Bescheinigung Gewinnausschüttungen 2010

Bescheinigung Gewinnausschüttungen 2010

Körperschaftssteuerpflichtige (vor allem AGs, GmbHs), die im Laufe des Jahres 2010 Gewinne oder diesen gleichgestellte Einkünfte ausgezahlt haben, müssen innerhalb Montag, den 28. Februar 2011, den Zahlungsempfängern eigene Bescheinigungen über die im abgelaufenen Kalenderjahr 2010 geleisteten Auszahlungen erlassen.

 

Die Verpflichtung betrifft in erster Linie Kapitalgesellschaften, welche im Jahr 2010 Dividenden ausgeschüttet haben. Daneben sind aber auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen zur Aushändigung der Bescheinigung verpflichtet, soweit sie Zahlungen an stille Teilhaber mit Beibringung von Kapital vorgenommen haben; die Verpflichtung gilt nicht für Zahlungen an stille Teilhaber mit vorwiegender Erbringung von Arbeitsleistungen, nachdem deren Einkünfte nicht als Einkünfte aus Kapital klassifiziert werden.

 

Zu bescheinigen sind grundsätzlich nur Auszahlungen, die entweder gar keiner Quellensteuer unterliegen oder aber einer Quellensteuer, die nicht als Abgeltungssteuer eingestuft wird. Umgekehrt sind Auszahlungen, die einer Abgeltungssteuer oder einer Ersatzsteuer unterliegen, von der Bescheinigung befreit; dies gilt insbesondere für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter mit nicht wesentlichen Beteiligungen, nachdem diese nicht mehr in der Steuererklärung zu melden sind, sondern über die Quellensteuer endgültig besteuert sind. Nicht ansässigen Begünstigten kann aber auf freiwilliger Basis trotzdem eine Bescheinigung erlassen werden, zumal die Abgeltungssteuer in Italien im Ansässigkeitsstaat – abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen - auch nur eine Anzahlung darstellen kann.

 

Zur Bescheinigung ist der Vordruck „CUPE 2010“ zu verwenden, wie er mit Verordnung vom 21. Dezember 2009 festgelegt worden ist. Der Vordruck besteht aus 4 Abschnitten, wovon im ersten Angaben zur auszahlenden Gesellschaft und im zweiten Angaben zu etwaigen nicht ansässigen Finanzvermittlern verlangt werden, der dritte Teil ist Angaben zum Zahlungsempfänger vorbehalten, und erst im 4. Abschnitt sind schließlich Angaben zu den Einkünften zu liefern. Wir legen diesem Rundschreiben den Vordruck nebst Anleitungen bei.

 

Bitte beachten Sie, dass es dem Steuerpflichtigen frei steht, auch individuelle Vordrucke (z. B. erstellt z. B. über „word“ oder „excel“) zu verwenden; wichtig ist nur, dass alle Angaben, wie sie im amtlichen Vordruck verlangt werden, angeführt sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-15 - 14.02.2011 Bescheinigung Gewinnausschüttungen 2010

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