Finanzgesetz und Silvesterverordnung

Finanzgesetz und Silvesterverordnung

Durch das Finanzgesetz für 2011 (Gesetz Nr. 220 vom 13. Dezember 2010) und die bereits traditionelle Silvesterverordnung (sog. „decreto milleproroghe“, D.L. Nr. 225 vom 29. Dezember 2010) ergeben sich auch heuer wieder mehrere Änderungen steuerlicher Natur. Das Finanzgesetz besteht, um die Abstimmung im Parlament zu beschleunigen, aus einem einzigen Artikel. Die Silvesterverordnung hingegen ist wie immer als Notverordnung erlassen worden und dürfte im Zuge der Umwandlung in Gesetz wieder mehrere Änderungen und Ergänzungen erfahren. Hier ein Überblick über die Neuerungen, wie sie seit Jahresbeginn gelten:

 

1. Neuerungen für Unternehmen
   
 

Hypothekar- und Katastersteuern zum Fixbetrag auf Leasing (Abs. 15 -16 FG)

Die Übertragungen von Liegenschaften an Leasinggesellschaften unterliegen seit 1. Jänner 2011 nicht mehr der verminderten Hypothekar- und Katastersteuer von in Summe 2%, sondern es ist die Steuer in voller Höhe (Hypothekarsteuer 3%, Katastersteuer 1%) zu entrichten.  Dies gilt offensichtlich auch für die Übertragung von sich im Bau befindlichen Liegenschaften an Leasinggesellschaften, und der Leasingnehmer haftet solidarisch mit der Leasinggesellschaft für die korrekte Entrichtung der Steuern. Im Gegenzug

- wird die Übertragung der Liegenschaften von der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer bei Auflösung des Vertrages ab 1. Jänner 2011 zum Fixbetrag besteuert, und

- zudem wird die Registersteuer in Höhe von 1% auf die laufenden Leasingraten ab 1. Jänner 2001  ebenfalls gestrichen. Folglich muss ein Leasingvertrag  in Zukunft auch nicht mehr registriert werden. Eine Besteuerung ist nur im Falle der gerichtlichen „Verwendung“ der Urkunde erforderlich und erfolgt dann zum Fixbetrag.

Für die zum 1. Jänner 2011 laufenden Leasingverträge wird eine Übergangslösung vorgesehen: Bis 31. März 2011 ist eine Ersatzsteuer für die nach alter Regelung beim Rückkauf geschuldete Hypothekar- und Katastersteuer zu entrichten, d. h., es werden nach den bisherigen Bestimmungen die Hypothekar- und Katastersteuer in Höhe von insgesamt 2% auf den Anschaffungswert berechnet, und davon wird die bis 2010 entrichtete Registersteuer in Höhe von 1% auf die laufenden Leasingraten in Abzug gebracht; dieser Betrag wird sodann abgezinst, und zwar wird die Steuerschuld um 4% für jedes Jahr der vertraglichen Restdauer vermindert.

Mit einer eigenen Verordnung vom 14. Jänner 2011 sind hierfür zum Teil die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Daraus folgt, dass die Ersatzsteuer grundsätzlich für alle zum 31. Dezember 2010 laufenden Leasingverträge geschuldet ist, soweit die Leasinggesellschaft zu diesem Datum bereits oder noch Eigentümerin der Liegenschaft war, und zwar auch dann, wenn die Liegenschaft noch zu bauen oder noch in der Bauphase ist. Die Zahlung selbst hat mittels elektronischer Post zu erfolgen; das genaue Verfahren wird aber mit einer zusätzlichen Verordnung festgelegt werden.

Wir gehen davon aus, dass die Leasinggesellschaften in den nächsten Wochen über die geschuldete Ersatzsteuer informieren werden.

   
 

Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung (Abs. 25 FG)

Unternehmen, welche 2011 einer Forschungsanstalt öffentlichen Rechts oder einer Universität Forschungsaufträge erteilen, wird eine Steuergutschrift im Verhältnis zu den getragenen Kosten zuerkannt. Höhe der Gutschrift und anerkannte Forschungsmaßnahmen sollen über eine eigene Durchführungsbestimmung festgelegt werden. Die Steuergutschrift stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar.  Die Gutschrift kann ausschließlich für Verrechnungen mittels Vordruck F24 verwendet werden.

Achtung: Die Maßnahme stellt keine Verlängerung ähnlicher Begünstigungen aus den Vorjahren dar.

   
2. Neuerungen bei Liegenschaften und im Bauwesen

 

 

Steuerabsetzbetrag für Energiesparmaßnahmen bis zum 31.12.2011 verlängert (Abs. 48 FG)

Allen Unkenrufen zum Trotz wird der Steuerabsetzbetrag von 55% nochmals um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2011 verlängert. Die anerkannten Ausgaben und die Höhe der Absetzbeträge bleiben im Vergleich zu den Vorjahren unverändert. Einzige Änderung: Der Absetzbetrag ist für die ab 2011 getätigten Ausgaben auf zehn Jahre aufzuteilen (und nicht mehr auf fünf Jahre).

Bestätigt worden sind auch die Erleichterungen, wonach vom Energieausweis beim Austausch von Fenstern, beim Einbau von Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung und beim Austausch von Heizungsanlagen beim Einbau von hochleistungsfähigen Wärmepumpen oder geothermische Anlagen abgesehen werden darf.

Durch die abermalige Fristverlängerung ist auch der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert, die innerhalb 31. März 2011 für Arbeiten, die sich über mehrere Geschäftsjahre hinziehen, im Sinne der Verordnung vom 6. Mai 2009 eine eigene Meldung an die Agentur der Einnahmen richten müssen. Wir erinnern daran, dass umgekehrt diese Meldepflicht in folgenden Fällen nicht besteht:

- wenn die Arbeiten in der gleichen Steuerperiode begonnen und abgeschlossen werden, oder

- wenn die Arbeiten sich zwar über mehrere Steuerperioden hinziehen, die Zahlungen aber nur in einer Steuerperiode getätigt werden.

   
 

 

Verkauf von Wohnungen bis zu 5 Jahre mit MwSt  (Abs. 86 FG

Zur Erinnerung: Seit der Reform im Jahre 2006 unterliegt die Abtretung von Wohnungen durch den Bauträger (also bei der ersten Lieferung der Wohnung nach Bau oder Wiedergewinnung) grundsätzlich nur mehr dann der Mehrwertsteuer, wenn der Verkauf innerhalb einer Frist von vier Jahren ab Bauende erfolgt. Übertragungen nach Ablauf dieser Frist hingegen sind MwSt-frei (Art. 10 Ziffer 8-bis MwStG) mit u. U. äußerst negativen Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug beim verkaufenden Unternehmen   (rückwirkende Vorsteuerberichtigung und Pro-rata-Einschränkung).

Die Flaute im Bauwesen der letzten Jahre hat dazu geführt, dass es immer schwieriger wurde, die Frist von 4 Jahren tatsächlich einzuhalten. Entsprechend wird der Zeitraum mit Wirkung 1. Jänner 2011 auf fünf Jahre verlängert. Es wird daher der Nachteil für die Bauträge gemildert, der sich aus einem MwSt-freien Verkauf ergeben kann.

Leider wurde es unterlassen, die Frist rückwirkend auch für das Jahr 2010 zu verlängern. Wer also im Vorjahr nach Ablauf der Vierjahresfrist verkauft hat, muss leider die negativen Folgen tragen.

Die Vierjahresfrist bleibt auch künftig unverändert für die Lieferung von gewerblichen Bauten aufrecht, doch hier kann für die Abrechnung mit MwSt optiert werden (Art. 10 Ziffer 8-ter MwStG).

   
 

Landwirtschaft (Abs. 41  FG)

Die Erleichterungen im Zusammenhang mit dem sog. kleinbäuerlichen Eigentum (Katastersteuer 1%, Hypothekar- und Registersteuer zum Fixbetrag bei Übertragungen) sind als ständige Regelung eingeführt worden; bislang war die Begünstigung von Jahr zu Jahr verlängert worden.
   
 

Katastereintragung der Gebäude (Art. 1 SV)

Im Sinne der Sommerverordnung D.L. 78/2010 hätten alle noch nicht oder fehlerhaft im Gebäudekataster erfassten Gebäude innerhalb 31. Dezember 2010 berichtigt werden müssen. Diese Frist wird nun vorerst auf den 31. März 2011 verlängert, und der Regierung wurde bereits jetzt die Möglichkeit einer erneuten Verlängerung bis zum 31. Dezeber 2011 eingeräumt.
   
3. Sonstige Neuerungen
   
 

Erhöhung der Mindeststrafen (Abs. 17 – 22 FG)

Empfindlich angehoben werden die Mindeststrafen bei der Abfindung von Steuerfeststellungen und bei freiwilligen Berichtigungen:

Steuerfeststellung

Die für den Vergleich von Steuerfeststellungen vorgesehenen Verminderungen (einvernehmliche Steuerfeststellung) werden von einem Viertel auf ein Drittel der verhängten Strafen herabgesetzt. Im Klartext: Anstatt eines Viertels der verhängten Strafe ist in Zukunft ein Drittel dieser Strafe zu entrichten. Bei sofortiger (und vollständiger!) Annahme der in Erhebungsprotokollen festgesetzten Beträge wird die bisherige Verminderung von einem Achtel auf ein Sechstel der Mindeststrafe herabgesetzt.

Es ergibt sich daraus eine nachhaltige Erhöhung der Verwaltungsstrafen. Die Schlechterstellung gilt für die ab 1. Februar 2011 zugestellten Steuerfeststellungen oder für die auf Initiative des Amtes abgeschlossenen Steuervergleiche.

Bei gerichtlichen Vergleichen, wo die Mindeststrafe bislang 1/3 betrug, werden ab 1. Februar 2011 40% der geschuldeten Verwaltungsstrafen zu zahlen sein. Hier gilt die Erhöhung für ab 1. Februar 2011 eingereichte Rekurse.
Reuige Nachmeldungen:

Für die ab 1. Februar 2011 begangenen Unterlassungen oder Übertretungen werden die verminderten Verwaltungsstrafen für freiwillige Berichtigungen wie folgt erhöht. Die bisherigen Verminderungen von einem Zwölftel und einem Zehntel werden jeweils auf ein Zehntel bzw. auf ein Achtel herabgesetzt.

So sind derzeit für unterlassene oder verspätete Steuerzahlungen Strafen in Höhe von 2,5% zu entrichten (1/12 von 30%), soweit die Bereinigung innerhalb von 30 Tagen erfolgt; ab 1. Februar werden für solche Berichtigungen 3% (1/10 von 30%) zu berappen sein.

Der Anwendungsbereich der sogenannten Teilfeststellungen (accertamento parziale) wird auf verschiedene andere Sachverhalte ausgedehnt. Die Finanzverwaltung kann so leichter unvollständige bzw. nicht abschließende Steuerfeststellungen durchführen.

   
 

Begünstigung für Leistungsprämien verlängert (Abs. 47 FG)

Die Ersatzsteuer von 10 Prozent für die vereinbarten Leistungsprämien an unselbstständige Arbeitnehmer wird um ein weiteres Jahr bis Ende 2011 verlängert. Die Ersatzsteuer gilt für Beträge bis zu 6.000 Euro; Voraussetzung ist allerdings, dass die betroffenen Lohnabhängigen im Jahr 2010 nicht Einkünfte über 40.000 Euro aus nicht selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Zudem können solche Prämien bis zu einer Höhe von 5% der Lohneinkünfte von den Sozialabgaben befreit werden
   
Keine Beitragserhöhung INPS (Abs. 39 FG) Und noch eine gute Nachricht: Die im Haushaltsgesetz 2008 für 2011 vorgesehene Erhöhung um 0,09 Prozentpunkte der INPS-Beiträge für Kaufleute, Handwerker und freie Mitarbeiter wird wieder abgeschafft. In Klartext: Es erfolgt keine Erhöhung.
   
 

EAS-Meldungen (Art. 1 SV)

Für die zum 29. November 2008 bestehenden bzw. ab diesem Datum gegründeten nicht gewerblichen Körperschaften wird ein verlängerter Termin bis zum 31. März 2011 vorgesehen, um die erste EAS-Meldung telematisch zu versenden. Auch hier sieht die Verordnung bereits die Möglichkeit einer abermaligen Verlängerung bis zum Jahresende 2011 vor. Diese EAS-Meldung ist in Zukunft Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen durch die genannten nicht gewerblichen Körperschaften.
   
Steuerabsetzbeträge für nicht ansässige Steuerpflichtige (Abs. 54 FG) Auch 2011 werden nicht ansässigen Steuerpflichtigen Steuerabsetzbeträge für zu Lasten lebende Familienmitglieder zuerkannt, soweit sie nicht bereits im Wohnsitzstaat eine ähnliche Begünstigung in Anspruch nehmen können, und dieser Umstand ist über eine Ersatzerklärung eines Notariatsaktes zu bestätigen.
   
5 Promille (SV Art. 2) Auf das Jahr 2011 verlängert worden ist auch die Möglichkeit, 5 Promille der Einkommensteuern durch Option in der Steuererklärung bestimmten Vereinigungen zukommen zu lassen.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-05- 15.01.2011 Neuerungen zum Jahreswechsel