Eingeschränkte Verrechnung bei verfallenen Steuerzahlkarten
Zur Erinnerung: Mit Art. 31 der Sommerverordnung Nr. 78/2010 (siehe unser Rundschreiben Nr. 20/2010) ist die Regelung eingeführt worden, wonach ab 1. Jänner 2011 ein horizontales Verrechnungsverbot (Verrechnung von Steuerguthaben mit anderen Steuern und Abgaben) von Guthaben mit geschuldeten Steuern und Sozialabgaben über den vereinheitlichten Zahlungsvordruck F24 gilt, soweit der Steuerpflichtige offene Steuerschulden aus verfallenen und nicht bezahlten Steuerzahlkarten von mehr als 1.500 Euro vorliegen hat. Vergehen werden mit einer Strafe in Höhe von 50% der nicht zulässigen Kompensation geahndet. Ziel der Maßnahme war es laut Begleitbericht zur Sommerverordnung, zu verhindern, dass mit bestehenden Guthaben laufende Steuerschulden verrechnet würden, während der Fiskus auf seinen alten Forderungen sitzen bliebe. Im Gegenzug sollte mit einer eigenen Ministerialverordnung ein Verfahren eingeführt werden, mit welchem fällige Steuerzahlkarten auch mit vorhandenen Steuerguthaben über den Vordruck F24 verrechnet werden können. Dieses Verfahren ist leider noch immer ausständig.
Die oben aufgezeigten Einschränkungen kommen anlässlich der Steuerzahlungen am Montag, den 17. Jänner 2011, zum ersten Mal voll zum Tragen.
Da der Wortlaut der Bestimmung im eingangs genannten Art. 31 sehr unklar ist, wurde in den letzten Wochen in der Fachpresse heftig darüber diskutiert, ob eine verfallene Steuerzahlkarte von mehr als 1.500,00 Euro die horizontale Verrechnung völlig ausschließt oder ob es nur notwendig ist, ein Guthaben in Höhe der Kartelle auf jeden Fall aufrecht zu erhalten, während für den übersteigenden Teil eine Kompensation weiterhin zulässig wäre. Beispiel: Es liegt eine Steuerzahlkarte über 5.000 Euro vor, die nicht bezahlt worden ist, da man überzeugt ist, dass die Forderung völlig unberechtigt ist. Gleichzeitig besteht ein Guthaben von 20.000,00 Euro, das verrechnet werden dürfte. Dürfen nun 15.000 Euro verrechnet werden, oder ist eine Kompensation völlig ausgeschlossen, solange die Steuerzahlkarte nicht bezahlt ist?
Mit einer Pressemitteilung vom 14. Jänner 2011 hat die Agentur der Einnahmen vorerst eine salomonische Lösung unterbreitet und klargestellt, dass in Ermangelung der oben genannten Verordnung über die Zahlung von Steuerzahlkarten mittels Verrechnung bestehender Guthaben bis zum Erlass dieser Verordnung keine Strafen verhängt werden dürfen, soweit nach der Kompensation noch ein Guthaben in Höhe der Steuerzahlkarte aufrecht bleibt.
Die Pressemitteilung legt daher folgende, nicht unumstrittene, Auslegung nahe:
- Bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen über die Zahlung von Steuerzahlkarten mittels bestehender Steuerguthaben können auch bei verfallenen Zahlkarten Kompensationen vorgenommen werden, wichtig ist nur, dass ein Guthaben in Höhe der Zahlkarte verbleibt.
- Sobald allerdings die ausstehenden Durchführungsbestimmungen vorliegen, wird man zunächst – auch unter Verwendung des Guthabens – die verfallene Zahlkarte völlig tilgen müssen, und erst dann darf das übersteigende Guthaben zur horizontalen Kompensation verwendet werden.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-07- 15.01.2011 Verrechnungen und Steuerkartellen