Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2011 auf 1,5% erhöht
Mit Verordnung vom 7. Dezember 2010, veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt vom 31. Dezember 2010, wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 von zuvor 1% auf 1,5% erhöht. Die Änderung hat Einfluss insbesondere auf die nachstehenden Sachverhalte:
- Schuldverhältnisse:
Soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinsfuß vereinbart ist, kommt bei Schuldverhältnissen ab 1. Jänner 2011 der gesetzliche Zinsfuß von 1,5% zur Anwendung.
- Bewertung des lebenslangen Fruchtgenussrechtes
Der lebenslänglichen Fruchtgenusses wird wie folgt berechnet: Abhängig vom Alter des Fruchtnießers werden bestimmte Koeffizienten festgesetzt; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß ergeben sie den jeweiligen Wert des Fruchtgenusses. Beispiel: Bei einem Fruchtnießer im Alter von 60 Jahren beträgt der Koeffizient 39; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 1,5 Prozent ergibt dies einen Wert des Fruchtgenusses von 58,5%, und umgekehrt ist das nackte Eigentum 41,5% des Gesamtwertes.
- Freiwillige Berichtigungen
Für Steuernachzahlungen im Zuge von freiwilligen Berichtigungen sind ab 1. Jänner 2011 Zinsen im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen von 1,5% geschuldet. Wenn z. B. am 16. Dezember 2010 die MwSt-Zahlung zu gering war und jetzt eine Nachzahlung erfolgen soll, so sind die Zinsen hierfür bis zum 31. Dezember mit 1% und ab dem 1. Jänner 2011 mit 1,5% zu berechnen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-08- 20.01.2011 Gesetzlicher Zinssatz