Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 – Beförderungsleistungen

Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 – Beförderungsleistungen

Aufgrund der Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 (D.Lgs. 18/2010), in Kraft seit dem 20. Februar 2010, sind rückwirkend seit dem 1. Jänner 2010 auch die Bestimmungen für Güterbeförderungen grundlegend geändert worden. In diesem Rundschreiben sollen die entsprechenden Erläuterungen an praktischen Fallbeispielen dargestellt werden. Zunächst die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

- Soweit Auftraggeber der Güterbeförderung Unternehmen oder Freiberufler sind, kommt die allgemeine Regel in Art. 7-ter DPR 633/1972 zur Anwendung, und die Leistungen sind demnach im Land des Auftraggebers bzw. Leistungsempfängers der MwSt unterworfen werden.

- Und diese Leistungen sind, soweit sie gegenüber einem Unternehmen oder Freiberufler in einem anderen EU-Land erbracht werden, seit 2010 auch in den Intra-Meldungen zu erfassen.

-Sonderregelungen sind in Art. 7-sexies MwStG für Güterbeförderungen im Auftrag von Privaten enthalten: Für innergemeinschaftliche Beförderungen ist der Abgangsort ausschlaggebend, für sonstige Güterbeförderungen gilt das Streckenverhältnis.

Die Auswirkungen der Neuerungen für Beförderungen im Auftrag von Unternehmen sind zusammengefasst folgende:

- Die Umsätze sind „nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972“ und bilden daher keinen Umsatz mehr für Zwecke der MwSt; trotzdem müssen aber reguläre Rechnungen ausgestellt werden. Im Gegenzug wurde die Bestimmung in Art. 40 Abs. 5 D.L. 331/1993 für die MwSt-Befreiung der innergemeinschaftlichen Beförderungen abgeschafft. Im Klartext: Es gibt keine Beförderungen mehr, die „nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 40 Abs. 5 D.L. 331/1993“ sind!

- Diese neue Art der Steuerbefreiung bringt mit sich, dass die entsprechenden Umsätze kein Anrecht auf Einkäufe unter Aussetzung der MwSt (sog. „Plafond“) mit sich bringen.

Eine Sonderregelung gilt nach wie vor für alle Güterbeförderungen, die als Zusatzleistungen zu Lieferungen erbracht werden. Sie teilen das Schicksal des Hauptgeschäfts. Wenn z. B. durch ein italienisches Unternehmen eine innergemeinschaftliche Lieferung oder ein Export durchgeführt werden und der Lieferer auch die Beförderung übernimmt und diese als Zusatzkosten zur Lieferung dem Kunden anlastet, so ist diese Leistung „nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 41 D.L. 331/1993“ bzw. beim Export „nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 8 DPR 633/1972“, genauso wie die Hauptlieferung der Güter selbst.

Besondere Regelungen gelten zudem für Personenbeförderungen: Bei diesen hat sich allerdings, abgesehen von den Rechtsbezügen, durch die Reform nichts geändert.

 

Nachstehend eine Übersicht über die seit 1. Jänner 2010 geltenden Bestimmungen für Beförderungsleistungen:

 

1. Güterbeförderungen durch ital. Frächter im Auftrag italienischer Unternehmen:
Auftraggeber Frächter Ort der Güterbeförderung MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Transportunternehmer Beförderung in Italien (z. B. von Bozen nach Verona) Ital. Transportunternehmer stellt Rechnung mit ital. MwSt 20% aus. nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Transportunternehmer innergemeinschaftliche Beförderung (z. B. von Bozen nach München) Ital. Transportunternehmer stellt Rechnung mit ital. MwSt 20% aus. nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Transportunternehmer Beförderungen für Exporte: z. B. Lieferung von Italien in die Schweiz Beförderung nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 2 MwStG nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Transportunternehmer Beförderungen für Importe: Lieferung außerh. EU nach Italien Beförderung  nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 2 MwStG nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Transportunternehmer Beförderungen EU-EU (z. B. Österreich-Deutschland) Ital. Transportunternehmer stellt Re. mit ital. MwSt 20% aus. nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Transportunternehmer Beförderungen außerh. EU (z. B. Schweiz - USA) Ital. Transportunternehmer stellt Re. mit ital. MwSt 20% aus. nein
Achtung: Auch bei internationalen Beförderungen findet das Streckenverhältnis keine Anwendung mehr.

 

2. Güterbeförderungen durch Frächter aus der EU im Auftrag italienischer Unternehmen:

 
Auftraggeber Frächter Ort der Güterbeförderung MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmen mit Sitz in Italien Frächter aus EU; z. B. deutscher Frächter innerstaatliche Güterbeförderung in Italien (z. B. von Bozen nach Verona) Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Transportunternehmer aus EU; z. B. deutscher Frächter innergemeinschaftliche Beförderung (z. B. von Bozen nach München) Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Transportunternehmer aus EU; z. B. deutscher Frächter Beförderungen für Exporte: z. B. Lieferung von Italien in die Schweiz Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 2 MwStG ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Transportunternehmer aus EU; z. B. deutscher Frächter Beförderungen für Importe: z. B. Lieferung von der Schweiz nach Italien Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 2 MwStG ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Transportunternehmer aus EU; z. B. deutscher Frächter Beförderungen EU-EU (z. B. von Österreich nach Deutschland) oder auch nur innerhalb von Österreich Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Transportunternehmer aus EU; z. B. deutscher Frächter Beförderungen außerh. EU (z. B. von Schweiz in die USA) oder auch nur innerhalb der Schweiz Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt ja
Achtung: Auch hier gilt, dass auch bei internationalen Beförderungen das Streckenverhältnis keine Anwendung mehr findet.

Hinweise zur Verbuchung: Wie bereits mitgeteilt, sehen die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Eigenrechnung vor, und zwar auch dann, wenn die Leistung nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 MwStG ist. Anstelle der MwSt ist im letzten Fall die Bestimmung über die MwSt-Befreiung anzuführen (i. d. R. also Art. 9 Abs. 1 Zi. 2 DPR 633/1972); wahrscheinlich wird es im Zuge der von der Finanzverwaltung angekündigten Korrekturen ermöglicht werden, anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung auch nur eine Integrierung der erhaltenen Rechnungen vorzunehmen, wie es derzeit bereits für innergemeinschaftliche Erwerbe vorgesehen ist. Aber auch für den Fall, dass diese Korrektur nicht kommen sollte, stellt die einfache Integrierung einer Rechnung anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung höchstens einen Formfehler dar, der kaum Verwaltungsstrafen nach sich ziehen dürfte. Geklärt werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, wann die Registrierung erfolgen muss. Eigenrechnungen für Dienstleistungen sind nach den derzeitigen Bestimmungen nämlich spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Dienstleistung auszustellen und innerhalb von 15 Tagen zu registrieren. Die Integrierung von innergemeinschaftlichen Rechnungen hingegen hätte innerhalb des Erhaltsmonats, unabhängig von deren Zahlung, zu erfolgen.

 

3. Beförderungen im Auftrag italienischer Unternehmen durch Frächter außerhalb der EU:

Auftraggeber Frächter Ort der Beförderung MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmen mit Sitz in Italien Frächter außerhalb EU; z. B. Schweizer Frächter innerstaatliche Beförderung in Italien (z. B. von Bozen nach Verona) Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Frächter außerhalb EU; z. B. Schweizer Frächter innergemeinschaftliche Beförderung (z. B. von Bozen nach München) Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Frächter außerhalb EU; z. B. Schweizer Frächter Beförderung für Exporte: Lieferung Italien außerhalb EU Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 2 MwStG nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Frächter außerhalb EU; z. B. Schweizer Transportunternehmer Beförderungen für Importe: Lieferung außerh. EU nach Italien Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 2 MwStG nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Frächter außerhalb EU; z. B. Schweizer Transportunternehmer Beförderungen EU-EU (z. B. Österreich-Deutschland) oder auch innerhalb von Österreich Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Frächter außerhalb EU; z. B. Schweizer Frächter Beförderungen außerh. EU (z. B. Schweiz - USA) oder auch nur innerhalb der Schweiz Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt nein
Achtung, auch hier gilt: Bei internationalen Beförderungen findet das Streckenverhältnis keine Anwendung mehr.

Mit Bezug auf die Eigenrechnungen gelten die Ausführungen laut Punkt 2) oben. Allerdings empfiehlt es sich, in der Buchhaltung für die zwei Arten von Eigenrechnungen unterschiedliche Buchungsschlüssel zu verwenden, zumal die Beförderungen von Frächtern außerhalb der EU, wie aufgezeigt, nicht in den Intra-Meldungen zu erfassen sind.

 

4. Güterbeförderungen italienischer Frächter an ausländische Unternehmer:

Güterbeförderungen im Auftrag von Unternehmen mit Sitz im Ausland, unabhängig ob inner- oder außerhalb der EU, sind in Italien nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Beförderung selbst in Italien, in anderen EU-Ländern oder auch außerhalb der EU erfolgt. Die Fälle im einzelnen:

Auftraggeber Frächter Gegenstand MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmen mit Sitz in EU, z. B. deutsches Unternehmen Italienisches Transportunternehmen beliebige Güterbeförderungen in Italien, in EU oder außerhalb der EU Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 ja
Unternehmen mit Sitz außerhalb EU, z. B. Schweizer Unternehmer Italienisches Transportunternehmen beliebige Güterbeförderungen in Italien, in EU oder außerhalb der EU Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 nein

Auch hier empfiehlt es sich, für die beiden Arten von Beförderungen unterschiedliche Buchungsschlüssel zu verwenden, um eine Unterscheidung zwischen solchen Leistungen zu haben, die in den Intra-Meldungen zu erfassen sind, und jenen, die nicht zu melden sind, weil der Auftraggeber nicht in der EU ansässig ist. Zu erinnern ist auch daran, dass der italienische Frächter bei Auftraggebern in anderen EU-Ländern in der Rechnung die ID-Nummer des ausländischen Auftraggebers anführen muss.

 

  1. Güterbeförderungen italienischer Unternehmer an Private

Güterbeförderungen im Auftrag von Privatpersonen, unabhängig ob diese in Italien, in der EU oder außerhalb der EU ansässig sind, müssen unterschieden werden in

- innergemeinschaftliche Beförderungen von Gütern und in

- sonstige Güterbeförderungen.

Bei den innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen ist der Abgangsort der Ware ausschlaggebend: Nur innergemeinschaftliche Beförderungen mit Abgangsort in Italien unterliegen auch der italienischen MwSt. Bei  Beförderungen, die nicht als innergemeinschaftliche Transporte klassifiziert werden können, gilt hingegen das bekannte Streckenverhältnis: Der italienische Streckenteil unterliegt der italienischen MwSt.

Auftraggeber Frächter Gegenstand MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb Italienisches Transportunternehmen Innergemeinschaftl. Beförderung mit Abgangsort Italien (z. B. Bozen – München) MwSt-pflichtig in Italien: 20% MwSt nein
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb Italienisches Transportunternehmen Innergemeinschaftl. Beförderung mit Abgangsort in anderem EU-Land (z. B. München - Bozen) MwSt-pflichtig in Deutschland; ital. Frächter müsste Position in Deutschland eröffnen. nein
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb Italienisches Transportunternehmen Beförderung für Export (z. B. Bozen - Zürich) Ital. Strecke nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 2; ausl. Strecke nicht steuerbar Art. 7-sexies DPR 633/1972 nein
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb Italienisches Transportunternehmen Beförderung für Import (z. B. Zürich – Bozen) mit Transportkosten in Verzollung lt. Art. 69 MwStG Ital. Strecke nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 2; ausl. Strecke nicht steuerbar Art. 7-sexies DPR 633/1972 nein
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb Italienisches Transportunternehmen Innerstaatliche Beförderung

In Italien (z. B. Bozen – Verona)

MwSt-pflichtig in Italien: 20% MwSt nein

 

Diese Leistungen sind in keinem Fall in den Intra-Meldungen zu erfassen.

Ausländische Frächter, die in Italien MwSt-pflichtige Beförderungen im Auftrag von Privatpersonen  erbringen, müssen entsprechend hier einen Fiskalvertreter bestellen oder sich hier registrieren lassen (nur für EU-Unternehmen möglich).

Über diese italienische Steuerposition fakturieren die Frächter wie folgt:

 

Auftraggeber Frächter Gegenstand MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb ausländisches Transportunternehmen Innergemeinschaftl. Beförderung mit Abgangsort in Italien (z. B. Bozen - München) MwSt-pflichtig in Italien: 20% MwSt; direkte Registrierung nein
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb ausländisches Transportunternehmen Beförderung für Export (z. B. Bozen - Zürich) Ital. Strecke nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 2; ausl. Strecke nicht steuerbar Art. 7-sexies DPR 633/1972 nein

 

  1. Sonderbestimmungen für Personenbeförderungen

 

Eine völlig abweichende Regelung gilt für die Beförderung von Personen: Unabhängig davon, ob der Auftraggeber eine Privatperson oder ein Unternehmen ist, und unabhängig davon, ob dieser Auftraggeber in Italien, in der EU oder außerhalb der EU ansässig ist, gilt für diese Leistungen auch nach dem 1. Jänner 2010 stets das Streckenverhältnis:

- Personentransporte unterliegen der italienischen MwSt, soweit die befahrene Strecke in Italien belegen ist; der ausländische Teil der Beförderung hingegen ist in Ermangelung der territorialen Voraussetzung für die Anwendung der italienischen MwSt „außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt im Sinne von Art. 7-quater DPR 633/1972“. Die einzige Neuerung: Der Rechtsbezug hat sich geändert.

- Für grenzüberschreitende Personenbeförderungen bleibt zudem die Bestimmung in Art. 9 Abs. 1 Zi. 1 DPR 633/1972 MwStG aufrecht, wonach bei einem einheitlichen Beförderungsauftrag (Fahrt Bozen – München) der italienische Teil „nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 MwStG“ ist.

Soweit italienische Unternehmen nicht ansässige Reiseunternehmen mit Personenbeförderungen beauftragen, muss für den inländischen Teil natürlich eine Eigenrechnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 MwStG ausgestellt werden, und hier gelten die oben angeführten Vorschriften und Problematiken bezüglich der korrekten Verbuchung. Hat ein solcher Auftrag im Rahmen eines einheitlichen Beförderungsauftrages eine grenzüberschreitende Personenbeförderung zum Gegenstand, so ist für den inländischen Teil die Eigenrechnung natürlich nicht mit MwSt zu erstellen, sondern es ist Bezug auf Art. 9 Abs. 1 Zi. 1 MwStG zu nehmen. Beispiele:

- Ein ital. Unternehmen beauftragt einen ital. Mietwagenunternehmer mit einer Personenbeförderung von Bozen nach München und retour. Der Streckenteil außerhalb von Italien ist „nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-quater DPR 633/1972“. Der inländische Teil hingegen ist „nicht steuerpflichtig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Zi. 1 MwStG“, nachdem es sich um einen einheitlichen Beförderungsauftrag handelt.

- Ein italienisches Unternehmen beauftragt einen deutschen Mietwagenunternehmer mit einer Beförderung von Bozen nach Venedig. Der italienische Auftraggeber stellt eine Eigenrechnung mit MwSt aus.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-12- 03.03.10 MwSt Beförderungen