Steuerbegünstigungen für Sanierungen von Wohnungen (36%) sowie für energetische Sanierungen (55%)
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, verfällt mit Jahresende 2011 die derzeitige Steuerbegünstigung von 55% für energetische Sanierungen, und es darf angesichts der leeren Staatskassen auch nicht mit einer Verlängerung gerechnet werden, zumindest nicht im derzeitigen Ausmaß. Die Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden im Ausmaß von 36% hingegen verfällt nach derzeitiger Rechtslage mit Ende 2012.
Die Zugangsvoraussetzungen, das Ausmaß und die formellen Anforderungen zwecks Inanspruchnahme der beiden Erleichterungen wurden im Laufe der letzten Jahre mehrfach geändert.
In der Anlage übermitteln wir Ihnen daher nochmals einen Leitfaden zu den verschiedenen Begünstigungen, aktualisiert um die jüngsten Änderungen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-41-27.10.2011 Steuerbegünstigungen Sanierungen
Steuerliche Begünstigung
für Instandhaltungsarbeiten (36%) und
energetische Sanierungsmaßnahmen (55%)
Dr. Josef Vieider
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Crispistraße Nr. 9
39100 Bozen
INHALTSVERZEICHNIS
- Einführung2
- Neuerungen im Jahr 2011
- Begünstigungen für Sanierungen – 36%
- Begünstigungen für Energiesparmaßnahmen – 55%
- Begünstigungen im Bereich der Mehrwertsteuer bei Wiedergewinnungen
- EINFÜHRUNG
Mit dem Finanzgesetz für 2009 (G. 191/2009, Art. 2 Abs. 10 – 11) wurde folgende Terminverlängerung verfügt:
Der Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent für Wiedergewinnungsarbeiten ist bis Ende 2012 verlängert worden. Alle anderen Bestimmungen über die Anwendung des Absetzbetrages sind i. W. unverändert geblieben, so auch der zulässige Höchstbetrag für die begünstigten Ausgaben von 48.000 Euro für jede Baueinheit und die Vorschrift, in der Rechnung die Kosten für die Arbeitsleistung anzugeben. Entsprechend wurde auch die Frist für den begünstigten Erwerb von Wohnungen, die in der Zeit 2008 – 2012 wiedergewonnen werden, verlängert, und zwar bis zum 30. Juni 2013.
Der Steuerabsetzbetrag von 55 Prozent für Energiesparmaßnahmen hingegen ist nicht verlängert worden und läuft somit zum 31. Dezember 2011 aus. Allerdings ist bereits eine Verlängerung in einer abgeänderten Form angekündigt worden. So soll der Absetzbetrag auf 41% reduziert werden, die anerkannten Investitionen sollen neu definiert und auch an Parameter des Gebäudes (Fläche usw.) gebunden werden.
Zudem sieht die jüngste Augustverordnung eine mögliche pauschale Reduzierung aller Steuerbegünstigungen im Ausmaß von 5% im Jahre 2012 und im Ausmaß von 20% im Jahr 2013 vor, um die ausufernden Staatsschulden in den Griff zu bekommen. Wie sich diese Maßnahmen auf die beiden Steuerabsetzbeträge auswirken, ist derzeit noch unklar.
Entsprechend ist es ratsam, bis zum Jahresende den Steuerabsetzbetrag von 55 Prozent noch zeitgerecht zu nutzen. Für die Privatpersonen zählt diesbezüglich das sogenannte Abfluss- oder Kassaprinzip: Für den Bonus 2011 können jene Ausgaben berücksichtigt werden, die bis 31. Dezember 2011 gezahlt werden. Die Fertigstellung der Leistung ist nicht maßgebend; die Arbeiten können also auch erst im Laufe des Jahres 2012 abgeschlossen werden. Man hat dann allerdings bis 31. März 2012 der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg mitzuteilen, dass die Arbeiten noch im Laufen sind.
In diesem Sinn können also Anzahlungen oder Rechnungen, die bis Ende Dezember 2011 gezahlt werden, für den Steuerbonus 2011 berücksichtigt werden. Man sollte allerdings diese Vorauszahlungen vertraglich genau absichern bzw. sich geeignete Sicherstellungen für die korrekte Ausführung der Arbeiten erteilen lassen.
Für die Unternehmen gelten hingegen die Regeln der periodengerechten, wirtschaftlichen Zurechnung; das Datum der Rechnung und die Zahlung sind irrelevant. Es zählt dabei allerdings nicht die Zustellung oder die Übergabe, die durch einen Lieferschein nachgewiesen werden kann, sondern die Installation oder die Montage. Die Förderungsbestimmung spricht nämlich nicht vom Erwerb von Gegenständen, sondern von deren Installation. In der Regel braucht es dazu einen Werkvertrag oder eine Lieferung mit Montage. Demnach müssen die Installation oder die Montage bis 31. Dezember 2011 durchgeführt werden; eine Inbetriebnahme ist dagegen nicht notwendig.
Bei einem Werkvertrag ist im Allgemeinen die Fertigstellung und Abnahme zu berücksichtigen, die durch ein entsprechendes Protokoll nachgewiesen wird. Man kann im Vertrag aber auch Teilleistungen mit entsprechenden Abnahmen vorsehen (Art. 1666 ZGB), die in Form von Baufortschritten dargestellt werden. Die entsprechende Teilleistung kann dann für den Bonus 2011 berücksichtigt werden. Die Zahlung der entsprechenden Rechnungen bzw. der Baufortschritte ist nicht maßgebend.
- NEUERUNGEN IM JAHR 2011
- Abschaffung der Meldepflicht für Zwecke des Steuerabsetzbetrages von 36%
Zunächst ist es aufgrund einer Änderung in der sog. Aufschwungsverordnung („Decreto sviluppo“), veröffentlicht als D.L. Nr. 70/2011 im Amtsblatt Nr. 110 vom 13. Mai 2011 und in Kraft seit dem 14. Mai 2011, nicht mehr notwendig, vor Baubeginn eine eigene Meldung an die Steuerdienststelle von Pescara zu schicken; diese Unterlassung hat in der Vergangenheit viele Steuerpflichtige um die Begünstigung gebracht. Im Gegenzug wird es nun ausreichend sein, in der jeweiligen Steuererklärung auch die Katasterdaten des Gebäudes anzugeben, auf welchem die Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt worden sind. Bei Miet- oder Leihvertrag sind in der Steuererklärung die Registrierungsdaten dieser Verträge zu melden. Im Gegenzug sollen die Steuerpflichtigen verpflichtet werden, Unterlagen aufzubewahren und im Zuge einer Kontrolle vorzuweisen, und zwar in einer Art, wie sie noch mit einer eigenen Verordnung festgelegt werden.
Die aufgezeigte Erleichterung gilt für Wiedergewinnungsarbeiten, die ab dem 14. Mai 2011 begonnen worden sind; früher begonnene Arbeiten ohne vorherige Meldung bleiben von der Steuerbegünstigung weiterhin ausgeschlossen.
- Abschaffung Ausweis Lohnkosten bei Wiedergewinnungsarbeiten für Zwecke der Begünstigung 36%:
Ebenfalls mittels der obgenannten Aufschwungsverordnung ist seit 14. Mai 2011 die Verpflichtung für die beauftragten Bauunternehmen abgeschafft worden, in den Rechnungen getrennt die Lohnkosten auszuweisen. Im Klartext: Für ab 14. Mai 2011 ausgestellte Rechnungen für Wiedergewinnungsarbeiten im Anwendungsbereich der Steuerbegünstigung 36% benötigt man keinen getrennten Ausweis der Lohnkosten mehr.
Im Gesetz ist die Abschaffung zwar nur für den Steuerabsetzbetrag von 36% vorgesehen. Der Verband der Bauunternehmer ANCE vertritt allerdings die These, dass die Erleichterung auch für den Absetzbetrag von 55% gilt, und diese Auslegung wird durch einen Leitfaden der Agentur der Einnahmen vom Juli 2011 inzwischen bestätigt.
Die Erleichterung gilt für ab 14. Mai 2011 ausgestellte Rechnungen, unabhängig davon, ob sie auch Arbeiten vor diesem Datum zum Gegenstand haben.
- Reduzierung der Quellensteuer von 10% auf 4%
Mit dem Nachtragshaushalt (Notverordnung Nr. 98/2011, veröffentlicht im Amtsblatt vom 6. Juli 2011) wurde die mit Wirkung 1. Juli 2010 eingeführte Quellensteuer von 10% auf Zahlungen im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen, für welche der Steuerabsetzbetrag von 36 oder von 55 Prozent beansprucht wird, wird auf 4% herabgesetzt. Zum Einbehalt der Quellensteuer ist die Bank verpflichtet, welche die Gutschrift auf dem Konto des Bauunternehmens durchführt.
Hinweis: Die Reduzierung gilt für Gutschriften, die ab dem 6. Juli 2011 durchgeführt wurden. Am Berechnungsmodus hat sich durch die Reduzierung der Quellensteuer nichts geändert. Im Sinne von Rundschreiben Nr. 40 vom 28. Juli 2010 gilt nach wie vor, dass für den bezahlten Betrag ein MwSt-Satz von 20% (jetzt 21%) unterstellt wird. Der überwiesene Betrag wird somit durch den Faktor 1,2 (jetzt 1,21) dividiert, und darauf wird die Quellensteuer von 4% berechnet; Beispiel bei 20%: überwiesener Betrag 15.000 Euro; Grundlage für Quellensteuer 12.500, Quellensteuer 4% gleich 500.
- Inanspruchnahme des Absetzbetrages von 36% bei Liegenschaftsübertragungen:
Im Zuge der Ratifizierung der Augustverordnung (D.L. 138 vom 13. August 2011) wurde mit Wirkung 17. September 2011 schließlich die Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages von 36% bei Übertragungen von Liegenschaften neu geregelt. Die bisherigen Bestimmungen sahen vor, dass bei Verkauf der Wohnung, auf welcher Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt worden sind, der noch nicht genutzte Steuerabsetzbetrag grundsätzlich auf den Käufer übertragen wurde. Wenn die entsprechende Wohnung durch Schenkung übertragen wurde, geht der Absetzbetrag an den Schenkungsnehmer über. Dies gilt auch bei Übertragung im Erbwege, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Beerbte die Wohnung auch tatsächlich verwendet.
Wenn die Ausgaben nicht vom Eigentümer, sondern vom Mieter oder Leihnehmer getragen wurden, ergeben sich durch den Wohnungsverkauf für den Steuerabsetzbetrag keinerlei Änderungen: Der Absetzbetrag verbleibt dem Mieter oder dem Leihnehmer. Dies gilt auch für den Fall, dass das Miet- oder Leihverhältnis aufgelöst wird: Der Mieter oder Leihnehmer kann den Steuerabsetzbetrag beanspruchen, auch wenn er die Wohnung nicht benutzt.
Ab 17. September 2011 werden die genannten Vorschriften wie folgt geändert: Bei Verkauf der Wohnung kann der Steuerabsetzbetrag nun weiterhin vom Verkäufer genutzt werden, der die Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt hat, oder aber dieser kann die Absetzbeträge an den Käufer übertragen, sofern Letzterer eine natürliche Person ist (Gesellschaften und Ires-Pflichtige können den Steuerabsetzbetrag nicht verwenden). Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich ableiten, dass nun der Absetzbetrag dem ursprünglichen Eigentümer verbleibt. Die Kann-Bestimmung sieht vor, dass der Absetzbetrag übertragen werden kann. Wenn also mit Bezug auf den Steuerabsetzbetrag keine Regelung getroffen wird, verbleibt dieser dem Verkäufer. Es gilt also genau das Umgekehrte der bisherigen Regelung bzw. der Verbleib beim Verkäufer war bislang gar nicht möglich. Im Klartext: Über die Übertragung des nicht genutzten Steuerabsetzbetrages kann seit 17. September 2011 verhandelt werden, und ein etwaiger „Verkauf“ ist im Kaufvertrag ausdrücklich anzuführen und kann auch Arbeiten früherer Jahre betreffen.
- Erhöhung des Bauvolumens kein absoluter Ausschlussgrund von der Steuerbegünstigung 36%:
In einem Leitfaden der Agentur der Einnahmen vom Juli 2011 und mit Ministerialentscheid Nr. 4/E/2011 wird einmal mehr bestätigt, dass der Steuerabsetzbetrag von 36% bei Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes im Falle einer gleichzeitigen Erhöhung des Bauvolumens nicht zusteht. Der Grund: In diesem Fall wird insgesamt von einem neuen Gebäude ausgegangen, und zwar auch dann, wenn das äußere Erscheinungsbild („sagoma“) unverändert bleibt. Umgekehrt: Wenn kein Abbruch erfolgt und nur eine Erhöhung des Bauvolumens im Zuge einer Wiedergewinnungsarbeit auf dem bestehenden Gebäude vorgenommen wird, steht der Absetzbetrag beschränkt auf die Wiedergewinnungsarbeiten auf dem bestehenden Gebäudeteil zu, nachdem in diesem Fall „nur“ die Erweiterung als neues Gebäude eingestuft wird. Diese Auslegung ist von großer Bedeutung; frühere Verwaltungsanweisungen waren nämlich davon ausgegangen, dass eine Erhöhung des Bauvolumens (mit Ausnahme der sog. Technischen Kubatur) einen völligen Ausschluss von der Steuerbegünstigung 36% (also auch in Hinblick auf die Baueingriffe auf dem bestehenden Gebäude) mit sich bringen würde.
- Wiedergewinnungsarbeiten durch Ehegatten und 36%
Soweit Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer eines Gebäudes sind, auf diesem Wiedergewinnungsarbeiten durchführen, können sie den Steuerabsetzbetrag von 36% gemeinsam nutzen, auch wenn die Rechnung und die Zahlung nur auf einen der beiden Ehegatten lauten. Es reicht, dass sie auf der Rechnung festhalten, in welchem Verhältnis sie wirtschaftlich zur Zahlung der Kosten beigetragen haben. Die gleiche Überlegung gilt auch für den gemeinsamen Erwerb einer Zubehörsgarage zum gemeinsamen Wohnhaus. Diese Klarstellung ist im Rundschreiben Nr. 20/E/2011 enthalten.
- Aufteilung des Steuerabsetzbetrages von 55%
Für ab 1. Jänner 2011 durchgeführte Wiedergewinnungsarbeiten muss der Steuerabsetzbetrag von 55% obligatorisch auf 10 Jahre aufgeteilt werden.
III BEGÜNSTIGUNGEN FÜR SANIERUNGEN (36%)
- Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Begünstigung sind im Haushaltsrahmengesetz für 1998 (G. 449 vom 27. Dezember 1997) enthalten. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind mit Ministerialverordnung Nr. 41 vom 18. Februar 1998 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 13. März 1998; Inkrafttreten am 28. März 1998) erlassen worden, und erste amtliche Anleitungen sind im Ministerialrundschreiben Nr. 57/E vom 24. Februar 1998 enthalten. Der Vordruck für die notwendige Mitteilung an das Steuerdienstzentrum schließlich ist in einer Ministerialverordnung vom 6. März 1998 enthalten. Die Begünstigung war ursprünglich für die Jahre 1998 und 1999 vorgesehen worden und ist inzwischen immer wieder verlängert worden.
Zuletzt ist die Begünstigung durch das Finanzgesetz 2010 verlängert worden, und zwar für Ausgaben für entsprechende Arbeiten bis zum 31.12.2012. Verlängert wurde auch die Begünstigung, wonach den Käufern wiedergewonnener Wohnungen ein Absetzbetrag in Höhe von 25% des Kaufpreises mit einem Höchstbetrag von 48.000 Euro zusteht. Hier wird der Absetzbetrag zugestanden, soweit das verkaufende Bauunternehmen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2012 entsprechende Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt hat und der Verkauf innerhalb 30. Juni 2013 erfolgt. Bekanntlich ist diese Begünstigung 2007 ursprünglich nicht verlängert worden und galt nur mehr für Ankäufe innerhalb 30. Juni 2007 für innerhalb 31. Dezember 2006 durchgeführte Wiedergewinnungen.
- Wesen und Ausmaß der Begünstigung
Für nach derzeitiger Rechtslage innerhalb 31.12.2012 getragene Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten und einige andere spezifische Bautätigkeiten wird natürlichen Personen ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 36 Prozent der tatsächlich getätigten und getragenen (zu Lasten gebliebenen) Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 48.000,00 Euro zugestanden.
Der Steuerabsetzbetrag beträgt somit maximal 17.280 Euro und ist grundsätzlich zu gleichen Teilen über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuziehen (1.728 Euro/Jahr). Es handelt sich grundsätzlich um eine Sonderausgabe, für die ein Steuerabsetzbetrag zugestanden wird. Daraus folgt:
- Die Ausgabe muss gezahlt worden sein,
- und sie ist nur absetzbar, soweit sie tatsächlich zu Lasten des Steuerpflichtigen verbleibt. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Landesbeiträge und auch zivilrechtliche Verpflichtungen zur Rückerstattung (insbesondere bei Mietverträgen) zu beachten.
Seit 1. Oktober 2006 gilt die Obergrenze von 48.000,00 Euro je Baueingriff und je Baueinheit; im Gegensatz zur vorhergehenden Regelung steht bei Miteigentum die Obergrenze also nicht jedem Miteigentümer getrennt zu. Auch steht der Absetzbetrag nicht getrennt pro Jahr, sondern pro Baumaßnahme zu; wenn sich eine Wiedergewinnung also über mehrere Jahre hinzieht, kann die Obergrenze nur einmal genutzt werden.
Zur Aufteilung:
Soweit der Steuerpflichtige bereits das 75. bzw. 80. Lebensjahr erreicht haben, kann der Absetzbetrag statt auf 10 Jahre auch nur auf 5 bzw. 3 Jahre aufgeteilt werden; diese Erleichterung gilt allerdings nur bei Realrechten an den Liegenschaften und nicht auch für Mieter oder Leihnehmer.
- Wer hat Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag?
Nachdem es sich um eine Sonderausgabe für Zwecke der Einkommensteuer IRPEF handelt, können den Steuerabsetzbetrag grundsätzlich nur natürliche Personen beanspruchen. Ausgeschlossen sind somit grundsätzlich Gesellschaften (mit bestimmten Ausnahmen Personengesellschaften) und Körperschaften. Vereine, Stiftungen usw. können von der Begünstigung also auf keinen Fall Gebrauch machen.
Anspruch auf den Steuerabsetzbetrag haben sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige, die Besitzer oder Inhaber von dinglichen Rechten an einem begünstigten Gebäude in Italien sind. Zur Begünstigung zugelassen sind sowohl die Eigentümer als auch die Besitzer und die „Halter“ (detentori) von Gebäuden. Im Einzelnen können die Begünstigung beanspruchen:
- der volle Eigentümer,
- der nackte Eigentümer,
- der Inhaber eines sonstigen dinglichen Rechts (Nutznießer, Fruchtniesser, Inhaber eines Wohnrechts),
- der Mieter;
- der Leihnehmer,
- die Inhaber anderer Rechte, die zur Haltung eines Gebäudes berechtigen, und
- die Mitglieder von Genossenschaften, soweit nicht ein ungeteiltes Eigentum vorliegt, denen eine Wohnung zugewiesen wird, auch wenn sie noch nicht Inhaber des individuellen Darlehens sind;
- die Mitglieder von Genossenschaften mit noch ungeteiltem Eigentum, denen eine Wohnung zugewiesen wird: Sie sind allerdings nur dann zugelassen, wenn sie „Halter“ (detentore) der Liegenschaft sind;
- Gesellschafter einfacher Gesellschaften;
- Einzelunternehmer, landwirtschaftliche Unternehmer, Freiberufler und Gesellschafter von Personengesellschaften, soweit die entsprechende Liegenschaft nicht für die gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Als Personengesellschaften sind offene Handelsgesellschaften, einfache Kommanditgesellschaften und einfache Gesellschaften zugelassen. Zu beachten ist, dass der Steuerabsetzbetrag bei diesen Gesellschaften auf jeden Fall den einzelnen Gesellschaftern zusteht, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Ausmaß ihrer Gewinn- und Vermögensbeteiligung an der Gesellschaft selbst.
Mit Bezug auf Arbeiten, die durch den Mieter oder Leihnehmer durchgeführt werden, ist bereits hier anzumerken, dass ein registrierter Miet- oder Leihvertrag vorliegen muss: Im Meldevordruck an das Steuerdienstzentrum sind nämlich - wie später noch erläutert - die Registrierungsdaten dieser Verträge anzuführen. Verlangt wird nur, dass der jeweilige Steuerpflichtige tatsächlich die entsprechenden Ausgaben zahlt und dass sie - nach den allgemeinen Grundsätzen für die Sonderausgaben - auch zu seinen Lasten verbleiben. Gerade unter diesem letzten Aspekt sind die jeweiligen zivilrechtlichen Bestimmungen und die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. So kann der Mieter für Ausgaben, die er vom Vermieter erstattet erhält, keinen Absetzbetrag geltend machen.
Zum Absetzbetrag zugelassen sind auch zusammenlebende Familienmitglieder des Besitzers oder Halters der Liegenschaft, soweit die Rechnungen auf diese ausgestellt sind und sie auch die Ausgaben tatsächlich tragen; als Familienmitglieder in diesem Sinne werden Verwandte innerhalb des 3. Grades und Verschwägerte innerhalb des 2. Grades angesehen. Mit Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 26543 vom 5. Nov. 2008 wurde übrigens auch der nicht verheiratete – in Lebensgemeinschaft lebende - Partner als abzugsberechtigt anerkannt.
Bei Abschluss eines Kaufvorvertrages kann auch der zukünftige Käufer bereits begünstigte Ausgaben tätigen, soweit er vor der Eigentumsübertragung in den Besitz der Liegenschaft gelangt ist und die Ausgaben selbst trägt. Notwendig ist die ordnungsmäßige Registrierung des Kaufvorvertrages, und der Käufer muss die Registrierungsdaten des Kaufvorvertrages in der Meldung an das Steuerdienstzentrum angeben.
- Für welche Bauarbeiten steht der Absetzbetrag zu?
Zunächst gilt: Begünstigt sind grundsätzlich nur Arbeiten auf Wohngebäuden bzw. Wohnungen. Ausschlaggebend ist dabei nicht die katastermäßige Einstufung der Gebäudeeinheit, sondern deren tatsächliche Verwendung für Wohnzwecke. Auf Gemeinschaftsanteilen der Miteigentumshäuser (Kondominien) sind alle Wiedergewinnungsarbeiten begünstigt, einschließlich die ordentliche Instandhaltung. Bei den einzelnen Gebäudeeinheiten (Wohnungen) müssen die Arbeiten zumindest eine außerordentliche Instandhaltung oder eine umfangreichere Wiedergewinnung betreffen: also Sanierung oder bauliche Umgestaltung.
Der Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent, der bei Gemeinschaftseigentum (Kondominium) für Arbeiten zur außerordentlichen und auch zur ordentlichen Instandhaltung gilt, betrifft alle Gemeinschaftsteile der Miteigentumsgebäude (Art. 1117 ZGB). Nach einer restriktiven Auslegung wären nur die unter Ziffer 1 des genannten Artikels genannten Gemeinschaftsanteile begünstigt gewesen (Dach, Stiegen, Hauseingang). Die Finanzverwaltung stellte mit Entscheid Nr. 7/E vom 12. Febr. 2010 allerdings klar, dass auch Arbeiten auf anderen Gemeinschaftsanteilen begünstigt sind, so unter anderem auf der Hausmeisterwohnung, der Wäscheaufhänge, dem Heizraum und sonstige gemeinschaftliche Einrichtungen.
Nicht begünstigt ist die städtebauliche Umgestaltung.
Bereits an dieser Stelle ein Hinweis: Begünstigt sind die Wiedergewinnungsarbeiten, wie sie aus der Definition in Art. 31 G. 457/1978 hervorgehen. Abweichende Begriffsbestimmungen in den urbanistischen Bestimmungen auf Landesebene dürfen meines Erachtens nicht berücksichtigt werden.
Die begünstigten Arbeiten im Einzelnen:
4.1. Ordentliche Instandhaltungen (Art. 31 G. 457/1978 Buchst. a)
Achtung: Für diese Arbeiten steht der Steuerabsetzbetrag nur für Gemeinschaftsanteile von Kondominien zu. Bei den einzelnen Wohnungseinheiten hingegen muss es sich um „höhere“ Wiedergewinnungsarbeiten handeln. Als Gemeinschaftsanteile gelten laut Ministerialentscheid Nr. 7/E vom 12. Februar 2010 jene, die in Art. 1117 ZGB Nr. 1, 2 und 3 enthalten sind.
Die Arbeiten werden gesetzlich wie folgt definiert: Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung umfassen Instandsetzen, Auffrischen und Erneuern des Verputzes der Gebäude und Arbeiten, die notwendig sind, um die vorhandenen technischen Anlagen zu ergänzen oder funktionsfähig zu erhalten.
Wesentliches Merkmal dieser Arbeiten ist, dass sie keine Verbesserungen beinhalten. Sie dienen nur dazu, die Funktionstüchtigkeit der Liegenschaft und Anlagen zu erhalten, nicht dagegen dazu, auch die Nutzungsdauer zu verlängern. Im Rundschreiben Nr. 57/E werden als Beispiele für diese ordentlichen u. a. Instandhaltungen genannt:
- vollständiger oder teilweiser Austausch von Böden,
- Reparatur der Wasserleitungen,
- Erneuerung des Verputzes,
- Austausch der Dachziegel,
- Erneuerung der Isolierungen,
- Malerarbeiten,
- Austausch von Fenstern und deren Ersetzung durch gleichartige,
- Reparatur der Umzäunung und
- Ersatz der technischen Anlagen.
Für diese Arbeiten ist in der Regel keine Baukonzession erforderlich, sondern es reicht eine Mitteilung an die Gemeinde. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf Art. 99 des neuen Urbanistikgesetzes (L.G. 13/1997) auf Landesebene zu verweisen, wonach eine Befreiung von der Baukonzession nur mehr für Bauarbeiten im Inneren von Gebäuden gewährt wird, sofern diese Arbeiten die äußere Form, die Bauart, die Fassaden oder die Zweckbestimmung der Gebäude und der einzelnen Liegenschaftseinheiten nicht ändern. Aufgrund dieser Regelung ist zumindest für viele äußere Instandhaltungsarbeiten (Verputz usw.) ebenfalls eine Baukonzession erforderlich. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich, eine Baukonzession zu beantragen.
4.2. Außerordentliche Instandhaltungen (Art. 31 G. 457/1978 Buchst. b)
Begriffsbestimmung: Diese Arbeiten umfassen Arbeiten und Änderungen, die notwendig sind, um Gebäudeteile - auch tragende Elemente oder solche, die die Struktur des Gebäudes betreffen - zu erneuern oder auszutauschen, oder um hygienisch-sanitäre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen: dabei dürfen das Volumen, die Nutzfläche sowie die Zweckbestimmung der einzelnen Gebäude nicht geändert werden (in diesem Sinne Art. 59 L.G. 13/1997).
Merkmale der außerordentlichen Instandhaltung sind:
1) Sie führen zu keiner Veränderung der Baukubatur oder der Nutzfläche und
2) sie führen zu keiner Veränderung der Zweckbestimmung.
Zweckbestimmung, Nutzfläche und Bauvolumen dürfen also nicht geändert werden.
Im genannten Rundschreiben werden folgende Beispiele angeführt:
- der Austausch der Fenster und die Ersetzung durch solche anderer Art (oder mit anderen Merkmalen),
- Einbau der Heizung, eines Aufzuges oder von Feuerleitern,
- Einbau und Ergänzung der sanitären Anlagen (ohne Erhöhung von Nutzfläche oder Baukubatur),
- Austausch der Decken (ohne Veränderung der Quoten),
- Erneuerung der Stiegen und Auffahrten,
- Errichtung von Umzäunungen,
- Ersetzung von Trennwänden,
- Energiesparmaßnahmen.
Wie bei den ordentlichen Instandhaltungen ist auch bei diesen Wiedergewinnungsarbeiten in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich, sondern es reicht eine einschlägige Mitteilung an die Gemeinde. Auch hier gilt allerdings mit dem neuen Urbanistikgesetz (Art. 99 L.G. 13/1997) offensichtlich die Einschränkung, dass die Befreiung nur für Innenarbeiten zusteht.
4.3. Restaurierungen und Sanierungen (Art. 31 G. 457/1978 Buchst. c)
Begriffsbestimmung: Es sind Arbeiten, die auf die Erhaltung des Gebäudes und auf die Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit ausgerichtet sind; es sind aufeinander abgestimmte Bauarbeiten, die eine Verwendung des Gebäudes unter Berücksichtigung seiner Charakteristik, Ästhetik und Struktur ermöglichen. Diese Arbeiten umfassen die Befestigung, die Wiederherstellung und die Erneuerung der Hauptelemente des Gebäudes, den Einbau von Nebenelementen und Anlagen, die zur Benützung notwendig sind, und das Entfernen von Elementen, die nicht zum Gebäude passen.
Sie betreffen vor allem Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert. Merkmale von Sanierungsarbeiten sind:
1) Die Restaurierung dient zur Erhaltung der ursprünglichen Bauelemente und
2) sie sichert die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes.
Als Beispiele werden genannt:
- Neu- oder Umverteilung der einzelnen Gebäudeeinheiten,
- Erneuerung oder Anpassung der Strukturen,
- Anpassung oder Veränderung der Zwischendecken (unter Beibehaltung des Bauvolumens),
- Öffnung von neuen Fenstern und
- Errichtung von Balkonen.
Für Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich; bei denkmalgeschützten Gebäuden bedarf es zusätzlicher Genehmigungen.
4.4. Bauliche Umgestaltung (Art. 31 G. 457/1978 Buchst. d)
Sie werden gesetzlich wie folgt definiert: Arbeiten zur baulichen Umgestaltung sind auf eine Umgestaltung der Gebäude durch aufeinander abgestimmte Baumaßnahmen ausgerichtet und können zu einer vollständigen oder teilweisen Veränderung der Gebäude führen. Diese Arbeiten umfassen die Wiederherstellung oder den Austausch einiger Hauptteile des Gebäudes sowie das Entfernen, das Ändern und den Neueinbau von Elementen und Anlagen.
Für diese Arbeiten sind im allgemeinen Bauabgaben zu entrichten. Die Nutzflächen können dabei erhöht werden, nicht dagegen die bestehende Baukubatur.
Als Beispiele für Umgestaltungsarbeiten werden im Rundschreiben Nr. 57/E genannt:
- die Umgestaltung (in Anzahl und Größe) der einzelnen Einheiten,
- der Einbau von sanitären Anlagen (Wichtig: Sie gelten als sog. „technische Kubatur“ und führen daher nicht zu einer Erhöhung der Baukubatur.)
- Änderungen der Zweckbestimmung der Einheiten,
- Erhöhung der Nutzflächen,
- Änderung der Nebenräume für Wohnzwecke.
Im Zusammenhang mit der baulichen Umgestaltung gibt es insbesondere zwei große Problembereiche: die Erhöhung der Baukubatur und den Abbruch mit Wiederaufbau.
Erhöhung der Baukubatur
Nach der geltenden Begriffsbestimmung der baulichen Umgestaltung auf Staatsebene ist eine Erhöhung der Baukubatur nicht zulässig, ganz im Gegensatz zur Regelung auf Landesebene, wo laut L.G. 13/1997 Art. 59 eine Erhöhung auch der „Dimensionen“ zugestanden wird. War man bislang davon ausgegangen, dass eine Erhöhung des Bauvolumens einen Ausschluss von der Begünstigung führt, ist nach den jüngsten Anleitungen der Agentur der Einnahmen (Leitfaden vom Juli 2011) eine Erhöhung des Bauvolumens im Rahmen einer baulichen Umgestaltung nicht schädlich. Nur: Der Steuerabsetzbetrag steht nur für die Baueingriffe auf dem bereits bestehenden Gebäude zu und nicht auch für die etwaige Erweiterung.
Abbruch und Wiederaufbau:
Im Zusammenhang mit den baulichen Umgestaltungen ist noch festzuhalten, dass der sog. „Abbruch und Wiederaufbau“ von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit vielfach nicht mehr als „bauliche Umgestaltung“, sondern als „Neubau“ eingestuft worden ist (Ministerialentscheide Nr. 501040 vom 7. März 1991, Nr. 531543 vom 1. März 1993). Daneben sind aber mehrere Urteile des Staatsrates zu vermerken, die den Abbruch mit Wiederaufbau unter die bauliche Umgestaltung eingeordnet haben, soweit die äußere Form (sagoma) und die Kubatur nicht verändert worden sind (Urteil Nr. 861 vom 12. Juli 1996 und Nr. 1359 vom 14. November 1996). Für den Sachverhalt des Abbruchs und Wiederaufbaus halten die jüngsten Anleitungen der Agentur der Einnahmen (Juli 2011) fest:
- Bei Abbruch und Wiederaufbau unter Beibehaltung des äußeren Erscheinungsbildes ohne Erhöhung des Bauvolumens steht der Absetzbetrag zu.
- Bei Abbruch und Wiederaufbau mit gleichzeitiger Erhöhung des Bauvolumens steht der Absetzbetrag nicht zu, da in diesem Fall das gesamte Gebäude als Neubau eingestuft wird.
Die gleichen Überlegungen gelten im Sinne des Ministerialentscheides Nr. 4/E vom 4. Jänner 2011 auch für Erhöhungen des Bauvolumens im Zuge des sog. „piano casa“.
Allgemeine Überlegungen zur Klassifizierung der Wiedergewinnungsarbeiten:
- Bei der Einstufung der Wiedergewinnungsarbeiten (ordentliche und außerordentliche Instandhaltung, Sanierung und bauliche Umgestaltung) ist folgender Grundsatz zu beachten, der für Zwecke des Steuerabsetzbetrages von 36 Prozent ausdrücklich mit dem Rundschreiben Nr. 57/E bestätigt worden ist: Werden bei Wiedergewinnungsarbeiten gleichzeitig Arbeiten einer höheren und einer unteren Gattung ausgeführt, so übernehmen die unteren die Qualifikation der höheren. So wird z. B. der Neuanstrich der Fassade (typische ordentliche Instandhaltung) zu einer Umstrukturierung, wenn er im Zuge einer solchen durchgeführt wird, und berechtigt dadurch zum Steuerabsetzbetrag.
- Nochmals hinzuweisen ist auf folgende Bestimmung: Während bei Kondominien alle aufgezeigten Wiedergewinnungsarbeiten zur Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages berechtigen, sind bei einzelnen Wohnungseinheiten die ordentlichen Instandhaltungen ausgeschlossen.
- Noch ein praktischer Hinweis: Die Probleme bezüglich der Einstufung der Wiedergewinnungsarbeiten (außerordentliche Instandhaltung, Sanierung usw.) können zu einem guten Teil bereits durch eine klare Formulierung der Baukonzession gelöst werden, und diese Formulierung ist nicht zuletzt davon abhängig, wie der Antrag auf Erhalt der Baukonzession gestellt wird.
4.5. Abbau architektonischer Barrieren (G. Nr. 13 vom 9. Jänner 1989)
Die Arbeiten können sowohl das Kondominium als auch einzelne Wohnungen betreffen. Im Sinne der Bestimmungen in der Ministerialverordnung vom 14. Juni 1989 Nr. 236 reichen sie von reinen Baumaßnahmen (Böden, Stiegen, Türen usw.) bis hin zur Anpassung oder zum Einbau von hygienischen Anlagen, Aufzügen usw. In der Regel ist für diese Arbeiten - soweit sie Innenarbeiten betreffen - nicht eine Baugenehmigung, sondern nur eine entsprechende Mitteilung an den Bürgermeister zu Beginn der Arbeiten mit einem technischen Bericht erforderlich.
Zur Abgrenzung folgender Hinweis: Werkverträge betreffend Arbeiten zur Beseitigung und Überwindung architektonischer Barrieren unterliegen dem begünstigten MwSt-Satz von 4 Prozent.
4.6. Verkabelung von Gebäuden (G. Nr. 249 vom 31. Juli 1997)
Begünstigt ist weiters auch der Einbau von Gemeinschaftsantennen, von neuen Telefonleitungen und von Vernetzungen für die Datenübermittlung. Im Gegensatz zur allgemeinen Regel im G. 249/1997 kann hier der Steuerabsetzbetrag allerdings nur bei Einbauten in bestehende Gebäude beansprucht werden.
4.7. Schallisolierung (G. Nr. 447 vom 26. Okt. 1995)
Die betreffenden Arbeiten sind im Einzelnen in einer Ministerialverordnung vom 14. November 1997 aufgelistet. Es sind nicht unbedingt bauliche Maßnahmen erforderlich (es genügt z. B. auch nur der Austausch der Fensterscheiben). Es müssen die in der erwähnten Verordnung festgesetzten technischen Werte erzielt und entsprechend bestätigt werden. Die Arbeiten können auch unabhängig von Baumaßnahmen durchgeführt werden; in diesem Fall ist jedoch zumindest eine technische Beschreibung erforderlich, aus welcher die Schallminderung hervorgeht.
4.8. Energiesparmaßnahmen (G. Nr. 10 vom 9. Jänner 1991 und DPR 412/1993)
Die Arbeiten und die entsprechenden technischen Voraussetzungen sind im Einzelnen in der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1992 definiert: Es sind nicht unbedingt bauliche Maßnahmen erforderlich. In der erwähnten Verordnung sind unter anderem genannt:
- Isolierungsmaßnahmen,
- Einbau von Solaranlagen für Warmwasser,
- Einbau von Wärmepumpen,
- Einbau autonomer Heizungen,
- Austausch von elektrischen Warmwasserboilern
- Einbau sparsamer Beleuchtungssysteme,
- Einbau von Anlagen zur Wärmerückgewinnung,
4.9. Sicherheitsvorschriften (G. 46/1990 und 1083/1971)
Hier handelt es sich vor allem um die Anpassung der bestehenden technischen Anlagen und Gebäude
- an die geltenden Sicherheitsbestimmungen für die Elektroanlagen und
- an die geltenden Sicherheitsbestimmungen für die Methangasanlagen.
Begünstigt sind entsprechende Arbeiten auf Wohngebäuden und Gemeinschaftsanteilen.
Die Anpassung kann ebenfalls ohne Baumaßnahme erfolgen; es muss die fachgerechte Ausführung der Arbeiten bestätigt werden.
4.10 Parkplätze
Während die bisher aufgezeigten Bauarbeiten gänzlich bestehende Gebäude betreffen, ist bei den Garagen und Parkplätzen auch deren neue Errichtung gefördert. Begünstigt ist die Errichtung von neuen Parkplätzen, die als Zubehör für eine Wohnungseinheit zweckbestimmt werden, nicht dagegen der Ankauf bereits bestehender Plätze. Parkplätze können dabei
- auf Privatgrund oder
- in Konzession auch auf öffentlichem Grund errichtet werden (Ges. Nr. 122/1989).
In letztem Fall kann dies auch über Dritte oder eine Genossenschaft erfolgen. Es sind dazu der Kaufvertrag für eine künftige Sache (Art. 1348 ZGB), die Bindung zur Wohnungseinheit und die getrennte Aufzeichnung (seitens der Genossenschaft) der Aufwendungen für die Errichtung der Parkplätze notwendig (getrennt von den nicht begünstigten Ausgaben). In diesem Fall muss auch die Zweckbestimmung als Zubehör ausdrücklich verankert werden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in beiden Fällen die errichtete Garage Zubehör zu einer Wohnung darstellen muss, d. h., die Garage darf nicht getrennt von der Wohnung veräußert werden. Im Detail sind die lokalen Bauordnungen zu berücksichtigen, in welchen eventuell die tolerierte Entfernung zwischen Wohngebäude und Garage vorgeschrieben wird.
Zu beachten ist, dass bei einem Kauf nur die Kosten für den Bau der Garage begünstigt sind, und zwar ohne Grundanteil. Entsprechend hat der Verkäufer eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Mit Ministerialentscheid Nr. 38/E vom 8. Februar 2008 hat die Agentur der Einnahmen festgehalten, dass vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages geleistete Anzahlungen nur dann zum Steuerabsetzbetrag berechtigen, wenn ein ordnungsmäßig registrierter Kaufvorvertrag vorliegt. Zudem sind in der Rechnung de Kosten der Arbeitsleistung getrennt auszuweisen.
4.11 Weitere begünstigte Maßnahmen:
- a) Maßnahmen, welche die Bewegungsmöglichkeit von Behinderten erleichtern
Begünstigt sind die Maßnahmen, die eine Erleichterung der Fortbewegung von schwer behinderten Personen (gemäß Definition Art. 3, Abs. 3 G. 104/1992) innerhalb und außerhalb der Wohnung ermöglichen. Es muss sich dabei um Maßnahmen handeln (z.B. den Einbau von technologischen – und Kommunikationsmitteln), die sich auf die Immobilie beziehen. Der Ankauf von hierfür nützlichen Anlagen, die nicht in der Wohnung eingebaut werden, ist nicht begünstigt.
- b) Maßnahmen, welche gesetzeswidrige Handlungen seitens Dritter (sprich: Einbrüche) einschränken
Es handelt sich hier um Maßnahmen, die gesetzeswidrigen, strafrechtlich geahndeten Handlungen (z.B. Diebstahl) vorbeugen bzw. die Sicherheit des Gebäudes fördern können. Es handelt sich um Maßnahmen, die wiederum das Gebäude betreffen müssen und es handelt sich dabei beispielsweise um:
- Installation bzw. Austausch von Umzäunungen und Abgrenzungsmauern,
- Einbau oder Austausch von Fenstergitter,
- Einbau und Austausch von Sicherheitstüren
- Alarmanlagen, Panzerschränke
- Maßnahmen, die häuslichen Unfälle vorbeugen.
- c) Sanierungen beim Vorhandensein von Asbest
- Auf welchen Gebäuden müssen die Arbeiten durchgeführt werden?
Die Gebäude, auf denen die aufgezeigten begünstigten Bauarbeiten durchgeführt werden, müssen gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllen:
5.1. Zweckbestimmung als Wohnung oder Zubehör zu einer Wohnung
Es müssen Gebäude sein, die zu Wohnzwecken bestimmt sind; dabei ist gar nicht erforderlich, dass sie als solche im Gebäudekataster eingetragen sind, ausschlaggebend ist vielmehr die tatsächliche Nutzung. Eine etwaige falsche Katastereintragung führt zwar zu anderen spezifischen Sanktionen, nicht aber zum Verlust auf die vorliegende Steuerbegünstigung. Ausdrücklich zugelassen sind in diesem Zusammenhang auch landwirtschaftliche Wohngebäude. Auf jeden Fall ausgeschlossen sind Gebäude, die vollständig zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zweckbestimmt sind, und auf jeden Fall auch Gebäude, die zum Verkauf bestimmt sind, also im Umlaufvermögen eines Bauunternehmens aufscheinen. Wohnungen nebst Zubehör, die zum sog. „notwendigen Betriebsvermögen“ gehören, sind von der Begünstigung also ausgenommen, so etwa Wohnungen (Katasterkategorie „A“ mit Ausnahme von A/10), die ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden (z. B. Ferienwohnungen usw.), aber auch jene im Umlaufvermögen von Unternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck der Handel oder der Bau von Gebäuden ist.
Nicht immer ist es notwendig, dass bereits vor dem Umbau die Zweckbestimmung als Wohnung vorliegt. So hat die Agentur der Steuereinnahmen z. B. mit Entscheid Nr. 14/E vom 8. Febr. 2005 den Steuerabsetzbetrag auch für den Umbau eines Stadels zugelassen, unter der Voraussetzung dass aus der Baugenehmigung klar die nachträgliche Zweckbestimmung als Wohngebäude hervorgeht.
Bei Gemeinschaftsanteilen greift die Begünstigung dann, wenn mehr als die Hälfte der Fläche für Wohnungen bestimmt ist. Der Absetzbetrag steht dann anteilig sogar den Inhabern der anderen Gebäudeeinheiten zu (z. B. von Büros), soweit es sich um natürliche Personen handelt. Liegt diese Voraussetzung dagegen nicht vor (also weniger als 50 Prozent Wohnungen), können die Ausgaben auf den Gemeinschaftsanteilen nur von den Wohnungsinhabern für ihren Anteil berücksichtigt werden.
Zu den Arbeiten auf Gemeinschaftsanteilen noch folgende Feststellung: Im Gesetz selbst wird Bezug auf gemeinsame Anteile im Sinne von Art. 1117 Nr. 1 ZGB genommen. Bei einer engen Interpretation hätte dieser Bezug nur Arbeiten am Grund, an den Grundmauern, den Hauptmauern, am Dach, an den Decken, an den Stiegen, am Eingangstor, am Hof und einigen anderen Gemeinschaftsanteilen zugelassen, unter Ausschluss der Posten, die in Art. 1117 ZGB Nr. 2 und 3 genannt sind, wie Pförtnerwohnung, Waschraum, Heizraum, Aufzug, Abwasserleitung usw. Nun wird aber im Rundschreiben selbst Bezug auf die Hausmeisterwohnung genommen. Dies bedeutet, dass hier eine weitläufige Interpretation anzuwenden ist; Grundlage hierfür bildet der Art. 1117 Nr. 1 ZGB selbst, weil er zusätzlich Bezug nimmt auf „alle anderen Teile, die gemeinsam genutzt werden“.
Der Steuerabsetzbetrag steht auch zu, wenn die Arbeiten auf Zubehörbauten zu Wohnungen (Garagen, Keller) ausgeführt werden, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn die Arbeiten nur diese Zubehörbauten betreffen. Zur Begriffsbestimmung von Zubehörbauten wird Bezug auf die Bestimmungen in Art. 817 ZGB genommen: Als Zubehör gelten Baueinheiten, die dazu bestimmt sind, dauerhaft und funktionell der Wohnung zu dienen. Dabei wird keine numerische Grenze gesetzt, wie sie für Zwecke der Begünstigungen bei den Erstwohnungen gilt. Es gilt also nicht die Bestimmung aus dem Registersteuergesetz, wonach etwa nur eine Garage und ein Keller mit den einschlägigen Steuererleichterungen als Zubehör zur Erstwohnung erworben werden kann. Damit von Zubehör im Sinne von Art. 817 ZGB gesprochen werden können, müssen sowohl subjektive als auch objektive Voraussetzungen gegeben sein: Subjektiv wird der Wille des Inhabers verlangt, die entsprechende Einheit als Zubehör zur Wohnung zweckzubestimmen. Sachlich wird hingegen die dauerhafte und funktionelle Zweckbestimmung verlangt.
Anzumerken bleibt noch, dass die Begünstigung auch für Wohngebäude anwendbar ist, die nach einschlägigen Kriterien als Luxuswohnungen klassifiziert werden.
Zu den Obergrenzen:
Auch wenn eine Baumaßnahme sowohl die Wohnung als auch Zubehörseinheiten (z. B. Garagen, Keller, Dachgeschoss) betrifft, so steht die Obergrenze von 48.000 Euro nur einmal zu (in diesem Sinne Entscheid Nr. 181/E vom 29. April 2008), und dies gilt auch, wenn die Einheiten getrennt im Gebäudekataster eingetragen sind.
Bei Arbeiten auf den Gemeinschaftsanteilen hingegen gilt, dass die Obergrenze pro Wohnung zusteht. Wenn also eine Person in einem Kondominium 5 Wohnungen besitzt und auf den Gemeinschaftsanteilen begünstigte Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden, so beträgt die Obergrenze der anerkannten Ausgaben 240.000 Euro (= 48.000 x 5). Ebenso ist die Obergrenze für Arbeiten auf den Gemeinschaftsanteilen getrennt zu berechnen gegenüber den Arbeiten auf einzelnen Einheiten. So wurde mit Entscheid 206/E vom 3. Aug. 2007 bestätigt, dass bei Arbeiten, die sowohl die Gemeinschaftsanteile als auch eine einzelne Wohnung im Kondominium betreffen, die Obergrenze von 48.000 Euro zwei Mal zusteht.
5.2. Eintragung im Gebäudekataster
Die Gebäude müssen im Gebäudekataster eingetragen sein (allerdings nicht unbedingt als Wohnung!), oder es muss ein entsprechender Antrag auf Eintragung gestellt worden sein.
5.3. Belegenheit in Italien
Die Gebäude müssen sich in Italien befinden.
- Welche Ausgaben sind konkret absetzbar?
Vorausgeschickt werden muss, dass die Begünstigung viel umfangreicher ist als parallele Erleichterungen bei der Mehrwertsteuer. Im Einzelnen kann der Steuerabsetzbetrag für folgende Ausgaben beansprucht werden, soweit die Anforderungen an das Gebäude und an die Art der Bauarbeiten erfüllt werden:
- Planungs- und Projektierungsspesen (Achtung: Bei der Mehrwertsteuer steht hier nie ein verminderter Satz zu!);
- Ankauf von Baumaterialien;
- Durchführung von Arbeiten;
- sonstige freiberufliche Leistungen;
- Überprüfungen zur Abstimmung der Arbeiten mit bestehenden Bestimmungen (z. B. Abnahme der Elektroarbeiten, der Hydraulikerarbeiten usw.);
- Gutachten und Lokalaugenscheine;
- Mehrwertsteuer, Stempelsteuer und Gebühren, die für Baugenehmigungen, Ermächtigungen oder die Mitteilungen für die Bauarbeiten ausgegeben worden sind;
- Urbanisierungsabgaben;
- sonstige Ausgaben, die mit den Bauarbeiten zusammenhängen, so z. B. die Tosap (in diesem Sinne Entscheid der Agentur der Einnahmen Nr. 229/2009).
Allgemein ist festzustellen, dass im Gegensatz zu Erleichterungen im Bereich der Mehrwertsteuer hier an keiner Stelle das Vorliegen eines Werkvertrages als wesentliche Voraussetzung verlangt wird. Gerade diese Anforderung schließt freiberufliche Leistungen bei der Mehrwertsteuer stets von der Begünstigung aus.
Der Eigentümer oder der Besitzer können die Arbeiten (unter Einhaltung der Sicherheits- und der anderen Vorschriften) auch selbst ausführen. In diesem Sinne sind daher unter den begünstigten Ausgaben ausdrücklich auch die Materialkosten angeführt.
Nicht absetzbar sind hingegen:
- Passivzinsen oder andere Finanzierungskosten, die für die Bauarbeiten zu tragen sind und
- etwaige Umzugskosten u. ä. (z. B. für die zeitweilige Verwahrung des Inventars), die durch die Bauarbeiten hervorgerufen werden.
- In welchem Jahr steht der Absetzbetrag zu?
Ausschlaggebend ist grundsätzlich nicht, wann die Arbeiten durchgeführt worden sind oder durchgeführt werden, sondern - nach dem eingangs aufgezeigten Kassaprinzip - jenes Jahr, in welchem die entsprechende Zahlung vorgenommen wird. Das etwaige Ausstellungsdatum der Rechnung ist - so auch Rundschreiben Nr. 57/E - unbedeutend.
Eine gewisse Abweichung gilt in diesem Zusammenhang für Kondominien: Hier gilt als Zahlungsdatum grundsätzlich die Zahlung durch den Verwalter. Auch der Miteigentümer muss aber dem Kondominium bereits vorher (oder zumindest im betreffenden Jahr) die entsprechenden Geldmittel anteilsmäßig übergeben haben.
Der Absetzbetrag kann aber niemals die Höhe der geschuldeten Steuer übersteigen. Soweit keine oder weniger Steuern geschuldet sind, als der Steuerabsetzbetrag ausmacht, ist
- weder eine Rückerstattung von Steuern
- noch ein Vortrag des nicht genutzten Absetzbetrages auf die Folgejahre möglich.
- es ist auch eine Verrechnung des Steuerabsetzbetrages mit Sozialabgaben nicht zulässig.
- Kumulierung mit Beihilfen und anderen Absetzbeträgen
Nach dem Grundsatz, dass als Sonderausgaben nur jene Ausgaben abgesetzt werden können, die tatsächlich zu Lasten des Steuerpflichtigen verblieben sind (wie bei Zahnarztrechnungen), gilt auch hier, dass der Steuerabsetzbetrag nur für jene Ausgaben zusteht, die tatsächlich zu Lasten des Steuerpflichtigen verbleiben.
Die Begünstigung ist auf keinen Fall mit dem Steuerabsetzbetrag von 55% vereinbar, d. h., für die gleiche Rechnung dürfen nicht beide Begünstigungen beansprucht werden. Umgekehrt können im Zuge einer Baumaßnahme aber wohl einzelne Ausgaben für die Begünstigung 36% und andere für die Begünstigung 55% verwendet werden.
Ausdrücklich zugelassen wird eine Kumulierung dieser Steuerabsetzbeträge mit jenen für Wiedergewinnungsarbeiten auf denkmalgeschützten Bauten; allerdings wird der entsprechende Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent auf 50% auf 9,5 Prozent vermindert.
- Was muss der Steuerpflichtige tun, um den Absetzbetrag beanspruchen zu können?
Bei anderweitigem Verfall des Anspruchs muss der Steuerpflichtige folgende Meldungen und Handlungen durchführen:
9.1. Meldung an das Steuerdienstzentrum
Bereits vor Beginn der Bauarbeiten muss mittels Einschreiben an das Steuerdienstzentrum in Pescara (Adresse: Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara – Via Rio Sparto n. 21 – 65129 Pescara) eine eigene Meldung verschickt werden. Zu diesem Zweck ist ein eigener Vordruck zu verwenden, wie er mit Ministerialverordnung vom 17. März 2006 festgelegt worden ist.
Der Vordruck enthält die wesentlichen Kenndaten des Steuerpflichtigen und der Liegenschaft. Für den Anmelder sind anzugeben:
- Steuernummer, Vor- und Zuname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, sowie sein Rechtstitel in Hinblick auf die Liegenschaft: Eigentümer, Halter (bei Miete oder bei Leihe) oder Verwalter bei Kondominien. Soweit nur ein Mietvertrag oder ein Leihvertrag vorliegen, ist auch dessen Registrierung anzuführen.
Die Felder für die Kenndaten für die Liegenschaft selbst berücksichtigen, gleich wie alle anderen Steuererklärungsvordrucke, nicht die Grundbuchsituation in den alten österreichischen Provinzen. Entsprechend gilt für das Ausfüllen dieser Felder folgende allgemeine Regelung:
Es sind die Kenndaten der Katastereintragung der Gebäudeeinheit anzuführen, und zwar Einlagezahl, Blatt und Nummer. Soweit das Gebäude noch nicht im Gebäudekataster eingetragen ist, ist das entsprechend Kästchen anzukreuzen.
Auf der Meldung ist weiters anzugeben, ob die vorgesehene Mitteilung an die Sanitätseinheit bereits erfolgt ist, und wenn ja, mit welchem Datum.
Auf der Meldung ist auch der Beginn der Arbeiten anzugeben; diese Verpflichtung wird ausdrücklich in der eingangs genannten Ministerialverordnung festgeschrieben.
Der Meldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
- die Baugenehmigung (falls erforderlich) oder die entsprechende Mitteilung an die Gemeinde bei Innenarbeiten (siehe Art. 99 L.G. 13/1997).
- Soweit die Liegenschaft im Gebäudekataster noch nicht eingetragen ist, muss der entsprechende Antrag an das Katasteramt auf Eintragung des Gebäudes beigelegt werden.
- Außerdem sind die Kopien der geleisteten ICI-Einzahlungen ab dem Jahr 1997 beizulegen, soweit die Steuer von der Person geschuldet war, welche den Steuerabsetzbetrag beansprucht. Die Einzahlungsbestätigungen sind somit nicht beizulegen, wenn die Meldung z. B. vom Mieter oder von einem Eigentümer gemacht wird, der im Jahr 1997 noch nicht Eigentümer der Liegenschaft war.
- Bei Kondominien ist zudem ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Durchführung der Arbeiten beizulegen. Zudem ist dem Antrag bei Arbeiten auf gemeinsamen Teilen eine Tausendstel-Tabelle über die Aufteilung der Spesen beizulegen. Soweit später der Betrag laut Kostenvoranschlag und Aufteilung laut Tausendstel-Tabelle überschritten wird, ist nur eine neue Aufteilungstabelle nachzureichen; es muss aber nicht die gesamte Meldung neu eingereicht werden.
- Falls der Steuerpflichtige, welcher die Bauarbeiten ausführt, nicht selbst Eigentümer des Gebäudes ist, muss auch eine Zustimmungserklärung zur Durchführung der Arbeiten beigelegt werden. Dies gilt z. B. bei Arbeiten, die durch den Mieter oder durch einen Leihnehmer des Gebäudes durchgeführt werden. Eine solche Erklärung wird allerdings nicht verlangt, wenn die Arbeiten vom Ehegatten oder den Kindern des Eigentümers durchgeführt werden. Hier wird sie als stillschweigend angenommen. Der Mieter muss zudem auf dem Vordruck die Bezugsdaten des registrierten Mietvertrages anführen (bei einem Leihvertrag ist die Registrierung nicht notwendig).
Anstatt die obgenannten Unterlagen beizulegen, kann auch für eine Ersatzerklärung optiert werden, womit erklärt wird, die genannten Unterlagen verfügbar zu haben und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorweisen zu können.
Soweit das Gebäude im Eigentum/Besitz mehrerer Steuerpflichtiger ist, die für die gleiche Arbeit den Steuerabsetzbetrag beanspruchen wollen, reicht es aus, wenn einer von ihnen die vorgesehene Meldung mit den notwendigen Anlagen verschickt. In diesem Fall müssen jene Steuerpflichtigen, welche selbst die Meldung nicht abgegeben haben, in der Steuererklärung die Steuernummer jenes Steuerpflichtigen angeben, der die Meldung - auch für sie - abgegeben hat.
Bei Kondominien oder bei Arbeiten auf Gemeinschaftsanteilen wird die Meldung vom Kondominiumsverwalter oder aber von einem der Miteigentümer abgegeben. Auch bei Personengesellschaften und Vereinigungen reicht es aus, wenn einer der Gesellschafter die Meldung einreicht. In diesem letzten Fall ist es allerdings nicht notwendig, dass die übrigen Gesellschafter in der Steuererklärung die Steuernummer des anmeldenden Gesellschafters anführen.
Eigene Bestimmungen gelten für den Fall, dass die Begünstigung für den Erwerb einer Garage beansprucht werden soll. In diesem Fall sind der Meldung beizulegen:
- Kopie des Kaufvertrages,
- Kopie des Dokuments, das die Zugehörigkeit der Garage zur Wohnung beweist und
- eine Berechnung der Baukosten für die Garage.
Achtung: Die Verpflichtung zur aufgezeigten Meldung gilt nicht mehr für ab 14. Mai 2011 begonnene Wiedergewinnungsarbeiten (D.L. 70/2011). Es reicht, in der Steuererklärung die Katasterdaten der Liegenschaft anzugeben, auf welcher die Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden. Soweit die Arbeiten vom Mieter oder Leihnehmer durchgeführt werden, sind die Registrierungsdaten von Miet- oder Leihvertrag in der Steuererklärung anzugeben. Es müssen allerdings alle Dokumente im Zusammenhang mit den Ausgaben aufbewahrt und im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden.
9.2. Meldung an die Sanitätseinheit
Ebenfalls vor Baubeginn muss der - nach der Belegenheit der Liegenschaft - zuständigen Sanitätseinheit mittels Einschreiben eine Meldung zugeschickt werden, aus welcher folgende Daten hervorgehen:
- Kenndaten des Auftraggebers,
- Ort der Arbeiten,
- Eigenheiten der durchzuführenden Bauarbeiten,
- Kenndaten der ausführenden Bauunternehmen,
- Erklärung des Bauunternehmens, die Bestimmungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten und mit der Entrichtung der Sozialabgaben in Ordnung zu sein,
- Datum des Baubeginns.
Grund für diese Meldung ist, dass im Gesetz über den Steuerabsetzbetrag zwingend die Einhaltung der Vorschriften für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit verlangt wird. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass in Südtirol aufgrund der autonomen Zuständigkeit in diesem Bereich für die entsprechenden Überprüfungen nicht die Sanitätseinheit, sondern das Land selbst mit seinen Ämtern (Arbeitsinspektorat und das Amt für Arbeitssicherheit) zuständig ist. Folgerichtig müsste eine Meldung an diese Ämter gemacht werden.
Achtung: Diese Meldung ist nicht notwendig, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit aufgrund des Umfangs der Arbeiten nicht verlangt ist.
9.3. Aufbewahrung von Unterlagen
Da nach den allgemeinen Bestimmungen eine Abgabe der Unterlagen mit der Steuererklärung nicht mehr verlangt wird, ist der Steuerpflichtige, welcher den Absetzbetrag beansprucht, angehalten, alle Rechnungen, Steuerquittungen und sonstigen Spesenbelege über die Bauarbeiten und die entsprechenden Zahlungsbelege bis zur Verjährung der Steuerperiode aufzubewahren und auf Verlangen des Amtes vorzuweisen. Bei Arbeiten auf Gemeinschaftanteile bei Kondominien reicht es, wenn der Steuerpflichtige die Bestätigung aufbewahrt, die vom Verwalter ausgestellt wird und mit welcher er bestätigt, dass er alle für die Steuerbegünstigung vorgesehenen Vorschriften eingehalten hat.
9.4. Technischer Bericht
Soweit der Gesamtbetrag der durchgeführten Arbeiten 51.645,68 Euro übersteigt, ist innerhalb des Termins der Steuererklärung für jenes Jahr, in welchem die Arbeiten durchgeführt worden sind, dem Steuerdienstzentrum zusätzlich ein Bericht eines befähigten Technikers (Bauingenieur, Architekt, Geometer oder anderer befähigter Techniker) über die Ausführung der Arbeiten zu übermitteln. Empfänger der Meldung ist das Steuerdienstzentrum, welchem die Meldung über den Beginn der Arbeiten zugestellt worden ist.
Diese Verpflichtung ist nun nicht mehr notwendig; sie ist indirekt abgeschafft worden, zumal die Schwelle der begünstigten Arbeiten seit 2003 von 77.468 auf 48.000 Euro herabgesetzt worden ist (siehe Rundschreiben Nr. 21/E vom 23. April 2010).
- Die Zahlungsvorschriften
Für die Zahlung der begünstigten Bauarbeiten bestehen eigene Vorschriften. Werden sie nicht eingehalten, hat dies den Verfall der Begünstigung zur Folge. Im Einzelnen gilt:
- Die Zahlung darf ausschließlich mittels Banküberweisung erfolgen. Alle anderen Zahlungen (Barzahlung, Scheck usw.) werden offensichtlich nicht anerkannt.
- Auf dem Überweisungsvordruck sind zudem folgende Daten anzugeben:
- Es muss der Zahlungsgrund angegeben sein (Rechnung Nr. ...).
- Weiters muss auf dem Überweisungsbeleg die Steuernummer des Steuerpflichtigen angeführt sein, der die Begünstigung beanspruchen will. Falls die Zahlung gleichzeitig von mehreren Miteigentümern durchgeführt wird, die alle den Steuerabsetzbetrag geltend machen möchten, sind die Steuernummern aller Steuerpflichtigen anzugeben. Bei Zahlungen durch Personengesellschaften oder einfache Gesellschaften ist die Steuernummer der Gesellschaft selbst und des zahlenden Steuerpflichtigen anzugeben. Bei Zahlungen für Gemeinschaftsanteile (so bei Kondominien) ist entweder die Steuernummer des Verwalters oder eines Kondominiumsmitgliedes und des Kondominiums selbst anzuführen.
- Schließlich sind auf dem Überweisungsvordruck die Mehrwertsteuernummer oder die Steuernummer des Begünstigten der Zahlung (des Bauunternehmens) anzugeben.
Zu beachten ist, dass der Erwerb von Gütern und Dienstleistungen auch bei Nicht-Unternehmen (bzw. Nicht-Freiberufler) erfolgen kann, so z. B. im Falle einer gelegentlichen Tätigkeit. In diesem Fall ist bei der Zahlung nur die Steuernummer anzugeben. Noch zu klären sein wird, was hier bei ausländischen Bauunternehmen oder Lieferanten anzuführen ist.
Die aufgezeigten Zahlungsvorschriften gelten nicht für jene Zahlungen, die nicht mittels Banküberweisung durchgeführt werden können, so z. B. Erschließungsabgaben an die Gemeinde, Steuereinbehalte oder Stempelsteuern.
- Verfall der Begünstigung
Im Ministerialrundschreiben Nr. 57/E werden spezifische Fälle aufgelistet, in welchen der Anspruch auf den Steuerabsetzbetrag verfällt. Im Einzelnen verfällt das Anrecht unwiderruflich in folgenden Fällen:
- unterlassene oder verspätete Mitteilung des Arbeitsbeginns an das Steuerdienstzentrum (gilt nicht mehr für Arbeiten, die ab dem 14. Mai 2011 begonnen haben);
- Mitteilung ohne Angabe der Katasterdaten: Ein Grund für den Ausschluss ist auch die unterlassene Angabe der Katasterkenndaten auf dem Meldevordruck oder - soweit die Eintragung fehlt - der Kenndaten des Eintragungsantrages (gilt nicht mehr für Arbeiten, die ab dem 14. Mai 2011 begonnen haben);
- unterlassene Anlage folgender Unterlagen bei der Meldung an das Steuerdienstzentrum (soweit nicht für die Ersatzerklärung optiert wird) (gilt nicht mehr für Arbeiten, die ab dem 14. Mai 2011 begonnen haben):
- Kopie der Baugenehmigung;
- Kopie des Antrages auf Katastereintragung (wenn nicht vorhanden!);
- Kopie der ICI-Bestätigungen ab 1997, soweit geschuldet;
- Kopie des Beschlusses der Mitgliederversammlung und der Tausendstel-Tabelle bei Arbeiten auf Gemeinschaftsanteilen (Kondominien) und
- Kopie der Zustimmungserklärung für die Durchführung der Arbeiten, soweit Bauherr und Eigentümer nicht identisch sind (Ausnahme bei Familien);
- unterlassene Übermittlung der Erklärung über die Durchführung der Arbeiten bei Überschreiten der Grenze von 51.645,68 Euro (nicht mehr notwendig!)
- unterlassene Meldung im Voraus an die zuständige Sanitätseinheit (soweit notwendig);
- unterlassene Aufbewahrung der Rechnungen und Steuerquittungen und der Überweisungsbestätigungen;
- Ausstellung des Überweisungsbeleges auf eine andere Person, als auf jene, welche den Absetzbetrag beansprucht, ausgenommen der Fall der Gemeinschaftsanteile von Kondominien;
- Durchführung der Zahlung in einer anderen Form als in der einer Banküberweisung;
- Durchführung anderer Arbeiten als jene, die mitgeteilt worden sind, und
- Verstoß gegen die Bestimmungen über den Arbeitsschutz und gegen die Arbeitssicherheit auf der Baustelle und gegen die Bestimmungen über die Sozialabgaben: In diesem Zusammenhang tritt der Verfall dann ein, wenn die zuständigen Behörden das Vergehen erheben und eine entsprechende Meldung an die Finanzverwaltung machen.
Zu ergänzen bleibt noch, dass mangelhafte Anlagen oder das ungenaue Ausfüllen der Meldung erst dann einen Verfall der Begünstigung bewirken, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Vervollständigung seiner Meldung nicht ordnungsmäßig nachkommt.
Mit dem sog. Bersani-Dektret (D.L. 223/2006) wurde ab 4. Juli 2006 ein weiterer Grund für die Aberkennung der Begünstigung eingeführt: Unterlassene Angabe der Kosten der Lohnarbeit auf den Rechnungen. Achtung: Die Angabe der Lohnkosten ist nicht notwendig, wenn die Leistung durch den Einzelunternehmen ohne Lohnabhängige erbracht wird. Im Allgemeinen gilt also: Das Bauunternehmen, welche die begünstigten Wiedergewinnungsarbeiten durchführt, ist verpflichtet, in der Rechnung eigens die Kosten der Arbeitsleistung auszuweisen. Soweit dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, stellt dies einen Grund für den Verfall der Begünstigung dar (Rundschreiben Nr. 28/E/2006 Zi. 11), außer es handelt sich nur um Akontorechnungen.
Achtung: Für ab 14. Mai 2011 ausgestellte Rechnungen ist auch diese Verpflichtung hinfällig.
- Übertragung wiedergewonnener Liegenschaften und Übergang der Begünstigung
Bei Übertragung der Liegenschaft gegen Entgelt stehen die bis zum Verkauf nicht genutzten Steuerabsetzbeträge für die Bauarbeiten dem Käufer zu. Betrifft die Übertragung nicht das Gebäudes als Ganzes, sondern ein Teil davon (mit eigener getrennter Katastereintragung), erfolgt die Übertragung der Begünstigung an den Käufer anteilsmäßig. Bei Übertragungen im Erbschafts- oder Schenkungswege gehen die nicht genutzten Absetzbeträge auf die Erben oder Schenkungsnehmer über.
Für Übertragungen ab dem 17. September 2011 gilt die Regelung, dass die Begünstigung beim Verkäufer verbleibt, soweit sie nicht laut Kaufvertrag ausdrücklich auf den Käufer übertragen wird (siehe Ausführungen unter „Neuerungen 2011“).
- Verkauf wiedergewonnener Gebäude durch Bauunternehmen
Seit 2008 gilt auch wiederum die Begünstigung, wonach den Käufern wiedergewonnener Wohnungen ein Absetzbetrag in Höhe 36% von 25% des Kaufpreises mit einem Höchstbetrag von 48.000 Euro zusteht. Hier wird der Absetzbetrag zugestanden, soweit das verkaufende Bauunternehmen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2012 entsprechende Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt hat und der Verkauf innerhalb 30. Juni 2013 erfolgt.
Beispiel: Kaufpreis der wiedergewonnenen Wohnung 180.000 Euro. Die pauschalen Wiedergewinnungskosten werden mit 25% des Kaufpreises, also mit Euro 45.000, angenommen, und hierauf wird der Absetzbetrag im Ausmaß von 36% berechnet. Der Absetzbetrag beträgt somit 16.200 Euro und ist in grundsätzlich 10 (bzw. nach alter in 3 bzw. 5) gleichen Jahresraten absetzbar.
Die Begünstigung gilt nur für wiedergewonnene Wohnungen und nicht auch für Garagen. Laut Auslegung der ANCE sind beim Verkauf dieser Wohnungen in den Rechnungen die Kosten der Arbeit getrennt auszuweisen (bis 14. Mai 2011).
Um diese Erleichterung zu beanspruchen, sind keine besonderen Meldungen an das Steuerzentrum in Pescara oder an andere Ämter erforderlich, es reicht der Kaufvertrag. Sinnvoll sind einschlägige Erklärungen im Kaufvertrag über die Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten.
- - Steuerbegünstigungen für Energiesparmaßnahmen
- Wesen der Begünstigung und Rechtsgrundlagen
Mit dem Finanzgesetz für 2007 (G. 296/2006, Art. 1Abs. 344 bis 347) ist für die Durchführung von Energiesparmaßnahmen auf Gebäuden ein Steuerabsetzbetrag für Energiesparmaßnahmen eingeführt worden. Dieser beträgt 55% der getätigten Ausgaben und war ursprünglich nur für Ausgaben im Jahr 2007 vorgesehen. Der Steuerabsetzbetrag war ursprünglich zwingend in gleichen Raten über drei Jahre in Abzug zu bringen. Die Begünstigung steht sowohl natürlichen Personen als auch Gesellschaften und Körperschaften zu. Mit Ministerialverordnung vom 19. Februar 2007 (in Kraft seit 26. Febr. 2007) sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Als Anlagen zur Verordnung wurden eine Reihe eigener technischer Tabellen und Erklärungen festgelegt, nach welchen die durchgeführten Energiesparmaßnahmen von Sachverständigen zu bewerten und zu bescheinigen sind. Die Anleitungen über die Beanspruchung der Begünstigung sind im Rundschreiben Nr. 36/E vom 31. Mai 2007 enthalten.
Die Begünstigung läuft mit 31. Dezember 2011 aus.
In den letzten Jahren wurden die Zugangsvoraussetzungen zur Begünstigung mehrfach geändert:
- Erleichterungen bei der Dokumentation: Für den Einbau von Fenstern und Türen sowie für den Einbau von Sonnenkollektoren ist es in Zukunft nicht mehr notwendig, dass die Zertifizierung des gesamten Gebäudes vorgenommen wird; bislang war auch bei diesen Eingriffen neben den einschlägigen Bescheinigungen durch Hersteller und/oder Techniker eine Zertifizierung des gesamten Gebäudes (bei uns i. d. R. durch die Klimahaus-Agentur) erforderlich
- Bei den Heizungsanlagen wurde die Begünstigung im Jahr 2007 nur für den Austausch der Brennkessel gewährt; ab 2008 wurde die Erleichterung auch auf den Ersatz anderer Heizungsanlagen ausgedehnt, wobei die entsprechenden technischen Anforderungen über eine eigene Ministerialverordnung festgelegt wurde. Und zudem wird nun auch der Austausch von Wärmepumpen gefördert.
- Daneben hat es noch einige Änderungen an den technischen Anforderungen für die diversen Zertifizierungen gegeben: so wurde rückwirkend für 2007 die Tabelle korrigiert.
- Die Inanspruchnahme des Absetzbetrages musste nicht mehr zwangsläufig in drei Jahren erfolgen, sondern es wurde die Aufteilung auf maximal 10 Jahre zugelassen.
Weitere Änderungen sind mit dem ersten Konjunkturpaket DL185/08 eingetreten: die Aufteilung des Absetzbetrages muss nun für die ab 2009 getragenen Kosten verpflichtend in 5 gleiche Teile erfolgen.
Mit dem gleichen Konjunkturpaket hat es auch große Aufregung zum Jahresende 2008 gegeben, da laut diesem die Inanspruchnahme der Begünstigung sogar rückwirkend für 2008 an einen positiven Bescheid der Finanzverwaltung gebunden werden sollte. Inzwischen sind diese Einschränkungen i. W. wieder aufgehoben worden, und es wird nur mehr eine Meldung verlangt, wenn die Arbeiten sich über mehrere Jahre hinziehen (siehe hierzu eigene Ausführungen).
- Für Energiesparmaßnahmen des Jahres 2011 ist der Steuerabsetzbetrag obligatorisch auf 10 Jahre aufzuteilen.
Mit Art. 31 G. Nr. 99 vom 23. Juli 2009 erfolgte eine weitere Neuordnung der Begünstigung. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind am 6. August 2009 (in Kraft seit 11. Oktober 2009) erlassen worden. Im Wesentlichen betrifft die Änderung:
- Vereinfachungen bei der Dokumentation;
- bei den Wärmepumpen werden sowohl jene mit Wasser als auch jene mit Luft begünstigt;
- für die Leistungswerte der Wärmepumpen wird eine neue Anlage I erlassen;
- Kumulierungsverbot des Absetzbetrages von 55% mit Prämien für Photovoltaikanlagen.
Nachstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen:
- Subjektiver Anwendungsbereich
Wer hat Anrecht auf die Begünstigung? |
Der Steuerabsetzbetrag von 55% steht
- natürlichen Personen - Privatpersonen, - Freiberuflern und Einzelunternehmen, - Personengesellschaften und Freiberuflervereinigungen, - Kapitalgesellschaften und - Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, zu, welche Maßnahmen zur Energieeinsparung auf bestehenden Gebäuden vornehmen und die entsprechenden Kosten tragen. Der Absetzbetrag kann also sowohl von der IRPEF als auch von der IRES beansprucht werden. Im Gegensatz zum Steuerabsetzbetrag von 36% kann der Absetzbetrag auch im Rahmen von Einkünften aus Unternehmen in Anspruch genommen werden; Unternehmen steht der Absetzbetrag allerdings nur für Gebäude zu, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verwendet werden (Ministerialentscheid 340/E vom 1. August 2008). Unternehmen, die Liegenschaften (Gewerbebauten oder Wohnungen) an Dritte vermieten, verlieren somit das Anrecht auf die Begünstigung. Ebenso steht der Absetzbetrag nicht für Liegenschaften zu, die sich im Umlaufvermögen von Unternehmen befinden (siehe Ministerialentscheid Nr. 303/E/2008); Bauunternehmen können auf Liegenschaften, die sie zwecks späteren Verkaufs energetisch sanieren, also den Absetzbetrag nicht beanspruchen. Zugelassen sind grundsätzlich die Eigentümer der Immobilien, aber auch Mieter, Leihnehmer und Steuerpflichtige, die unter einem anderen Titel den Besitz des Gebäudes innehaben und die Kosten für die Arbeiten tragen. Ähnlich wie beim Absetzbetrag von 36% steht der Absetzbetrag auch Familienmitgliedern (Ehegatten, Verwandte bis zum 3. Grad sowie Verschwägerte bis zum 2. Grad) zu, welche mit dem Besitzer oder Halter der Liegenschaft zusammenleben, soweit sie die entsprechenden Kosten tragen; dies gilt allerdings nicht für Arbeiten auf Liegenschaften, die Betriebsvermögen für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten darstellen. Zudem wird verlangt, dass das Familienmitglied dauerhaft und bereits bei Beginn der Arbeiten beim Eigentümer der Liegenschaft lebt. Im besonderen Fall des Immobilienleasings wird der Absetzbetrag dem Leasingnehmer zuerkannt, und zwar auch dann, wenn die Kosten durch den Leasinggeber getragen worden sind. Bei entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungen von wiedergewonnenen Liegenschaften geht der Absetzbetrag u. U. auf den Erwerber über (siehe hierzu noch eigene Ausführungen). Bei Auflösung von Miet- oder Leihverträgen verbleibt das Anrecht auf den Absetzbetrag bei Mieter oder Leihnehmer, welch die Ausgaben getragen haben. Im Erbschaftsfall hingegen wird das Anrecht auf jenen Erben übertragen, welcher weiterhin die Liegenschaft hält. Der Steuerabsetzbetrag von 55 Prozent steht auch dem Fruchtnießer und dem nackten Eigentümer zu, immer für den von der jeweiligen Person gezahlten Bauch Betrag. Es sind die üblichen Voraussetzungen zu beachten: Überweisung mittels Bank, Beachtung der Obergrenze (60.000 Euro bei Fenstern) und der technischen Parameter. |
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3. Sachlicher Anwendungsbereich: | ||||||||||||||||
3.1 Auf welchen Gebäuden? | ||||||||||||||||
Die begünstigten Gebäude: |
Begünstigt sind nur Arbeiten auf bereits bestehenden Gebäuden. Und Umgekehrt: Energiesparmaßnahmen im Zuge von Neubauten sind ausgeschlossen. Im Gegensatz zur Steuerbegünstigung von 36% ist der Absetzbetrag nicht auf Wohngebäude beschränkt. Es werden auch keinerlei Anforderungen an bestimmte Katasterkategorien gestellt. Begünstigt sind somit Energiesparmaßnahmen sowohl auf Wohngebäuden als auch auf Büro- und Industriebauten und ausdrücklich auch auf landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden.
Arbeiten auf einem noch nicht fertig gestellten Gebäude fallen nicht unter die Begünstigung. Der Nachweis über die Existenz des Gebäudes kann über die bestehende Eintragung im Gebäudekataster oder über den Antrag auf Eintragung in den Kataster erbracht werden, und es ist auch notwendig, dass die Gemeindeimmobiliensteuer ICI, soweit geschuldet, entrichtet worden ist. So kann auch für landwirtschaftliche Gebäude, für welche noch keine Katastereintragung verlangt worden ist, der Absetzbetrag nicht beansprucht werden (in diesem Sinne die Auslegung der ENEA). Die Anleitungen stellen für einige Arbeiten weitere Anforderungen, und zwar: - Das Gebäude muss, abgesehen vom Einbau von Solaranlagen, bereits mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein. - Bei Wiedergewinnungsarbeiten, die im Zuge der materiellen Teilung zu einer Erhöhung der Baueinheiten führen, wird nur der Einbau einer zentralen Heizungsanlage begünstigt, welche diesen Einheiten dient. - Bei einem Abbruch und Wiederaufbau muss das ursprüngliche Erscheinungsbild gewahrt bleiben; in diesem Fall stellt eine Erweiterung mit Kubaturerhöhung also einen Ausschlussgrund von der Begünstigung dar. Ansonsten ist eine Erweiterung des Gebäudes, sprich eine Kubaturerhöhung, nicht an sich bereits ein Ausschlussgrund. Allerdings sind bei einer Erweiterung nach vorherrschender Doktrin die Kosten für Erweiterung und „energiesparender“ Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz genau zu trennen, und die Begünstigung steht auf den Teil der Erweiterung nicht zu. Ausgeschlossen werden muss im Umkehrschluss, dass die Begünstigung rein für Erweiterungen von bestehenden Gebäuden zusteht. Zu diesem Thema hat die Finanzverwaltung mit Rundschreiben Nr. 39/E vom 1. Juli 2010 Folgendes klar gestellt: Der Steuerabsetzbetrag von 55 Prozent für Energiesparmaßnahmen gilt nur für Arbeiten auf bestehenden Gebäuden. Falls die Arbeiten in Zusammenhang mit einem Abbruch und Wideraufbau vorgenommen werden, gilt der Absetzbetrag nur unter der Voraussetzung, dass es sich um einen getreuen Wiederaufbau handelt. Wenn hingegen eine Erweiterung durchgeführt wird, gilt der Absetzbetrag nur anteilig für jene Arbeiten, welche die bestehende Bausubstanz betreffen. - Anleitungen der Agentur der Einnahmen Juli 2011: Bei Wiedergewinnungsarbeiten (ohne Abbruch) mit Erhöhung des Bauvolumens darf der Absetzbetrag für die globale energietechnische Sanierung eines Gebäudes nicht beansprucht werden, weil diese nur das gesamte Gebäude betreffen kann (und dieses im konkreten Fall zum Teil ein neues Gebäude ist); es sind nur einzelne Maßnahmen begünstigt (z.B. Fenster). Wenn interne Arbeiten auch die Erweiterung betreffen (z.B. Heizung), ist eine verhältnismäßige Aufteilung zu berechnen (z.B. laut Tausendstel-Tabelle). |
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3.2 Welche Arbeiten? | ||||||||||||||||
Die begünstigten Arbeiten:
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Es werden vier Kategorien von Arbeiten vorgesehen, für die z. T. unterschiedliche Absetzbeträge gewährt werden und bei welchen auch unterschiedliche Formvorschriften vorgesehen sind. Nachstehend die begünstigen Energiesparmaßnahmen im Überblick:
Die jeweiligen Höchstbeträge beziehen sich nicht auf den Steuerpflichtigen, sondern (ähnlich wie bei der Höchstausgabe von 48.000 Euro) auf die einzelne Baumaßnahme je Baueinheit, abgesehen von der Reduzierung des Energieverbrauchs auf Gebäuden, wo der Höchstbetrag das gesamte Gebäude betrifft. Mit 1. Jänner 2010 wurden neue Werte für die Wärmeisolierung eingeführt.
1. Maßnahmen zur Gesamtsanierung von bestehenden Gebäuden: Hier sind Baumaßnahmen begünstigt, die zu einer nachhaltigen Reduzierung des Heizungsbedarfs des Gebäudes führen, und zwar wird verlangt, dass der jährliche Energieverbrauch mit Bezug auf die bestehenden amtlichen Heizungstabellen übereinstimmt. Der Verordnung vom 19. Febr. 2007 wurde unter Anlage C) eine Richtwerttabelle beigelegt, nach der die Einsparung zu berechnen ist. Diese wurde durch weitere Richtwerttabellen (Anlage A zur Verordnung vom 11. März 2008) ergänzt. Grundsätzlich war für im Jahr 2007 begonnene Arbeiten eine Reduzierung eine Unterschreitung der Richtwerte laut genannter Anlage C) der Verordnung vom 19. Februar 2007 um mindestens 20% notwendig, während für im Jahr 2008 begonnene Arbeiten eine Einhaltung der Richtwerte laut Anlage A) der Verordnung vom 11. März 2008 verlangt wird. Der Energiebedarf ist dabei auf das gesamte Gebäude zu berechnen und nicht nur mit Bezug auf einzelne Einheiten (siehe Rundschreiben Nr. 36/2007). Beispielsweise begünstigt sind der Austausch oder Einbau von Heizungsanlage mit Wärmepumpe oder Wärmetauscher. Unter diese Begünstigung fallen aber auch etwaige Isolierungsmaßnahmen des Daches von Kondominien. Die Energieeinsparung muss in diesem Fall mit Bezug auf den Energiebedarf des gesamten Gebäudes und nicht mit Bezug auf einzelne Baueinheiten ermittelt werden. Begünstigt ist in diesem Sinne der Ersatz autonomer Heizungsanlagen einzelner Wohnungen durch eine zentrale Heizungsanlage für das gesamte Gebäude, während umgekehrt der Übergang von einer zentralen Anlagen auf autonome Heizungsanlagen nicht gefördert wird. Unter diese Baumaßnahme fällt auch der Anschluss an die Fernwärme. Für diese Baumaßnahmen werden Ausgaben in Höhe von maximal 181.818,18 Euro anerkannt, d. h., es wird ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 100.000,00 Euro gewährt. Zum Nachweis ist die eidesstattliche Erklärung eines befähigten Sachverständigen über die Reduzierung des Energieverbrauchs erforderlich, zu erstellen nach den Vorgaben der einschlägigen Durchführungsbestimmungen.
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Isolierung auf bestehenden Gebäuden: Begünstigt sind: - die Verbesserung der Isolierung von Außenmauern sowie von Dächern und Böden sowie - der Austausch von Fenstern und Türen (inkl. Fenster- und Türenstöcke) und - die Verbesserung der Glasfassaden (auch über den Einbau von Beschattungssystemen, Rollos und Rollokästen) sowie - der Abbruch und Wiederaufbau ganzer Baubestandteile und der Einbau von Trennwänden zu nicht beheizten Räumen. Mit Rundschreiben Nr. 29/E vom 23. April 2010 wurde in Ergänzung zu früheren Aussagen bestätigt, dass auch die Türen für den Haupteingang begünstigt sind, wenn sie die technischen Voraussetzungen (U-Wert) der Fenster besitzen. Die aufgezeigten Baumaßnahmen können auch nur auf Teilen von Gebäuden oder einzelnen Baueinheiten durchgeführt werden. Der Verordnung vom 19. Februar 2007 wird dann unter Anlage D) eine eigene Richttabelle der Isolierwerte beigelegt, die erreicht werden müssen, um für die Eingriffe den Steuerabsetzbetrag beanspruchen zu können. Die Richtwerte unterscheiden sich nach den 6 Klimazonen in ganz Italien. Achtung: Der reine Austausch von Fenstern und Türen oder Isolierungen, die bereits die Richtwerte laut Tabelle D) erfüllten, bringt kein Anrecht auf einen Steuerabsetzbetrag, falls durch die Baumaßnahme nicht eine zusätzliche Energieeinsparung im Vergleich zum vorhergehenden Stand erzielt wird; diese Anforderung wurde mit Rundschreiben Nr. 36/E vom 31. Mai 2007 ausdrücklich bestätigt. Aus dem technischen Bericht muss somit nicht nur die Übereinstimmung mit den Richtwerten laut Tabelle D) hervorgehen, sondern auch die Tatsache, dass eine Verbesserung im Vergleich zur früheren Isolierung erfolgt ist. Für ab 2008 begonnene Arbeiten hingegen müssen die Richtwerte laut Anlage B) der Verordnung vom 11. März 2008 erfüllt werden. Die genannte Tabelle B) enthält übrigens auch die Richtwerte für die Isolierung von Böden und Dächern für ab 2008 begonnene Arbeiten; für diese Baumaßnahmen hatte es im ersten Jahr 2007 große Anwendungsprobleme gegeben. Übrigens: Voraussetzung für die Begünstigung ist immer, dass es sich um beheizte Räume handelt. Entsprechend steht nach Auslegung der ENEA z. B. für den Austausch eines Garagentors die Begünstigung nur dann zu, wenn die Garage auch beheizt ist. Für diese Eingriffe werden Ausgaben in Höhe von maximal 109.090,90 Euro für die Berechnung des Absetzbetrages zugelassen, d. h., es wird ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 60.000,00 Euro gewährt. Zum Nachweis ist wiederum eine eidesstattliche Erklärung eines befähigten Sachverständigen erforderlich, mit welcher die Einhaltung der Richtwerte bestätigt wird. Nur bei Lieferung und Einbau von Fenstern und Türen kann auch auf eine eigene Bestätigung des Herstellers zurückgegriffen werden. Soweit – wie oben angeführt – bereits vor dem Eingriff die Richtwerte erfüllt waren, muss der Techniker zudem bestätigen, dass durch die Baumaßnahme im Vergleich zur Ausgangslage eine Verbesserung erfolgt ist. Es ist darauf zu verweisen, dass für den Austausch von Fenstern und Türen seit 1. Jänner 2008 in einzelnen Baueinheiten kein Energieausweis mehr verlangt wird.
3. Einbau von Sonnenkollektoren zur Aufbereitung von Warmwasser auf bestehenden Gebäuden Begünstigt wird der Einbau von Sonnenkollektoren, auch im Zuge der Selbstbauweise, nebst Zubehör wie Warmwasserspeicher, elektrischen und elektronischen Bestandteilen zwecks Aufbereitung von Warmwasser für den Hausgebrauch, aber auch für industrielle Anwendungen, Schwimmbäder, Sportanlagen, Altersheime, Pflegeheime, Schulen und Universitäten. Zu beachten ist, dass der Absetzbetrag nicht für Sonnenkollektoren zur Energiegewinnung zusteht (siehe u. a. Ministerialentscheid Nr. 207/E/2008). Für diese Eingriffe werden ebenfalls Kosten im Ausmaß von höchstens 109.090,90 Euro anerkannt, d. h., der Steuerabsetzbetrag von 55% beträgt entsprechend maximal 60.000,00 Euro. Auch hier ist eine eidesstattliche Erklärung notwendig, wobei bestätigt werden muss, dass die Sonnenkollektoren selbst und der Wasserspeicher für mindestens 5 Jahre und die Elektroanlage und Zubehör für mindestens 2 Jahre garantiert sind. Die Sonnenkollektoren selbst müssen im Sinne der Norm „UNI EN 12975“ oder „UNI EN 12976“ bzw. „EN 12975“ oder „EN 12976“ durch eine Körperschaft mit Sitz in der EU oder in der Schweiz zertifiziert und unter Beachtung der Anweisungen des Herstellers verlegt worden sein. Die Agentur der Einnahmen hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass auch andere Kollektoren zum Abzug berechtigen. Eine wichtige Erleichterung gilt für den Selbstbau von Sonnenkollektoren aufgrund der Verordnung vom 6. August 2009 (in Kraft seit 11. Oktober 2009). Vorher galt: Soweit die Errichtung der Anlage im Selbstbau erfolgte, konnte die eidesstattliche Erklärung durch Qualitätsbestätigungen des Herstellerwerks für die verwendeten Materialien und durch den Nachweis über den Besuch eines Kurses zum Selbstbau ersetzt werden. Seit Inkrafttreten der Verordnung vom 6. August 2009 am 11. Oktober 2009 hingegen ist im Falle des Selbstbaus von Sonnenkollektoren der Nachweis über den Besuch eines entsprechenden Kurses durch den Steuerpflichtigen, der den Steuerabzug beanspruchen will, ausreichend. Zu wiederholen ist, dass natürlich auch der Einbau von Sonnenkollektoren nur auf bestehenden Gebäuden begünstigt ist; es handelt sich allerdings um die eine Baumaßnahme, die nicht bereits die Existenz einer Heizungsanlage verlangt. Es ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass für den Einbau von Sonnenkollektoren seit 1. Jänner 2008 in einzelnen Baueinheiten kein Energieausweis mehr verlangt wird. Im Sinne des Ministerialentscheides Nr. 12/E vom 7. Februar 2011 sind übrigens auch die Kosten von Sonnenkollektoren zur Begünstigung zugelassen, welche Warmwasser und Strom erzeugen, allerdings nur in dem Verhältnis, das der Wärmegewinnung entspricht.
4. Austausch der Heizungsanlage durch Brennwertkessel in bestehenden Gebäuden Begünstigt waren ursprünglich nur der Austausch eines bestehenden Heizkessels mit einem Brennwertkessel und die gleichzeitige Anpassung der Heizungsregelung an die Vorgaben der Durchführungsverordnung. Aufgrund des Finanzgesetzes für 2008 wurde die Erleichterung auch auf den Ersatz von Heizungsanlagen durch Wärmepumpen und geothermische Anlagen ausgedehnt. Weiters begünstigt sind: - der Ersatz individueller Heizungsanlagen durch eine zentrale Heizungsanlage mit Wärmezählern und - der Umbau von zentralen Heizungsanlagen zur Ermöglichung der Wärmezählung. Umgekehrt ist der Umstieg von einer zentralen Heizungsanlage auf autonome Anlagen ausdrücklich ausgeschlossen. Unbedingte Voraussetzung zum Zugang zur Begünstigung ist, dass das Gebäude bereits über eine Heizanlage verfügt. Im Umkehrschluss: Ein altes Gebäude, das noch über keine Heizungsanlage verfügt, ist nicht begünstigt. Hier werden alle Aufwendungen für die Lieferung und Montage von thermischen, mechanischen, elektrischen und elektronischen Geräten, Arbeiten von Hydraulikern und Maurern begünstigt, die notwendig sind, um die Heizungsanlage teilweise oder zur Gänze zu ersetzen. Es werden Kosten von maximal 54.545,45 Euro anerkannt mit einem Steuerabsetzbetrag von somit höchstens 30.000,00 Euro. In der eidesstattlichen Erklärung sind die verschiedenen technischen Eigenschaften der Anlage zu bestätigen, wobei je nach Größe der Anlage unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Für den Austausch von Heizkesseln bis zu 100 KW reicht hingegen auch eine Zertifizierung durch den Hersteller. Seit 15. August 2009 (Inkrafttreten von G. 99/2009) ist auch für den Austausch von Heizungsanlagen die Vorlage des Energieausweises nicht mehr notwendig.
Kumulierung mehrere Maßnahmen: Wie aufgezeigt, steht der Steuerabsetzbetrag für die einzelnen Baumaßnahmen je Baueinheit bzw. Gebäude (bei der Reduzierung des Energiebedarfs) zu. Entsprechend wird z. B. für den Fall, dass gleichzeitig die Heizungsanlage ausgetauscht und Sonnenkollektoren eingebaut werden, ein Steuerabsetzbetrag bis zu 90.000,00 Euro zuerkannt. Wird allerdings durch die beiden Maßnahmen oder durch die Verbesserung der Isolierung und den Austausch der Heizungsanlage eine Reduzierung des Energieverbrauchs des gesamten Gebäudes erreicht und entsprechend der entsprechende Absetzbetrag von 100.000 Euro in Anspruch genommen, so kann natürlich nicht für die einzelnen Teilmaßnahmen zusätzlich der Absetzbetrag verlangt werden. |
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Hinweise zu den Obergrenzen | Die aufgezeigten Obergrenzen beziehen sich auf die jeweilige Baueinheit bzw. bei Maßnahmen zur Neuklassifizierung des Gebäudes auf das gesamte Haus; bei Mitbesitz steht der Absetzbetrag insgesamt also nur einmal zu. | |||||||||||||||
3.3 Welche Kosten? | ||||||||||||||||
Die anerkannten Ausgaben |
Unter den Kosten werden grundsätzlich alle Aufwendungen anerkannt, die unmittelbar mit der Realisierung der aufgezeigten Energiesparmaßnahmen zusammenhängen, so die Lieferung und Verlegung von Isoliermaterialien, Fenstern und Türen, Glasfassaden, die Lieferung und der Einbau der notwendigen mechanischen, elektrischen und elektronischen Anlagen sowie die Arbeiten von Maurer, Elektriker und Hydrauliker und weiters die Arbeiten für Abbruch und Wiederaufbau. Begünstigt sind ausdrücklich auch die notwendigen Leistungen der Freiberufler (Architekt, Geometer, Heizungsplaner usw.) für die Projektierung und Durchführung der Arbeiten und schließlich auch für die einschlägigen Zertifizierungen und eidesstattlichen Erklärungen.
Zu beachten ist, dass keine besonderen Anforderungen an den Abschluss eines Werkvertrages gestellt werden; soweit allerdings auch die einschlägigen Begünstigungen im Bereich der MwSt für Wiedergewinnungsarbeiten in Anspruch genommen werden sollen, hat man selbstverständlich die dort vorgesehenen Formvorschriften einzuhalten. Zu ergänzen bleibt, dass Privatpersonen natürlich den Gesamtbetrag der getragenen Kosten, also einschließlich der Mehrwertsteuer, für die Berechnung des Absetzbetrages heranziehen dürfen; umgekehrt steht Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug zugelassen sind, der Absetzbetrag nur die Bemessungsgrundlage zu.
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Aufteilung auf die Jahre | Die Aufteilung hat sich in den letzten Jahren laufend verändert:
- Wie eingangs erwähnt, war 2007 eine Inanspruchnahme in drei gleichen Jahresraten obligatorisch. - Für die im Jahr 2008 getragenen Ausgaben konnte für einen Abzug in 3 bis 10 Jahren zu gleichen Teilen gewählt werden. - Für die ab dem 1. Jänner 2009 und innerhalb 31. Dezember 2010 getragenen Ausgaben ist hingegen die Aufteilung auf 5 gleiche Jahresraten obligatorisch. - Für die ab 1. Jänner 2011 getragenen Ausgaben hingegen ist die Aufteilung auf 10 gleiche Jahresraten verpflichtend. |
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4. Zeitlicher Anwendungsbereich | ||||||||||||||||
Wann müssen die Arbeiten durchgeführt werden? |
Begünstigt waren ursprünglich Aufwendungen, die im Kalenderjahr 2007 getragen werden. In der Zwischenzeit ist die Begünstigung für Ausgaben, die innerhalb 31. Dezember 2011 getätigt werden, erweitert worden. Eine zusätzliche Verlängerung ist derzeit nicht absehbar.
Eine Sonderregelung gilt nur für Kapitalgesellschaften und Körperschaften mit abweichendem Geschäftsjahr: Für sie sind jene Aufwendungen begünstigt, die bis zu dem zum 31. Dezember 2011 laufenden Geschäftsjahr anfallen. Dabei gilt für natürliche Personen grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip (sog. Kassaprinzip), d. h.: Der Absetzbetrag steht 2011 nur dann zu, wenn z. B. 2011 auch die Zahlung erfolgt. Bei Unternehmen hingegen gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung der Aufwendungen an das Geschäftsjahr, und daraus folgt i. d. R., dass die Arbeiten im Jahr 2011 auch abgeschlossen sein müssen, um zum Absetzbetrag zu berechtigen. Gleich wie beim Steuerabsetzbetrag von 36% gilt auch hier, dass der Absetzbetrag nur soweit genutzt werden kann, als auch entsprechende Steuern geschuldet sind. Etwaige Überhänge können nicht vorgetragen werden, sondern sind verloren. |
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5. Formelle Anforderungen | ||||||||||||||||
Die Sachverständigen |
5.1 Eidesstattliche Erklärungen:
Wie aufgezeigt, ist für den Nachweis, dass die Eingriffe auch tatsächlich zur verlangten Energieeinsparung führen, eine eidesstattliche Erklärung eines Sachverständigen erforderlich. Zur Ausstellung dieser Erklärungen sind im Sinne der Durchführungsbestimmungen in den jeweiligen Berufsverzeichnissen eingetragene Ingenieure, Architekten und Geometer sowie Industriesachverständige (sog. „periti industriali“) zugelassen; soweit sie in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind, werden im Sinne des Rundschreibens Nr. 36/E übrigens auch Akademiker im Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie die Agrarsachverständigen („periti agrari“) anerkannt. Mit Bezug auf die beeidete Erklärung sind mit Verordnung vom 6. August 2009 beachtliche Erleichterungen erlassen worden; demnach kann die beeidete Erklärung durch eine Erklärung des Bauleiters ersetzt werden oder auch nur im Energieausweis enthalten sein. Zusammenfassend ist die beeidete Erklärung eines Technikers also in den folgenden Fällen nicht mehr notwendig: a) wenn der Bauleiter eine entsprechende Bescheinigung im Zuge der allgemeinen Konformitätserklärung mit dem Projekt erlässt oder b) wenn die entsprechende Erklärung im technischen Bericht über den Energiebedarf (Art. 28 G. 10/1991) des Gebäudes enthalten ist. Völlig abgesehen werden kann von der genannten Erklärung des Technikers: - beim Austausch von Fenstern und Türen und - beim Austausch von Heizungsanlagen, soweit hochleistungsfähige Wärmepumpen oder geothermische Anlagen eingebaut werden (Achtung: Gilt nur bei einer Leistung bis zu 100 KW). Hier kann die Erklärung durch Bescheinigungen des Herstellers ersetzt werden, wobei diese Bescheinigungen seit Inkrafttreten der Verordnung vom 6. August 2009 nicht auch die einzelnen Komponenten betreffen müssen. Soweit auf einem Gebäude verschiedene begünstigte Baumaßnahmen durchgeführt werden, reicht es aus, eine eidesstattliche Erklärung einzuholen. |
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Energie-ausweis | 5.2 Energieausweis:
Der Steuerpflichtige, welcher den Steuerabsetzbetrag nutzen will, muss, zum Nachweis des Primärenergieverbrauches für die Heizung des Gebäudes einen eigenen Energieausweis erstellen lassen und – wie nachstehend noch aufgezeigt – an das ENEA verschicken. In der Provinz Bozen besteht die Möglichkeit, zwischen einem Nachweis, erstellt von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker, und dem Energieausweis laut KlimaHaus-Standard zu wählen. Nur im Falle der Gesamtsanierung von Gebäuden ist der Energieausweis laut KLimaHaus-Standard verbindlich vorgeschrieben. Für alle anderen Maßnahmen genügt auch der Energieausweis im Sinne von Anlage A) zu den Durchführungsbestimmungen, erstellt von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker. Für diese Energiesparmaßnahem (allerdings beim Heizungsaustausch nur für Heizkessel unter 100 kW Leistung) ist für die Berechnung der Werte für den Ausweis zudem noch ein vereinfachtes Verfahren zulässig. Mit G. 99/2009 wurden mehrere Erleichterungen mit Bezug auf den Energieausweis erlassen, die laut Auslegung der ENEA mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 15. August 2009 zum Tragen kommen. Nachstehend ein Überblick, wann der Energieausweis nach den jüngsten Änderungen noch erforderlich ist: - Gesamtsanierung Gebäude: ja - Isolierungsmaßnahmen ja, aber mit vereinfachtem Vordruck laut Anlage G), und beim Austausch von Fenstern und Türen kann der Klimaausweis völlig entfallen; - Einbau von therm. Solaranlagen nein (seit 2008) - Austausch Heizungsanlage Seit 15. August 2009 ist der Energieausweis i. W. nicht mehr notwendig. |
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5.3 Besondere Angaben in der Rechnung: | ||||||||||||||||
Fakturierung | Obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, verlangt das Rundschreiben Nr. 36/E vom 31. Mai 2007, dass in den Rechnungen die Kosten der Arbeitsleistung getrennt ausgewiesen werden. Nicht unbedingt notwendig ist die Angabe der Lohnarbeit in den Akontorechnungen (siehe Ministerialentscheid 167/2007).
Die Verpflichtung zur Angabe der Lohnkosten ist laut Anleitungen der Agentur der Einnahmen vom Juli 2011 für ab 14. Mai 2011 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufrecht. |
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Die notwendigen Meldungen | 5.4 Melde- und Aufbewahrungspflichten:
Im Gegensatz zum Steuerabsetzbetrag von 36% (bis 14. Mai 2011) sind vor Baubeginn keine eigenen Meldungen an die Agentur der Einnahmen von Pescara erforderlich; auch die Meldung an das ASL (oder in der Provinz Bozen an das Amt für Arbeitssicherheit) wird nicht eigens verlangt. Auch an das ENEA ist vor Beginn der Arbeiten keine Meldung zu richten. Umso strenger sind hingegen die Bestimmungen bei Abschluss der Baumaßnamen: |
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Meldung ENEA |
1.a Meldung an das ENEA:
Innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten ist eine eigene Meldung an das ENEA über die durchgeführten Arbeiten zu schicken. Bei Gesellschaften mit abweichendem Geschäftsjahr ist die Meldung spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres abzugeben. Als Datum des Abschlusses der Arbeiten gilt im Sinne von Ministerialentscheid Nr. 244/E vom 11. Sept. 2007 das Datum der Übergabe der Arbeiten bzw. der „Kollaudierung“. Mit Rundschreiben Nr. 29/E vom 23. April 2010 wurde hierzu klar gestellt: Wie gesagt, binnen 90 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten ist der notwendige Bericht bei der Aufsichtsbehörde Enea einzureichen. Falls für die betreffenden Arbeiten keine Übergabe notwendig ist, hat man die Fertigstellung durch andere Unterlagen oder eine Erklärung des Lieferanten nachzuweisen. Eine Eigenerklärung des Auftraggebers ist nicht zulässig.
Dieser Meldung sind grundsätzlich 2 Dokumente beizulegen: - eine Bestätigung über die Zertifizierung oder energietechnische Qualifizierung des Gebäudes, zu erstellen nach den Bestimmungen, wie sie im Zusammenhang mit dem „Klimahaus“ von der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol erlassen worden sind, oder nach den eigenen Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Gemeinden (bei uns nicht der Fall) und in Alternative nach der Anlage A) zur Verordnung, sowie - ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten, worin die Kenndaten des Steuerpflichtigen, welcher die Ausgaben für die Energiesparmaßnahmen getragen hat, die Kenndaten der Liegenschaft, die Art der Baumaßnahme, die vorgesehene jährliche Energieeinsparung, die Kosten der Baumaßnahme ohne technische Spesen, der Anteil der Kosten für die Berechnung des Absetzbetrages und schließlich die Kosten der freiberuflichen Leistungen anzuführen sind; der Bericht ist von einem im obgenannten Berufsverzeichnis eingetragenen Techniker zu unterzeichnen. Insgesamt sind i. d. R. drei Berichte bzw. Bestätigungen zu erstellen: - die beeidete Erklärung über die Arbeiten bzw. Güter, - die Bescheinigung über die Qualifizierung des Gebäudes (bei uns nach der Vorlage „Klimahaus“) – Anlage A - und - ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten, wobei die letzten beiden Unterlagen an das ENEA zu schicken sind; die beeidete Erklärung des Technikers hingegen ist nur zu verwahren. Die Meldung ist grundsätzlich mittels elektronischer Post zu versenden, und zwar an die Adresse www.acs.enea.it. Nur in Fällen, in welchen die Komplexität der Unterlagen und Baumaßnahmen eine Darstellung auf den vorgesehenen Tabellen der ENEA nicht erlaubt, ist auch weiterhin der Versand mittels Einschreiben an folgende Adresse möglich: ENEA, Dipartimento ambiente, cambiamenti globali e sviluppo sostenibile, Via Anguillarese n. 301, 00123 Santa Maria di Galeria (Roma), wobei als Grund “Detrazioni fiscali - riqualificazione energeitica” anzugeben ist. |
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Meldungen für periodenübergreifende Arbeiten ab 2009 | 1.b Meldung an die Agentur der Einnahmen
Mit dem ersten Konjunkturpaket 2008 (D.L. 185/2008) ist für die Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages von 55% für Energiesparmaßnahmen eine zusätzliche Meldepflicht eingeführt worden, und zwar ist innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Arbeiten begonnen haben, zusätzlich zur allgemeinen Meldung an die ENEA noch eine eigene Meldung an die Agentur der Einnahmen verlangt worden. Die Meldung war ursprünglich – mit weitaus schwerwiegenderen Folgen - auch noch für Arbeiten des Jahres 2008 vorgesehen gewesen; darauf wurde aber im Zuge der Umwandlung des Gesetzes verzichtet. Mit Verordnung Nr. 57639 vom 6. Mai 2009 ist der dazu notwendige Vordruck veröffentlicht worden, und es wurde gleichzeitig die Zielgruppe der Personen, welche zur Meldung verpflichtet sind, abermals eingeschränkt. Demnach gilt die Meldepflicht lediglich für Arbeiten, die alle drei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
Für natürliche Personen besteht die Meldepflicht somit vorerst immer nur dann, wenn 2009 Ausgaben für Energiesparmaßnahmen getätigt werden und die entsprechenden Arbeiten erst 2010 abgeschlossen werden und zudem zumindest auch in einem Folgejahr noch Ausgaben getätigt werden; die Meldung ist dann 2010 innerhalb von 90 Tagen ab Abschluss der Steuerperiode mittels elektronischer Post an die Agentur der Einnahmen zu versenden. Umgekehrt besteht die Meldepflicht nicht, wenn die Arbeiten. - in der gleichen Steuerperiode begonnen und abgeschlossen werden oder - wenn auch bei mehrjährigen Arbeiten nur in einer Steuerperiode Zahlungen getätigt werden. Soweit sich die Arbeiten über zumindest drei Jahre hinziehen, ist für jedes Jahr eine getrennte Meldung einzureichen. Die ersten Meldungen im Sinne der aufgezeigten Verordnung werden für 2009 begonnene und 2010 fortgeführte Arbeiten innerhalb 31. März 2010 zu verschicken sein. |
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Aufbewahrungs-vorschriften |
2. Aufbewahrung von Unterlagen für Kontrollzwecke
Folgende Unterlagen sind bis zum Verfall der ordentlichen Verjährungsfristen der Steuererklärungen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen: - die eidesstattliche Erklärung des Technikers, soweit erforderlich, bzw. die Bescheinigungen der Hersteller (bzw. bei Solaranlagen im Eigenbau der Nachweis über den Kursbesuch); - die Bestätigung über den Versand der obigen Unterlagen an das ENEA; - die Rechnungen und Quittungen für die Arbeiten; - Beschluss Vollversammlung Kondominium und Aufteilung nach Tausendsteln bei Baumaßnahmen auf Gemeinschaftsanteilen; - Zustimmungserklärung des Eigentümers bei Baumaßnahmen durch Mieter oder Leihnehmer; - der Energieausweis; - soweit der Begünstigte nicht ein Unternehmen ist, müssen auch die Zahlungsbelege verwahrt werden. |
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5.5 Vorschriften für die Zahlungen: | ||||||||||||||||
Zahlungen |
Die Zahlungen dürfen ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung erfolgen, und auf dem Überweisungsbeleg werden neben dem Zahlungsgrund folgende Sonderangaben verlangt:
- Steuernummer jener Person, welche die Steuergutschrift beansprucht; - Steuer- oder MwSt-Nummer des Zahlungsempfängers. Soweit ein Unternehmen die Begünstigung beansprucht, werden keine besonderen Anforderungen an die Angaben auf den Zahlungsbelegen gestellt, offensichtlich weil die Kontrolle ja über die Buchhaltung des Unternehmens möglich ist. Um den Absetzbetrag noch für 2011 beanspruchen zu können, ist bei natürlichen Personen auf jeden Fall die Zahlung innerhalb 31. Dezember 2011 verlangt. Bei Unternehmen hingegen wird nicht auf die Zahlung abgestellt, sondern auf die Fertigstellung der Arbeiten bzw. die Übergabe der Güter im Geschäftsjahr; nicht die Zahlung ist hier erforderlich, sondern dass die Aufwendungen im Sinne von Art. 109 DPR 917/1986 im Geschäftsjahr absetzbar sind. |
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6. Sonstiges | ||||||||||||||||
Übertragun-gen |
Bei der Übertragung von Liegenschaften zwischen Lebenden geht die Begünstigungen nur bei Wohngebäuden auf den Erwerber über, und auch das nur, wenn dieser eine natürliche Person ist. In allen andern Fällen verbleibt die Begünstigung bei jenem Steuerpflichtigen, der die Ausgaben getragen hat. Im Falle von Erbschaften hingegen geht die Begünstigung auf den Erben über, aber nur soweit er selbst die Liegenschaft hält. | |||||||||||||||
Kumulie-rungsverbot |
Es wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass für die Energiesparmaßnahmen neben dem gegenständlichen Absetzbetrag noch andere Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die betroffenen Energiesparmaßnahmen von ihrer Natur her i. d. R. auch Anrecht auf den Absetzbetrag von 36% geben. Nachdem die vorliegende Steuergutschrift allerdings höher ist, lohnt es sich i. d. R., auf die 36% zu verzichten.
Soweit allerdings umfangreichere Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden durchgeführt werden, die nur zum Teil auch Energiesparmaßnahmen betreffen, ist es durchaus zulässig, für die restlichen Arbeiten den Absetzbetrag von 36% zu beanspruchen. Es ist auch nicht schädlich, für die jeweiligen Arbeiten auch den Antrag auf den „Absetzbetrag 36%“ zu stellen. Im Zuge der Steuererklärung für 2009 wird man dann feststellen, ob nach den aufgezeigten Anforderungen der Anspruch auf den Absetzbetrag überhaupt zusteht und für welche Ausgaben besser die 36% verlangt werden. Im Gegensatz zur ursprünglichen Regelung gilt im Sinne von D.Lgs. 115/2008 seit 1. Jänner 2009 ein absolutes Kumulierungsverbot des Steuerabsetzbetrages mit sonstigen Beihilfen, und so auch mit Landesbeiträgen, wobei die staatliche Regelung hier gewisse Zweifel offen lässt. Umgekehrt hat allerdings auf lokaler Ebene die Landesverwaltung ebenfalls klar gestellt, dass ab 1. Jänner 2009 eine Kumulierung nicht mehr zulässig ist, so dass allgemein eine Kumulierung von Landesbeihilfen und Steuerabsetzbetrag 55% für die gleichen Kosten ausgeschlossen werden kann. Mit Rundschreiben Nr. 3/E vom 26. Jänner 2010 wurde auf Anfrage der Region Piemont auch auf Staatsebene geklärt, dass seit 1. Jänner 2009 ein absolutes Kumulierungsverbot für den Steuerbonus von 55 Prozent für Energiesparmaßnahmen mit anderen lokalen, regionalen, staatlichen oder gemeinschaftlichen Förderungen besteht. Der Steuerpflichtige muss sich also entscheiden, welche Steuerbegünstigung er anwenden will. Dieses Kumulierungsverbot gilt offensichtlich auch für die Förderungen des Landes Südtirol. Zudem wurde mit Verordnung vom 6. August 2009 auch die Kumulierung mit Prämien für die Solaranlagen ausgeschlossen (Art. 7 D.Lgs 387/2003). |
- - MwSt-Satz bei Sanierungen
- Wiedergewinnungsarbeiten, die nicht ordentliche oder außerordentliche Instandhaltungen darstellen
MwSt-Satz: 10 Prozent
Rechtsquelle: Tabelle A.III, Ziffer 127-quaterdecies DPR 633/1972
Grundregel
Werkverträge, betreffend Wiedergewinnungsarbeiten, die nicht unter die ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen fallen, insbesondere also
- Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten,
- Arbeiten zur baulichen Umgestaltung und
- Arbeiten zur städtebaulichen Umgestaltung,
die auf Gebäuden ausgeführt werden, unterliegen dem begünstigten MwSt-Satz von 10 Prozent.
Zu beachten ist, dass im Wiedergewinnungsgesetz (Art. 31 Staatsgesetz Nr. 457/1978 bzw. Art. 59 Landesgesetz Nr. 13/1997) in einem Artikel einheitlich alle Wiedergewinnungsarbeiten geregelt sind, also auch die ordentlichen und die außerordentlichen Instandhaltungen. Die ordentlichen und die außerordentlichen Instandhaltungen sind im genannten Artikel unter den Buchstaben a) und b) abgehandelt, während die anderen Arbeiten unter den Buchstaben c (Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten), d (Arbeiten zur baulichen Umgestaltung) und e (Arbeiten zur städtebaulichen Umgestaltung) des gleichen Gesetzesartikels geregelt sind.
Voraussetzungen
Es sind keine subjektiven Voraussetzungen mit Bezug auf den Auftraggeber vorgesehen. Die Anforderungen betreffen die Art und den Gegenstand der Wiedergewinnungsarbeiten:
- Es muss sich um die nachstehend näher bezeichneten Wiedergewinnungsarbeiten auf wiedergewinnungsbedürftigen Gebäuden und Bauten handeln.
- Rechtsgrundlage muss ein Werkvertrag sein.
- In der Rechnung müssen die Rechtsquelle für den verminderten MwSt-Satz und die Eckdaten der Wiedergewinnungsarbeiten angeführt sein.
Die begünstigten Wiedergewinnungsarbeiten betreffen im Einzelnen die nachstehenden Maßnahmen, wie sie im Wiedergewinnungsgesetz (Art. 31, Buchstaben c, d und e; Staatsgesetz Nr. 457/1978 bzw. Art. 59 Landesgesetz Nr. 13/1997) definiert sind, und zwar mit Ausnahme der Buchstaben a) und b) (ordentliche und außerordentliche Instandhaltung):
- c) Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten,
- d) Arbeiten zur baulichen Umgestaltung
- e) Arbeiten zur städtebaulichen Umgestaltung.
Für diese Wiedergewinnungsarbeiten ist in der Regel immer eine Baugenehmigung notwendig. Aus dieser Genehmigung sollte (bei einer korrekten Formulierung) bereits die Art der Wiedergewinnungsarbeit (z. B. „Baugenehmigung zur Sanierung eines Wohnhauses“) eindeutig hervorgehen.
Die Wiedergewinnungsarbeiten können auf bestehenden Gebäuden durchgeführt werden, und in diesem Sinne auf Wohngebäuden, auf gewerblichen Bauten, den Wohngebäuden gleichgestellte Bauten (z. B. Schulen, Klöster, Kasernen, Heime, u.a.) und auf Urbanisierungsarbeiten (soweit es sich um Gebäude handelt oder um Arbeiten auf Infrastrukturen im Sinne von Buchst. e, Art. 31 des erwähnten Wiedergewinnungsgesetzes). Ausgenommen sind dagegen Bauwerke, die von ihrer Art her nicht als Gebäude bezeichnet werden können (z. B. Staudämme, Autobahn, Flughafen, Eisenbahn, u.a.). Begünstigt sind also auch Wiedergewinnungsarbeiten auf rein gewerblichen Gebäuden (ohne die Merkmale eines „Tupini-Gebäudes“), und begünstigt sind - in Ermangelung einer spezifischen Einschränkung - auch Wiedergewinnungsarbeiten auf Gebäuden, welche die Merkmale einer Luxuswohnung aufweisen, sowie auf landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden. Zu beachten ist auch, dass die Wiedergewinnungsarbeiten - entgegen einer früheren Interpretation - nicht unbedingt das gesamte Gebäude betreffen müssen. Sie können auch nur auf einer einzelnen Einheit des Gebäudes durchgeführt werden.
Zu ergänzen bleibt, dass der verminderte MwSt-Satz im Zusammenhang mit den aufgezeigten Leistungen auch für den Erwerb von Fertiggütern zur Anwendung kommt.
- Lieferungen von Fertiggütern für die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten, die nicht ordentliche oder außerordentliche Instandhaltungen sind
MwSt-Satz: 10 Prozent
Rechtsquelle: Tabelle A.III, Ziffer 127-terdecies DPR 633/1972
Grundregel
Die Lieferung von Fertiggütern zur Durchführung von
- Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (LG 13/97, Art. 59, Buchst. c),
- Arbeiten zur baulichen Umgestaltung (LG 13/97, Art. 59, Buchst. d) und
- Arbeiten zur städtebaulichen Umgestaltung (LG 13/97, Art. 59, Buchst. e)
unterliegen dem begünstigten MwSt-Satz von 10 Prozent, soweit diese Arbeiten auf Gebäuden, Urbanisierungsmaßnahmen und den Wohngebäuden gleichgestellten Gebäuden durchgeführt werden. Begünstigt ist in diesem Zusammenhang auch der Verkauf von Wärmepumpen u. a. Fertiggütern zur Energieeinsparung, die im Zuge einer Wiedergewinnung eingebaut werden.
Voraussetzungen
Es werden keine subjektiven Voraussetzungen gestellt. Anforderungen für die Zweckbestimmung der Fertiggüter werden gestellt einmal an die Art der Wiedergewinnungsarbeiten und dann an das Bauobjekt, auf welchem diese Arbeiten durchgeführt werden:
- Anforderung an die Art der Arbeiten: Die Fertiggüter müssen für Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten, Arbeiten zur baulichen Umgestaltung oder für Arbeiten zur städtebaulichen Umgestaltung zweckbestimmt sein. Für diese Wiedergewinnungsarbeiten ist in der Regel immer eine Baugenehmigung notwendig. Aus dieser Genehmigung sollte (bei einer korrekten Formulierung) die Art der Wiedergewinnungsarbeit eindeutig hervorgehen. Zur Bestätigung über die Art der Wiedergewinnung ist die Baugenehmigung (falls korrekt formuliert) oder eine entsprechende Bescheinigung der Gemeinde unerlässlich.
- Anforderung an die Bauten, für deren Wiedergewinnung die Fertiggüter zweckbestimmt sind: Wie bei den Werkverträgen gilt auch bei den Fertiggütern: Die Wiedergewinnungsarbeiten können auf bestehenden Gebäuden durchgeführt werden, und in diesem Sinne auf Wohngebäuden, auf gewerblichen Bauten, auf den Wohngebäuden gleichgestellte Bauten (z. B. Klöster, Kasernen, Heime, u.a.) und auch auf Urbanisierungsarbeiten (soweit es sich um Gebäude handelt oder um Arbeiten auf Infrastrukturen im Sinne von Buchst. e, Art. 31 des erwähnten Wiedergewinnungsgesetzes). Ausgenommen sind dagegen Bauwerke, die von ihrer Art her nicht als Gebäude bezeichnet werden können (z. B. Staudämme, Autobahn, Flughafen, Eisenbahn, u.a.). Die Wiedergewinnungsarbeiten müssen dabei nicht unbedingt das gesamte Gebäude betreffen. Sie können auch nur auf einer einzelnen Wohnungseinheit durchgeführt werden. Der MwSt-Satz von 10 Prozent gilt im Übrigen auch für Wiedergewinnungen (soweit eine der begünstigten Maßnahmen), die auf der Erstwohnung durchgeführt werden.
Erklärungen:
Für die Anwendung des verminderten MwSt-Satzes von 10 Prozent auf den Erwerb der unten angeführten Fertiggüter erklärt der unterfertigte ______ unter der eigenen Verantwortung,
- dass diese Güter zur Durchführung der nachstehenden Wiedergewinnungsarbeiten (Restaurierung usw.) auf Gebäude ___ (Beschreibung des Gebäudes) verwendet werden.
- Zudem wird erklärt, dass es sich um Arbeiten im Sinne von 59 Landesgesetz Nr. 13/1997 handelt, und zwar mit Ausnahme der in Buchst. a) und b) des genannten Artikels geregelten Arbeiten
Zu diesem Zweck wird dieser Erklärung beigelegt
- eine Kopie der Baugenehmigung, ausgestellt am von der Gemeinde ___ am___
- oder eine Bescheinigung der Gemeinde_____ über die Einstufung der Wiedergewinnungsarbeiten.
- Ordentliche und außerordentliche Instandhaltungen auf Wohngebäuden
MwSt 10% für Instandhaltungen |
Der verminderte MwSt-Satz von 10% für ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten auf Gebäuden, die vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, wurde mit dem Finanzgesetz für 2010 endgültig gesetzlich verankert, nachdem diese Begünstigung in den letzten 10 Jahren jährlich als Provisorium verlängert worden war.
Hinweis: Um in den Genuss dieser Erleichterung zu kommen, ist wie schon im Vorjahr nicht mehr notwendig, die Kosten der Lohnarbeit getrennt in der Rechnung auszuweisen. Zu beachten ist allerdings, dass bei der Verwendung sog. bedeutender Güter (Heizkessel, Aufzüge, Lastenaufzüge, Fenster und Türen, Sprechanlagen, Klimaanlagen, sanitäre Anlagen und Sicherheitsanlagen) die Kosten dieser Güter nicht 50% des Entgelts überschreiten dürfen, ansonsten sind die anteiligen Kosten dem Regelsatz von 21% zu unterwerfen. Soweit die genannte Schwelle überschritten wird, darf auf das 2fache der Lohnkosten der verminderte MwSt-Satz angewandt werden, während die Differenz dem Regelsatz von 21% unterliegt. Beispiel: Einbau eines Heizkessels mit Gesamtkosten von 10.000 Euro, davon 4.000 Euro Lohnkosten und 6.000 Euro Kosten des Heizkessels. Die Schwelle von 50% wird überschritten; entsprechend unterliegen 8.000 Euro dem verminderten MwSt-Satz von 10%, und 2.000 Euro unterliegen dem Regelsatz von 21%.
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Soweit die ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltungen nicht Wohngebäude betreffen, ist der Regelsatz von 21% anzuwenden.