ICI-Saldozahlung für 2011

ICI-Saldozahlung für 2011

Innerhalb nächsten Freitag, den 16. Dezember 2011, ist die Saldozahlung für die Gemeindeimmobiliensteuer ICI für das Jahr 2011 zu entrichten. Was die Zahlungsverpflichtung betrifft, so sind im Vergleich zum Vorjahr keine wesentlichen Änderungen zu verzeichnen. Nachstehend zur Erinnerung trotzdem eine Wiederholung der wichtigsten Bestimmungen:

Zu beachten ist, dass innerhalb 16. Juni 2011 i. d. R. eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der für das Jahr 2010 geschuldeten Steuer entrichtet worden ist; mit der Saldozahlung am 16. Dezember 2011 ist hingegen der Ausgleich für das laufende Jahr 2011 geschuldet. Die ICI ist nämlich bekanntlich in zwei Raten zu entrichten, und nach den allgemeinen Vorschriften wird die erste Rate (50 Prozent) anhand des Vorjahrestarifs berechnet; dies gilt insbesondere für die Hebesätze und Absetzbeträge. Für die anderen Steuertatbestände (z.B. Eigentum, Verwendung, Beschaffenheit) ist hingegen auf den Sachverhalt der laufenden Steuerperiode abzustellen. Entsprechend erfolgt i. d. R. erst für Zwecke der Saldozahlung die Berechnung der für 2011 insgesamt geschuldeten ICI, und es wird dann die erste Anzahlung in Abzug gebracht. Erst zum Jahresende hat man also Steuertarif und Absetzbeträge zu berücksichtigen, wie sie von der jeweiligen Gemeinde für 2011 festgelegt worden sind. Daraus folgt: Die beiden Raten können durchaus unterschiedlich sein.

Falls wir für Sie im Juni 2011 die erste Rate berechnet haben, werden wir Ihnen in den nächsten Tagen auch den Vordruck für die Saldozahlung 2011 übermitteln. Aus der übermittelten Übersicht ersehen Sie auch im Detail, für welche Liegenschaften die Gemeindeimmobiliensteuer berechnet worden ist.

Dabei gehen wir allerdings i. d. R. notgedrungen von den Daten über Ihre Liegenschaften aus, wie wir sie anlässlich der letzten Steuererklärung in unseren Archiven erfasst haben.

Sollten im Laufe des Jahres 2011 Änderungen eingetreten sein, so bitten wir Sie, uns diese umgehend, und zwar spätestens bis Freitag, den 9. Dezember 2011, mitzuteilen, damit wir sie bei der Berechnung der Saldozahlung berücksichtigen können.

 

Insbesondere haben die nachstehenden Ereignisse Einfluss auf die am 16. Dezember 2011 fällige ICI-Saldozahlung:

  • An- und Verkauf von Liegenschaften bzw. Änderungen an anderen dinglichen Rechten an den Liegenschaften, wie Fruchtgenuss, Wohnrecht oder Oberflächenrecht, im Laufe des Jahres 2011. Die ICI ist bekanntlich für jeden Monat geschuldet, in welchem das Eigentum bzw. das steuerbare Realrecht für zumindest 15 Tage gegeben war;
  • Änderung der Zweckbestimmung der Wohnung als Hauptwohnsitz im Laufe des Jahres;
  • für Gebäude der Kategorie „D“ ohne Katasterertrag im Eigentum von Unternehmen ist die ICI aufgrund der aufgewerteten Baukosten zu entrichten; hier sind die aktualisierten Kosten zugrunde zu legen, wobei allerdings die Verbesserungskosten des Jahres 2011 nicht zu beachten sind. Achtung: Soweit erst 2011 der Katasterertrag zugeteilt worden ist, muss die ICI für das laufende Jahr noch aufgrund der Kosten berechnet werden, und erst für das Jahr 2012 ist die ICI aufgrund des Katasterwertes geschuldet;
  • zu beachten ist schließlich die geänderte Rechtslage bei landwirtschaftlichen Gebäuden;
  • die Katastererträge wurden im Laufe des Jahres 2011 geändert: Bitte informieren Sie uns, sollten Ihnen im Laufe des Jahres 2011 Änderungen durch das Katasteramt zugestellt worden sein. Allerdings: Keine Auswirkung auf die Höhe der Steuerschuld hat eine reine Neueinstufung durch das Katasteramt: Wurde also im Laufe des Jahres 2011 der endgültige Katasterertrag mitgeteilt, so ist dieser i. d. R. erst ab 2012 zu beachten. Aber Vorsicht: Änderungen des Katasterertrages im Falle von strukturellen Änderungen der Gebäude haben unmittelbare Wirkung;
  • Baugrund: Wird im Laufe des Jahres ein Grundstück als Baugrund ausgewiesen, ist anteilig für die betreffenden Monate die Steuer auf den Marktwert geschuldet. Es genügt hier bereits der Beschluss der Gemeinde über die Ausweisung im Bauleitplan, auch ohne dass dieser im Sinne der urbanistischen Bestimmungen tatsächlich rechtskräftig ist;
  • Neubau oder Umbau: Bei Fertigstellung von Gebäuden ist die ICI nach zwei getrennten Zeiträumen zu berechnen: Bis zur Fertigstellung wird die Steuer nur auf das Grundstück berechnet, dann auf die einzelnen Baueinheiten. Umgekehrt zu verfahren ist bei Abbruch und oder baulichen Umgestaltungen.
  • Todesfall: Bei Ableben des Immobilieneigentümers im Laufe des Jahres 2011 besteht die Steuerpflicht zu Lasten des Verstorbenen bis zum Ableben und zu Lasten der Erben für den restlichen Teil der Steuerperiode. Nachdem die Steuer immer für volle Monate geschuldet wird, hat man dabei auf die allgemeine 15-Tage–Regel zu achten.

Zu ergänzen bleibt, dass die derzeit anhängenden Änderungen im Sparpaket „Monti“ (also die Wiedereinführung der ICI auf die Hauptwohnung und die Erhöhung der Katasterwerte) für die nun fällige Saldozahlung noch ohne Auswirkungen bleiben. Zu beachten bleiben hingegen die jüngsten restriktiven Auslegungen mit Bezug auf die Photovoltaikanlagen (siehe unser Rundschreiben Nr. 36/2011).

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-46-06.12.2011 ICI-Saldozahlung für 2011