Ersatzsteuer auf Leasingverträge – Fälligkeit am 31. März 2011

Ersatzsteuer auf Leasingverträge – Fälligkeit am 31. März 2011

Wir haben bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 5 vom 15. Jänner 2011 kurz darüber informiert: Aufgrund der Änderungen in den Absätzen 15 und 16 des Finanzgesetzes 2010 (Gesetz Nr. 220 vom 13. Dezember 2010) unterliegen die  Übertragungen von Liegenschaften an Leasinggesellschaften seit 1. Jänner 2011 nicht mehr der verminderten Hypothekar- und Katastersteuer von in Summe 2%, sondern es sind die Steuern in voller Höhe (Hypothekarsteuer 3%, Katastersteuer 1%) zu entrichten.  Dies gilt ausdrücklich auch für die Übertragung von sich im Bau befindlichen Liegenschaften an Leasinggesellschaften. Der Leasingnehmer haftet solidarisch mit der Leasinggesellschaft für die korrekte Entrichtung der Steuern.

 

Im Gegenzug zu diesen Neuerungen

- wird die Übertragung der Liegenschaften durch die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer bei Auflösung des Vertrages seit dem 1. Jänner 2011 nur mehr zum Fixbetrag besteuert (zuvor mussten hierfür Hypothekar- und Katastersteuern von in Summe 2% - gleich wie beim Ankauf - entrichtet werden), und

- zudem wurde die im Jahr 2006 eingeführte Registersteuer in Höhe von 1% auf die laufenden Leasingraten mit Wirkung 1. Jänner 2011  wieder gestrichen. In Zukunft werden Leasingverträge für Liegenschaften somit zum Fixbetrag registriert.

 

Für die zum 1. Jänner 2011 laufenden Leasingverträge wird eine Übergangsregelung vorgesehen:

Innerhalb 31. März 2011 ist eine Ersatzsteuer für die nach alter Regelung beim Rückkauf geschuldete Hypothekar- und Katastersteuer zu entrichten, d. h., es werden entsprechend den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Bestimmungen die Hypothekar- und Katastersteuer in Höhe von insgesamt 2% auf den Anschaffungswert berechnet, und davon wird die bis 2010 entrichtete Registersteuer in Höhe von 1% auf die laufenden Leasingraten in Abzug gebracht; dieser Betrag wird sodann abgezinst, und zwar wird die Steuerschuld um 4% für jedes Jahr (und auch für Bruchteile eines Jahres) der vertraglichen Restdauer vermindert.

 

Mit einer eigenen Verordnung vom 14. Jänner 2011 sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Daraus folgt, dass die Ersatzsteuer grundsätzlich für alle zum 31. Dezember 2010 laufenden Leasingverträge geschuldet ist, soweit die Leasinggesellschaft zu diesem Datum bereits oder noch Eigentümerin der Liegenschaft war, und zwar auch dann, wenn die Liegenschaft noch zu bauen oder noch in der Bauphase war. Die Zahlung kann nur auf elektronischem Wege erfolgen, und die hierfür notwendigen Prozeduren wurden mit Verordnung vom 8. März 2011 festgelegt. Mit Rundschreiben Nr. 12/E vom 11. März 2011 hat die Agentur der Einnahmen schließlich noch letzte Anleitungen zur Berechnung und Einzahlung der Ersatzsteuer veröffentlicht. Dabei wurde insbesondere klar gestellt:

  • Die Ersatzsteuer beträgt 2%, wenn es sich um Übertragungen von Betriebsgebäuden handelt, die in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, und
  • sie beträgt 3%, wenn es sich um Übertragungen von Wohngebäuden handelt.

Leasinggesellschaft und Leasingnehmer haften solidarisch für die korrekte Berechnung und Einzahlung der Steuern. Die Zahlung kann aber auch nur von einer der Parteien durchgeführt werden. Entsprechend wird i. d. R. die Leasinggesellschaft innerhalb 31. März 2011 die Zahlung durchführen und vom Leasingnehmer die Erstattung verlangen. Was die Weiterbelastung anbelangt, so gibt die Finanzverwaltung folgende Möglichkeiten:

- Die Leasinggesellschaft kann vom Leasingnehmer eine eigene Vollmacht zur Einzahlung der Steuer verlangen und infolge im Namen und auf Rechnung des Leasingnehmers die Einzahlung vornehmen; in diesem Fall unterliegt die darauf folgende Weiterbelastung der Steuer nicht der Mehrwertsteuer (außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt laut Art. 15 DPR 633/1972).

- Soweit keine solche Vollmacht erteilt wird, handelt es sich hingegen um Nebenkosten zum Leasingvertrag, und die Weiterbelastung unterliegt infolge der Mehrwertsteuer zum Regelsatz.

 

Empfehlungen:

In diesen Tagen werden Sie für zum 1. Jänner 2011 laufende Leasingverträge für Liegenschaften voraussichtlich Berechnungen und Zahlungsaufforderungen Ihrer Leasinggesellschaften erhalten. Dazu folgende Hinweise:

 

  1. Gegenstand der Ersatzsteuer:

Der Ersatzsteuer unterliegen zum 1. Jänner 2011 laufende Leasingverträge für gewerbliche Liegenschaften und Wohngebäude; Verträge, für welche die Leasinggesellschaft zu diesem Stichtag noch nicht oder nicht mehr das Eigentum an den Liegenschaften hatte, sind nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind hingegen auch sich im Bau befindliche Gebäude. Achtung: Von der Ersatzsteuer nicht betroffen sind Leasingverträge für bewegliche Güter. Insbesondere bei Photovoltaikanlagen, bei welchen keine klare Abgrenzung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gütern vorliegt, empfehlen wir eine genaue Überprüfung, ob die Steuer geschuldet ist.

 

  1. Berechnung der Steuer:

Die Ersatzsteuer wird in Höhe von 2% (bzw. 3% bei Wohngebäuden) berechnet, und zwar auf der Grundlage der von der Leasinggesellschaft finanzierten Anschaffungs- oder Baukosten (bei Bauleasing). Von der so ermittelten Steuer sind die seit 2006 jährlich eingezahlten Registersteuern in Höhe von 1% auf die laufenden Leasingraten in Abzug zu bringen. Wir empfehlen eine Überprüfung der Baukosten und auch der über die Jahre bereits einzahlten Registersteuer.

 

  1. Einzahlung der Steuer:

Die Zahlung hat mittels einmaliger Einzahlung innerhalb 31. März 2011 zu erfolgen; eine Ratenzahlung ist nicht zulässig. Wie aufgezeigt, wird die Steuer i. d. R. von der Leasinggesellschaft entrichtet werden. Aus Liquiditätsgründen empfiehlt sich insbesondere bei größeren Beträge, der Leasinggesellschaft hierfür eine eigene Vollmacht zu erteilen, damit die Weiterbelastung durch die Leasinggesellschaft nicht der Mehrwertsteuer unterworfen wird. Die Leasinggesellschaften schicken in diesen Tagen Vordrucke für solche Vollmachten zu. Sie sollten umgehend unterzeichnet und mittels Einschreiben an die Leasinggesellschaft zurückgeschickt werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-17- 18.03.2011 Ersatzsteuer Leasing