Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

In der Anlage erhalten Sie eine Übersicht zur Verbuchung der Eingangsrechnungen und Belege, betreffend Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen der letzten Wochen.

 

1. Weihnachtsgeschenke an Kunden durch Unternehmen

 

Grundsatz: Weihnachtgeschenke sind Repräsentationsausgaben

Weihnachtsgeschenke, ausgenommen jene an die Lohnabhängigen, gelten grundsätzlich als Repräsentationsspesen und unterliegen somit auch den entsprechenden Einschränkungen. Selbst damit die Ausgaben in den Grenzen der Repräsentationsausgaben absetzbar sind, müssen sie allerdings die Anforderungen dieser Ausgabenart erfüllen, d. h., sie müssen für Promotionszwecke bzw. zur Verkaufsförderung oder für die Öffentlichkeitsarbeit getätigt werden  und sie müssen vernünftigerweise zumindest potentielle wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen erwarten lassen  oder in Einklang mit der gängigen Praxis der Branche  stehen.

 
1.1. Behandlung für Zwecke der Mehrwertsteuer

Grundsatz

Für Zwecke der Mehrwertsteuer ist zu unterscheiden zwischen Fremdgütern, die nicht Gegenstand der eigenen Produktion bzw. der eigenen Handelstätigkeit sind, und umgekehrt: Gütern, die Gegenstand der eigenen Herstellung oder des eigenen Handels des Unternehmens darstellen.

 
 

1.1.1. Fremdgüter

Güter, die nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind

Für Fremdgüter gilt im Sinne von Art. 19-bis1 Buchst. h) DPR 633/1972:

- Die MwSt ist absetzbar, wenn die Stückkosten den Betrag von Euro 25,82 nicht übersteigen.

- Die MwSt ist hingegen nicht absetzbar, wenn die Stückkosten den Betrag von Euro 25,82 übersteigen.

Hinweis am Rande: Geschenkskörbe sind immer als Einheit zu behandeln, und es darf also nicht Bezug auf die Kosten darin enthaltener Güter genommen werden.

Soweit das genannte Limit von 25,82 Euro nicht überschritten wird, kann die Mehrwertsteuer auch auf Lebensmittel und Getränke (Schaumweine, Panettone usw.), welche im aufgezeigten Wege als Repräsentationsspesen einzuordnen sind, abgezogen werden; in diesem Fall gilt nicht die allgemeine Regelung, dass die Vorsteuer auf Lebensmittel und Getränke nicht absetzbar ist (in diesem Sinne Rundschreiben Nr. 54/E vom 19. Juni 2002).

Die unentgeltliche Lieferung von Fremdgütern im Rahmen der Repräsentationsausgaben ist für Zwecke der MwSt irrelevant, d. h., für die Lieferung sind keine Rechnung, keine Steuerquittung oder kein Kassenbeleg auszustellen. Die Ausstellung eines Lieferscheines oder eines ähnlichen Dokuments, um nachzuweisen, an wen die Güter gegangen sind, ist allerdings zu empfehlen, damit allgemein die Eigenschaft als Repräsentationsausgabe und die betriebliche Zweckmäßigkeit der Ausgaben nachgewiesen werden können.

 
1.1.2. Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind

Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind

Bei Gütern, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, ist die Schwelle von 25,82 Euro für Zwecke der MwSt irrelevant. Hier gilt: Der Unternehmer zieht beim Ankauf die MwSt ab und muss dann die unentgeltliche Weitergabe der MwSt unterwerfen, außer er verzichtet freiwillig beim Ankauf auf den Vorsteuerabzug; in diesem letzten Fall ist die unentgeltliche Lieferung für die MwSt nicht zu berücksichtigen.

1. Beim Ankauf wird die Vorsteuer abgezogen: In diesem Fall muss die unentgeltliche Lieferung der MwSt unterworfen werden. In der Praxis kann hierfür eine Rechnung ausgestellt werden mit Abwälzung der MwSt an den Beschenkten. Das MwStG verlangt diese Abwälzung der Steuer auf den Beschenkten nicht, und sie wird auch kaum durchgeführt. In der Regel wird auf die Abwälzung der MwSt an den Beschenkten verzichtet werden; in diesem Fall ist eine Eigenrechnung, auch in Form einer Sammelrechnung, auszustellen, oder es wird ein „Register der Geschenke“ geführt, in welchem Tag für Tag die unentgeltlichen Lieferungen verzeichnet werden.  Soweit man die Eigenrechnung wählt, sind auch Lieferscheine auszustellen, außer es wird die unmittelbare Rechnungserteilung (Fakturierung am gleichen Tag) vorgenommen.

Unabhängig ob Abwälzung der MwSt oder ob Eigenrechnung oder Geschenksregister gilt aufgrund der Neuerungen in Art. 13 MwStG im letzten Sommer, dass bei Geschenken nicht mehr der Marktwert der Güter der MwSt zu unterwerfen ist, sondern die MwSt ist auf Grundlage der  Anschaffungskosten der verschenkten Güter zu berechnen.

2. Verzicht auf Vorsteuerabzug: Alternativ kann der Unternehmer auch bei Gütern der eigenen Herstellung oder bei eigenen Handelsgütern beim Ankauf auf den Abzug der Vorsteuer verzichten, und in diesem Fall ist die unentgeltliche Lieferung der Güter für die MwSt irrelevant (d. h. Verzicht auf Rechnung, Eigenrechnung oder Geschenksregister).

 
1.2. Behandlung für Zwecke der Einkommensteuern

Einkommensteuern

Geschenke gelten in der Regel als Repräsentationsausgaben und sind unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen absetzbar. Daraus folgt: Weihnachtsgeschenke mit einem Wert nicht über 50,00 Euro sind zur Gänze absetzbar und sie zählen auch nicht zur Berechnung der Schwellenwerte der Repräsentationsspesen. Wird dieser Stückwert überschritten, ist die Absetzbarkeit hingegen nur innerhalb der Schwellenwerte für die Repräsentationsausgaben (1,3% bei Umsatzerlösen bis zu 10 Mio. Euro; 0,5% bei Umsatzerlösen von 10 bis 50 Mio. Euro; 0,1% bei Umsatzerlösen über 50 Mio. Euro) gegeben. Für die Bemessung des Stückwertes von 50,00 Euro sind die Kosten inkl. der nicht absetzbaren MwSt heranzuziehen.

IRAP

Repräsentationsausgaben sind für Zwecke der IRAP seit 2008 zumindest für Kapitalgesellschaften unbeschränkt absetzbar, zumal nur mehr auf die Werte in der GuV abgestellt wird, also ohne Berücksichtigung der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt die gleiche Regelung, soweit die Option für diese Abrechnungsform für Zwecke der IRAP getroffen worden ist. Andernfalls sind die Spesen zur Gänze nicht absetzbar.

 
2. Weihnachtsgeschenke an Lohnabhängige

 

Grundsatz

Mit Rundschreiben Nr. 34/E/2009 wurde bestätigt: Geschenke an Lohnabhängige stellen keine Repräsentationsausgaben dar. Daraus folgt:

Mehrwertsteuer

Für Güter, die nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, kann die MwSt beim Ankauf, unabhängig von der Höhe der Kosten, nicht abgezogen werden.

Für Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, kann die MwSt hingegen abgezogen werden, und in diesem Fall muss bei der Verschenkung der Güter die MwSt berechnet werden, wobei die oben aufgezeigten Verfahren anwendbar sind: Rechnung mit Abwälzung der MwSt, Eigenrechnung oder Register der Geschenke. Alternativ kann auch bei Verschenkungen von Gütern, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, auf den Vorsteuerabzug beim Ankauf verzichtet werden; in diesem Fall ist die unentgeltliche Weitergabe an die Lohnabhängigen für  die MwSt irrelevant.

Einkommensteuern

Für Einkommensteuerzwecke hingegen gilt: Die Ausgaben für Geschenke an lohnabhängige Mitarbeiter sind absetzbar, stellen beim Mitarbeiter aber nur dann eine Sachentlohnung dar, wenn im Jahr der Betrag von Euro 258,23 überschritten wird. Bei Überschreiten des Grenzwertes ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Übrigens: Soweit es sich nicht um eine Sachentlohnung handelt, sondern dem Mitarbeiter Bargeld überlassen wird, gilt die aufgezeigte Grenze nicht. In diesem Fall ist beim Mitarbeiter der volle Betrag steuerpflichtig.

IRAP

Für Zwecke der IRAP gelten diese Geschenke als Personalkosten und sind somit nicht absetzbar. Bei Unternehmen, welche die IRAP nach Bilanzdaten ermitteln, hingegen stellt sich die Frage, ob die Ausgaben ihrer Natur nach tatsächlich als Personalkosten auszuweisen sind. Werden sie z. B. unter B.14 als sonstige Betriebsausgaben klassifiziert, sind sie absetzbar.

 
3. Weihnachtsgeschenke durch Freiberufler

 

Regeln für Freiberufler

Die Bestimmungen im Bereich der MwSt sind i. W. identisch mit jenen für Unternehmen, außer dass hier grundsätzlich Güter nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind. Entsprechend  ist die MwSt absetzbar, soweit die Stückkosten den Betrag von 25,82 Euro nicht übersteigen. Soweit allerdings die Vorsteuer beim Einkauf abgezogen wird, muss die unentgeltliche Weitergabe der MwSt unterworfen werden. Daher folgende Empfehlung: Es ist angebracht, beim Ankauf auch bei Gütern mit Stückkosten unter 25,82 Euro auf den Vorsteuerabzug zu verzichten.

Für Zwecke der Einkommensteuern fallen die Weihnachtsgeschenke auch bei Freiberuflern unter die Repräsentationsausgaben; es sind aber folgende Unterschiede zu den Unternehmen zu beachten: Die Obergrenze für absetzbare Repräsentationsausgaben beträgt 1% der Einnahmen; zudem gilt auch für Weihnachtsgeschenke das Kassaprinzip, d. h., die Ausgaben sind nur absetzbar, soweit sie auch bezahlt worden sind.

 
4. Weihnachtsessen:

Grundsatz

Ein Weihnachtsessen stellt nicht eine unentgeltliche Lieferung, sondern eine unentgeltliche Leistung dar. Die steuerliche Behandlung ist unterschiedlich, je nachdem, ob das Weihnachtsessen nur für Mitarbeiter oder auch für Dritte gegeben wird.

 

Weihnachtsessen nur für Mitarbeiter

Im Sinne des Rundschreibens Nr. 34/E2009 handelt es sich bei Weihnachtsessen, die ausschließlich für lohnabhängige Mitarbeiter organisiert werden, nicht um Repräsentationsausgaben. Daraus folgt:

- Einkommensteuern:  Die Ausgaben sind zunächst im Ausmaß von 75% absetzbar, wobei allerdings im Sinne von Art. 100 EESt zusätzlich eine Obergrenze von 0,5% der gesamten Personalkosten gilt.

- MwSt: Die MwSt ist zur Gänze nicht absetzbar, weil nach Maßgabe der Finanzverwaltung hier die betriebliche Zweckmäßigkeit fehlt.

- IRAP: Die Ausgaben sind absetzbar, soweit die IRAP aufgrund der Bilanzwerte zu ermittelt wird.

 

Weihnachtsessen nicht nur für Mitarbeiter

Soweit am Weihnachtsessen nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch Dritte, vor allem potentielle Kunden, teilnehmen, werden die entsprechenden Ausgaben hingegen als Repräsentationsausgaben eingeordnet mit der Folge, dass

- die MwSt zwar ebenfalls nicht absetzbar ist,

- die Ausgaben für Einkommensteuerzwecke zunächst in Höhe von 75% und dann aber im Rahmen der Schwellen für die Repräsentationsspesen (1,3% - 0,5% - 0,1%) absetzbar sind.

 

5. Gutscheine:

 

In letzter Zeit wird es zusehends üblich, als Weihnachtsgeschenk auch Gutscheine zu verschenken, z. B. für den Einkauf von Sportartikeln oder für ein Wochenende in einem Wellnesshotel.

MwSt-Auswirkungen

Die Agentur der Einnahmen hat mit Entscheid Nr. 21/E vom 22. Februar 2011 festgestellt, dass diese Gutscheine nicht als Wertpapiere angesehen werden können, die Güter oder Leistungen vertreten. Infolge geschieht durch die Ausstellung des Gutscheines keine Vorverlegung des Zeitpunktes der Umsatztätigung. Entsprechend sind der Verkauf der Gutscheine und auch deren Weitergabe an Mitarbeiter oder Kunden/Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. a) DPR 633/1972,

Auswirkungen für Einkommensteuern

Die Sonderbehandlung der Gutscheine gilt nach vorherrschender Doktrin nur für die MwSt; für Zwecke der Einkommensteuern kommen hingegen die allgemeinen Regeln, wie auf den letzten Seiten aufgezeigt, zur Anwendung. Auch darf davon ausgegangen werden, dass die Gutscheine für die Mitarbeiter Entlohnungen in Sachwerten darstellen, so dass die Freigrenze von 258,23 Euro gilt.

Zu beachten ist, dass der obgenannte Entscheid Nr. 21/E auch für die Lieferanten umfassende Auswirkungen hat: Für Weihnachtsgutscheine werden keine Rechnungen mit MwSt ausgestellt. Der Umsatz wird erst getätigt, sobald die Gutscheine auch eingelöst werden.
Die steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken im Überblick:

Sachverhalt Einkommensteuern Mehrwertsteuer
Vorsteuer Umsatz
1. Geschenke an Kunden und Lieferanten durch Unternehmen
1.1   Geschenke Fremdware (Güter nicht Gegenstand des eigenen Handels bzw. der eigenen Produktion)
Stückwert (ohne MwSt) bis zu 25,82 Euro Voll abzugsfähige Repräsentationsausgaben Voll absetzbar Kein steuerpflichtiger Umsatz
Stückwert (inkl. MwSt) bis zu 50,00 Euro Voll abzugsfähige Repräsentationsausgaben Nicht absetzbar
Stückwert (inkl. MwSt) mehr als 50,00 Euro Repräsentation, abzugsfähig im Rahmen  der Schwellen (1,3%-0,5%-0,1% Erlöse) Nicht absetzbar
1.2   Geschenke aus eigener Handelsware oder aus eigener Herstellung
Stückwert (ohne MwSt) bis zu 25,82 Euro Voll abzugsfähige Repräsentationsausgaben absetzbar Steuerbar mit Rechnung bei Abwälzung und mit Eigenrechnung oder Register der Geschenke bei Verzicht auf Abwälzung; nicht steuerbar, wenn bei Ankauf auf Vorsteuerabzug verzichtet wurde

 

Stückwert (ohne  MwSt) bis zu 50,00 Euro Voll abzugsfähige Repräsentationsausgaben
Stückwert (ohne MwSt) mehr als 50,00 Euro Repräsentation, abzugsfähig im Rahmen  der Schwellen (1,3%-0,5%-0,1% Erlöse)
2. Geschenke an unselbständige Arbeitnehmer
Fremdware, unabhängig vom Stückwert abzugsfähige Personalkosten, aber Sachentlohnung, soweit Betrag von 258,23 Euro/Jahr überschritten wird nicht absetzbar nicht steuerbar; Empfeh­lung: Lieferschein für „unentgeltli­che Abtretung“
eigene Handels- oder Produktionsware, unab­hängig vom Stückwert absetzbar steuerbar, Rechnung oder Eigenrechnung oder Register der Geschenke, außer es wird beim Ankauf auf Vorsteuerabzug verzichtet
3. Geschenke durch Freiberufler
Stückwert (ohne MwSt) bis zu 25,82 Euro Abzugsfähige Repräsentation, mit Obergrenze von 1 % der kassierten Einnahmen Nicht absetzbar* nicht steuerbar
Stückwert (inkl.  MwSt) bis zu 50,00 Euro Nicht absetzbar
Stückwert (inkl. MwSt) mehr als 50,00 Euro Nicht absetzbar
* Soweit die MwSt abgezogen wird, muss die unentgeltliche Lieferung der MwSt unterworfen werden.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-49-31.12.2012 Weihnachtsgeschenke