„Rettungspaket Italien“ in Kraft

„Rettungspaket Italien“ in Kraft

Die Regierung Monti hat am letzten Sonntag, den 3. Dezember 2011,  das 3. Sparpaket im 2. Halbjahr 2011 verabschiedet; es ist als D.L. Nr. 201 am 6. Dezember 2011 im Amtsblatt veröffentlicht worden und unmittelbar in Kraft getreten. Das Gesetzeswerk wird in den nächsten Tagen unter dem Schlagwort „Rettungspaket Italien“ dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden und soll den Staatshaushalt um rund 20 Milliarden Euro entlasten.

Nachstehend ein erster Überblick über die wichtigsten Maßnahmen, soweit sie Steuern und Beiträge betreffen, auch mit ersten Gestaltungsvorschlägen. Im Wesentlichen darf mit einer Genehmigung der Notverordnung durch das Parlament in der vorliegenden Form gerechnet werden, zumal die Regierung bereits angekündigt hat, die Verabschiedung mit der Vertrauensfrage zu verbinden.

 

  1. Änderungen bei Liegenschaften:
 

Steuerabsetzbetrag 55% auch für 2012

(Art. 4)

Die gute Nachricht zuerst. Obwohl es angesichts der leeren Staatskassen eigentlich nicht mehr für möglich gehalten worden war, wurde der Steuerabsetzbetrag von 55% für energetische Sanierungen, der nach mehreren Verlängerungen zum 31.12.2011 hätte endgültig auslaufen sollen, abermals verlängert, und zwar vorerst bis zum 31. Dezember 2012. Ab 2013 soll auch für die Aufwendungen für energetische Sanierungen nur mehr der Steuerabsetzbetrag von 36% (offensichtlich dann mit der Obergrenze von 48.000 Euro) zustehen. An der Begünstigung an sich wurden für 2012 keinerlei Änderungen vorgenommen, und wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen im Rundschreiben Nr. 41/2011.

 

 

Steuerabsetzbetrag 36%

(Art. 4)

Und noch eine gute Nachricht: Der Steuerabsetzbetrag von 36% für  Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden, welcher mit 31.12.2012 hätte auslaufen sollen, wird ab 2012 als dauerhafte Steuerbegünstigung in Art. 16-bis EESt (Einheitstext der Einkommensteuern) festgeschrieben. Die Zugangsvoraussetzungen und der Umfang der Begünstigung bleiben unverändert. Der Absetzbetrag wird im bisherigen Ausmaß auch für den Erwerb von wiedergewonnenen Liegenschaften von Bauunternehmen bestätigt, immer im Ausmaß von 25% des Kaufpreises und mit der Obergrenze von 48.000 Euro. Die einzige Änderung besteht offensichtlich darin, dass in Zukunft auch für Steuerpflichtige über 75 bzw. 80 Jahren der Absetzbetrag zwingend auf 10 Jahre aufzuteilen ist.

Die Festschreibung dieser Steuerbegünstigung im Einkommensteuergesetz ist durchaus zu begrüßen, denn dadurch wird endlich Rechtssicherheit geschaffen, und die Torschlusspanik jeweils zum Jahresende mit Nachteilen für Bauherren und Bauunternehmer wird vermieden.

Unverändert aufrecht bleiben für beide Steuerabsetzbeträge vorerst die derzeitigen Verpflichtungen in Hinblick auf die Zahlung mittels Bank und in Hinblick auf den Steuerrückbehalt von 4%.

   
 

Gemeindesteuer IMU

(Art. 13)

Die derzeitige Gemeindeimmobiliensteuer ICI wird ab 2012 durch die Gemeindesteuer IMU ersetzt, und diese wird auch die Hauptwohnung nebst Zubehörseinheiten sowie landwirtschaftliche Gebäude treffen. Die Steuer wird für die Jahre 2012 und 2013 provisorisch erhoben werden; ab 2014 soll sie dann definitiven Charakter erhalten.

Der Hebesatz der neuen Abgabe wird 0,76% betragen, wobei den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt wird, den Satz um 0,3 Prozentpunkte zu erhöhen bzw. zu vermindern (Mindestsatz 0,46%, Höchstsatz 1,06%). Bei Betriebsgebäuden können Reduzierungen im Ausmaß von 0,4 Prozentpunkten vorgesehen werden.

Für die Hauptwohnung nebst Zubehörseinheiten beträgt der Hebesatz hingegen 0,4%, und die Gemeinden können den Satz um 0,2 Prozentpunkte verschieben. Zudem steht ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 200 Euro zu; der Absetzbetrag kann von den Gemeinden ebenfalls verändert werden.

Für landwirtschaftliche Gebäude schließlich beträgt der Hebesatz 0,4%, und die Gemeinden haben die Möglichkeit, den Satz bis auf 0,1% zu reduzieren, so dass hier mit mäßigen Belastungen zu rechnen sein wird.

 

Erhöhung Katasterwerte für Zwecke der IMU Parallel zur Einführung der neuen Steuer werden ab 2012 die Katasterwerte der Gebäude um bis zu 60% (für Wohngebäude) angehoben.

Achtung: Die Erhöhung der Katasterwerte gilt nach derzeitiger Rechtslage einzig für Zwecke der neuen IMU und nicht auch für die Übertragungssteuern (Register-, Hypothekar- und Katastersteuer), für welche die bisherigen Werte beibehalten werden.

Hinweis: Durch die Erhöhung der Katasterwerte einerseits und durch höhere Hebesätze bei der IMU andererseits muss im Vergleich zur derzeitigen ICI mit wesentlichen Mehrbelastungen gerechnet werden; insbesondere bei Wohngebäuden wird die Belastung u. U. rund doppelt so hoch sein wie heute.

   
 

landwirtschaftliche Gebäude (Art. 13)

Die zum 30. September 2011 verfallene Frist zur Eintragung landwirtschaftlicher Gebäude in das Gebäudekataster (zur Erinnerung: Der hierfür notwendige Vordruck war nur wenige Tage vor der Fälligkeit am 22.09.11 veröffentlicht worden) wird auf den 31. März 2012 verlängert; gleichzeitig wird verfügt, dass die bislang nach dem 30.09.11 verspätet abgegebenen Meldungen als ordnungsmäßig anerkannt werden.

Hinweis: Zumal nach wie vor bei landwirtschaftlichen Gebäuden mit einer wesentlich geringeren Steuerbelastung zu rechnen ist, sollte die korrekte Eintragung dieser Gebäude unbedingt beachtet werden.

 
2. Unternehmenseinkünfte:
 

Steuerbonus für Er-höhung des  Eigen-kapitals (Art. 1)

Rückwirkend für das zum 31.12.2011 laufende Geschäftsjahr wird unter der Bezeichnung „ACE“ (aiuto per la crescita economica) ein Steuerbonus zur Eigenkapitalförderung eingeführt. Er kommt nicht nur den Kapitalgesellschaften, sondern auch gewerblichen Körperschaften, Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit ordentlicher Buchhaltung zugute und entspricht i. W. der früheren „Dual Income Tax“ DIT).

Es werden zu diesem Zweck die Zu- und Abgänge im Reinvermögen (thesaurierte Gewinne, Einlagen, Ausschüttungen) gegenüber dem letzten Jahresabschluss ermittelt, und für die positive Differenz wird ein Absetzbetrag in Höhe einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung in Höhe von derzeit 3 Prozent zuerkannt. Dieser Betrag kann von der Bemessungsgrundlage von IRES und IRPEF in Abzug gebracht werden. Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Steuerersparnis somit maximal 0,825 Prozent des erhöhten Reinvermögens; bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann sich aufgrund des individuellen IRPEF-Satzes etwas höher ausfallen. Soweit der Absetzbetrag in einem Geschäftsjahr mangels Besteuerungsgrundlage nicht oder nur teilweise genutzt werden kann, ist ein Vortrag auf das Folgejahr zulässig.

Gewinnthesaurierungen werden für Zwecke der Zinsberechnung das ganze Jahr über berücksichtigt, Einzahlungen ab dem Datum der Einlage. Verluste des Geschäftsjahres werden nach einer ersten Interpretation nicht abgezogen.

 

 

Absetzbetrag für IRAP auf Lohnkosten (Art. 2)

Derzeit wird für Zwecke der Berechnung von IRES  und IRPEF ein pauschaler Absetzbetrag in Höhe von 10% der IRAP zuerkannt, und zwar unter der Voraussetzung, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung Passivzinsen oder Personalkosten aufscheinen. Ab 2012 hingegen wird die IRAP analytisch in dem Ausmaß absetzbar sein, in welchem sie sich auf die Personalkosten bezieht. Unerheblich für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages in Zukunft der Umstand sein, ob Passivzinsen getragen wurden.

Die Berechnung der IRAP selbst wird durch das vorliegende Sparpaket hingegen nicht berührt. Einzige Ausnahme: Die derzeit geltenden IRAP-Absetzbeträge für Arbeitnehmer werden für Frauen und Arbeitnehmer bis zu 35 Jahren von 4.600 Euro auf 9.600 Euro angehoben.

 

 

Betriebskennzahlen (Art. 10)

Unternehmen und Freiberuflern, welche die Meldungen über die Betriebskennzahlen korrekt ausfüllen und Umsätze melden, die angemessen (congrui) und schlüssig (coerenti) sind, wird ab dem Steuerjahr 2011 eine um ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist zuerkannt, und zusätzlich werden die Steuerfestsetzungen zu Lasten dieser Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörde wieder etwas eingeschränkt. Es handelt sich hierbei um eine kosmetische Maßnahme ohne wesentliche Bedeutung.
   
 

Transparenzbestimmungen (Art. 10)

Unter dem Schlagwort „Transparenz“ werden Einzelunternehmen, Freiberuflern und Freiberuflervereinigungen ab 01.01.2013 eine Reihe von Begünstigungen zuerkannt, soweit sie sich verpflichten, Rechnungen und Einkünfte mittels elektronischer Post unmittelbar der Agentur der Einnahmen zu melden. Hierfür müssen eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden, und wir werden Sie zu gegebener Zeit über diese Neuerung informieren.

 

 

 

Steuerliche Wertangleichung

(Art. 20)

Zur Erinnerung: Mit D.L. 98/2011 wurde im letzten Juli eine Neuerung für Spaltungen und Verschmelzungen und ähnliche Umstrukturierungen eingeführt; die steuerliche Wertangleichung durch Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 16% für Unterschiedsbeträge  wurde auch auf den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen und die zugrundeliegenden Mehrwerte aus Firmenwert,  Marken und anderen immateriellen Vermögenswerten ausgedehnt. Die Bestimmung galt rückwirkend für Umstrukturierungen herauf bis zu dem  zum 31.12.2010 laufenden Geschäftsjahr. Die Ersatzsteuer war innerhalb 30. November 2011 zu entrichten. Für Steuerzwecke wird diese Wertangleichung allerdings erst ab 2013 anerkannt, sprich ab diesem Jahr können die höheren Werte auch abgeschrieben werden.

Die obgenannte Erleichterung wird durch die vorliegende Notverordnung D.L. 201/2011 auch auf Umstrukturierungen des zum 31.12.2011 laufenden Geschäftsjahres ausgedehnt. Die Ersatzsteuer von 16% ist in drei gleichen Raten in den Jahren 2013 und 2014 zu entrichten, und die Aufwertung gilt für Steuerzwecke ab dem Geschäftsjahr, das auf den 31.12.2014 im Laufen ist (i. d. R. also ab 2014).

   
Handwerks- und Kauf-leuteversicherung Die Pensionsbeiträge der Handwerker und Kaufleute werden ab 2012 jährlich um 0,3% erhöht bis zum Erreichen eines Beitragssatzes von 22%.

 

Hinweis: Das Sparpaket enthält vorerst keine weiteren Änderungen bei der Ermittlung der Unternehmenseinkünfte.

   
3. Mehrwertsteuer:

 

Erhöhung MwSt-Säzte

(Art. 18)

Der Regelsatz der Mehrwertsteuer von derzeit 21% wird mit Wirkung 1. Oktober 2012 auf 23%, und der verminderte MwSt-Satz von derzeit 10% wird zum gleichen Datum auf 12% erhöht. Ab 1. Jänner 2014 sollen die beiden genannten MwSt-Sätze abermals um einen halben Prozentpunkt auf 12,5% bzw. auf 23,5% angehoben werden. Während die aufgezeigte Erhöhung im Jahre 2012 fest steht, soll die Verlängerung der Erhöhung im Jahre 2013 bzw. die zusätzliche Erhöhung im Jahre 2014 an die Umsetzung von Steuerreformen gebunden werden.

Hinweis: Für Umsätze gegenüber Privatpersonen und gegenüber Unternehmen mit beschränktem Vorsteuerabzug sollten die anstehenden Mehrbelastungen im nächsten Jahr rechtzeitig eingeplant werden.

 
 

4. Sonstige Änderungen:

 

 

Barzah-lungen nur noch unter 1.000 Euro

(Art. 12)

Abermals soll durch die Einschränkung von Barzahlungen die Steuerhinterziehung bekämpft werden, und so wird die Schwelle für die Verwendung von Bargeld und von Überbringer-Wertpapieren erneut reduziert: Seit 6. Dezember 2011 ist die Obergrenze von zuletzt 2.500 Euro auf den Betrag von 1.000 Euro herabgesetzt worden. Daraus folgt: Barzahlungen sind nur noch bis zu einem Betrag von 999,99 Euro zulässig. Die Einschränkung betrifft neben dem Bargeld insbesondere auch übertragbare Sparbücher und übertragbare Bankschecks. Untersagt ist in diesem Zusammenhang auch eine künstliche Aufteilung in Zahlungen unter 1.000 Euro.

Vorsicht: Auch Bankschecks dürfen ab dem 6. Dezember 2011 ab einem Betrag von 1.000 Euro nur mehr auf den Namen lautend und mit dem Vermerk „nicht übertragbar“ ausgestellt werden. Für die Auflösung von Überbringersparbüchern bei Bank und Post mit einem Betrag ab 1.000 Euro ist eine Frist bis zum 31.12.2011 vorgesehen. Hinweis: Diese Verpflichtung betrifft insbesondere Sparbücher, die im Zusammenhang mit Mietkautionen hinterlegt worden sind.

Vergehen werden mit Strafen von zumindest 3.000,00 Euro geahndet, und etwaige Vergehen müssen von Finanzvermittlern und Freiberuflern, die davon Kenntnis erlangen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen angezeigt werden. Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge der Umwandlung der Notverordnung – ähnlich wie bei den letzten derartigen Maßnahmen – eine Übergangsfrist vorgesehen wird, in welcher keine Verwaltungsstrafen erhoben werden.

Zu ergänzen bleibt noch, dass die Einlage oder die Behebung von Bargeldbeträgen oberhalb 1.000 Euro bei Bank oder Post an sich kein Vergehen darstellt und vom Kreditinstitut auch nicht zu melden ist; dies wurde mit Rundschreiben vom 4. Nov. 2011 klargestellt, nachdem einige Banken auch solche Bewegungen angezeigt hatten.

Positiv zu vermerken ist, dass die Banken mit der vorliegenden Verordnung angehalten werden, ihre Gebühren für Überweisungen zu senken. Und in der Tat: Wenn im Detailhandel oder bei Gastbetrieben Kunden mit Bargeld zahlen wollen, besteht der einzige legale Ausweg darin, sie zur nächsten Bank zu verweisen, um dort eine Überweisung vorzunehmen.

 

 

Zusatzsteuer über 1,5% für Steuerschutzschild (Art. 19)

Die unter verfassungsrechtlichen Aspekten wohl umstrittenste Neuerung dürfte die zusätzliche Sondersteuer auf die Aufdeckung bzw. Rückführung von Vermögen im bzw. aus dem Ausland (Stichwort „Steuerschutzschild“ bzw. „scudo fiscale“) in den Jahren 2001 bis 2010 sein. Im Klartext:

- Wer in den Jahren 2001-2002 und 2003 den seinerzeitigen Steuerschutzschild beansprucht hat und damals die Ersatzsteuer von 4% entrichtet hat oder

- wer in den Jahren 2009-2010 den Steuerschutzschild beansprucht hat und damals 5,6% bzw. 7% an Ersatzsteuern entrichtet hat,

muss jetzt eine zusätzliche Sondersteuer in Höhe von 1,5% des aufgedeckten oder rückgeführten Vermögens nachzahlen.

Die Sondersteuer muss in zwei Raten innerhalb 16. Februar 2012 und 16. Februar 2013 abgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Rückführung von im Ausland gehaltenem Vermögen oder nur um die Aufdeckung desselben handelte.

  Zur Einzahlung sind offensichtlich die Kreditinstitute verpflichtet, die seinerzeit die die „vertraulichen“ Meldungen der Steuerpflichtigen entgegen genommen haben, oder jene, welche derzeit die Vermögen verwahren. Soweit die Zahlung nicht durchgeführt werden kann (z. B. weil die Bank mit dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Beziehungen mehr unterhält und dieser auch nicht mehr auffindbar ist), sind die betroffenen Kreditinstitute zur Meldung des Steuerpflichtigen an die Agentur der Einnahmen verpflichtet. Die Einhebung der Ersatzsteuer erfolgt sodann über die Steuerrolle durch die Agentur, wobei eine Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 100% erhoben wird.

Details zur neuen Sondersteuer für die Steuerschutzschilde der letzten Jahre werden mit einer eigenen Verordnung der Agentur der Einnahmen festgelegt werden.

Hinweis: Wir werden Sie über die weitere Entwicklungen zu dieser Sondersteuer umgehend informieren.

   
Gemeindedienstleistungssteuer TRES (Art. 14) Mit Wirkung 1. Jänner 2013 wird eine neue Gemeindedienstleistungssteuer, TRES genannt, eingeführt. Diese Abgabe soll die derzeitige Müllabfuhrgebühr und auch die Tarsu ersetzen.

 

Lira-Banknoten Alte Lira-Banknoten können nicht mehr umgetauscht werden und sind damit wertlos.
 

Steuer Luxusgüter

(Art. 16)

Ab 1. Jänner 2012 wird die mit D.L. 98/2011 eingeführte Sondersteuer auf Luxusfahrzeuge verschärft, und zwar wird für jeden KW über 185 KW eine Sondersteuer von 20 Euro verlangt. Derzeit ist die Luxussteuer bekanntlich nur für Fahrzeuge mit einer Leistungsfähigkeit über 225 KW geschuldet und beträgt „nur“ 10 Euro je übersteigenden KW.

Beispiel: Für ein Fahrzeug mit 280 KW betrug die Luxussteuer 2011 550 Euro (280-225=55*10), natürlich zusätzlich zur allgemeinen Kfz-Steuer. Im Jahr 2012 wird für das gleiche Fahrzeug eine Luxussteuer in Höhe von 1.900 Euro (280-185=95*20) nebst allgemeiner Kfz-Steuer zu entrichten sein.

Eine weitere Sondersteuer wird ab 2012 zu Lasten von Privatflugzeugen vorgesehen. Ab 1. Mai 2012 wird zudem eine Luxussteuer für Boote mit einer Länge über 10 Metern eingeführt.

Falls Sie weitere Unterlagen über die Sondersteuer auf Booten und Privatflugzeugen benötigen, setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung.

 

 

Mineralöl-steuer (Art. 15)

Von unmittelbarer Auswirkung war die Erhöhung der Mineralölsteuer im Ausmaß von rund 10 Cent je Liter für Benzin und von rund 14 Cent je Liter für Diesel (beide inkl. MwSt). Die Treibstoffpreise an den Zapfsäulen wurden umgehend mit Inkrafttreten der Verordnung am 6. Dezember 2011 erhöht.
   
 

Auszüge Bankkonten für Fiskus (Art. 11)

Ab 1. Jänner 2012 sind alle Kreditinstitute verpflichtet, sämtliche Daten zu Geschäftsvorfällen ihrer Kunden unmittelbar auch dem Fiskus zu melden. Während derzeit die Finanzbehörde nur im Zuge spezifischer Finanzkontrollen auch Einsicht in die Kontobewegungen der Steuerpflichtigen verlangt, werden ab nächstem Jahr die Banken von sich aus periodisch alle Kontobewegungen der Agentur der Einnahmen mitteilen müssen. Die technischen Details dieser Meldungen müssen mit einer Durchführungsbestimmung der Agentur der Einnahmen festgelegt werden.

Hinweis: Diese neue Verpflichtung ist im Zusammenhang mit der oben aufgezeigten Einschränkung des Bargeldverkehrs zu sehen und stellt in der Tat einen argen Eingriff in die Privatsphäre eines jeden Staatsbürgers dar, begründet immer mit dem Kampf gegen die hohe Steuerhinterziehung in Italien.

Weitere Änderungen, auf welche in diesem Rundschreiben nicht eingegangen worden ist, betreffen die Erhöhung des Pensionsalters bzw. die Einschränkungen bei der sog. Dienstaltersrente und auch die Einsparungen bei den Zuwendungen an die Lokalkörperschaften. Von Interesse dürften zudem auch die Gesetzesänderungen im Bereich der Durchführung von primären Erschließungsarbeiten in Eigenregie sein, worüber wir Ihnen Unterlagen zukommen lassen können.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-47-09.12.2011 Rettungspaket Italien