Tremonti-ter; Verfall mit 30. Juni 2010 – Hinweise für die Übergabe der Güter

Tremonti-ter; Verfall mit 30. Juni 2010 – Hinweise für die Übergabe der Güter

Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet: Mit Art. 5 D.L. 78/2009 ist die unter dem Begriff „Tremonti-Ter“ bekannte Investitionsbeihilfe neu aufgelegt worden. Demnach wird für Neuinvestitionen, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 getätigt werden, ein Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage (IRPEF und IRES) in Höhe von 50 Prozent der entsprechenden Gestehungskosten (Anschaffungskosten oder Herstellungskosten) zuerkannt. Die Begünstigung beanspruchen können Kapitalgesellschaften, gewerbliche Körperschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen, während Freiberufler nicht zugelassen sind. Der Vorteil gilt nicht für die IRAP. Bei Kapitalgesellschaften entspricht dies einer Beihilfe in Form eines Steuervorteils im Ausmaß von 13,75% der Investitionskosten. Wermutstropfen der „Tremonti-Ter“ ist der beschränkte sachliche Anwendungsbereich: Die Investitionsbeihilfe steht nur für maschinelle Anlagen, Werkzeuge und Geräte zu, wie sie aus der Gruppe 28 der Gewerbekennzahlen „Ateco 2007“ hervorgehen. Die entsprechende Aufstellung haben wir bereits unserem Rundschreiben Nr. 21/2009 beigelegt.

Die Investitionsbeihilfe steht in dem Geschäftsjahr zu, in welchem die Investitionsgüter erworben worden sind. Wie ersichtlich, läuft die Begünstigung mit Ende des Monats aus, und ein Aufschub wurde zwar mehrfach verlangt, ist angesichts der notwendigen Sparmaßnamen aber nicht in Sicht. Umso wichtiger ist es, bei etwaigen laufenden Investitionen alle Vorkehrungen zu treffen, damit zum 30. Juni 2010 alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung erfüllt werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen zur zeitlichen Zuordnung:

- Was die Durchführung der Investitionen anbelangt, so ist einzig der Erwerb der Güter (i. d. R. also die Übergabe) ausreichend; es ist – im Gegensatz zur Regelung bei den Abschreibungen - nicht unbedingt auch die Inbetriebnahme derselben notwendig.

- Für die beweglichen Gegenstände hat man auf die Übergabe abzustellen, die in der Regel aus dem Lieferschein oder einem Übergabeprotokoll hervorgeht, oder – falls später – auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung.
- Bei den Dienstleistungen ist auf den Zeitpunkt der Ausführung bzw. der Fertigstellung zu achten. Dies betrifft insbesondere die Nebenleistungen.

- Bei Gegenständen oder Anlagen, die aufgrund von Werkverträgen errichtet werden, zählt im Allgemeinen die vorbehaltlose Übernahme oder die Abnahme. Soweit im Sinne von Art. 1666 ZGB Teilabnahmen vereinbart sind, kann auch auf den abgenommenen Bau- oder Leistungsfortschritt Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang hat die „Assonime“ mit Rundschreiben Nr. 7/2010 bestätigt, dass der Baufortschritt innerhalb 30. Juni 2010 vorbehaltlos von beiden Parteien angenommen werden muss, also mit Anspruch auf Zahlung für den ausgeführten Teil. Interessant ist dabei auch, dass es zulässig ist, im Werkvertrag nachträglich einen solchen Baufortschritt vorzusehen. Beispiel: Auch wenn der ursprünglich abgeschlossene Werkvertrag keine Baufortschritte vorsah, ist es zulässig, den Vertrag jetzt derart zu ergänzen, dass die Abrechnung und endgültige Übergabe eines Baufortschrittes im Monat Juni vorgesehen wird.

Hinweis: Aus praktischen Gründen ist es sicher nicht zu empfehlen, einen Baufortschritt zum Stichdatum 30. Juni 2010 zu vereinbaren, denn es ist zumindest bei größeren Anlagen dann kaum nachvollziehbar, dass zum gleichen Tag auch noch die Abrechnung und endgültige Abnahme dieses Baufortschrittes erfolgt ist.

- Bei durch Finanzierungsleasing realisierten Investitionen ist auf die Übergabe an die Leasinggesellschaft abzustellen, also unabhängig von der Zahlung der Leasingraten oder dem Abschluss des Leasingvertrags.

- Bei Investitionen in Eigenregie sind die bis 30. Juni 2010 aufgrund der wirtschaftlichen und zeitlichen Zurechnung getragenen Kosten zu berücksichtigen. Dies hat auf der Grundlage der internen Kostenrechnung zu geschehen.
Und noch ein Hinweis: Selbstverständlich nicht notwendig ist es, dass die Investition auch innerhalb 30. Juni 2010 bezahlt wird.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-18- 11.06.10 Tremonti-ter