Umwandlung Sparpaket 2010 – Steuerrechtliche Auswirkungen auf Liegenschaften

Umwandlung Sparpaket 2010 – Steuerrechtliche Auswirkungen auf Liegenschaften

Zur Erinnerung: Mit Notverordnung Nr. 78/2010 vom 31. Mai 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 125 vom 31.05.2010 und in Kraft mit dem Tag der Veröffentlichung) hat die Regierung ein umfangreiches Sparpaket erlassen. Im Amtsblatt vom 30. Juli 2010 ist das notwendige Umwandlungsgesetz Nr. 122/2010 veröffentlicht worden, mit welchem die obgenannte Notverordnung mit einigen Änderungen ratifiziert worden ist. Dieses Umwandlungsgesetz ist mit 31. Juli 2010 in Kraft getreten.

Wir haben bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 20/2010 über die Änderungen berichtet. Nachstehend informieren wir Sie über die definitiven Neuerungen nach erfolgter Ratifizierung des Sparpakets, soweit es den Bereich der Liegenschaften betrifft:

 

 

 

Quellensteuer bei Anwendung Steuerbonus (Art. 25)

Mit Art. 25 des Sparpaketes wurde die Verpflichtung zu Lasten von Banken und Postverwaltung eingeführt, auf alle Überweisungen für Lieferungen und Leistungen, für welche die Steuerabsetzbeträge von 36% bzw. von 55% beansprucht werden, einen Steuerrückbehalt von 10% zu tätigen, soweit die entsprechende Zahlung verpflichtend mittels Bank- oder Postüberweisung durchgeführt werden muss. Der Einbehalt muss im Zuge der Gutschrift der Überweisung auf dem Konto des Begünstigten vorgenommen werden.  Banken und Postverwaltung müssen den Steuereinbehalt mit Vordruck F24 mittels Steuerschlüssel 1039 einzahlen und dem begünstigten Unternehmen eine entsprechende Bescheinigung über den Steuereinbehalt übergeben. Die Verpflichtung gilt für Gutschriften ab 1. Juli 2010.

Mit Rundschreiben Nr. 40 vom 28. Juli 2010 hat die Agentur der Einnahmen die neuen Verpflichtungen im Detail erläutert. Insbesondere wurde geklärt, dass der Steuereinbehalt auf einen um die Mehrwertsteuer verminderten Betrag zu berechnen ist, wobei vereinfachend immer ein MwSt-Satz von 20% angenommen werden darf. Mit dem gleichen Rundschreiben wird übrigens auch bestätigt, dass der Steuerrückbehalt von 10% andere Steuerrückbehalte zu Lasten der gleichen Vergütung ersetzt (betrifft insbesondere Steuerrückbehalt von 4% bei Kondominien).

Wir haben bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 25/2010 über diese amtlichen Anleitungen berichtet, und durch die Umwandlung in Gesetz hat sich bei dieser Bestimmung keine Neuerung ergeben.

   
Aktualisierung im Gebäudekata-ster

(Art. 19 Abs. 8 - 13)

Ab 1. Jänner 2011 wird von der „Agenzia del Territorio" eine eigene Liegenschaftskartei geführt, und zwar unter der Bezeichnung „Anagrafe immobiliare integrata“. Alle im Gebäudekataster nicht eingetragenen Liegenschaften oder die fehlenden Änderungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2010 aktualisiert werden. Soweit der Steuerpflichtige die Meldung unterlässt, wird die Agentur selbst, u. U. mit Unterstützung der zuständigen Gemeinde, die Eintragung vornehmen und etwaige Verwaltungsstrafen anlasten. Auch diese Verpflichtung ist ohne Änderung ratifiziert worden.
   
 

Angabe der Katasterdaten in Urkunden

(Art. 19 – Abs. 14-16)

Für alle Urkunden zwischen Lebenden, welche die Übertragung von dinglichen Rechten auf Gebäuden zum Gegenstand haben, muss der Notar seit 1. Juli 2010 vorher prüfen, ob der erklärte Inhaber mit jenem im Gebäudekataster übereinstimmt; bei Abweichungen ist es dem Notar nicht gestattet, die Urkunde abzufassen. Betroffen sind Urkunden, welche Übertragungen, Begründungen oder Auflösungen von dinglichen Rechten auf Gebäuden zum Gegenstand haben. Nicht in den Anwendungsbereich der Neuerungen fallen Garantien, konkret die Eintragungen von Hypotheken.

Im Vertrag selbst sind folgende Daten anzugeben:

-          die Katasterdaten und

-          die beim Gebäudekataster hinterlegen Katasterpläne.

Zudem haben die Eigentümer der Liegenschaft in der Urkunde zu erklären, dass die hinterlegten Katasterpläne mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Im Zuge der Umwandlung der Notverordnung wurde hierfür alternativ die Möglichkeit vorgesehen, diese Erklärung auch durch die Bescheinigung eines befähigten Technikers zu ersetzen. Die unterlassene Angabe der Katasterdaten bzw. der Erklärung über die Übereinstimmung der Katasterpläne mit der tatsächlichen Situation bewirken die Nichtigkeit des Vertrages.

Von den neuen Verpflichtungen nicht betroffen sind die Übertragungen von Rohbauten und allgemein von nicht fertig gestellten Gebäuden; dies wurde von der Agenzia del Territorio mit Rundschreiben Nr. 2 vom 8. Juli 2010 klar gestellt.

   
 

Mietverträge und Katasterdaten (Art. 19 – Abs. 15-16)

Auch in den Miet- und Pachtverträgen, die seit 1. Juli 2010 abgeschlossen werden, ist zwingend die Angabe der Katasterdaten der betroffenen Immobilien verlangt. Die Verpflichtung zur Angabe der Katasterdaten gilt zudem für alle Registrierungen von Abtretungen, Auflösungen und Verlängerungen (auch stillschweigender Natur) von Miet- und Pachtverträgen ab 1. Juli 2010. Die Unterlassung der Angabe der Katasterdaten wird mit Strafen zwischen 120% und 240% der geschuldeten Registersteuer geahndet. Um den neuen Verpflichtungen nachkommen zu können, wurden von der Agentur der Einnahmen mit Verordnung vom 25. Juni 2010 neue Meldevordrucke veröffentlicht, in welchen auch die Katasterdaten gemeldet werden können.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-28- 07.09.10 Sparpaket 2010 Immobilien