Änderungen für Liegenschaften und Bauwesen
Nachstehend wollen wir einen Überblick über verschiedene Neuerungen geben, die ab 2010 speziell das Bauwesen und Liegenschaften im Allgemeinen betreffen:
1. Aufwertung von Grundstücken | ||||||||||||||||
Art. 2 Abs. 229 FG |
Mit dem Haushaltsgesetz für 2010 wird wiederum die Möglichkeit vorgesehen, latente Mehrwerte auf Grundstücken gegen Zahlung einer Ersatzsteuer freizustellen. Voraussetzung ist der Besitz dieser Güter zum 1. Jänner 2010 als Privatperson, einfache Gesellschaft, Freiberuflervereinigung oder nichtgewerbliche Körperschaft. Ausgeschlossen sind somit alle Güter, die von Unternehmen gehalten werden. Die Ersatzsteuer wird nicht auf den Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Schätzwertes der Grundstücke ermittelt und beträgt 4%. Zu diesem Zweck muss innerhalb 31. Oktober 2010 eine beeidete Schätzung mit Bezug auf den Wert zum 1. Jänner 2010 erstellt werden, und innerhalb derselben Frist hat auch die Zahlung zu erfolgen. Alternativ kann aber auch für die Zahlung in drei gleichen Raten jeweils zum 31. Oktober 2010, 2011 und 2012 gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A. optiert werden. Die Zahlungsschlüssel für die Einzahlung müssen noch veröffentlicht werden. Vorsicht: Es dürfen nicht die Schlüssel der letzten Aufwertung verwendet werden, nachdem die gesetzlichen Grundlagen geändert worden sind. Aufgewertet werden können Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke.
Die Definition des Baulandes ist durch das sog. Bersani-Dekret 2006 geändert worden: Bauland liegt immer dann vor, wenn es aufgrund der allgemeinen Urbanistikinstrumente der Gemeinde für Bauzwecke nutzbar ist, unabhängig von etwaigen Genehmigungen der Regionen (Provinzen) und vom Vorliegen eines Durchführungsplanes. Der aufgewertete Wert stellt den Mindestwert für Steuerzwecke bei zukünftigen Veräußerungen dar. Daraus folgt: Auch wenn der Verkauf zu einem geringen Wert erfolgen sollte, ist die Registersteuer immer auf den aufgewerteten Wert geschuldet, und die Aufwertung muss in der Verkaufsurkunde angeführt werden. Und noch ein Hinweis: Im Gegensatz zu den Beteiligungen ist es bei Grundstücken unbedingt erforderlich, die Schätzung vor einem etwaigen Verkauf durchzuführen. Im Klartext: Wer im Februar 2010 einen Grund verkauft, darf nicht bis Oktober mit der Schätzung warten, sondern muss diese vor dem Verkaufsdatum vereidigen lassen. In die Irre geführt werden übrigens alle Steuerpflichtigen, die bereits in den Vorjahren eine Aufwertung vorgenommen haben und diese nochmals „nachbessern“ wollen; sie müssen die Ersatzsteuer auf den vollen Wert entrichten. Der einzige Trost: Die bei der früheren Aufwertung entrichtete Ersatzsteuer kann wieder zurückverlangt werden.
|
|||||||||||||||
2. Verlängerung des Steuerabsetzbetrages von 36% für Wiedergewinnungsarbeiten | ||||||||||||||||
Begünstigung 36% für Wiedergewinnungsarbeiten (Art. 2 Abs. 10) |
Der Steuerabsetzbetrag von 36% für Wiedergewinnungsarbeiten wird bereits jetzt bis auf die Zeit bis zum 31.12.2012 (bisher 31.12.2011) verlängert. Die Bedingungen und Grenzwerte (48.000 Euro) bleiben im Wesentlichen unverändert.
Hinweis: Um in den Genuss der Erleichterung zu kommen, ist es nach wie vor notwendig, die Kosten der Lohnarbeit getrennt in der Rechnung auszuweisen. Unbedingt zu beachten bitte wir Sie, dass für diese Begünstigung (im Gegensatz zu den energetischen Sanierungen – 55%) vor dem Datum des Baubeginns die notwendigen Meldungen bei der Agentur der Einnahmen von Pescara und - soweit aufgrund des Ausmaßes der Arbeiten notwendig - bei der zuständigen Sanitätseinheit (in Südtirol Amt für Arbeitssicherheit), einzureichen sind. Ebenfalls schon jetzt verlängert wird auch die Begünstigung, wonach den Käufern wieder gewonnener Wohnungen ein Absetzbetrag in Höhe von 25% des Kaufpreises mit einem Höchstbetrag von 48.000 Euro zusteht. Hier wird der Absetzbetrag zugestanden, soweit das verkaufende Bauunternehmen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2012 entsprechende Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt hat und der Verkauf innerhalb 30. Juni 2013 erfolgt.
|
|||||||||||||||
3. MwSt 10% für ordentliche und außerordentliche Instandhaltungen auf Wohngebäuden | ||||||||||||||||
MwSt 10% für Instandhaltungen (Art. 2 – Abs. 11) | Der verminderte MwSt-Satz von 10% für ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten auf Gebäuden, die vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, wird endgültig gesetzlich verankert, nachdem diese Begünstigung in den letzten 10 Jahren jährlich als Provisorium verlängert worden war.
Hinweis: Um in den Genuss dieser Erleichterung zu kommen, ist wie schon im Vorjahr nicht mehr notwendig, die Kosten der Lohnarbeit getrennt in der Rechnung auszuweisen. Zu beachten ist allerdings, dass bei der Verwendung sog. bedeutender Güter (Heizkessel, Aufzüge, Lastenaufzüge, Fenster und Türen, Sprechanlagen, Klimaanlagen, sanitäre Anlagen und Sicherheitsanlagen) die Kosten dieser Güter nicht 50% des Entgelts überschreiten dürfen, ansonsten sind die anteiligen Kosten dem Regelsatz von 20% zu unterwerfen. Soweit die genannte Schwelle überschritten wird, darf auf das 2fache der Lohnkosten der verminderte MwSt-Satz angewandt werden, während die Differenz dem Regelsatz von 20% unterliegt. Beispiel: Einbau eines Heizkessels mit Gesamtkosten von 10.000 Euro, davon 4.000 Euro Lohnkosten und 6.000 Euro Kosten des Heizkessels. Die Schwelle von 50% wird überschritten; entsprechend unterliegen 8.000 Euro dem verminderten MwSt-Satz von 10%, und 2.000 Euro unterliegen dem Regelsatz von 20%.
|
|||||||||||||||
4. Nichtverlängerung Begünstigungen Registersteuern Berggebiete | ||||||||||||||||
Indirekte Steuern für Kleinbauern | Die bisherigen Begünstigungen für die Übertragung von Liegenschaften im Rahmen der sog. „Bildung und Aufrundung kleinbäuerlichen Eigentums“ (Register- und Hypothekarsteuer zum Fixbetrag und Katastersteuer 1%) wurden wider Erwarten nicht mehr verlängert.
|
|||||||||||||||
5. Arbeiten für die energetische Sanierung | ||||||||||||||||
Nur mehr für das Jahr 2010 gültig. |
Ebenfalls nicht mehr verlängert worden ist auch der Steuerabsetzbetrag von 55% für energetische Sanierungen von Gebäuden; diese Erleichterung läuft somit mit 31. Dezember 2010 aus, und es darf – zumindest nach vorherrschender Meinung in der Fachpresse – auch nicht im Jahr 2010 mit einer weiteren Verlängerung in letzter Minute gerechnet werden, zu sehr ist die Begünstigung zuletzt unter öffentlicher Kritik gestanden.
Es ist daher zu empfehlen, die Erleichterung im laufenden Jahr 2010 also noch zu beanspruchen. Hier nochmals ein Überblick über die Begünstigung und die jeweiligen Obergrenzen: Es werden vier Kategorien von Arbeiten vorgesehen, für die z. T. unterschiedliche Absetzbeträge gewährt werden und bei welchen auch unterschiedliche Formvorschriften vorgesehen sind. Nachstehend die begünstigen Energiesparmaßnahmen im Überblick:
Mit Bezug auf den Steuerabsetzbetrag für die energetischen Sanierungen ist auch nochmals daran zu erinnern, dass mit D.L. 185/2008 eine zusätzliche Meldepflicht eingeführt worden ist, und zwar ist innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Arbeiten begonnen haben, zusätzlich zur allgemeinen Meldung an die ENEA noch eine eigene Meldung an die Agentur der Einnahmen verlangt worden. Die Meldung ist im Sinne der Verordnung Nr. 57639 vom 6. Mai 2009 notwendig, wenn alle drei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es muss sich um Arbeiten handeln, für welche Zahlungen in einer nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Steuerperiode getätigt werden. 2. Die Ausführung der Arbeiten muss sich über mehrere – nach dem 31. Dezember 2008 beginnende - Steuerperioden (also z. B. über 2009 und 2010) hinziehen (umgekehrt: Arbeiten, die nur in den Jahren 2008 und 2009 ausgeführt werden, sind nicht betroffen). 3. Die Zahlung der Arbeiten muss ebenfalls in mehreren Steuerperioden erfolgen. Für natürliche Personen besteht die Meldepflicht somit vorerst immer nur dann, wenn 2009 Ausgaben für Energiesparmaßnahmen getätigt werden und die entsprechenden Arbeiten erst 2010 oder 2011 abgeschlossen werden und zudem zumindest auch in einem Folgejahr noch Ausgaben getätigt werden; die Meldung ist dann 2010 oder 2011 innerhalb von 90 Tagen ab Abschluss der Steuerperiode mittels elektronischer Post an die Agentur der Einnahmen zu versenden. Umgekehrt besteht die Meldepflicht nicht, wenn die Arbeiten - in der gleichen Steuerperiode begonnen und abgeschlossen werden oder - wenn auch bei mehrjährigen Arbeiten nur in einer Steuerperiode Zahlungen getätigt werden. Soweit sich die Arbeiten über zumindest drei Jahre hinziehen, ist für jedes Jahr eine getrennte Meldung einzureichen. Die ersten Meldungen im Sinne der aufgezeigten Verordnung für 2009 begonnene und 2010 fortgeführte Arbeiten sind in der Zeit zwischen dem 4. Jänner 2010 und dem 31. März 2010 zu verschicken. Mit Verordnung vom 21. Dezember 2009 ist die notwendige Software zum Versand dieser Meldungen auf elektronischem Wege veröffentlicht worden. Hinweis: Falls Sie zu einer solchen Meldung verpflichtet sind, setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung. |
|||||||||||||||
6. Reduzierung des gesetzlichen Zinsfusses ab 1. Jänner 2010 auf 1% |
||||||||||||||||
Fruchtgenuss mehr Wert durch Minderung des gesetzlichen Zinsfusses |
Mit 1. Jänner 2010 ist der gesetzliche Zinsfuss von 3% auf 1% herabgesetzt worden; die Änderung hat unmittelbare Auswirkungen auch auf die Bewertung des Fruchtgenusses und des nackten Eigentums, zumal die entsprechenden Tabellen an den gesetzlichen Zinsfuß gebunden sind.
Für Übertragungen von Immobilien ab 1. Jänner 2010 kommt es infolge dieser Änderungen für Zwecke der Registersteuern zu einer nachhaltigen Erhöhung der anteiligen Werte des Fruchtgenusses und im Gegenzug zu einer entsprechenden Wertminderung beim nackten Eigentum. Die neuen Berechnungstabellen wurden mit Verordnung vom 23. Dezember 2009 veröffentlicht. |
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-02- 04.01.10 Änderungen Immobilien