Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2016 auf 0,20% reduziert
Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 11. Dezember 2015; Staatliches Amtsblatt vom 15. Dezember 2015, wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 auf 0,2 (Null Komma zwei Prozent) reduziert. Zuvor hatte er seit 1. Jänner 2015 bekanntlich 0,50% betragen. Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen Als Beispiele können angeführt werden die
Zinsberechnung für die sogenannte freiwillige Berichtigung, die Verzinsung von Forderungen aus Schadenersatz und anderen Streitfällen sowie die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Mietherrn. Es müssen auch die Tabellen für die Berechnung des Fruchtgenusses angepasst werden.
- Schuldverhältnisse:
Soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinsfuß festgelegt ist, kommt bei Schuldverhältnissen ab 1. Jänner 2016 der gesetzliche Zinsfuß von 0,20% zur Anwendung. Dies gilt z. B. für die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Vermieter.
- Bewertung des lebenslangen Fruchtgenussrechtes
Der lebenslängliche Fruchtgenuss wird wie folgt berechnet: Abhängig vom Alter des Fruchtnießers werden bestimmte Koeffizienten festgesetzt; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß ergeben sie den jeweiligen Wert des Fruchtgenusses. Die aufgrund des neuen Zinsfußes überarbeitete Tabelle wurde im staatlichen Amtsblatt vom 30. Dezember 2015 veröffentlicht und gilt für Verträge, die ab 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden. Wir legen die neue Übersicht diesem Rundschreiben unter Anlage A) bei. In der Praxis wurden die Werte anteilig erhöht. Zuvor war z. B. beim 60. Lebensjahr ein Koeffizient von 120 vorgesehen; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 0,5% ergab sich ein Wert des Fruchtgenusses von 60%, während das nackte Eigentum 40% wert war. Jetzt, da der Zinsfuß 0,2% beträgt, wurde der Koeffizient auf 300 erhöht, sodass bei einer Multiplikation mit 0,2 sich wiederum ein Wert des Fruchtgenusses von 60% und des nackten Eigentums von 40% ergeben.
- Auswirkungen im Steuerbereich:
Unmittelbare Auswirkung hat die Reduzierung des gesetzlichen Zinsfußes auf die freiwilligen Berichtigungen für unterlassene, verspätete oder unzureichende Steuerzahlungen (sog. „ravvedimento operoso“), für welche ab 1. Jänner 2016 nur noch Zinsen im Ausmaß von 0,20% geschuldet sind. Bei Berichtigungen aus dem Vorjahr sind nunmehr die Zinsen aufgrund unterschiedlicher Zinssätze zu ermitteln. Wenn z. B. am 16. Dezember 2015 die MwSt-Zahlung zu gering war und im Jänner 2016 eine Nachzahlung erfolgen soll, so sind die Zinsen hierfür bis zum 31. Dezember 2015 mit 0,50% und ab dem 1. Jänner 2016 zum Zinsfuß von 0,2% zu ermitteln.
Für vereinbarte Ratenzahlungen im Zuge von getroffenen Abfindungen von Streitverfahren bleibt hingegen im Sinne des Rundschreibens Nr. 28 vom 21. Juni 2011 der bei Abfindung mit dem Steueramt geltende Zinssatz aufrecht, d. h., im Vorjahr vereinbarte Raten können nicht neu berechnet werden. Ratenzahlungen für ab 1. Jänner 2016 zu treffende Abfindungen werden hingegen mit dem neuen Zinssatz von 0,2% berechnet werden.
Keine Auswirkungen hat die Reduzierung des Zinssatzes übrigens für die Ratenzahlungen auf die Ersatzsteuern bei der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, da hier ohnehin schon Zinsen in Höhe von 3% gesetzlich vorgesehen waren.
Im Bereich der Einkommensteuern gilt für gewährte Darlehen ein vermuteter Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes, falls nicht schriftlich eine andere Verzinsung vorgesehen ist; diese Zinsvermutung gilt sowohl im Bereich der Kapitaleinkünfte (Art. 45 EESt) als auch für die Einkünfte aus Unternehmen (Art. 89 Abs. 5 EESt). Soll eine andere Verzinsung zur Anwendung kommen, so ist hierfür eine Vereinbarung mit sicherem Datum (Einschreiben ohne Umschlag, Mitteilung über zertifizierte E-Mail-Adresse) erforderlich. Liegt keine abweichende Vereinbarung vor, gilt ab 1. Jänner 2016 die gesetzliche Verzinsung von 0,2%.
- Auswirkungen bei Sozialabgaben:
Der auf 0,2% reduzierte gesetzliche Zinsfuß hat zudem auch Auswirkungen auf die Verwaltungsstrafen für unterlassene oder verspätete Zahlungen von Sozialabgaben, zumal in diesem Bereich die Strafen auf den gesetzlichen Zinsfuß von 0,2% reduziert werden können, soweit die Vergehen auf objektive Unsicherheiten, schuldhaftes Verhalten Dritter oder auf außerordentliche Umstrukturierungen in Krisensituationen zurückzuführen sind.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-01-04.01.2016 Gesetzlicher Zinsfuss
Anlage A:
Tabelle Fruchtgenuss laut D.M. 22.12.2015
Alter des Begünstigen | alter Koeffizient | neuer Koeffizient |
(vollendete Lebensjahre) | Gültig bis 31.12.2015 | in Kraft ab 01.01.16 |
von 0 bis 20 | 190 | 475 |
von 21 bis 30 | 180 | 450 |
von 31 bis 40 | 170 | 425 |
von 41 bis 45 | 160 | 400 |
von 46 bis 50 | 150 | 375 |
von 51 bis 53 | 140 | 350 |
von 54 bis 56 | 130 | 325 |
von 57 bis 60 | 120 | 300 |
von 61 bis 63 | 110 | 275 |
von 64 bis 66 | 100 | 250 |
von 67 bis 69 | 90 | 225 |
von 70 bis 72 | 80 | 200 |
von 73 bis 75 | 70 | 175 |
von 76 bis 78 | 60 | 150 |
von 79 bis 82 | 50 | 125 |
von 83 bis 86 | 40 | 100 |
von 87 bis 92 | 30 | 75 |
von 93 bis 99 | 20 | 50 |