Besteuerung von Gewinnausschüttungen ab 1. Jänner 2012

Besteuerung von Gewinnausschüttungen ab 1. Jänner 2012

Wir haben mit unserem Rundschreiben Nr. 35 vom 29. September 2011  über die Reform der Besteuerung der Kapitalerträge informiert, wie sie zum 1. Jänner 2012 in Kraft treten wird. Die Neuerung bringt mit sich, dass bei nicht wesentlichen Beteiligungen Gewinnausschüttungen innerhalb 31. Dezember 2011 noch von Vorteil sind. Daher nochmals ein Überblick über die Neuerungen:

 

Die derzeitigen Steuereinbehalte und Abgeltungssteuern von 12,5% und 27% werden mit 1. Jänner 2012 auf 20% vereinheitlicht. Konkret wird die Quellensteuer von 27%, unter anderem auf Bankzinsen, Sparbüchern und bestimmte Obligationen, auf 20% herabgesetzt, während die Quellensteuer von 12,5%, unter anderem für nicht wesentliche Beteiligungen, Termingeschäfte, die meisten Obligationen und Investmentfonds, auf 20% angehoben wird. Der neue Steuersatz findet für Kapitaleinkünfte Anwendung, die ab 1. Jänner 2012 erzielt werden, sprich ab diesem Datum ausgezahlt werden. Ausgenommen von der Reform sind die Staatsschatzscheine, und zwar auch anderer Staaten, soweit sie in der sog. „White List“ aufscheinen. Für diese bleibt der bisherige Steuersatz von 12,5% aufrecht. Als weitere Ausnahme bleibt die Quellensteuer von 11 Prozent für die Gewinne aus den inländischen Rentenfonds (mit gemeinschaftswidriger Benachteiligung der Rentenfonds der anderen EU-Mitgliedstaaten), und es bleibt auch die Kapitalertragsteuer von 1,375% auf Dividenden, die an ausländische Gesellschaften ausgeschüttet werden (soweit nicht die Befreiung der Mutter-Tochter-Richtlinie greift).

 

Die oben aufgezeigte Änderung der Besteuerung von Kapitalerträgen hat auch unmittelbare Auswirkung auf die Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen, welche von natürlichen Personen aus nicht wesentlichen Beteiligungen erzielt werden.

Als nicht wesentliche Beteiligungen gelten solche mit

-  nicht mehr als 20 Prozent der Stimmrechten bei Kapitalgesellschaften (2% bei an der Börse quotierten Gesellschaften) und

- nicht mehr als 25 Prozent am Stammkapital (insbesondere bei Personengesellschaften).

Dividenden und auch Veräußerungsgewinne aus solchen Beteiligungen unterliegen mit der Reform einer Abfindungssteuer in Höhe von 20% (anstatt der derzeitigen 12,5%). Bei Gewinnausschüttungen aus wesentlichen Beteiligungen ergeben sich durch die Neuerung keinerlei Änderungen.

 

Die Neuerung gilt für Dividenden, die ab dem 1. Jänner 2012 ausgezahlt werden, unabhängig vom Zeitraum, in welchem die entsprechenden Gewinne oder Rücklagen gebildet worden sind und unabhängig davon, wann der Beschluss über die Gewinnausschüttung getroffen wird.

 

Empfehlung: Gewinnausschüttung an Gesellschafter mit nicht wesentlichen Beteiligungen noch innerhalb 31.12.2011 sollten geprüft werden, da sie noch mit 12,5% anstatt mit 20% besteuert werden.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Beschlüsse über Gewinnausschüttungen nicht nur zu Gunsten von Gesellschaftern mit unwesentlichen Beteiligungen getroffen werden können; trotzdem ist es aber möglich, die tatsächlichen Ausschüttungen vorerst nur zu Gunsten der Gesellschafter mit unwesentlichen Beteiligungen vorzunehmen, zumal sich für die anderen Gesellschafter durch die Reform ab 1. Jänner 2012 keine Änderungen ergeben.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-44-03.12.2011 Besteuerung Kapitalerträge