Meldungen von Umsätzen mit Steuerparadiesen ab 1. Juli 2010 – Terminaufschub auf 02.11.10

Meldungen von Umsätzen mit Steuerparadiesen ab 1. Juli 2010 – Terminaufschub auf 02.11.10

Wir haben mit unserem Rundschreiben Nr. 21 vom 19. Juni 2010 darüber berichtet:  Erwerbe von Gütern, Einkäufe von Dienstleistungen, Lieferungen von Gütern und Erbringungen von Dienstleistungen von Lieferanten bzw. an Kunden, die in einem Steuerparadies ansässig sind, durch Inhaber einer MwSt-Position in Italien sind ab 1. Juli 2010 eigens der Finanzverwaltung zu melden. Die entsprechenden Vordrucke und Anleitungen haben wir Ihnen mit genanntem Rundschreiben übermittelt.

 

Die Bestimmungen über die Abfassung und die Versendung lehnen sich i. W. an jene der Intra-Meldungen an, und entsprechend gilt: Die Meldung ist grundsätzlich monatlich zu erstellen, außer in den vorhergehenden vier Quartalen wurde nie die Schwelle von 50.000 Euro überschritten; in diesem Fall ist auch eine vierteljährliche Meldung zulässig. Die Schwelle gilt jeweils getrennt  für Lieferungen, Erwerbe, ausgeführte Leistungen und erhaltene Leistungen.

 

Die erste Monatsmeldung wäre somit innerhalb 31. August 2010 für den Monat Juli zu verschicken. Die erste vierteljährliche Meldung für das 3. Quartal 2010 hingegen ist innerhalb 2. November 2010 fällig. Über die genaue Abfassung der Meldungen bestehen noch zahlreiche Unklarheiten; entsprechend wird von den Interessensverbänden und der Fachpresse seit Wochen auf einen Aufschub und auch auf Änderungen gedrängt.

Mit Verordnung vom 5. August 2010, veröffentlicht im Amtsblatt vom 17. August 2010, wurde diesen Forderungen zum Teil nachgegeben:

 

Terminaufschub auf den 2. November 2010:

Die ersten Meldungen für die Monate Juli, August und September sind zugleich mit der Meldung für das 3. Quartal 2010 am 2. November 2010 fällig (nachdem der 31. Oktober und der 1. November keine Arbeitstage sind).

 

Änderungen:

Daneben wurden zunächst folgende Korrekturen am Gesetzeswerk vorgenommen:

- Zypern, Malta und Südkoreas werden von der Liste der Steuerparadiese gestrichen.

- Unecht MwSt-freie Umsätze (Art. 10 MwStG) sind von der Meldepflicht ausgenommen, soweit der italienische Steuerpflichtige für die Befreiung von der MwSt-Buchhaltung im Sinne von Art. 36-bis MwStG optiert hat (betrifft i. d. R. Banken und Versicherungen).

- Berichtigt wird sodann ein offensichtlicher Redigierungsfehler in der Gesetzesbestimmung, auf welchen wir schon in unserem Rundschreiben Nr. 21/2010 hingewiesen haben: Demnach wären Dienstleistungen von bzw. an ausländische Unternehmen immer dann nicht zu melden gewesen, wenn sie für MwSt-Zwecke nicht in Italien aufgezeichnet werden müssen. Diese Gesetzeslücke wird nun geschlossen, allerdings erst für Leistungen ab 1. September 2010.

 

Wir werden auf die neuen Verpflichtungen nochmals im Detail eingehen, sobald amtliche Anleitungen veröffentlicht sind.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-26- 26.08.2010 Steuerparadiese Terminaufschub