Einzahlung der Sondersteuer auf Luxusautos - Fälligkeit am 10. November 2011
Wie berichtet, wurde mit Art. 23, Abs. 21, des sog. Nachtragshaushaltes (D.L. 98/2011) im letzten Juli für Pkws mit einer Nennleistung von mehr als 225 kW (ca. 305 PS) eine neue staatliche Luxussteuer in Höhe von 10 Euro je KW (oberhalb 225 KW) für die Jahre ab 2011 eingeführt. Mit Verordnung vom 7. Oktober 2011 hat das Finanzministerium mittlerweile die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen, und mit Entscheid Nr. 101/E vom 20. Oktober 2011 wurde schließlich von der Agentur der Einnahmen auch der notwendige Steuerschlüssel für die Einzahlung der Sondersteuer festgelegt. Nachstehend die Details der neuen Verpflichtung:
Sachlicher Anwendungsbereich |
Die Steuer betrifft alle Pkws mit Zulassung für die Beförderung von Personen und Sachen mit einer Nennleistung von mehr als 225 kW (306 PS), so auch SUVs und Supercars. Für das Jahr 2011 ist die Steuer von dem geschuldet, wer zum 6. Juli 2011 als Eigentümer/Nutznießer/Mieter/Leasingnehmer des Wagens im öffentlichen Fahrzeugregister (PRA) eingetragen war. Für nach diesem Stichtag erworbene Fahrzeuge ist die Sondersteuer für das Jahr 2011 nicht geschuldet.
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Berechnung der Steuer |
Die Steuer wird für jene KW berechnet, welche die erwähnte Schwelle von 225 KW übersteigen. Beispiel: Für ein Fahrzeug mit 280 KW beträgt die neue Luxussteuer 550 Euro (280-225=55*10). Es gibt keinerlei Abstufungen in Bezug auf Emissionen oder Schadstoffklassifizierung. Es ist auch keine zeitanteilige Anpassung vorgesehen; d. h., wer das Fahrzeug zum 1. Juli 2011 erworben hat, bezahlt für 2011 den gleichen Betrag wie jener, der bereits zum 1. Jänner 2011 Eigentümer des Fahrzeuges war. |
Steuerschuldner |
In Art. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2011 wird festgelegt, dass die Steuer von dem geschuldet ist, der als Besitzer, Fruchtniesser, Mieter oder auch Leasingnehmer zum Stichtag 6. Juli 2011 im öffentlichen Fahrzeugregister (PRA) eingetragen ist. Diese Personen sind für 2011 die Steuerschuldner und damit verantwortlich für die korrekte Zahlung der Zusatzsteuer. Dies gilt nach einer vorsichtigen Auslegung (in diesem Sinne die Fachpresse dieser Tage) auch für den Fall, dass in der Zwischenzeit der Wagen verkauft worden ist. Es empfiehlt sich daher, genau auf die Umschreibung im Fahrzeugregister zu achten. |
Zahlung |
Die Zusatzsteuer wird zugunsten des Staates geschuldet; dies im Unterschied zur ordentlichen Kfz-Steuer, die den Provinzen zufließt. Entsprechend darf die Steuer auch nicht gemeinsam mit der ordentlichen Kfz-Steuer eingezahlt werden. Die Zahlung ist getrennt durchzuführen, und zwar über den besonderen Zahlungsvordruck „F24 mit Identifizierungsdaten“ (F24 – versamenti con elementi identificativi). Die Steuer für 2011 ist binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten der Durchführungsbestimmung zu leisten. Über das Inkrafttreten der Verordnung herrscht in der Fachpresse Uneinigkeit. Die Agentur der Einnahmen hat aber mit einer Pressemitteilung vom 20. Oktober 2011 mitgeteilt, dass die Frist für die Einzahlung der Sondersteuer zum 10. November 2011 verfällt. Beim oben genannten Zahlungsvordruck gibt es keine Möglichkeiten einer Verrechnung mit etwaigen Steuerguthaben. Anbei noch einige Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks:
Feld „tipo“: A; Feld „elementi identificativi“: Hier ist das Kennzeichen des Fahrzeuges anzugeben. Feld „codice“: Der Zahlungsschlüssel wurde mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 wie folgt festgelegt: 3364; Feld „anno di riferimento“: 2011 (für das laufende Jahr). |
Strafen |
Unterlassungen werden mit Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% geahndet; die entsprechenden Zahlungsschlüssel wurden vorsorglich ebenfalls bereits erlassen: 3365 für die Strafen und 3366 für die Zinsen. Für Verspätungen sind die allgemeinen Bestimmungen über die „reuigen Nachmeldungen“ (ravvedimento operoso) anwendbar.
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Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-40-25.10.2011 Sondersteuer Luxusfahrzeuge