Leasingverträge ab 1. Jänner 2014 wieder vorteilhafter

Leasingverträge ab 1. Jänner 2014 wieder vorteilhafter

Betrifft: Leasingverträge ab 1. Jänner 2014 wieder vorteilhafter – neue Registersteuer für die Abtretung von Leasingverträgen – keine Zulassungsgebühr bei Auflösung von Leasingverträgen für Autos – Immobilienleasing bei Freiberuflern wieder absetzbar Das Haushaltsgesetz für 2014 (Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013) enthält in den Absätzen 162 bis 165 umfangsreiche Neuerungen im Zusammenhang mit den steuerlichen Bestimmungen zu Leasingverträgen, die nach dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen werden. Nachstehend ein Überblick:

1. Reduzierung der steuerlichen Mindestdauern:
Zur Erinnerung: Für ab dem 29. April 2012 (GV Nr. 16/2012) abgeschlossene Leasingverträge gilt, dass die vertragliche Mindestdauer grundsätzlich von der steuerlichen Abschreibungsdauer abgekoppelt ist. Im Klartext: Mit der Leasinggesellschaft kann die Dauer frei gestaltet werden, ohne dadurch unmittelbar die steuerliche Absetzbarkeit der Leasingraten zu beeinflussen. Trotzdem gelten für Steuerzwecke für bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossene Verträge folgende Mindestdauern.
- bei beweglichen Gütern zwei Drittel der Abschreibungsdauer;
- bei Immobilien hingegen galt der zusätzliche Zeitrahmen von höchstens 18 Jahren (z.B. bei einem Afa-Satz von 3,5 Prozent oder geringer) und wenigstens elf Jahren (z.B. bei einem Afa-Satz von ca. 6 Prozent oder höher).
- Bei Freiberuflern hingegen musste die Mindestdauer zumindest 50% der tabellarischen Abschreibungsdauer bei beweglichen Gütern und 15 Jahre bei Liegenschaften betragen, wobei allerdings Leasingsaufwendungen für Liegenschaften für nach dem 31. Dezember 2009 abgeschlossene Leasingverträge zuletzt nicht mehr absetzbar waren.
- Sowohl für Unternehmen als auch für Freiberufler galt zudem eine Ausnahme für Pkws, welche nicht Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen wurden: Hier musste die Vertragsdauer 100% der steuerlichen Abschreibungsdauer, i. d. R. also zumindest 4 Jahre, betragen.
Dabei gilt zusätzlich folgender Grundsatz:
- Soweit der Vertragsdauer unter der Mindestdauer im Verhältnis zur Abschreibungsdauer liegt, sind für Steuerzwecke die Kosten in der Steuererklärung auf eben diese Mindestdauer aufzuteilen, mit entsprechenden Zurechnungen im Vordruck UNICO.
- Hat der Vertrag hingegen eine Dauer, die zumindest der Mindestdauer entspricht, so ist auch für Steuerzwecke die handelsrechtliche Dauer heranzuziehen und es erfolgen keine Berichtigungen in der Steuererklärung.
Die buchhalterische Verwaltung einer Vertragsdauer, die unter der Mindestdauer liegt, ist allerdings mit großem Verwaltungsaufwand verbunden und im Detail auch sehr umstritten, insbesondere was die Aufteilung der Zinsen anbelangt.
Die neue Mindestdauer ab 1. Jänner 2014:
Für ab 1. Jänner 2014 abgeschlossene Leasingverträge hingegen gilt, dass für Steuerzwecke
- bei beweglichen Gütern die Dauer nur mehr zumindest die Hälfte (anstatt bislang 2/3) der ordentlichen Abschreibungsdauer betragen muss, und
- bei Immobilien - unabhängig vom jeweiligen Abschreibungssatz (z. B. 3%, 4% oder 6%) – die Mindestdauer immer 12 Jahre beträgt.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei einem Afa-Satz von 20 Prozent (z.B. LKW) bisher die Leasingkosten auf eine Dauer von zumindest 40 Monate (=2/3 von 60 Monaten) aufzuteilen waren; für neue Verträge hingegen reichen 30 Monte (50% von 60 Monaten) aus. Bei Liegenschaften wird die steuerliche Abschreibung faktisch auf 8,33 Prozent erhöht (bislang 5,55 Prozent bei einer Dauer von 18 Jahren).
Wie oben aufgezeigt, kommen die neune Mindestdauern allerdings nur soweit zur Anwendung, als mit den Leasinggesellschaft auf tatsächlich derart kurzfristige Verträge abgeschlossen werden, und das erfordert auch, dass die notwendigen Kassaflüsse zur Finanzierung der Leasingraten erwirtschaftet werden, was in der derzeitigen Krisenzeit nicht immer einfach ist.
Keine Änderungen ergeben sich für neue Leasingverträge von Pkws, die nicht Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden: Hier gilt nach wie vor eine Mindestdauer von 4 Jahren.
Und noch eine Präzisierung: Soweit die Dauer eines ab 1. Jänner 2014 abgeschlossenen Leasingvertrages unter der Hälfte der ordentlichen Abschreibungsdauer bzw. unter 12 Jahren bei Immobilien liegt, so wird es auch in Zukunft notwendig sein, in der Steuererklärung umständliche Hinzurechnungen durchzuführen. Nachstehend die neuen Bestimmungen im Überblick:

1. bewegliche Güter:
Vertragsdauer
Steuerlicher Abzug der Leasingraten
kürzer 1/2 steuerl. Afa-Dauer
Abzug über 1/2 der steuerl. Afa-Dauer
länger als 1/2 steuerl. Afa-Dauer
Abzug über die Dauer des Leasingvertrages

2. Liegenschaften:
Vertragsdauer
Steuerlicher Abzug der Leasingraten
kürzer als 12 Jahre
Abzug über einen Zeitraum von 12 Jahren
länger als 12 Jahre
Abzug über die Dauer des Leasingvertrages

2. Neue Steuer für die Übertragung von Leasingverträgen
Zur Querfinanzierung der aufgezeigten Reform, aber auch um eine Gleichbehandlung mit anderen Liegenschaftsübertragungen zu erzielen, gilt ab 1. Jänner 2014 für Übertragungen von Leasingverträgen, welche gewerbliche Liegenschaften – auch noch im Rohbauzustand – zum Gegenstand haben, eine eigene Registersteuer von 4%. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Kaufpreis für den Leasingvertrag, erhöht um die noch ausständigen Kapitalsraten, einschließlich des Ablösebetrages. Bis zum 31.12.2013 konnten solche Übertragungen bekanntlich zum Fixbetrag von 168 Euro registriert werden.
Die Regelung ist eine explizite Ausnahmeregelung zur Bestimmung in Art. 40 Einheitstext der Registersteuer, wonach Übertragungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nicht auch mit der Registersteuer belastet werden dürfen.

3. Abschaffung der Umschreibungsgebühr für Autos bei Auflösung der Verträge 
Schließlich gibt es noch eine positive Entwicklung für die Auflösung von Leasingverträgen bei Pkws: Hier musste bislang immer nochmals die lokale Umschreibungsgebühr entrichtet werden, wodurch also eine Finanzierung über Leasing gegenüber einer solchen z. B. über ein Darlehen doppelt belastet wurde; für die Ablöse und damit zusammenhängende Umschreibungen von Autos ab 1. Jänner 2014 fällt diese Doppelbelastung weg.

4. Leasing der Freiberufler:
Äußerst wichtig ist schließlich eine Änderung in Art. 54 EESt für das Immobilienleasing der Freiberufler: Im Sinne von Rundschreiben Nr. 17/E/2012 durften Freiberufler Leasingraten für Liegenschaften nämlich zuletzt nur absetzen, wenn der Vertrag innerhalb 31.12.2009 abgeschlossen worden war.
Nun hingegen wird allgemein vorgesehen, dass Immobilienleasingraten über eine Dauer von 12 Jahren absetzbar sind. Daraus folgt, dass Freiberufler für ab 1. Jänner 2014 abgeschlossene Leasingverträge für Liegenschaften, die ausschließlich beruflichen Zwecken dienen, die Raten gleich wie Unternehmen wiederum in Abzug bringen dürfen.

Vollständigkeitshalber ist noch darauf zu verweisen, dass die aufgezeigten Neuerungen keine Auswirkungen für die IRAP der Kapitalgesellschaften sowie der Personengesellschaften haben, welche für die Besteuerung laut Bilanzwerten optiert haben. Für diese wird die IRAP bekanntlich ausschließlich aufgrund der Kosten laut Bilanz ermittelt, also ohne steuerrechtliche Berichtigungen.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

 

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