Steuerzahlungen August 2011

Steuerzahlungen August 2011

Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 23 vom 18. Mai 2011 angekündigt, werden auch heuer wieder alle Zahlungen, welche in der Zeit zwischen dem 1. August 2011 und dem 21. August 2011 verfallen, auf Montag, den 22. August 2011, aufgeschoben werden.

Der Aufschub betrifft auch die Abgabe der am 1. August 2011 fälligen Meldungen der Steuersubstituten (Mod. 770/2011) sowie die Anträge auf die trimestrale Rückerstattung der Mehrwertsteuer für das zweite Quartal.

Vom Aufschub nicht betroffen sind auch alle Steuer- und Beitragszahlungen für die Steuererklärung für das Jahr 2010, welche mit einem Aufschlag von 0,4% für die Steuererklärung für 2010 innerhalb 5. August 2011 entrichten; der Termin 5. August 2011 bleibt also aufrecht!

 

Nachstehend die Auswirkungen im Überblick:

 

Der Aufschub betrifft grundsätzlich alle Fristen, die im Zeitraum vom Montag, den 1. August bis Sonntag, den 21. August 2011 verfallen. Sie werden  auf Montag, den 22. August 2011, aufgeschoben. Dies erfolgt wie in den Vorjahren unentgeltlich, also ohne Berechnung von Zinsaufschlägen oder Strafen.

Aufgeschoben werden können grundsätzlich alle Zahlungen, die mittels Vordruck F24 durchzuführen sind. Umgekehrt wird kein Aufschub für all jene Zahlungen gewährt, die mittels Vordruck F23 (z. B. Register-, Hypothekar-, Kataster- und Stempelsteuern) zu entrichten sind.

Die wichtigsten vom Aufschub betroffenen Fälligkeiten können wie folgt zusammengefasst werden:

 

  1. Aufschub von Steuerzahlungen:

 

- Periodische Zahlungen: Es handelt sich vor allem um die ansonsten zum 16. August 2011 fälligen Zahlungen. Zu erwähnen sind die MwSt-Zahlungen für Juli (bei monatlicher Abrechnung) bzw. jene für das zweite Trimester (Quartalsabrechner); weiters die Lohn- und Quellensteuern für Juli sowie die entsprechenden Sozialbeiträge, so z.B. an das Inps/Nisf und an das Inail sowie das Enasarco. Vom Aufschub betroffen sind so auch die am 16. August 2011 fällige 2. Rate der Fixbeiträge an die Handwerker- und Kaufleuteversicherung sowie die am 16. August 2011 fälligen Beiträge an die Sonderbeitragskasse des INPS/NISF.

- Ratenzahlungen laut Unico: Steuerpflichtige können die laut „Unico 2011“ geschuldeten Steuern und Abgaben bekanntlich auch in Raten entrichten, und hier ergeben sich folgende Szenarien: Die am 31. Juli 2011 fällige Rate (betrifft Steuerpflichtige ohne MwSt-Position) wird aufgrund des Feiertages auf den 1. August 2011 aufgeschoben und kommt sodann in den Genuss der zusätzlichen Fristverlängerung, so dass die ursprünglich am 31. Juli fällige Rate erst am 22. August zu entrichten ist. Die am 16. August 2011 fällige Rate (betrifft Steuerpflichtige mit MwSt-Position) ist ebenfalls erst am 22. August 2011 zu entrichten.

 

  1. Aufschub sonstiger Fälligkeiten:

 

Neben den Zahlungsterminen werden, ähnlich wie in den Vorjahren, noch folgende Fälligkeiten verschoben:

- Mitteilung Absichtserklärungen: Die im Juli erhaltenen Absichtserklärungen können bis 22. August 2011 an die Finanzverwaltung elektronisch versendet werden. Die Versendungsfrist wäre sonst der 16. August 2011.

- Der Termin für die Abgabe des Antrages auf die trimestrale MwSt-Erstattung für das 2. Quartal 2011 verfällt am 1. August 2011; diese Frist wird auf den 22. August aufgeschoben.

- Die Meldungen der Steuersubstituten für 2010 („Mod. 770/2011 semplificato“ und „Mod. 770/2011 ordinario“) verfallen ebenfalls am Montag, den 1. August 2011, und auch diese Frist wird auf den 22. August 2011 aufgeschoben. Durch den Aufschub des Abgabetermins für die Steuererklärungen verschiebt sich zeitgleich auch die Frist für etwaige begünstigte Nachzahlungen („ravvedimento operoso lungo“) und Nachmeldungen auf den 22. August 2011.

- Aufgrund einer Bestimmung im D.Lgs Nr. 26/2007 gilt zudem, dass der Aufschub auf den 22. August 2011 auch für die Einzahlung der für den Monat Juli geschuldeten Fabrikationssteuer auf Energieprodukte („Accise relative ai prodotti energetici“) beansprucht werden kann.

- Der Aufschub gilt zudem für reuige Nachzahlungen (sog. „ravvedimento operoso“): Soweit der Termin von 15 bzw. 30 Tagen, innerhalb welchem verspätete Zahlungen mit der verminderten Strafe von 2% (1/15 der Mindeststrafe) bzw. 3% (1/10 der Mindeststrafe) abgefunden werden können, in der Zeit zwischen dem 1. und 21. August 2011 verfällt, kann die genannte verminderte Strafe bis zum 22. August 2011 in Anspruch genommen werden.

- Weiters gilt der Aufschub auf den 22. August 2011 auch für die sog. „black list“-Meldungen (Umsätze mit Steuerparadiesen), und zwar für den Monat Juni 2011 für jene Steuerpflichtigen, die zur monatlichen Abgabe dieser Meldungen verpflichtet sind, bzw. für das 2. Quartal 2011 für jene Steuerpflichtigen, welche diese Meldungen nur trimestral abgeben müssen.

 

Achtung: Auch heuer wird – wie bereits im Vorjahr - für die Intrastatmeldung keine Terminverlängerung gewährt. Sie ist also bei Monatsanmeldern innerhalb 25. August 2011 fällig; in früheren Jahren war stets ein Aufschub auf anfangs September zuerkannt worden.

 

Zu ergänzen bleibt schließlich, dass der Aufschub leider die Zahlungen, welche mit dem Vordruck F23 zu entrichten sind, nicht betrifft. Daraus folgt z. B., dass die Registrierung von Mietverträgen nicht verlängert wird und dass auch die entsprechende Registersteuer zu den ordentlichen Fälligkeiten eingezahlt werden muss.

 

Wir stehen Ihnen für weitere Klarstellungen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-27-01.08.2011 Termine August