Absichtserklärungen der Exportkaufleute für Lieferungen unter Aussetzung der Mehrwert-steuer

Absichtserklärungen der Exportkaufleute für Lieferungen unter Aussetzung der Mehrwertsteuer

Unternehmen, die nachhaltig im Export oder im innergemeinschaftlichen Handel tätig sind, ist es bekanntlich erlaubt, Lieferungen und Dienstleistungen unter Aussetzung der Mehrwertsteuer zu erwerben (Art. 8 Abs. 1 Buchst.  c MwStG). Als nachhaltiger Exportkaufmann gilt, wer im Vorjahr (für den Jahresplafond) oder im Laufe der letzten 12 Monate (für den sog. rollenden Plafond) mehr als 10% seines Umsatzes mit Ausfuhrlieferungen, diesbezügliche Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen erzielt hat. Ist dies der Fall, darf bis zu einem bestimmten Jahresbetrag, dem sog. „Plafond“, der den Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie den internationalen Dienstleistungen des Vorjahres entspricht, ohne MwSt eingekauft werden. Zu diesem Zweck sind dem jeweiligen Lieferanten bzw. Leistungserbringer vor Umsatztätigung eigene Absichtserklärungen auszuhändigen (sog. lettere d’intento). Im Februar letzten Jahres sind die entsprechenden Meldeverfahren grundlegend geändert worden, und die Neuerungen kommen im Jahr 2016 erstmals von Anfang an zum Tragen. Daher nochmals die wichtigsten Bestimmungen:

  1. Der Exportkaufmann im Sinne der obigen Definition, welcher ohne MwSt einkaufen will, muss zunächst eine entsprechende Absichtserklärung an die Agentur der Einnahmen verschicken. Vordruck und Anleitungen haben wir Ihnen mit Rundschreiben Nr. 50/2014 übermittelt. Der Vordruck muss mittels elektronischer Post entweder über die eigene elektronische Plattform (Entratel oder fisconline) oder über einen ermächtigen Vermittler (i. d. R. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder CAF) an die Agentur der Einnahmen versandt werden.
  2. Die Agentur der Einnahmen erstellt darauf eine entsprechende Empfangsbestätigung mit den wesentlichen Daten der Meldung.
  3. Der Exportkaufmann übermittelt sodann seinem Lieferanten eine Kopie der Meldung nebst Empfangsbestätigung der Agentur der Einnahmen.
  4. Der Lieferant darf eine Lieferung oder Leistung erst dann unter Aussetzung der MwSt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c) MwStG in Rechnung stellen,

- soweit er vom Kunden eine Kopie der Absichtserklärung sowie eine Kopie der Versandbestätigung an die Agentur der Einnahmen erhalten hat und

- soweit er sich selbst vergewissert hat, dass die entsprechende Bestätigung gültig ist und dass die Meldung tatsächlich eingereicht worden ist. Dies erfolgt durch Prüfung einer Datenbank auf der Webseite der Einnahmenagentur, in der auch die Eckdaten der Absichtserklärung festgehalten sind. Auf dem Portal der Agentur der Einnahmen ist unter den frei zugänglichen Dienstleistungen der Dienst „Verifica ricevuta dichiarazione di intento” aktiv, mit welchem die korrekte Meldung überprüft werden kann.

Empfehlung: Es ist unbedingt anzuraten, das Ergebnis der Prüfung umgehend auszudrucken und der erhaltenen Absichtserklärung des Kunden beizulegen, um im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen zu können, dieser Prüfungspflicht nachgekommen zu sein.

Er hat in der Rechnung die Eckdaten der Absichtserklärung anzuführen. Zudem sind die erhaltenen Absichtserklärungen in einem Register aufzuzeichnen.

Achtung: Sollte der Exportkaufmann die Absichtserklärung zu spät, sprich nach erfolgter Lieferung der Ware, verschicken, so darf der Lieferant keine Rechnung ohne MwSt ausstellen!

  1. In der MwSt-Jahreserklärung muss der Lieferant eine Zusammenfassung seiner Lieferungen unter MwSt-Aussetzung anführen (Übersicht VI, in welcher die Eckdaten aller erhaltenen Absichtserklärungen anzugeben sind).
  2. Die Steuerpflichtigen sind trotz der neuen vielseitigen Meldepflichten angehalten sind, die ausgestellten bzw. die erhaltenen Absichtserklärungen in einem eigenen Register aufzuzeichnen.

 

Erfreulich sind in diesem Zusammenhang die Neuerungen bei den Verwaltungsstrafen, wie sie seit 1. Jänner 2016 in Kraft sind: Soweit ein Unternehmen Lieferungen oder Leistungen unter Aussetzung der MwSt vornimmt, ohne zuvor die Absichtserklärung des Kunden an die Agentur der Einnahmen nebst entsprechender Empfangsbestätigung erhalten und geprüft zu haben, kommt nicht mehr eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100% bis 200% der MwSt als Verwaltungsstrafe zur Anwendung, sondern eine Fixstrafe zwischen 250 und 2.000 Euro (siehe Art. 1 Abs. 133 Stabilitätsgesetz 2016).

 

Abschließend ist noch festzuhalten, dass die betroffenen Exportkaufleute ihre Absichtserklärungen für 2016 nach gängiger Praxis bereits im Dezember 2015 der Agentur der Einnahmen übermitteln und dann ihren Lieferanten zusenden konnten; es ist aber auch durchaus in Ordnung, wenn jetzt im Jänner oder im Laufe des Jahres 2016, spätestens aber vor Durchführung eines Einkaufs unter Aussetzung der Mehrwertsteuer, die entsprechende Erklärung mit Versandsbestätigung dem jeweiligen Lieferanten zugestellt wird. Die Absichtserklärung kann dann einen oder mehrere Geschäftsvorfälle betreffen oder jene bis zu einem bestimmten Umsatz oder in einer bestimmten Periode; allerdings darf eine in diesem Jahr ausgestellte Absichtserklärung eine Höchstdauer bis zum 31.12.2016 haben.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-03-04.01.2016 Absichtserklaerungen fuer 2016