Ratifizierung der Augustverordnung (D.L. 138/2011) mit Gesetz 148/2011, in Kraft seit 17. September 2011
Die Augustverordnung (Notverordnung Nr. 138 vom 13. August 2011 – siehe unser Rundschreiben Nr. 31 vom 18. Aug. 2011) ist mit Gesetz Nr. 148/2011 vom 14. September 2011 ratifiziert worden. Das Umwandlungsgesetz ist am 17. September 2011, einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft getreten.
Die Verordnung hat im Zuge ihrer parlamentarischen Diskussion umfangreiche Änderungen erfahren. Die Wichtigste ist wohl die Erhöhung des Regelsatzes der Mehrwertsteuer auf 21%, worüber wir mit unserem Rundschreiben Nr. 34/2011 berichtet haben. Im Gegenzug ist der sog. Solidaritätszuschlag für Einkünfte ab 90.000 Euro wiederum gestrichen worden. Beängstigend sind hingegen die Neuerungen bei den sog. Scheingesellschaften.
Nachstehend die wichtigsten Neuerungen der Augustverordnung nach Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes:
1. Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer
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Regelsatz MwSt 21% (Art. 2 Abs.2) | Für ab 17. September 2011 durchgeführte Geschäfte gilt die Erhöhung des Regelsatzes der Mehrwertsteuer von 20 auf 21%; die verminderten MwSt-Sätze von 4% und 10% sind hingegen unverändert geblieben.
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MwSt-Lager (Art. 2 Abs. 36-vicies quater) |
Die Entnahme von Waren aus einem MwSt-Lager kann seit 17. September 2011 nur von solchen MwSt-Pflichtigen vorgenommen werden,
- die für zumindest ein Jahr im Handelsregister eingetragen sind, - die zudem nachweisen, tatsächlich operativ zu sein und - die schließlich bislang die MwSt-Zahlungen fristgerecht durchgeführt haben. Für die konkrete Umsetzung dieser Neuerung ist eine eigene Durchführungsbestimmung erforderlich.
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2. Neuerungen für Unternehmen | |||||||||||||||
Betriebs-kennzahlen (Art. 2 Abs. 35) |
Die bisherige Selbstbeschränkung der Finanzverwaltung bei Steuerfestsetzungen gegenüber Steuerpflichtigen, welche im Sinne der Betriebskennzahlen (sog. „studi di settore“) angemessene („congrui e coerenti“) Erlöse angemeldet haben, wird zum Nachteil der Steuerpflichtigen gelockert, und zwar gilt sie nur mehr dann, wenn auch im Vorjahr angemessene Erlöse gemeldet worden sind. Konkret folgt daraus, dass die Meldung angemessener Erlöse für ein Jahr nicht mehr schützt; es müssen zumindest für 2 Jahre die geschätzten Erlöse gemeldet werden. Die Neuerung gilt ab 13. August 2011.
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Private Verwendung von Unternehmensgütern (Art. 2 Abs. 36-terdecies – 36-duodevicies). |
Mit dem Umwandlungsgesetz ist eine Bestimmung eingeführt worden, welche den missbräuchlichen Erwerb privater Güter auf den Namen von Unternehmen und Gesellschaften unterbinden soll. Konkret gilt ab 2012:
Die Gesellschafter und die Familienangehörigen von Einzelunternehmen, welche auf den Namen des Unternehmens lautende Gegenstände „privat“ verwenden (z.B. Pkws und andere Fahrzeuge, Wohnung, Handy, u.a.) haben dafür ein Entgelt in Höhe des Marktwertes (der privaten Nutzung) zu entrichten, andernfalls - ist der gleichwertige Betrag von den genannten natürlichen Personen als Sachbezug zu besteuern, und - die Ausgaben sind für das Unternehmen steuerlich nicht abzugsfähig. Die zur Verwendung bereitgestellten Gegenstände müssen zudem der Finanzverwaltung zur Anwendung des Einkommensmaßstabes (redditometro) eigens mittels elektronischer Post gemeldet werden. Form und Fristen für diese Meldungen müssen noch über Durchführungsbestimmungen erlassen werden; inzwischen stehen nur die Verwaltungsstrafen für etwaige Unterlassungen fest: 30% auf die Differenz zwischen Marktwert und gezahltem Entgelt für die Privatnutzung. Die Bestimmung gilt ab der Steuerperiode 2012 und ist bereits bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für 2012 zu berücksichtigen. Die Besteuerung dieser Sachbezüge bei den natürlichen Personen wurde durch die Einführung einer neuen Einkunftsart unter den sonstigen Einkünften in Art. 67 EESt erreicht. Die Bestimmung ist allerdings in der vorliegenden Form nach Ansicht der Fachpresse kaum anwendbar, zumal sie - einerseits nicht mit den bereits geltenden Regelungen über die Sachentlohnungen („fringe benefit“) im Bereich von Einkommen- und Mehrwertsteuer und - andererseits nicht mit den Bestimmungen über die pauschale Nichtabsetzbarkeit von Betriebsausgaben (z. B. 60% bei Pkws, 20% bei Telefon) abgestimmt ist. Innerhalb 16. November 2011 soll über eine Durchführungsbestimmung die praktische Umsetzung geklärt werden. |
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Hinweis: Bei allen aufgezeigten Mängeln der Bestimmung sollte sie doch Anlass sein, die korrekte Berücksichtigung der Sachentlohnungen bei Privatnutzungen von Unternehmensgütern – und hier vor allem Wohnungen, Pkws und Telefon - durch Gesellschafter und Familienangehörige des Unternehmers genauestens zu überprüfen.
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Nicht operative Gesellschaften (Art. 2 Abs. 36-quinquies – 36-duodecies) |
Zwei gravierende Einschränkungen wurden durch das Umwandlungsgesetz für nicht operative Gesellschaften eingeführt. Sie sollen offensichtlich die missbräuchliche Verwendung von Gesellschaften zwecks Erzielung von Steuervorteilen unterbinden.
- Erhöhung IRES: Zunächst wird der IRES-Satz für nicht operative Gesellschaften um 10,5 Punkte von 27,5 auf 38 Prozent erhöht. Die Erhöhung gilt – beschränkt auf den Gewinn aus der Scheingesellschaft – auch im Falle von Gruppenbesteuerung oder Transparenzbesteuerung. Die Mehrbelastung betrifft offensichtlich nur Kapitalgesellschaften und nicht auch Personengesellschaften, weil bei diesen über die Transparenzbesteuerung bei den Gesellschaftern i. d. R. ohnehin eine Steuerlast in ähnlicher Höhe erzielt wird. Die Neuerung gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 17. September 2011 beginnen, i. d. R. also ab 2012. - Scheingesellschaften bei Steuerverlusten: Noch gravierender ist die zweite Einschränkung: Als nicht operativ gelten – unabhängig (!) von der Höhe der erzielten Erlöse – auch jene Gesellschaften (offensichtlich Personen- und Kapitalgesellschaften) und Körperschaften, die für drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre mit einem Steuerverlust schließen, und zwar ab dem vierten Geschäftsjahr und mit allen entsprechenden Auswirkungen auch hinsichtlich MwSt. Aber nicht genug damit: Eine Scheingesellschaft liegt sogar dann vor, wenn in dem Dreijahreszeitraum zwei Jahre mit einem Steuerverlust schließen und in dem restlichen Jahr nicht die Erlöse zwecks Bestimmung der Operativität erreicht werden. Erstmals zur Anwendung kommt die neue Bestimmung ab dem Jahr 2012, sollten in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren die obigen Voraussetzungen gegeben sein. Die Einschränkung wird vor allem Holdinggesellschaften treffen, wird aber auch Objektgesellschaften im Bauwesen oder Jungunternehmen arg in Mitleidenschaft ziehen. Gerade infolge der Wirtschaftskrise in den letzten Jahren sind drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre mit Steuerverlusten leider keine Seltenheit und wohl in den seltensten Fällen auf die Untätigkeit des Unternehmens zurückzuführen. Konkret können sich folgende Fälle ergeben:
Hinweis: Unternehmen, die Gefahr laufen, 2011 das dritte Mal mit einem Steuerverlust zu schließen, sollten umgehend alle Möglichkeiten prüfen, um noch einen Ausschlußgrund für die Bestimmungen über die Scheingesellschaften zu finden (z. B. 10 Mitarbeiter; Dauer des Geschäftsjahres usw.). Sollte Ihr Unternehmen von dieser Einschränkung betroffen sein, bitten wir Sie, sich umgehend mit unserem Büro in Verbindung zu setzen. Wie in der Vergangenheit besteht auch weiterhin die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung über einen eigenen Antrag („interpello“) die eigene Operativität (trotz Verlust bzw. zu geringer Erlöse) anerkennen zu lassen. Zumindest in der Vergangenheit war ein solcher Antrag aber nur in Ausnahmefällen von Erfolg gekrönt.
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Robin Hood tax für Unternehmen im Erdöl- und Energiesektor auf 10,5% erhöht |
Die sog. Robin-Hood-Tax, also der Zuschlag auf die IRES zu Lasten von Unternehmen, die im Erdöl- und Energiesektor tätig sind, wird für die Jahre 2011, 2012 und 2013 von derzeit 6,5% auf 10,5% erhöht; für die Vorauszahlung der IRES für das laufende Jahr 2011 muss die Anhebung noch nicht berücksichtigt werden. Die Körperschaftssteuer beträgt in diesen Fällen also 38%.
Die Reform enthält zudem eine Ausdehnung des subjektiven Anwendungsbereichs der Steuer auch auf Unternehmen, welche die Beförderung bzw. die Verteilung von Gas und elektrischer Energie zum Gegenstand haben. Zudem wird die bisherige Befreiung zu Gunsten der Unternehmen, welche Energie aus erneuerbaren Quellen (Biomasse, Sonne und Wind) erzeugen, gestrichen, und auch die Umsatz- und Ertragsschwellen werden reduziert: Nach den neuen Regelung werden Unternehmen von der Robin-Hood-Tax betroffen sein, welche Umsatzerlöse über 10 Mio. Euro und ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 1 Mio. Euro haben; bislang galt eine Umsatzgrenze von 25 Mio. Euro (Art. 7 Abs. 2 – 6). |
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Genossenschaften (Art. 2 Abs. 36-bis – 36-quater)
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Die Steuerbegünstigungen für die Gewinne der Genossenschaften werden erheblich reduziert. Konkret wird über zwei Maßnahmen die Steuerbefreiung von Gewinnen, welche einschlägigen Rücklagen zugewiesen werden, reduziert. Infolge wird der steuerpflichtige Anteil der Gewinne i. d. R. wie folgt erhöht:
- bei Konsumgenossenschaften von 55% auf 68%, - bei Wohnbau- u. Arbeitergenossenschaften von 30% auf 43%, - bei landwirtschaftlichen Genossenschaften von 20% auf 23% und - bei Genossenschaften ohne vorwiegenden Mutualitätszweck von 67% auf 70%. Aufgrund der unklaren Formulierung derzeit nicht eindeutig feststellbar ist, wie weit sich die Erhöhung auf die Genossenschaftsbanken (Raiffeisenkassen) auswirkt. Die Erhöhung gilt ab der Steuerperiode 2012 (bzw. ab der Folgeperiode nach jener zum 17. September 2011) und ist erstmals bei der Berechnung der Steuervorauszahlung für 2012 (also i. d. R. im Juni 2012) zu berücksichtigen.
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3. Neuerungen für Freiberufler
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Büro-schließung Freiberufler (Art. 2 Abs. 5). | Auch bei Freiberuflern, denen die unterlassene Fakturierung von Einnahmen nachgewiesen wird, droht die vorübergehende Streichung aus dem Berufsverzeichnis, und zwar dann, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zumindest 4 derartige Vergehen festgestellt werden. Die Suspendierung der Tätigkeit wird für einen Zeitraum von 3 Tagen bis hin zu einem Monat verhängt. Bei wiederholten Vergehen kann sogar eine Suspendierung für bis zu 6 Monaten verfügt werden. Bei einer Sozietät wirkt sich die Aussetzung auf alle Teilhaber der Sozietät aus.
Die Neuerung gilt seit 13. August 2011.
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4. Änderungen bei Kapitaleinkünften
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Besteuerung von Kapitalerträgen – (Art. 2 Abs. 6 - 34)
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Die Reform der Besteuerung der Kapitaleinkünfte hat den Marathon durch das Parlament i. W. ohne Änderungen überstanden. Demnach gilt:
Die derzeitigen Steuereinbehalte und Abgeltungssteuern von 12,5% und 27% werden auf 20% vereinheitlicht. Konkret wird die Quellensteuer von 27%, unter anderem auf Bankzinsen, Sparbücher und bestimmte Obligationen, auf 20% herabgesetzt, während die Quellensteuer von 12,5%, unter anderem für nicht wesentliche Beteiligungen, Termingeschäfte, die meisten Obligationen und Investmentfonds, auf 20% angehoben wird. Der neue Steuersatz findet für Kapitaleinkünfte, die ab 1. Jänner 2012 erzielt werden, Anwendung. Eine Vorverlegung auf das Geschäftsjahr 2011 ist entgegen ersten Befürchtungen nicht erfolgt. Ausgenommen von der Reform sind die Staatsschatzscheine, und zwar auch anderer Staaten, soweit sie in der sog. „White List“ aufscheinen. Für diese bleibt der bisherige Steuersatz von 12,5% aufrecht. Als weitere Ausnahme bleibt die Quellensteuer von 11 Prozent für die Gewinne aus den inländischen Rentenfonds (mit gemeinschaftswidriger Benachteiligung der Rentenfonds der anderen EU-Mitgliedstaaten), und es bleibt auch die Kapitalertragsteuer von 1,375% auf Dividenden, die an ausländische Gesellschaften ausgeschüttet werden (soweit nicht die Befreiung der Mutter-Tochter-Richtlinie greift). Empfehlung: Es wird im Detail zu prüfen sein, ob es sich - auch angesichts der derzeitigen Entwicklung der Finanzmärkte - lohnt, Kapitaleinkünfte noch auf das Jahr 2011 vorzuverlegen, um noch die derzeitige Quellensteuer von 12,5% beanspruchen zu können.
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Dividenden-besteuerung und Capital gain aus nicht wesentlichen Beteiligungen |
Die oben aufgezeigte Änderung der Besteuerung von Kapitalerträgen hat auch unmittelbare Auswirkung auf die Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen, welche von natürlichen Personen aus nicht wesentlichen Beteiligungen erzielt werden. Als nicht wesentliche Beteiligungen gelten solche mit nicht mehr als 20 Prozent der Stimmrechte bei Kapitalgesellschaften (2% bei an der Börse quotierten Gesellschaften) und nicht mehr als 25 Prozent am Stammkapital (insbesondere bei Personengesellschaften).
Dividenden und auch Veräußerungsgewinne aus solchen Beteiligungen unterliegen mit der Reform einer Abfindungssteuer in Höhe von 20% (anstatt der derzeitigen 12,5%). Die Neuerung gilt für Dividenden, die ab dem 1. Jänner 2012 ausgezahlt werden, unabhängig vom Zeitraum, in welchem die entsprechenden Gewinne oder Rücklagen gebildet worden sind. Die Besteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen bleibt hingegen unverändert. Bei den Vermögensverwaltungen ist zwischen den bis 2011 angefallenen und den danach angereiften Gewinnen zu unterscheiden. Die 2012 erzielten Verluste sind nur mehr im Ausmaß von 62,5 Prozent abzugsfähig. Empfehlung: Gewinnausschüttung an Gesellschafter mit nicht wesentlichen Beteiligungen noch innerhalb 31.12.2011 sollten geprüft werden!
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Übergangsregelung (Art. 2 Abs. 29-30)
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Eine Übergangsbestimmung ermöglicht es, die Wertansätze von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten auf den Wert zum 31. Dezember 2011 anzugleichen. Konkret können bis dahin angereifte Gewinne durch eine Ersatzsteuer von 12,5% freigestellt werden. Man kann so wahlweise die bis zu diesem Datum angereiften Wertsteigerungen mit dem bis dahin geltenden, verminderten Satz besteuern. Für die praktische Durchführung werden eigene Durchführungsbestimmungen erlassen.
Hinweis: Es wird im Detail zu prüfen sein, ob eine Aufwertung von Beteiligungen im Sinne von Art. 7 D.L. 70/2011 gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 2% des Marktwertes (nicht wesentliche Beteiligungen) oder aber eine Freistellung der angereiften Wertsteigerungen gegen Zahlung von 12,5% der Gewinne vorteilhafter ist.
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5. Besteuerung der natürlichen Personen
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Solidaritäts-zuschlag auf Einkommensteuer (Art. 2 Abs. 2). |
Der im August eingeführte Solidaritätszuschlag hat die parlamentarische Behandlung nicht überstanden. Zur Erinnerung: Die Notverordnung sah einen Solidaritätszuschlag vor, wonach natürliche Personen 2011, 2012 und 2013 für ihr steuerpflichtiges Einkommen, soweit es 90.000 Euro übersteigt, einen Zuschlag von 5% entrichten sollten, der auf 10% erhöht werden sollte, soweit das steuerpflichtige Einkommen den Betrag von 150.000 Euro übersteigt.
Übrig geblieben ist eine für den Staatshaushalt sicher unerhebliche Abgabe: Für natürliche Personen mit einem Brutto-Gesamteinkommen von mehr als 300.000 Euro wird für die drei Jahre 2011–2013 ein Irpef-Zuschlag von 3% eingeführt. Der Zuschlag ist als Sonderausgabe im Folgejahr von der Einkommensteuer abzugsfähig. Die Grenzbelastung für Einkommen von mehr als 300.000 Euro beträgt daher rund 1,71 Prozent. Die Bestimmung gilt rückwirkend für die Steuerperiode 2011 und ist erstmals in der Steuererklärung für 2011 (Unico 2012) anzuwenden. Die praktische Anwendung des Zuschlages soll in einer eigenen Durchführungsbestimmung geregelt werden, die innerhalb 31. Oktober 2011 erlassen werden soll.
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IRPEF-Zuschlag Regionen und Gemeinden (Art. 2 Abs. 10 – 11) | Regionen können für 2012 und 2013 um 0,5%, für 2014 um 1,1% und ab 2015 um 2,1% höhere Zuschläge auf die Einkommensteuer IRPEF verlangen. Die Gemeinden können für die jeweiligen Steuersätze der IRPEF ab 2012 unterschiedliche Zuschläge festlegen. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, die geringeren Zuwendungen des Staates auszugleichen, wobei in Südtirol allerdings das sog. Mailänder Abkommen greifen sollte.
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Übertragung Steuerabsetzbetrag 36 Prozent (Art. 2 Abs. 12-bis – 12-ter) | Bei der Übertragung von Wohnungen, auf denen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden und der Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent zusteht, wird dieser Absetzbetrag grundsätzlich vom Verkäufer weiter verwendet, außer der Absetzbetrag wird vertraglich auf den Käufer übertragen. Die Bestimmung gilt ab 17. September 2011.
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6. Neuerungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung | |||||||||||||||
Barzahlungen nur noch unter 2.500 Euro (Art. 2 Abs. 4 und 4-bis). |
Durch die Einschränkung von Barzahlungen soll die Steuerhinterziehung bekämpft werden, und so wird die Schwelle für die Verwendung von Bargeld und von Überbringer-Wertpapieren abermals reduziert: Seit 13. August 2011 ist die Obergrenze von bisher 5.000 Euro auf den Betrag von 2.500 Euro herabgesetzt worden. Sprich: Barzahlungen sind nur bis zu einem Betrag von 2.499,99 Euro zulässig. Die Einschränkung betrifft neben dem Bargeld insbesondere auch übertragbare Sparbücher und Bankschecks. Vergehen werden mit Strafen von zumindest 3.000,00 Euro geahndet. Im Zuge der Ratifizierung sind hier keine Änderungen erfolgt mit folgender Ausnahme: Für etwaige Fehler und Übertretungen, die bis 31. August 2011 begangen worden sind, werden keine Verwaltungsstrafen verhängt Hinweis: Insbesondere ist darauf zu achten, dass Bankschecks seit 13. August 2011 mit einem Betrag ab 2.500,00 Euro auf jeden Fall auf den Namen des Begünstigten ausgestellt werden müssen und zudem den Vermerk „nicht übertragbar“ tragen müssen. Überbringersparbücher müssen innerhalb 30. September 2011 entweder aufgelöst oder auf einen Betrag von unter 2.500 Euro reduziert werden. Von dieser Maßnahme sind insbesondere auch Überbringersparbücher betroffen, die im Zusammenhang mit Mietverträgen als Sicherstellungen hinterlegt worden sind. Nicht als Barzahlung gilt, wenn Mitarbeiter im Außendienst mit Bargeld ausgestattet werden; dabei ist nur darauf zu achten, dass die Mitarbeiter nicht Zahlungen oberhalb der aufgezeigten Grenze durchführen. |
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Steuernachlass 2002 (Art. 2 Abs. 5-bis) |
Ab 17. Oktober 2011 wird eine Zwangseintreibung der aus dem Steuernachlass 2002 noch offenen Abfindungsbeträge vorgenommen. Die Steuerpflichtigen, die den damaligen Nachlass beantragt haben, sollen bis Ende 2012 einer Steuerprüfung für alle nicht verjährten Steuerperioden unterzogen werden. Die Verjährungsfristen der zum 31.12.2011 hinsichtlich MwSt noch offenen Perioden werden um ein Jahr verlängert
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Kontrolllisten bei Bankgeschäften (Art. 2 Abs. 36-undevicies) | Seit 17. September 2011 ist die Finanzverwaltung berechtigt, auf eine zentrale, gesamtstaatliche Datenbank der Kreditinstitute zuzugreifen und die entsprechenden Daten auszuwerten, um Listen für Steuerkontrollen auszuarbeiten. Der Zugriff auf Bankkonten beschränkt sich also nicht mehr auf Steuerpflichtige unter Steuerkontrolle.
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Finanzstrafvergehen (Art. 2 Abs. 36-vicies semel) |
Die Schwellen für das Vorliegen eines Finanzstrafvergehens bei Steuerhinterziehungen werden wie folgt reduziert:
- Steuerhinterziehung in Höhe von 30.000 Euro und nicht erklärte Umsätze bzw. fingierte Aufwendungen in Höhe von 1.000.000 Euro bei gefälschten Steuererklärungen („dichiarazioni fraudolenti“); - Steuerhinterziehung in Höhe von 50.000 Euro und nicht erklärte Umsätze bzw. fingierte Aufwendungen in Höhe von 2.000.000 Euro bei fehlerhaften Steuererklärungen („dichiarazioni infedeli“); - Steuerhinterziehungen in Höhe von 30.000 Euro bei unterlassenen Steuererklärungen. Die Möglichkeit der Aussetzung der Strafe auf Bewährung, insbesondere der Haftstrafe, wird immer dann gestrichen, wenn die beiden nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind: - die hinterzogene Steuer beträgt mehr als 3 Mio. Euro, und - die hinterzogenen Umsätze betragen mehr als 30% der Gesamtumsätze. Und noch eine Verschärfung ist vorgesehen: Die Ausstellung oder die Verwendung falscher Rechnungen wird nun – unabhängig vom Betrag – mit einer Haftstrafe von 2 bis 6 Jahren geahndet; früher drohte eine Haftstrafe erst bei Beträgen ab 154.937,07 Euro. Die Bestimmung wirkt sich indirekt auch auf die Verjährungsfristen aus. Die aufgezeigten Änderungen gelten ab 17. September 2011.
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Strafhalbierung bei Vermeidung des Bargeldverkehrs
(Art. 2 Abs. 36-vicies ter) |
Und als Zwischenruf eine gute Nachricht: Seit 17. September 2011 werden die meisten steuerlichen Verwaltungsstrafen zu Lasten von Unternehmen und Freiberuflern mit Umsatzerlösen bis zu 5 Mio. Euro halbiert, wenn die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- alle Einnahmen und Ausgaben werden unter völliger Vermeidung von Barzahlungen getätigt; - zusätzlich werden in der Steuererklärung und auch in der MwSt-Jahreserklärung die Eckdaten der verwendeten Bankkonten angegeben. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Begünstigung bereits für das laufende Jahr 2011 beansprucht werden kann, soweit in diesem Jahr keine Barzahlungen bzw. Bareinnahmen erfolgt sind. Hinweis: Die Bestimmung kann in der Tat zu nachhaltigen Ersparnissen führen, und es lohnt sich, bei Klein- und Mittelunternehmen diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, denn die Bestimmung enthält auch keine Kumulierungsverbot mit anderen Reduzierungen von Verwaltungsstrafen.
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Beteiligung der Gemeinden an Steuerkontrollen (Art. 1 Abs. 12bis, 12-bis und 12quater)
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Um den Einsatz der Gemeinden an Steuerkontrollen zu verstärken, wird deren Beteiligung an aufgedeckten staatlichen Abgaben von bisher 50% für die Jahre 2012 bis 2014 auf 100% erhöht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gemeinden innerhalb 31. Dezember 2011 den vorgesehenen Steuerbeirat namhaft machen. Details sollen in einer eigenen Durchführungsverordnung geregelt werden.
Im Mittelpunkt des Interesses steht dabei die Möglichkeit der Gemeinden, ab 2012 auch die Steuererklärungen ansässiger Bürger oder von bestimmten Kategorien von Steuerpflichtigen zu veröffentlichen. Auch hierfür müssen die Details noch in eigenen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
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Rekurse (Art. 2 Abs. 35 quater) | Auf Rekursen muss auch die zertifizierte elektronische Postadresse (PEC) des Verteidigers angeführt werden. Zudem wurde eine Verschärfung im Zusammenhang mit den Einheitsbeiträgen bei Steuerstreitverfahren eingeführt: Soweit der Streitwert zur Bemessung der neuen Einheitsbeiträge nicht angeführt wird, gilt die Vermutung, dass dieser Wert über 200.000 Euro liegt und damit ein Beitrag von 1.500 Euro geschuldet ist.
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Geldbewegungen ins Ausland | Ab 17. September 2011 wird auf Geldbewegungen ins Ausland über Banken und andere Finanzvermittler eine Stempelsteuer in Höhe von 2% mit einem Mindestbetrag von 3,00 Euro eingehoben. Ausnahmen gelten
- für Geldtransfers durch EU-Bürger, - für Geldtransfers in andere EU-Länder und - für Geldtransfers durch Personen, die Inhaber einer Steuernummer und einer INPS-Position sind; diese letzte Erleichterung befreit in Italien tätige ausländische Arbeitnehmer.
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7. Sonstige Neuerungen
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Sonstige Neuerungen | Die Augustverordnung enthält umfassende Neuerungen auch in anderen Bereichen. Die wichtigsten in Stichworten:
- Die in der Notverordnung Nr. 138/2011 enthaltene Streichung des Umweltregisters „SISTRI“ wurde wiederum zurückgenommen. Im Gegenzug wird der Termin für die Einführung abermals verschoben, und zwar auf den 9. Februar 2012. Im Gegenzug sollen einige Vereinfachungen eingeführt werden und die Abläufe nochmals überprüft werden. - Nicht religiöse Feiertage, die auf einen Freitag oder Montag fallen, sollen über eine eigene Verordnung auf den Sonntag verschoben werden; von dieser Einschränkung ausgenommen bleiben aufgrund der Änderungen im Umwandlungsgesetz allerdings der 25. April, der 1. Mai und der 2. Juni. - Das Werbeverbot für Freiberufler wird eingeschränkt, und auch die Tarife der Kammern haben nur mehr den Charakter von Richtwerten. Die Berufskammern werden angehalten, für eine weitgehende Liberalisierung der freiberuflichen Tätigkeiten zu sorgen. - Durch das Umwandlungsgesetz wurden schließlich einige Maßnahmen im Bereich der Pensionsreform auf das Jahr 2014 vorgezogen. - Schließlich werden auch Änderungen im Arbeitsrecht vorgenommen.
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Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-35-29.09.2011 Ratifizierung Augustverordnung