ACI-Tarif für Sachenlohnungen bzw. Fakturierung der Privatnutzung
Aci-Tarif 2010 für Sachentlohnung |
Im Amtsblatt vom 12. Dezember 2009 Nr. 233 wurden vom Finanzministerium die Km-Kosten laut ACI-Tarif für das Jahr 2010 veröffentlicht. Sie dienen grundsätzlich zur Berechnung der steuerpflichtigen Sachentlohnung (sog. fringe benefit) bei der Verwendung des Firmenwagens, der den unselbständigen Arbeitnehmern und gleichgestellten Personen zur privaten Nutzung überlassen wird. Der geldwerte Vorteil wird bekanntlich mit den ACI-Kosten für 4.500 km/Jahr berechnet.
Durch die Überlassung des Fahrzeuges an den lohnabhängigen Mitarbeiter (Achtung: gilt nicht für sog. „freie“ Mitarbeiter) sind nicht nur 40%, sondern 90% der Anschaffungs- und Betriebskosten für Steuerzwecke absetzbar, und es ist zudem die Obergrenze von 18.076 Euro bei den Anschaffungskosten nicht zu beachten. Beiliegend übersenden wir Ihnen die neuen ACI-Tabellen im Excel-Format, und zwar getrennt nach Fahrzeugen, die derzeit noch in Produktion sind, und solchen, die nicht mehr hergestellt werden. In einer weiteren Anlage sind auch die Tarife für die Berechnung der Sachentlohnung bei Motorrädern. Sollte ein bestimmter Wagen nicht in der Tabelle enthalten sein, hat man die Kosten eines nach den spezifischen Merkmalen ähnlichen Wagens heranzuziehen. Im Internet sind unter www.ACI.it auch die Tarife für Geländewagen sowie Fahrzeuge mit Methangasantrieb abrufbar. Der neue Tarif gilt für die Berechnung der Sachentlohnungen ab 1. Jänner 2010. |
Tarife für Fakturierung noch ausständig |
Nicht mehr relevant sind die beiliegenden ACI-Tarife voraussichtlich für die Fakturierung der Privatnutzung an Lohnabhängige und freie Mitarbeiter. Zur Erinnerung: Seit 2007 gilt, dass aufgrund der Änderungen bei der Mehrwertsteuer es u. U. von Vorteil ist, dem Mitarbeiter das Fahrzeug nicht unentgeltlich zu überlassen, sondern ihm die Privatnutzung in Rechnung zu stellen. Dadurch wird bekanntlich sowohl bei lohnabhängigen als auch bei diesen gleichgestellten Mitarbeitern (z. B. Verwaltungsräten) ein voller Vorsteuerabzug für Anschaffungs- und Betriebskosten zuerkannt. Wird keine Rechnung für die Privatnutzung erstellt, ist die Vorsteuer i. d. R. nur im Ausmaß von 40% abzugsfähig (dies gilt auch, wenn der geldwerte Vorteil als Sachentlohnung im Lohnstreifen des Mitarbeiters berücksichtigt wird).
Um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzuges zu gelangen, reichte es bislang aus, wenn die Privatnutzung ebenfalls nach den ACI-Kosten für 4.500 km pro Jahr berechnet und in Rechnung gestellt wurde. Durch eine Änderung in Art. 14 Abs. 3 MwStG im letzten Juli wurde allerdings verfügt, dass der gemeine Wert dieser Privatnutzung neu zu berechnen wäre. Innerhalb November 2009 hätte hierfür eigene Ministerialverordnung die Richtwerte für die Fakturierung an Lohnabhängige und freie Mitarbeiter festlegen müssen. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald diese Verordnung in Kraft tritt. |
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-05- 05.01.2010 Sachentlohnung Pkw