Kontrollen zum Jahreswechsel 2011
Nachstehend möchten wir Sie in Kurzform auf einige Verpflichtungen aufmerksam machen, die zum Jahreswechsel anfallen:
- Bereich Mehrwertsteuer
1.1 Allgemeine Hinweise zum Jahreswechsel:
- Die Nummerierung von Rechnungen, Steuerbelegen und Transportdokumenten muss mit 1. Jänner 2011 wieder bei 1 beginnen.
- Das MwSt.-Guthaben des Monats Dezember kann bereits ab 16. Jänner 2010 horizontal für Verrechnungen (z. B. zur Kompensation mit Sozialabgaben oder Lohnsteuern) verwendet werden. Es kann ab 1. Januar 2011 mit Verbindlichkeiten aus Steuerrückbehalten auf Löhne und Gehälter, Sozialbeiträgen, INAIL-Prämien, Steuerrückbehalten für Freiberufler und Vertreter usw., IRAP, Einkommenssteuern, ICI, und Handelskammergebühren verrechnet werden. Soweit die Verrechnungen allerdings 10.000,00 Euro übersteigen, ist eine Kompensation nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
- vorherige Abgabe der MwSt-Jahreserklärung bzw. eines trimestralen Erstattungsantrages;
- die Verrechnung des Guthabens ist erst ab dem 16. des Folgemonats nach Abgabe der MwSt-Jahreserklärung, frühestens also zum 16. März 2011, zulässig;
- Konformitätserklärung der MwSt-Jahreserklärung bzw. deren Unterzeichnung durch Rechnungsprüfer bzw. Überwachungsrat, soweit Schwelle von 15.000,00 Euro überschritten wird;
zudem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass im Kalenderjahr eine Kompensierung der Steuerguthaben von i. d. R. maximal € 516.456,90 („horizontale Kompensierung“) möglich ist.
- Rückerstattung des MwSt.-Guthabens 2010: Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Vordruck für die Rückerstattung des MwSt.-Guthabens bezüglich des Jahres 2010, ab Februar 2011 eingereicht werden kann. Da die Anträge in chronologischer Reihenfolge bearbeitet werden, raten wir zu einer rechtzeitigen Erstellung derselben. Sollten sie uns den Auftrag für die Erstellung/Abgabe des Antrages für die MwSt.-Rückvergütung erteilen, bitten wir Sie uns die notwendigen Unterlagen innerhalb Ende Jänner zu übermitteln.
- Mitteilung der MwSt.-Konzernabrechnung: Für jene Steuerpflichtigen, welche sich für die Möglichkeit der MwSt.-Konzernabrechnung entscheiden, muss die Muttergesellschaft innerhalb 16. Februar 2011 dem zuständigen Amt der Agentur der Einnahmen den Vordruck „IVA 26“ übermitteln. Der Vordruck und die Anleitungen sind auf der Webseite der Agentur der Einnahmen zu finden (agenziaentrate.it, „strumenti - modelli“).
1.2 Überprüfung der Periodizität der MwSt.-Abrechnungen
Bitte überprüfen Sie, ob Sie 2011 die bisherige Periodizität der MwSt.-Abrechnungen beibehalten können. In diesem Zusammenhang erinnern wir daran:
- Wer 2010 für MwSt.-Zwecke einen Umsatz von nicht mehr als 309.874,14 Euro bei Dienstleistungsunternehmen und Freiberuflern bzw. 516.456,90 Euro bei anderen Unternehmen (z. B. Produktions- und Handelsunternehmen) erzielt hat, kann 2011 für die Quartalsabrechnung optieren. Die Termine für die Quartalsabrechnung und die Einzahlung sind: 16. Mai, 16. August und 16. November. Für das vierte Quartal wird die MwSt. mit der MwSt.-Jahreserklärung abgerechnet und innerhalb 16. März eingezahlt (vorbehaltlich Einzahlung mit den Zahlungen gemäß UNICO). Die Option für die Quartalsabrechnung und der eventuelle Widerruf sind in der MwSt.-Jahreserklärung für 2010 vorzunehmen.
- Werden die obgenannten Schwellen überschritten, ist die monatliche Abrechnung der MwSt. verpflichtend.
1.3 Überprüfung Periodizität der Intrastat-Meldungen
Wir erinnern daran, dass die Periodizität der Intra-Meldungen nicht mehr auf Jahresbasis bestimmt wird; es gelten vielmehr rollende Schwellen, und zwar:
Quartalsmeldung |
Steuerpflichtige, die in den vorhergehenden 4 Trimestern sowie im laufenden Quartal sowohl bei den Lieferungen als auch bei den Leistungen die Schwelle von 50.000 Euro nicht überschritten haben. |
Monatsmeldung | Alle Steuerpflichtigen, die sich nicht in der obigen Situation befinden. |
- Buchhaltung allgemein
2.1 Form der Buchhaltung
Die ordentliche Buchhaltung (mit Journal, Hauptbuch, Inventarbuch, usw.) müssen alle Kapitalgesellschaften führen; weiters jene Personengesellschaften und Einzelunternehmen, welche im Jahr 2010 einen Jahresumsatz von über 309.874,14 Euro bei Dienstleistungsunternehmen und von über 516.456,90 Euro bei allen anderen Tätigkeiten (z. B.: Produktions- und Handelsunternehmen) erzielt haben sowie alle jene, die ausdrücklich für die ordentliche Buchhaltung optiert haben.
Werden die genannten Schwellen nicht überschritten, kann die vereinfachte Buchhaltung geführt werden.
2.2 Verpflichtung zur Lagerbuchhaltung
Unternehmen, die in den beiden Jahren 2008 und 2009 jeweils die beiden Grenzwerte von 5.164.568,99 Euro an Erlösen und von 1.032.913,80 Euro an Endbeständen überschritten haben, sind ab 1. Januar 2011 verpflichtet, die Lagerbuchhaltung zu führen.
Umgekehrt verfällt die Verpflichtung zur Lagerbuchhaltung bei jenen Unternehmen, die in den Jahren 2009 und 2010 die oben angeführten beiden Schwellen nicht mehr überschritten haben.
2.3 Ausdruck Buchhaltung
Wir erinnern daran, dass mit 31. Dezember 2010 der Termin für den Ausdruck des Hauptjournals für 2009 und der Termin für den Nachtrag des Inventarbuches, betreffend den Jahresabschluss zum 31.12.2009, verfallen sind. Beim Inventarbuch ist auch zu beachten, dass das Inventar vom rechtlichen Vertreter des Unternehmens zu unterzeichnen ist. Wir erinnern auch daran, dass beim Ausdruck der Bücher für den Aufdruck der Stempelmarken zu sorgen ist; hier nochmals die Beträge: 29,24 Euro je 100 Seiten für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie 14,62 Euro für Kapitalgesellschaften.
- Erweitertes Kassaprinzip
Geschäftsführervergütungen können für Steuerzwecke noch im Jahr 2010 abgezogen werden, soweit die Auszahlung innerhalb 12. Jänner 2011 erfolgt.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-04- 08.01.2011 Hinweis zum Jahreswechsel