternehmer (ANCE) bringt diese getrennte Buchhaltung (im Gegensatz zur Trennung der Tätigkeiten bei Vermietungen) nämlich nicht den Vorteil, dass der Vorsteuerabzug nur in Zehnteln zu berichtigen ist (z. B. bei Verkauf 6 Jahre nach Fertigstellung Nachzahlung von „nur“ 4/10 der abgezogenen MwSt). Es wird also von Fall zu Fall zwischen den Vertragsparteien abzuwägen sein, welche Gestaltung unter Berücksichtigung  von Vorsteuerabzug einerseits und Katasterwert/Registersteuer andererseits zu optimalen Ergebnissen für beide Parteien führt.

- Soweit Käufer der Wohnungen ein Unternehmen ist und im Kaufvertrag für die Anwendung der Mehrwertsteuer optiert wird, kommt seit 26. Juni 2012 auch bei Wohnungen zwangsläufig das Reverse-Charge-Verfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 6 DPR 633/1972 zur Anwendung. Die Folge: Der Verkäufer muss den Verkauf ohne MwSt in Rechnung stellen, und der Käufer muss über Ausstellung einer Eigenrechnung die Steuerschuld übernehmen. Aber Vorsicht: Soweit der Verkauf auch ohne Option der Mehrwertsteuer unterliegt (z. B. beim Verkauf durch Bauunternehmer innerhalb der 5-Jahresfrist) gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht; in diesem Fall fakturiert der Verkäufer mit Mehrwertsteuer.

 

1.2 Änderungen beim Verkauf gewerblicher Liegenschaften:

 

Neu: 5 Jahre auch für gewerbliche Bauten

 

 

Nach 5 Jahren MwSt nur bei Option im Kaufvertrag

 

 

Reverse Charge bei Option für MwSt

 

 

Neu: Ausschlussgründe für Option gestrichen.

 

 

 

Wichtig: Auch bei MwSt-freiem Verkauf Registersteuer zum Fixbetrag

 

 

Definition gewerbliche Gebäude

Nicht minder bedeutend sind die Neuerungen im D.L. 83/2012 bei gewerblichen Gebäuden; das Umwandlungsgesetz hat hierzu aber keine weiteren Neuerungen gebracht:

- Hier gilt seit 26. Juni 2012, dass ein Verkauf innerhalb von 5 Jahren ab Fertigstellung der Bauarbeiten bzw. ab Abschluss der Wiedergewinnungsarbeiten (Sanierungen, bauliche Umgestaltungen oder städtebauliche Umgestaltungen) durch ein Bauunternehmen auf jeden Fall der Mehrwertsteuer unterliegt; die frühere Frist von 4 Jahren wird also um 1 Jahr verlängert und damit jener der Wohnungen gleichgestellt.

- Nach Ablauf der Frist von 5 Jahren ist der Verkauf auch gewerblicher Gebäude grundsätzlich MwSt-frei im Sinne von Art. 10 Zi. 8-ter DPR 633/1972, außer es wird durch den Verkäufer für die Anwendung der Mehrwertsteuer optiert. Um die Option durchführen zu können, werden allerdings - im Unterschied zu den Wohnungen - keine subjektiven Anforderungen gestellt; auch ein Nichtbauunternehmer kann für die Anwendung der Mehrwertsteuer optieren, und diese Option wird die allgemeine Regel sein.

- Soweit Käufer ein Unternehmen ist und für die Anwendung der Mehrwertsteuer optiert wird, kommt zwingend das Reverse-Charge-Verfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 6 DPR 633/1972 zur Anwendung. Sprich: Der Verkäufer muss den Verkauf ohne MwSt in Rechnung stellen, und die Steuerschuld verlagert sich auf den Käufer, der hierfür eine Eigenrechnung erstellen muss.

- Ersatzlos gestrichen wird die bis zum 25. Juni 2012 geltende Regelung, wonach Verkäufe von gewerblichen Gebäuden an MwSt-Subjekte mit beschränktem Vorsteuerabzug (Absetzbarkeit bis zu 25%) sowie an Nicht-Unternehmen oder an Privatpersonen auch nach Ablauf der 5-Jahres-Frist auf jeden Fall mit Mehrwertsteuer zu erfolgen haben. Es gilt also auch für diese Verkäufe die allgemeine Regelung, wonach für die Anwendung der MwSt optiert werden kann; andernfalls ist die Abtretung nach 5 Jahren MwSt-frei. Seit 26. Juni 2012 gilt daher, dass z. B. der Verkauf eines Büros an einen Zahnarzt, ein Kreditinstitut oder auch an eine nicht gewerbliche Körperschaft nach Ablauf der Frist von 5 Jahren MwSt-frei erfolgen darf, soweit nicht der Verkäufer ausdrücklich für die Anwendung der MwSt optiert.

Hinweis: Die letztgenannte Änderung kann bei Verkäufen an Privatpersonen oder Käufer mit beschränktem Vorsteuerabzug zu beachtlichen Vorteilen führen. Laut vorherrschender Doktrin (siehe u. a. „il fisco Nr. 32/2012) bleibt nämlich auch ohne Option die Auslegung im Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 27/E/2006 aufrecht, dass bei einem MwSt-freien Verkauf von gewerblichen Liegenschaften die Registersteuer nur zum Fixbetrag zur Anwendung kommt; dies, weil im Unterschied zu den Wohnungen bei gewerblichen Liegenschaften (Art. 10 Zi. 8-ter MwStG) auch bei der MwSt-Befreiung die Alternative MwSt/Registersteuer (Art. 40 DPR131/1986) gilt.

Die Neuerung könnte somit insbesondere bei Abtretungen von betrieblichen Liegenschaften nach Ablauf der Überwachungsfrist von 10 Jahren  an Privatpersonen oder Unternehmen mit beschränktem Vorsteuerabzug (Banken, Versicherungen, Ärzte) zu beachtlichen Vorteilen führen.

- In diesem Zusammenhang ist auch eine Erkenntnis der gesamtstaatlichen Kammer der Notare in einem jüngsten Rundschreiben (Nr. 102/2012/T) interessant, wonach unter die aufgezeigte Regelung der gewerblichen Gebäude auch alle Erschließungsanlagen, die als Gebäude einzuordnen sind (Schulen, Kasernen, Kindergärten, Sportanlagen, Kirchen u. a.), fallen. Daraus folgt z. B. dass nach Ablauf von 5 Jahren solche Anlagen auch an Gemeinden oder nicht gewerbliche Körperschaften grundsätzlich ohne MwSt übertragen werden, soweit keine andere Option getroffen wird.

 

 

1.3. Neuerungen bei der Vermietung von Wohnungen:

 

Neuerungen bei der Vermietung von Wohnungen

 

 

Neu: Bauunternehmen können alle Wohnungen mit MwSt vermieten!

 

 

Sonderfall Sozialwohnungen

 

 

Regelfall: Registersteuer

 

 

MwSt-Satz 10%

 

 

 Optimierung notwendig.

 

 

 

 

Grundlegend geändert wurden durch D.L. 83/2012 auch die Vermietungen von Wohnungen, die zuvor – abgesehen von den Programmen des konventionierten Wohnungsbaus und seit Jänner 2012 von den Vermietungen von Sozialwohnungen lt. Verordnung vom 22. April 2008 mit entsprechender Option – immer MwSt-frei im Sinne von Art. 10 Zi. 8 MwStG waren. Hier ein Überblick über die neue Rechtslage ab 26. Juni 2012:

- Bauunternehmen (immer laut eingangs erläuterter Definition) können Wohnungen ohne jede zeitliche Begrenzung jederzeit mit Mehrwertsteuer vermieten. Die Regel: Grundsätzlich ist die Vermietung von Wohnungen (auch innerhalb der 5 Jahre ab Fertigstellung) MwSt-frei; es kann aber immer für die Anwendung der Mehrwertsteuer optiert werden. Notwendig hierfür ist also eine ausdrückliche Option im Mietvertrag durch den Vermieter.

- Unabhängig davon, ob Vermieter ein Bauunternehmen ist oder nicht, kann hingegen bei der Vermietung von Sozialwohnungen (Definition laut Verordnung vom 22. April 2008) immer für die Anwendung der MwSt optiert werden.

- Soweit hingegen der Vermieter nicht ein Bauunternehmer ist, der für die Mehrwertsteuer optiert hat, und soweit Mietgegenstand nicht eine Sozialwohnung ist, für welche für die Mehrwertsteuer optiert worden ist, sind die Vermietungen von Wohnungen auch nach dem 26. Juni 2012 MwSt-frei im Sinne von Art. 10 Zi. 8 DPR 633/1972. Offensichtlich keine Sonderbehandlung gibt es seit 26. Juni 2012 für die Vermietung sog. konventionierter Wohnungen mit einer Mietdauer von zumindest 4 Jahren. Im Klartext: Die Vermietung von Wohnungen durch Nicht-Bauunternehmen bleibt, abgesehen von den genannten Sozialwohnungen mit entsprechender Option, immer MwSt-frei.

- Soweit die Vermietung der Wohnungen mit MwSt erfolgt, weil entweder das Bauunternehmen für die Vermietung mit Mehrwertsteuer optiert oder weil der Vermieter allgemein bei Sozialwohnungen für die Vermietung mit Mehrwertsteuer optiert, kommt auf diese Mieten durchwegs der verminderte MwSt-Satz von 10% zur Anwendung, und zwar aufgrund der neuen Begünstigung in Zi. 127-duodevicies Tab. A-III MwStG.

- Auch hier besteht zwischen Mieter und Vermieter ein erhebliches Konfliktpotential, da für den Mieter die Registersteuer zweifelsohne günstiger ist, die MwSt-freie Vermietung aber für den Vermieter vor allem bei neuen Wohnungen erhebliche Einbußen beim Vorsteuerabzug mit sich bringt.

Hinweis: Die Möglichkeit, Wohnungen wiederum mit MwSt zu vermieten, gilt für Umsätze ab dem 26. Juni 2012. Damit Bauunternehmen Wohnungsmieten ab diesem Datum mit Mehrwertsteuer fakturieren können, was für diese i. d. R. von Vorteil ist, müsste nach dem Buchstaben des Gesetzes eine Option im Mietvertrag getroffen worden sein. Nun wird aufgrund der bisherigen Rechtslage bei Wohnungsmieten kaum für die MwSt optiert worden sein, zumal dies bisher nicht möglich war. Es stellt sich daher die Frage: Müssen zwecks Anwendung der Mehrwertsteuer alle bestehenden Verträge um die Option ergänzt werden? Die Verordnung Nr. 83/2012 enthält für diese Fälle leider keinerlei Übergangsregelung. Mit Entscheid Nr. 2/E vom 4. Jänner 2008 hat die Agentur der Einnahmen allerdings vorgesehen, dass in Fällen, wo keine Option im Vertrag möglich war, diese mittels Einschreiben mit Rückantwort an die Agentur der Einnahmen nachgeholt werden kann. Soweit nicht noch eine spezifische Übergangsregelung erlassen wird, ist zu empfehlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Falls wir Ihnen dabei behilflich sein sollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung.

 

1.4 Änderungen bei der Vermietung gewerblicher Gebäude:
Regelfall unverändert

 

 

 

 

Option für MwSt immer möglich!

 

 

Ausschlußgründe für Option gestrichen

 

 

 

Neuer Handlungsspielraum bei Mietverträgen

Auch die Vermietung gewerblicher Gebäude wird grundlegend geändert:

 

- Unabhängig davon, ob der Vermieter ein Bauunternehmen ist oder nicht, und unabhängig vom Datum der Fertigstellung der Bauarbeiten oder der Wiedergewinnungsarbeiten ist die Vermietung von gewerblichen Liegenschaften grundsätzlich immer MwSt-frei im Sinne von Zi. 8 Art. 10 DPR 633/1972, außer der Vermieter hat im Vertrag ausdrücklich für die Anwendung der MwSt optiert.

- Immer dann, wenn die Option für die Mehrwertsteuer durch den Vermieter durchgeführt wird, unterliegt die Vermietung der MwSt zum Regelsatz von derzeit 21%; und diese Option ist – im Unterschied zu den Wohnungen - jedem Unternehmer möglich, unabhängig ob Bauunternehmer oder nicht.

- Im Unterschied zur Regelung, wie sie bis zum 25. Juni 2012 galt, muss die Vermietung von gewerblichen Gebäuden an Mieter mit beschränktem Vorsteuerabzug (z. B. an Banken oder Ärzte) oder auch an Privatpersonen nicht mehr zwangsläufig mit Mehrwertsteuer erfolgen; im Gegenteil: Soweit keine ausdrückliche Option im Vertrag erfolgt, ist die Vermietung MwSt-frei und unterliegt damit der Registersteuer.

Hinweis: Bei Vermietungen gewerblicher Liegenschaften zwischen Unternehmen ist bereits in der Vergangenheit i. d. R. die Option für die Mehrwertsteuer getroffen worden, so dass hier, im Unterschied zu den Wohnungen, i. d. R. kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Ganz anders ist dies bei Vermietungen gewerblicher Liegenschaften an nichtgewerbliche Körperschaften, Privatpersonen oder auch an Unternehmen mit beschränktem Vorsteuerabzug wie Banken, Versicherungen oder auch Ärzte: Hier unterlagen die Mieten bislang per Gesetz der Mehrwertsteuer, und entsprechend dürfte die ausdrückliche Option i. d. R. unterblieben sein. Um auch in Zukunft z. B. die Vermietung eines Büros an einen nichtgewerblichen Verein oder an eine Bank der Mehrwertsteuer unterwerfen zu können, ist jedoch die ausdrückliche Option im Vertrag erforderlich. Auch hier ist in Ermangelung einer Übergangsregelung zu hoffen, dass der  oben genannte Entscheid Nr. 2/E vom 4. Jänner 2008 anwendbar ist und dass über eine Mitteilung mittels Einschreiben mit Rückantwort an die Agentur der Einnahmen die Option nachgeholt werden kann, um so die Mehrwertsteuer auf diese Verträge beizubehalten. Bitte teilen Sie uns mit, wenn wir für Sie diese Option vorbereiten sollen.

Diesem Rundschreiben legen wir unter Anlage A) eine Übersicht über die neuen Bestimmungen zur MwSt im Bauwesen bei.
 

1.5. Neuerungen bei Steuerabsetzbeträgen für Wiedergewinnungsarbeiten:

 
Erhöhung Steuerabsetzbetrag 36% auf 50% und Erhöhung der Schwelle von 48.000 Euro auf 96.000 Euro Der Steuerabsetzbetrag von 36% für  Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden, welcher Ende letzten Jahres als dauerhafte Steuerbegünstigung in Art. 16-bis EESt (Einheitstext der Einkommensteuern) festgeschrieben worden ist, wird erhöht, und zwar auf 50%. Erhöht wird aber auch die Obergrenze für die anerkannten Kosten, und zwar von zuvor 48.000 Euro auf 96.000 Euro. Daraus folgt, dass für die begünstigten Wiedergewinnungsarbeiten Steuerersparnisse in Höhe von bis zu 48.000 Euro erzielt werden können, die in gleichbleibenden Raten von je 4.800 Euro über 10 Jahre geltend gemacht werden können. Die Maßnahme ist allerdings zeitlich begrenzt und gilt vorerst nur bis zum 30. Juni 2013; dann sollen der Prozentsatz wiederum auf 36% und die Obergrenze für die Kosten wieder auf 48.000 Euro zurückgestuft werden. Durch die Maßnahme soll offensichtlich kurzfristig eine Ankurbelung der krisengeschüttelten Bauwirtschaft erzielt werden.

Anwendungsbereich und Zugangsvoraussetzungen für die Erleichterung bleiben i. W. unverändert, und wir verweisen hierfür insbesondere auf unser Rundschreiben Nr. 41/2011. Was die Zahlung anbelangt, so ersuchen wir insbesondere, die jüngsten Einschränkungen im Entscheid Nr. 55/2012 (siehe unser Rundschreiben Nr. 29/2012) peinlichst zu berücksichtigen.

Begünstigt sind ordentliche Instandhaltungen (nur auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien), außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen und bauliche Umgestaltungen sowie andere Baumaßnahmen, wie sie in Art. 16-bis EESt aufgelistet sind; ausgeschlossen bleiben städtebauliche Umgestaltungen. Die Baumaßnahmen dürfen i. d. R. nur Wohngebäude und Zubehörseinheiten betreffen. Der Steuerabsetzbetrag von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten kann bekanntlich i. d. R. nur von natürlichen Personen beansprucht werden. Eine Meldung an das Steuerbeistandszentrum in Pescara vor Baubeginn ist nach den Erleichterungen im Vorjahr nicht mehr nötig.

Die erweiterten Begünstigungen stehen nach dem Kassaprinzip für Zahlungen in der Zeit zwischen dem 26. Juni 2012 und dem 30. Juni 2013 zu, unabhängig davon, ob die Arbeiten selbst früher durchgeführt worden sind.

Auch nach Umwandlung der Verordnung 83/2012 liegt keine Bestätigung davor vor, dass der erhöhte Steuerabsetzbetrag von 50% auch auf den Erwerb von wiedergewonnenen Wohnungen zur Anwendung kommt; hier ist Vorsicht geboten!

 

1.6 Neuerungen bei Steuerabsetzbeträgen für Energiesparmaßnahmen:

 

 

Steuerabsetzbetrag von 55% auf 30. Juni 2013 verlängert

Zur Erinnerung: Der Steuerabsetzbetrag von 55% für energetische Sanierungen, der nach mehreren Verlängerungen bereits zum 31.12.2011 hätte endgültig auslaufen sollen, ist zum Jahresende 2011 abermals verlängert worden, und zwar vorerst bis zum 31. Dezember 2012. Ab 2013 sollte auch für diese Aufwendungen nur mehr der Steuerabsetzbetrag von 36% zustehen. Durch die Verordnung Nr. 83/2012 wird die Begünstigung für energetische Sanierungen in Höhe von 55% vorerst auf den 30. Juni 2013 verlängert. In der ursprünglichen Fassung vom Juni war gleichzeitig vorgesehen, die Höhe des Absetzbetrages ab 1. Jänner 2013 von derzeit 55% auf 50% zu reduzieren. Im Gegenzug hätten sich die anerkannten Kosten erhöht. Diese Änderungen wurden durch das Umwandlungsgesetz aber wiederum gestrichen mit der Folge, dass der Steuerabsetzbetrag von 55% auch für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2013 nach den bisher bekannten Bestimmungen beansprucht werden kann.
 
  1. Neuerungen bei Unternehmensgewinnen

 

Im Zuge der Umwandlung der Verordnung Nr. 83/2012 wurden zwei interessante Neuerungen für die Gewinnermittlung der Unternehmen eingeführt:
 

 

Forderungsverluste aus Insolvenzverfahren

Die Forderungsverluste aus Insolvenzverfahren werden an die Änderungen des Konkursgesetzes angepasst (Art. 182-bis des Konkursgesetzes; RD Nr. 267/1942): Zusätzlich zu den bei Eröffnung des Verfahrens zur Gänze abzugsfähigen Forderungsverlusten wird nun die sofortige Abzugsfähigkeit auch bei Forderungsverlusten aus genehmigten Umschuldungsplänen zugelassen (Art. 101 Abs. 5 EESt). Zu klären bliebt,  wie mit solchen Forderungen aus bereits abgeschlossenen Geschäftsjahren umzugehen ist.

 

 

Geringwertige Forderungsausfälle

Forderungsverluste sind im Sinne von Art. 101 EESt bekanntlich grundsätzlich nur dann auch steuerlich absetzbar, wenn sie mit Gewissheit und Genauigkeit feststellbar sind. Um dieser Anforderung nachzukommen, ist es häufig notwendig, gutes Geld schlechtem nachzuwerfen, nur um geeignete Nachweise für die Nichteinbringlichkeit von Forderungen vorlegen zu können. In diesem Zusammenhang sind die nachstehenden Änderungen im Umwandlungsgesetz zu begrüßen, wonach geringfügige Forderungsausfälle sofort absetzbar sind. Als geringfügig und sofort abzugsfähig gelten Forderungen

- bis zu einem Betrag von 5.000 Euro für Großunternehmen und bis zu 2.500 Euro für die anderen Unternehmen, soweit

- sie seit mehr als sechs Monaten überfällig sind.

Die Grenze zwischen Großunternehmen und anderen liegt seit 2011 bei einem Umsatz von 150 Millionen Euro und müsste im Sinne einschlägiger Bestimmungen 2012 auf 100 Mio. Euro herabgesetzt werden (in diesem Sinne auch die bereits geltenden Anleitungen zur Steuererklärung UNICO-2012). Die Neuerung gilt nach vorherrschender Doktrin bereits für das zum Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes am 12. August 2012 laufende Geschäftsjahr.

Hinweis: Seit mehr als 6 Monaten überfällige Forderungen bis zu einer Höhe von 2.500 Euro können ab heuer also auch ohne besonderen Nachweis ausgebucht werden. Aufwendige Gutachten durch Rechtsanwälte oder Abtretungen an Factoringgesellschaften können also unterbleiben. Umgekehrt dürfen die Auswirkungen der Neuerung auf die Zahlungsmoral nicht unterschätzt werden.

 

 

Mitarbeiter mit Forschungsdoktorat

Für die unbefristete Einstellung von Mitarbeitern mit einem Forschungsdoktorat in technischen oder wissenschaftlichen Fachgebieten wird, soweit sie in der Forschung und Entwicklung beschäftigt werden, eine Steuergutschrift in Höhe von 35% der anfallenden Lohnkosten gewährt, und zwar mit einer Obergrenze von 200.000 Euro je Unternehmen und Jahr.

 

3. Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer:

 

Limit auf 2 Mio. Euro erhöht und Einschränkungen Vorsteuerabzug auf Rechnungsaussteller verlagert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen

Im Zuge der Umwandlung der Verordnung Nr. 83/2012 wurde mit dem neuen Art. 32-bis die bestehende Regelung über die „MwSt-Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten“ (sog. Ist-Besteuerung bzw. „IVA per cassa“) erweitert und reformiert; die Neuerung gilt allerdings erst nach Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen, die innerhalb von 60 Tagen veröffentlicht werden sollen. Bis dahin gelten noch die derzeitigen Bestimmungen.

Zur Erinnerung: Seit 2008 besteht für MwSt-Pflichtige mit einem Umsatz bis zu 200.000 Euro die Möglichkeit, für Lieferungen und Leistungen die MwSt erst dann abzuführen, wenn diese Lieferungen und Leistungen durch den Kunden auch bezahlt werden, unabhängig davon, ob bereits zuvor die Rechnung erteilt worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass auf der Rechnung der Vermerk „Fattura con esigibilità differita dell’IVA ai sensi dell’art. 7 D.L. 185/2008“ bzw. „Rechnung mit ausgesetzter MwSt im Sinne von Art. 7 D.L. 185/2008“ angebracht wird; der Rechnungsempfänger ist derzeit für diese Rechnungen erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er auch die entsprechende Zahlung geleistet hat. Gerade aufgrund dieser Einschränkung hat diese Ist-Besteuerung bislang kaum Beachtung gefunden.

Dieses Ist-Besteuerung wird in Zukunft (mit Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen) grundlegend abgeändert:

- Aufrecht bleibt die Regelung, wonach bei entsprechender Option für ausgestellte Rechnungen die Mehrwertsteuer erst bei Inkasso der Rechnung, spätestens aber nach einem Jahr, geschuldet ist, außer über den Kunden ist in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren verhängt worden.

- Die Schwelle von derzeit 200.000 Euro wird auf 2 Millionen Euro angehoben. Nach Presseberichten sollen damit rund 97% der Inhaber einer MwSt-Nummer in Italien Zugang zum neuen System haben.

- Sodann werden die derzeitigen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug vom Rechnungsempfänger auf den Rechnungsaussteller verlagert: Der Rechnungsempfänger darf demnach auch bei einer Option für die Ist-Besteuerung die ausgewiesene Mehrwertsteuer bei Erhalt der Rechnung abziehen, der Aussteller der Rechnung, welcher für das neue System optiert, darf die Mehrwertsteuer auf seine eigenen Einkäufe von Gütern und Dienstleistungen hingegen in Zukunft erst dann in Abzug bringen, sobald er selbst die entsprechenden Eingangsrechnungen bezahlt hat.

 

Die Neuerung ist in der Presse in den letzten Tagen sehr begrüßt worden, weil sie angeblich im Zusammenhang mit säumigen öffentlichen Körperschaften und auch bei Zahlungsverschleppungen im Bauwesen hilfreich sein soll. Gerade in diesen Bereichen kommt die Neuerung aber überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zum Tragen:

- Gegenüber öffentlichen Körperschaften gilt nämlich, unabhängig vom Umsatz, bereits heute die allgemeine Regel, dass die Mehrwertsteuer erst bei Zahlung der Rechnung fällig ist, außer man optiert ausdrücklich für die sofortige Fälligkeit der Mehrwertsteuer und hält dies auf der Rechnung auch so fest; und diese Erleichterung im Zusammenhang mit öffentlichen Körperschaften bleibt auch in Zukunft unverändert aufrecht und gilt unabhängig von jeder Option und ohne Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug beim Rechnungssteller; für diese Umsätze mit öffentlichen Körperschaften gilt zudem auch keine Jahresfrist für die Fälligkeit der MwSt.

- Im Bauwesen hingegen gilt zumindest für Unterwerkverträge zwischen Baufirmen i. d. R. ohnehin das Reverse-Charge-Verfahren, so dass hier gar keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird. Der Anwendungsbereich dürfte also auf Lieferungen und Leistungen (ohne Unterwerkvertrag) beschränkt bleiben.

Hilfreich wird die Neuerung hingegen vor allem für Freiberufler sein, welche bereits heute nur Honoraraufstellungen ohne Ausweis der MwSt ausstellen und die ordnungsmäßige Rechnung mit Mehrwertsteuer erst nach erfolgter Zahlung erteilen; für sie kann die Neuerung interessant sein, um den doppelten Dokumentenfluss zu vermeiden. Sie müssen dann aber auch die neuen Einschränkungen beim Vorsteuerabzug in Kauf nehmen.

Mit getrennter Verordnung sollen innerhalb von 60 Tagen die Durchführungsbestimmungen erlassen werden; es werden dabei auch die Modalitäten für die Option geregelt.

Hinweis: Nach heutigem Ermessen wird die Option eine völlige Umstellung der  EDV-Programme erfordern, um die Aussetzung des Vorsteuerabzuges auf Eingangsrechnungen bis zur Zahlung verwalten zu können.

 

Wie bereits in der Vergangenheit bleiben von der Ist-Besteuerung Sonderabrechnungsformen (Verlagswesen, Landwirtschaft, Margenbesteuerung, Reisebüros), das Reverse-Charge-Verfahren, Umsätze gegenüber öffentlichen Körperschaften und vor allem Umsätze gegenüber Privatpersonen ausgenommen.

 

 

  1. Sonstige Neuerungen:
 
 

Solidarische Haftung im Bauwesen für MwSt und Lohnsteuern

Grundlegend reformiert wird die solidarische Haftung im Bauwesen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Lohnsteuern und Mehrwertsteuern:

- Der gewerbliche Bauherr wird von der solidarischen Haftung im engeren Sinne ausgenommen, unterliegt aber einer Verwaltungsstrafe zwischen 5.000 Euro und 200.000 Euro, wenn er seine Zahlungen leistet, ohne sich beim Werknehmer über die Ordnungsmäßigkeit der Steuerzahlungen im Bereich Mehrwertsteuer und Lohnsteuer informiert zu haben, oder die Zahlung leistet, obwohl er Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt hat. Als Freistellungsunterlagen gelten beeidete Bestätigungen von Steuerbeistandszentren, Wirtschaftsprüfern, Arbeitsberatern u. ä. Sachverständigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gelten die Strafen auch für Unterwerkverträge. Wie auch dort die Kontrollen durchgeführt werden sollen, ist derzeit noch unklar.

- Der Bauunternehmer, welcher Aufträge über Unterwerkverträge vergibt, haftet hingegen gegenüber dem Fiskus solidarisch mit dem Unterwerksnehmer für dessen korrekte Einzahlung von Mehrwertsteuer und Lohnsteuern. Er kann sich von dieser Haftung nur entbinden, wenn er vor Durchführung der Zahlung eine eidesstattliche Erklärung eines Steuerbeistandszentrums oder eines anerkannten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer, Arbeitsberater u. ä.) über die Einzahlung von Mehrwertsteuer und Lohnsteuern einholt. Ein schwacher Trost bleibt: Im Regresswege kann beim Unterwerknehmer die Zahlung zurückverlangt werden. Die solidarische Haftung darf zudem den Betrag des vereinbarten Entgelts nicht übersteigen. Im Sinne von Art. 13-ter D.L. 83/2012 kann der Bauunternehmer Zahlungen an den Unterwerknehmer solange aussetzen, als er nicht die aufgezeigten Freistellungsunterlagen erhalten hat. In der Praxis wird der neue Kontrollmechanismus es nahezu unmöglich machen, dass im Rahmen von Unterwerkverträgen noch Vorauszahlungen getätigt werden, außer gegen Beibringung von Bankbürgschaften (mit entsprechenden Finanzierungskosten und Auswirkungen auf die Kreditfähigkeit des Unternehmens). Völlig unverständlich ist schließlich die solidarische Haftung im Bereich der MwSt bei Unterwerkverträgen im Bauwesen, zumal hier ja ohnehin die Steuerschuld i. d. R. über das Reverse-Charge-Verfahren auf den Auftraggeber übergeht.

 

Öffentliche Auftraggeber bleiben von den neuen Verpflichtungen ausgenommen, da hier bereits eigene Kontrollmechanismen greifen (Stichwort DURC). Auch auf private Auftraggeber finden die Bestimmungen über die solidarische Haftung keine Anwendung. Die zeitliche Beschränkung der solidarischen Haftung, welche ursprünglich auf 2 Jahre ab Beendigung der Arbeiten begrenzt war, wird aufgehoben.

 

 

 

Abschaffung der „Tremonti ambientale“

Das Umwandlungsgesetz zur Gesetzesverordnung hat die Steuergutschrift für Umweltinvestitionen der Klein- und Mittelbetriebe (Art. 6 G. 388/2000; sog. „Tremonti ambientale“) abgeschafft, und zwar rückwirkend ab dem 26. Juni 2012. Die Begünstigungen stehen also nur für Investitionen bis zu diesem Datum zu.

Die sog. „Tremonti ambientale“ war zuletzt vor allem im Zusammenhang mit Investitionen in erneuerbare Energien viel diskutiert worden, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen. Die letzten beiden Auflagen („conto energia“ Nr. 4 vom 5. Mai 2011 und Nr. 5 vom 5. Juli 2012) hatten das Anrecht auf die entsprechende Steuerbegünstigung ausdrücklich auf Investitionen nach dem 1. Jänner 2013 aufgeschoben. Ob die Steuerbegünstigung für frühere Investitionen überhaupt zustand und wenn ja, in welchem Ausmaß (evtl. nur auf Mehrkosten im Vergleich zu einer „traditionellen“ Stromerzeugung), bleibt bis heute umstritten. Die Wachstumsverordnung bedeutet nun das vorzeitige Aus für die Förderung, so dass zumindest für die Zukunft keine Zweifel mehr bestehen.

 

 

Project bonds

Obligationen, die von spezifischen Projektgesellschaften zur Finanzierung von Erschließungsprojekten und anderen öffentlichen Dienstleistungen ausgegeben werden, unterliegen einer Abfindungssteuer in Höhe von 12,5% (anstatt des Regelsatzes von 20%).

 

 

Verschrottungsprämien

Bei Verschrottung eines Fahrzeuges und gleichzeitiger Neuanschaffung eines Fahrzeuges mit geringerem Schadstoffausstoß werden für die Jahre 2013 bis 2015 wiederum Verschrottungsprämien in einer Höhe von maximal 5.000 Euro zuerkannt. Aufgrund der Anforderungen an die Abgaswerte werden in erster Linie Elektroautos und Autos mit Hybridantrieb begünstigt sein. Insgesamt sind für den genannten Dreijahreszeitraum 140 Millionen Euro an Fördermitteln vorgesehen, wovon die Hälfte aber für den Ausbau der Infrastrukturen und die Forschung gebunden sind; nur 70 Millionen Euro werden also als Verschrottungsprämie gewährt. Wer ein solches Fahrzeug erwerben will, tut also gut daran, bis Anfang 2013 zu warten.

 

 

Call Center

Mit dem neuen Art. 24-bis sieht das Umwandlungsgesetz vor, dass in den „Outbound-Call Centers“ (i. W. Telefonverkauf) Mitarbeiter im Verhältnis der fortwährenden und geregelten Zusammenarbeit (Stichwort „CoCoCo“) auch ohne Projekt und für unbefristete Zeit einstellen können; diese Arbeitsverhältnisse können bei Call Center also ohne die allgemeinen Einschränkungen beansprucht werden, vorausgesetzt, es wird die Entlohnung laut einschlägigem Kollektivvertrag gewährt.

Im Gegenzug wird die Verlegung der Call Center ins Ausland erschwert.

 

Ausgabe von Schuldverschreibungen Im Zuge der Umwandlung der Verordnung 83/2012 ist für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Möglichkeit eingeführt worden, zur eigenen Finanzierung Schuldscheine („cambiali finanziari“) mit einer Laufzeit zwischen 1 Monat bis zu maximal 36 Monaten auszugeben. Die Ausgabe muss grundsätzlich unter dem Beistand eines Kreditinstituts erfolgen, das auch zumindest 5% der Schuldscheine halten muss, und der letzte Jahresabschluss muss von einer Revisionsgesellschaft geprüft sein. Bei KMU-Unternehmen kann allerdings vom „Beistand“ der Bank abgesehen werden, soweit zumindest 25% des Ausgabewertes der Schuldscheine durch eine Bank oder durch eine Garantiegenossenschaft besichert sind. Eine Bilanzrevision kann für eine Übergangszeit bis zum 12. Februar 2014 unterbleiben, soweit die Besicherung zumindest 50% beträgt und die Laufzeit auf 18 Monate beschränkt bleibt.

Das neue Finanzierungsinstrument könnte angesichts der immer enger werdenden Kreditklemme der Banken nicht uninteressant sein; Hemmschuh ist allerdings, dass die Schuldscheine nur an professionelle Investoren ausgestellt werden dürfen.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-37-21.08.2012 Umwandlung Aufschwungsverordnung

Herunterladen R-37 Anlage A