Umsätze mit Steuerparadiesen im Jahr 2010 – getrennter Ausweis der Aufwendungen in der Steuererklärung UNICO 2011 und Aufbereitung der internen Dokumentation zwecks steuerlicher Anerkennung – Dokumentation bis Freitag, den 9. September 2011, übermitteln
Trotz der obligatorischen Mitteilungen in den sog. „black-list“-Meldungen müssen Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen aus sog. Steuerparadiesen durch in Italien ansässige Unternehmen nach wie vor getrennt in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Unterlassungen werden mit Verwaltungsstrafen in Höhe von i. d. R. 10% der Aufwendungen geahndet. Und unabhängig von diesem getrennten Ausweis muss das italienische Unternehmen für die aus Steuerparadiesen erworbenen Güter und Leistungen intern eine spezifische Dokumentation erstellen, aus welcher die tatsächliche Tätigkeit (im Klartext: Es darf keine Scheingesellschaft sein!) des ausländischen Unternehmens oder das eigene wirtschaftliche Interesse am Erwerb dieser Güter oder Leistungen aus einem Steuerparadies hervorgehen; bei Fehlen dieser Dokumentation wird die Absetzbarkeit der Aufwendungen im Zuge einer Finanzkontrolle für Steuerzwecke zur Gänze aberkannt. Die Erfahrung zeigt leider, dass bei Betriebsprüfungen in letzter Zeit verstärkt auch diese Aufwendungen kontrolliert werden. Ein penibler Ausweis der Erwerbe in der Steuererklärung einerseits und eine geeignete Dokumentation für die Absetzbarkeit der Ausgaben andererseits sind demnach tunlichst zu empfehlen. Insbesondere sollte der Nachweis für die Absetzbarkeit zeitnah (und nicht erst im Zuge einer Betriebsprüfung) besorgt werden, auch weil es im Falle einer etwaigen Kontrolle in einigen Jahren u. U. schwierig sein kann, den jeweiligen Lieferanten oder Dienstleister im Ausland überhaupt noch ausfindig zu machen.
Nachstehend eine kurze Zusammenfassung der geltenden Regelung:
- Definition der Steuerparadiese:
Zunächst die Definition, welche Länder nach der geltenden Regelung überhaupt als Steuerparadiese eingestuft werden; die entsprechende Bestimmung ist diesem Rundschreiben unter Anlage A) beigelegt.
Umsätze mit Steuerparadiesen |
Was als Steuerparadies gilt, wurde zuletzt mit Ministerialverordnung vom 27. Juli 2010 festgelegt; damals wurden die Länder Zypern, Malta und Südkorea aus der Liste gestrichen. Es werden drei Klassen von Steuerparadiesen unterschieden:
Art. 1: echte Steuerparadiese – Umsätze mit diesen Ländern sind auf jeden Fall in der Steuererklärung getrennt auszuweisen; Art. 2: Steuerparadiese mit Ausnahmen – Umsätze mit diesen Ländern sind ebenfalls immer in der Steuererklärung getrennt zu melden, abgesehen von einigen spezifischen Umsätzen, die ausdrücklich in der Liste angeführt sind; Art. 3: beschränkte Steuerparadiese – Umsätze mit diesen Ländern sind nur dann in der Steuererklärung getrennt zu melden, wenn spezifische im Artikel angeführte Voraussetzungen gegeben sind. |
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Umsätze mit echten Steuerparadiesen |
Die „echten Steuerparadiese“ sind in Art. 1 der Verordnung aufgezeigt. Dazu zählen unter anderen Lichtenstein, Andorra, Philippinen, Malediven, die Kanalinseln und Hong Kong. Der Erwerb von Lieferungen oder Leistungen aus diesen Ländern ist auf jeden Fall in der Steuererklärung getrennt zu melden, auch wenn alle Nachweise für die Absetzbarkeit der Ausgaben vorliegen, und es müssen auch die nachstehend erläuterten Nachweise für die Absetzbarkeit erstellt werden.
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Steuerparadiese mit Ausnahmen |
Hierunter fallen Bahrein, Monaco, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate, die im Allgemeinen als Steuerparadiese gelten. Erwerbe aus diesen Ländern sind ebenfalls in der Steuererklärung getrennt auszuweisen und zu dokumentieren, allerdings mit den nachstehenden Ausnahmen:
- Geschäfte mit Gesellschaften im Bereich der Ölförderung für Bahrein und die Vereinigten Arabischen Emirate; - Geschäfte mit Gesellschaften, die zumindest 25 Prozent ihrer Erlöse aus dem Ausland beziehen, bei Monaco; - Geschäfte mit der Nationalbank und Unternehmen, welche öffentliche Reserven verwalten, in Singapur. |
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Beschränkte Steuerparadiese |
Die Länder, welche in Art. 3 der beiliegenden Liste angeführt sind, müssen nur dann getrennt in der Steuererklärung gemeldet werden (bzw. für diese ist nur dann die interne Dokumentation aufzubereiten), wenn gezielte Tätigkeitsbereiche oder Sachverhalte gegeben sind, die für jeden Staat einzeln in Art. 3 angeführt sind. Hier ist aber auch ein Erweiterungstatbestand vorgesehen: Die Einschränkung greift nicht nur mit Bezug auf die spezifischen Sachverhalte, sondern auch gegenüber Gesellschaften oder Tätigkeitsbereichen, die im betreffenden Land in der Substanz eine den spezifischen Sachverhalten ähnliche Steuerbegünstigung erlangen.
Unter die „beschränkten Steuerparadiesen“ fällt u. a. auch die Schweiz. Im Detail sind Einkäufe von Lieferungen und Dienstleistungen von jenen Schweizer Unternehmen zu melden, - die in der Schweiz von den Kantonal- oder Kommunalsteuern befreit sind, also insbesondere di Holding- und Domizilgesellschaften, - und jene, die aufgrund von besonderen Vereinbarungen in der Substanz in der Schweiz einer Steuerbefreiung oder einer wesentliche Begünstigung unterliegen. Dies kann beispielsweise auch durch die Anerkennung von pauschalierten Aufwendungen erfolgen, wobei zwar der ordentliche Steuersatz angewandt wird, aber nur mehr auf den verbleibenden, geringen Steuergewinn. In diesen Fällen hat man sich von der Schweizer Gesellschaft eine Bestätigung der dortigen Finanzverwaltung zu besorgen, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft in der Schweiz der ordentlichen Besteuerung auf der Ebene von Bund, Kanton und Gemeinden unterliegt. Wenn man vom Lieferanten eine solche Bestätigung nicht erhält, sollte man keine Risiken eingehen und die entsprechenden Aufwendungen in der Steuererklärung getrennt ausweisen (also die Schweiz für den gegebenen Fall als Steuerparadies qualifizieren) und zudem die Dokumentation über das wirtschaftliche Interesse vorbereiten.
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- Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Aufwendungen für Lieferungen und Dienstleistungen aus Steuerparadiesen:
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen aus Steuerparadiesen müssen zumindest eine der beiden nachstehenden Anforderungen erfüllen, damit sie für Steuerzwecke auch absetzbar sind:
Anforderungen für Absetzbarkeit der Aufwendungen aus Steuerparadiesen | 1. Tätigkeitsnachweis: Es muss nachgewiesen werden, dass das liefernde oder leistende Unternehmen mit Sitz im Steuerparadies dort vorwiegend und tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, oder:
2. Wirtschaftliches Interesse: Es wird nachgewiesen, dass die durchgeführten Geschäfte (Lieferungen, Leistungen) für das italienische Unternehmen von einem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse sind und dass die Geschäfte auch tatsächlich abgewickelt worden sind.
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Tätigkeitsnachweis |
Der erste Nachweis kann mithilfe des ausländischen Unternehmens relativ leicht erbracht werden. Die Existenz des Unternehmens kann durch Eintragungen in der Handelskammer, Gründungsurkunde und Satzungen oder durch den Jahresabschluss belegt werden. Es ist aber auch die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im dortigen Staat und der Besitz einer angemessenen organisatorischen Struktur aufzuzeigen; dies kann wieder durch den Jahresabschluss, durch Mietverträge, Versicherungsverträge, Angaben über die Märkte des Unternehmens und Personalanstellungsverträge nachgewiesen werden | ||
Nachweis des wirtschaftlichen Interesses |
Dieser Nachweis gestaltet sich schwieriger, da es z T. auch um eine subjektive Beurteilung geht. Laut Finanzverwaltung muss man die wirtschaftliche Logik aufzeigen, wieso die jeweilige Lieferung oder Dienstleistung gerade von einem Unternehmen mit Sitz in einem Steuerparadies bezogen worden sind. Nach einer vorsichtigen Interpretation ist der Vorteil aufzuzeigen, den man aus dem Erwerb aus dem Steuerparadies im Vergleich zu anderen Ländern erzielt; der Vorteil kann über Preisvergleich, Qualitätsnachweise und Lieferbedingungen belegt werden.
Die regionale Steuerkommission Ancona (Urteil 5/3/10 vom 22. Juni 2010) hat dagegen entschieden, dass grundsätzlich für jeden Geschäftsvorfall, aus dem ein Gewinn erwirtschaftet wird, ein wirtschaftliches Interesse für den Unternehmer besteht. Schließlich ist zu belegen, dass das Geschäft tatsächlich stattgefunden hat, was bei Lieferungen i. d. R. unproblematisch ist (Zollbollette, Frachtbriefe), bei Leistungen u. U. schwieriger ist.
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3. Eigene Meldung der Lieferungen und Dienstleistungen aus Steuerparadiesen in der Steuererklärung | |||
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen aus Steuerparadiesen müssen in der Steuererklärung in der Übersicht RF getrennt ausgewiesen werden. Dabei werden diese Aufwendungen zunächst als Zuschreibung zum handelsrechtlichen Gewinn eingetragen, und dann wird der Steuergewinn wiederum um diese Aufwendungen in gleicher Höhe reduziert, sofern die oben aufgezeigten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit erfüllt sind.
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Verwaltungsstrafen |
Unabhängig davon, ob die Ausgabe absetzbar war, wird die unterlassene Angabe im Unico 2011 mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 10 Prozent der Ausgaben geahndet; es gelten dabei ein Mindestbetrag von 500 und ein Höchstbetrag von 50.000 Euro (Art. 8 Abs. 3bis Dlgs Nr. 471/1997). Bedingung dafür ist allerdings, dass die Ausgaben nach den eingangs erwähnten Grundsätzen steuerlich abzugsfähig sind. Kann zudem nicht der Nachweis für die Absetzbarkeit erbracht werden (operatives Unternehmen bzw. wirtschaftlicher Vorteil), so droht zudem die Aberkennung der entsprechenden Betriebsausgaben.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, gelten die üblichen Verwaltungsstrafen für die unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Steuererklärung (mindestens 100 Prozent der daraus entstehenden höheren Steuer) und zusätzlich auch die erwähnte Verwaltungsstrafe von 10 Prozent. Es kommt also in letzterem Fall zu einer doppelten Ahndung, die eigentlich nicht rechtskonform ist.
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Meldungen |
Die Aufwendungen für Erwerbe von Gütern und Dienstleitungen im Geschäftsjahr 2010 aus den aufgezeigten Steuerparadiesen sind in der innerhalb 30. September 2011 fälligen Steuererklärung, wie aufgezeigt, getrennt zu melden; falls sie uns nicht bereits im Zuge der Bilanzerstellung alle entsprechenden Daten übermittelt haben, bitten wir Sie daher, uns diese spätestens innerhalb Freitag, den 9. September 2011 zu übermitteln. Wir benötigen nur die Beträge der Aufwendungen für im Jahr 2010 bezogene Lieferungen und Leistungen aus Steuerparadiesen. Die Unterlagen für die Absetzbarkeit sind hingegen im Betrieb aufzubewahren.
Dazu noch folgende Hinweise: - Die zu meldenden Umsätze wurden ab 1. Juli 2010 bereits über die „black-list“-Meldungen mitgeteilt, können also i. W. aus diesen entnommen werden; dabei ist allerdings zu beachten, dass für Zwecke der „black list“ Bezug auf die Registrierung für MwSt-Zwecke genommen wurde. Für die Steuererklärung sind hingegen die Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen zu melden, die nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung das Geschäftsjahr 2010 betreffen und daher im Jahresabschluss zum 31.12.2010 ausgewiesen worden sind. - Bitte beachten Sie auch, dass Erwerbe aus Fernost oder anderen Nicht-EU-Ländern vielfach als innergemeinschaftliche Erwerbe registriert werden, weil der Lieferer in einem anderen EU-Land (häufig in Deutschland bei Importen über Hamburg) einen Fiskalvertreter bestellt hat. Auch solche Erwerbe sind meldepflichtig. - Als Geschäfte mit Steuerparadiesen gelten auch jene, die von in der EU ansässigen Unternehmen über Betriebsstätten in Steuerparadiesen erbracht werden (z. B. engl. Gesellschaft mit Betriebsstätte auf den Kanalinseln).
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Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-32-27.08.2011 Umsätze mit Steuerparadiesen 2010
Anlage A)
Art. 1 – Absolute Steuerparadiese
Alderney (Isole del Canale)
Holländische Antillen Philippinen |
Gibraltar | Isole Vergini statunitensi
Neukaledonien |
Oman
Franz. Polynesien |
Art. 2 – Steuerparadiese mit Ausnahmen
1) Bahrein, mit Ausnahme der Gesellschaften, die im Bereich der Ölförderung tätig sind;
2) Vereinigte Arabische Emirate, mit Ausnahme der Gesellschaften, die im Bereich Erdöl und in der petrochemischen Industrie tätig sind und der Steuer unterliegen;
3) Monaco, mit Ausnahme der Gesellschaften, die zumindest 25% ihres Umsatzes außerhalb des Fürstentums erzielen;
4) Singapur mit Ausnahme der Zentralbank und der Körperschaften, die in der Verwaltung der öffentlichen Mittel des Staates tätig sind.
Art. 3 - Beschränkte Steuerparadiese (d. h. nur mit Bezug auf die nachstehend angeführten Unternehmen bzw. Tätigkeiten)
1) Angola mit Bezug auf die Erdölgesellschaften, die in Angola die Befreiung von der Oil Income Tax beanspruchen, und weitere Gesellschaften, die aufgrund ihrer elementaren Bedeutung für die angolanische Wirtschaft Steuerbefreiungen oder –reduzierungen genießen und für Investitionen im Rahmen des sog. „Foreign Investment Code”;
2) Antigua mit Bezug auf “International Business companies”, welche ihre Tätigkeit außerhalb von Antigua ausüben, wie jene im Rahmen des sog. „International Business Corporation Act. Nr. 28/1982 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen sowie Gesellschaften, welche besondere Produkte im Rahmen des Gesetzes Nr. 18/1975 mit nachfolgenden Änderungen herstellen;
3) Costa Rica mit Bezug auf Gesellschaften, deren Einkünfte aus ausländischen Quellen stammen, und solche, die im Hochtechnologiebereich tätig sind;
4) Dominikanische Republik mit Bezug auf “International companies”, welche ihre Tätigkeit im Ausland ausüben;
5) Ecuador mit Bezug aus Gesellschaften, die in Freihandelszonen tätig sind und dort von den Einkommensteuern befreit sind;
6) Jamaika mit Bezug auf die Gesellschaften, welche im Export tätig sind und die besonderen Begünstigungen des “Export Industry Encourage Act” genießen, und Gesellschaften, die in den Freihandelszonen laut dem “Jamaica Export Free Zone Act” tätig sind;
7) Kenia mit Bezug auf die Gesellschaften, die in den sog. „Export Processing Zones” ansässig sind;
8) Mauritius mit Bezug auf “zertifizierte” Gesellschaften, die im Export, in Industrieerweiterungsgebieten, im Tourismus und Gewerbebau tätig sind sowie Kliniken und Gesellschaften, welche der Körperschaftssteuer in vermindertem Ausmaß unterliegen, und weiters mit Bezug auf Off-shore Companies und International Companies;
9) Panama mit Bezug auf Gesellschaften, deren Einkünfte aus dem Ausland stammen, sowie mit Bezug auf Gesellschaften in Colon Free Zones und jene in Export Processing Zones;
10) Puerto Rico mit Bezug auf Kreditinstitute und mit Bezug auf Gesellschaften laut dem Puerto Rico Tax Incentives Act aus dem Jahr 1988 und dem Puerto Rico Tourist Development Act aus dem Jahr 1993;
11) Schweiz mit Bezug auf jene Gesellschaften, die nicht den Kantonal- und Gemeindesteuern unterliegen, wie die Holdinggesellschaften (siehe hierzu nähere Ausführungen im Rundschreiben!)
12) Uruguay mit Bezug auf Kreditinstitute und Holdinggesellschaften, die ausschließlich off-shore-Geschäfte durchführen.