Finanzgesetz für 2016 – Sonstige Änderungen
Das zum 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Finanzgesetz für 2016 (G. 208 vom 28. Dezember 2015) enthält auch Neuerungen, die nicht speziell Unternehmen und Freiberufler, Liegenschaften und das Bauwesen oder die Mehrwertsteuer betreffen. Nachstehend ein Überblick:
Verwaltungsstrafen werden reduziert (Abs. 133) |
Und hier die gute Nachricht zuerst: Nicht wie ursprünglich erst ab 2017 in D.Lgs. Nr. 158/2015 vorgesehen, sondern bereits ab 1. Jänner 2016 werden die Verwaltungsstrafen für steuerliche Vergehen erheblich reduziert. Die Erleichterungen betreffen unter anderem herabgesetzte Verwaltungsstrafen für Fehler bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, die Halbierung der Verwaltungsstrafen für verspätete Zahlungen innerhalb von 90 Tagen oder die Strafen bei fehlerhafter zeitlicher Zurechnung von Erlösen und Aufwendungen. Die größten Auswirkungen hat die Neuerung auf die freiwilligen Berichtigungen im Falle verspäteter Zahlungen innerhalb von 90 Tagen, da die entsprechende Mindeststrafe von bislang 30% auf 15% halbiert worden ist. Nachstehend die neuen Strafen, welche bei Nachzahlungen neben den gesetzlichen Zinsen (0,2% ab 1. Jänner 2016) zu entrichten sind:
- Verspätungen bis zu 14 Tagen: 0,1% je Tag (=1/15 von 1/10 der Mindeststrafe), - Verspätungen bis zu 30 Tagen: 1,5% (1/10 der Mindeststrafe), - Verspätungen bis zu 90 Tagen: 1,67% (1/9 der Mindeststrafe). Nach dem Grundsatz des „favor rei“ gelten die aufgezeigten Reduzierungen auch für Verfehlungen vor dem 1. Jänner 2016; wer jetzt z. B. eine MwSt-Nachzahlung für Oktober (fällig am 16. November 2015, Verspätung mehr als 30 Tage) leistet, hat eine Strafe von 1,67% zu entrichten.
Gleich bedeutend ist die Reduzierung der Strafen im Zusammenhang mit der Umkehrung der Steuerschuld (Reverse Charge), wo bislang die Strafen proportional zur Mehrwertsteuer berechnet worden sind, ohne dass dem Fiskus eigentlich ein Schaden entstanden ist. Die Neuerung gilt nicht nur für das Reverse-Charge-Verfahren im engeren Sinne (z. B. Bauwesen), sondern auch für die Integrierung von Rechnungen aus innergemeinschaftlichen Erwerben von Waren und Dienstleistungen. Die neuen Strafen: - Soweit die erhaltene Rechnung zwar verbucht, aber nicht um die MwSt ergänzt wird, kommt eine Fixstrafe zwischen 500 Euro und 20.000 Euro zur Anwendung, wobei erfahrungsgemäß die Mindeststrafe verhängt wird und diese im Falle einer Abfindung abermals reduziert wird. - Lediglich wenn die Rechnung überhaupt nicht verbucht wird, kommt eine proportionale Strafe in Höhe von 5% bis 10% der Bemessungsgrundlage mit einer Mindeststrafe von 1.000 Euro zur Anwendung. - Die gleiche Strafe wird übrigens auch verhängt, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 4 Monaten ab Umsatztätigung eine Rechnung erstellt und der Auftraggeber es unterlässt, eine Eigenrechnung mit den entsprechenden Meldungen zu erstellen. Es muss anerkennend festgehalten werden, dass durch die jüngste Neuerung die drakonischen Verwaltungsstrafen verschwunden sind und wir auch in Italien ein europäisches Niveau erreicht haben. |
Leistungsprämien (Abs. 182-191) |
Die bisher jeweils befristet eingeführten Steuerbegünstigungen für Leistungsprämien an unselbständige Arbeitnehmer werden als dauerhafte Erleichterung festgeschrieben. Die Ersatzsteuer beträgt 10%. Sie gilt für Prämien bis zu einem Betrag von 2.500 Euro; das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers darf aber nicht die Schwelle von 50.000 Euro überschreiten. Voraussetzung ist wie in der Vergangenheit eine entsprechende Regelung im Kollektivvertrag, u. U. auch auf Betriebsebene.
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Bargeldschwelle erhöht (Abs. 902 – 903) |
Die Schwelle für den Bargeldverkehr von bislang 999,99 Euro auf 2.999,99 Euro erhöht. Unverändert bleibt die Möglichkeit der Einzelhändler und Tourismusunternehmer, von ausländischen Kunden Barzahlungen in Höhe bis zu 14.999,99 Euro anzunehmen. Bekanntlich muss zu diesem Zweck im Voraus ein eigener Antrag an die Agentur der Einnahmen gestellt werden, der Kunde muss identifiziert werden, und die erhaltene Zahlung muss am darauffolgenden Arbeitstag auf ein vorbestimmtes Bankkonto eingezahlt werden.
Abgeschafft wurde auch die Verpflichtung in Art. 12 G.V. 201/2011, wonach Mieten für Wohnungen nicht in bar bezahlt werden durften, sowie die einschlägigen Verbote von Barzahlungen im Stückgütertransport. Achtung: Die Neuerung gilt erst ab 1. Jänner 2016, und die Doktrin ist sich darin einig, dass der „favor rei“ hier nicht gilt, sprich die Erhöhung der Bargeldschwelle führt zu keiner Sanierung von Vergehen der Vergangenheit.
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Anerkennung von Kreditkarten (Abs. 900 – 901)
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Zahlungen über Kreditkarten müssen unabhängig vom Betrag angenommen werden; Ausnahmen können nur bei objektiven technischen Hürden (z. B. keine Telefonverbindung) geltend gemacht werden. Mit einer eigenen Verordnung sollen noch die entsprechenden Verwaltungsstrafen festgelegt werden.
Der bargeldlose Zahlungsverkehr wird ab 1. Juli 2017 übrigens auch auf alle gebührenpflichtigen Parkplätze (blaue Zonen) ausgedehnt.
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öffentliche Verwaltungen (Abs. 904) | Umgekehrt sind öffentliche Verwaltungen verpflichtet, Beträge über 1.000 Euro ausschließlich auf elektronischem Wege durchzuführen. |
Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen (Abs. 887-888) |
Die nächste Änderung ist fast schon fixer Bestandteil eines jeden Haushaltsgesetzes der letzten Jahre: Die Aufwertung des steuerlichen Wertansatzes für Beteiligungen, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke wird abermals neu aufgelegt, und zwar mit Bezug auf den 1. Jänner 2016. Die Zahlung der Ersatzsteuer muss innerhalb 30. Juni 2016 erfolgen, und innerhalb der genannten Frist ist auch eine beeidete Schätzung zu erstellen. Die Ersatzsteuer beträgt heuer allerdings einheitlich 8%, und zwar nun auch für unwesentliche Beteiligungen, wofür im Vorjahr „nur“ eine Ersatzsteuer von 4% geschuldet war. Die Ersatzsteuer ist bekanntlich nicht auf den Mehrwert zu berechnen, sondern auf den Marktwert laut beeideter Schätzung. Allgemein anerkannt ist inzwischen, dass sowohl bei Beteiligungen als auch bei Grundstücken ab 1. Jänner 2016 bereits Veräußerungen in Erwartung der zukünftigen Aufwertung erfolgen dürfen, ohne dass hierfür notwendigerweise bereits im Vorfeld die Schätzung erstellt wird.
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Steuerabsetzbeträge Rentner (Abs. 290) |
Die Steuerabsetzbeträge zu Gunsten von Rentnern mit Einkünften von bis zu 15.000 Euro werden angehoben. Sie sind bekanntlich abhängig vom Alter (Schwelle 75 Jahre). Die Neuerung gilt ab 1. Jänner 2016.
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Fernsehgebühren (Abs. 152-164)
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Das größte Presseecho des gesamten Haushaltsgesetzes fand die nachstehende, völlig belanglose Neuerung: Die RAI-Gebühren werden auf 100 Euro herabgesetzt und über die Stromrechnung eingehoben. Die Einhebung der Gebühr für 2016 wird in Erwartung der notwendigen Durchführungsbestimmungen voraussichtlich mit den Stromrechnungen ab Juli 2016 in Raten erfolgen.
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Sonderausgaben (Abs. 954 und 955) |
Die anerkannten Sonderausgaben für getragene Ausgaben im Zusammenhang mit Beerdigungen von 1.550 Euro werden rückwirkend für 2015 unabhängig vom Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen zuerkannt.
Erleichtert wird auch der Abzug für die Einschreibegebühren an Universitäten; die anerkannten Ausgaben werden nicht länger an die einschlägigen Gebühren der staatlichen Universitäten gebunden, sondern jährlich mit einer eigenen Verordnung festgelegt. Die Erleichterung gilt ebenfalls rückwirkend für 2015.
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Steuerguthaben für Videoüberwachungsanlagen (Abs. 982) |
Offensichtlich um den steigenden Ängsten der Bevölkerung vor wachsender Kriminalität entgegenzutreten, wurde im Zuge der Umwandlung des Haushaltsgesetzes für Privatpersonen eine Steuergutschrift für den Einbau von Videoüberwachungsanlagen eingeführt. Details sollen über eine eigene Durchführungsverordnung festgelegt werden.
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Studienstipendien (Abs. 50-52)
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Studienstipendien im Rahmen des sog. Erasmus-Programms sowie jene, die von der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit. Und wichtig: Die Regelung gilt rückwirkend (!) für alle noch nicht verjährten Steuerperioden. Damit sind die Erhebungen der lokalen Agentur der Einnahmen im letzten Jahr, welche für großes Presseecho gesorgt haben, weitgehend hinfällig.
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Verjährungsfristen (Abs. 130-132) |
Nach der alten Regel „Zuckerbrot und Peitsche“ wird die Verdoppelung der Verjährungsfristen bei Steuerstrafvergehen abgeschafft. Im Gegenzug werden aber die ordentlichen Verjährungsfristen verlängert. Demnach können Steuerbescheide jetzt innerhalb des fünften (anstatt des vierten) Jahres nach Abgabe der Steuererklärung zugestellt werden. Wurde die Erklärung nicht abgegeben, so muss eine Erhebung innerhalb des 7. Jahres nach dem Jahr, in welchem die Erklärung fällig gewesen wäre, erfolgen; hier erfolgt also eine Verlängerung der Fristen um 2 Jahre. Die Neuerung greift ab 2016, betrifft also die Steuererklärungen des Jahres 2017. Für die bisherigen Erklärungen hingegen bleiben die alten Verjährungsfristen aufrecht. |
Rückkehr der „klugen Köpfe“ aus dem Ausland (Abs. 259) |
Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 46/2015 mitgeteilt, gelten für ab 1. Jänner 2016 aus dem Ausland zurückkehrende „kluge Köpfe“ neue Steuererleichterungen aufgrund der sog. Internationalisierungsverordnung. Für die innerhalb 31.12.2015 zurückgekehrten Steuerpflichtigen gelten allerdings noch bis Ende 2017 die bisherigen Erleichterungen; dies wird durch das Haushaltsgesetz bestätigt. Alternativ können sie aber bereits die neuen Bestimmungen in Anspruch nehmen. Zur Erinnerung: Für Steuerpflichtige, die ab 1. Jänner 2016 nach Italien ziehen, ergeben sich folgende Neuerungen: - Die steuerliche Begünstigung betrifft ab 2016 nur mehr unselbstständige Arbeitnehmer (bislang galt sie auch für Selbstständige). - Es sind nun aber keine Altersbeschränkungen vorgesehen (derzeit gilt die Erleichterung nur für Steuerpflichtige, die nach dem 1. Jänner 1969 geboren sind). - Es wird nur verlangt, dass die betreffenden Personen in den letzten fünf Jahren nicht in Italien ansässig waren. Derzeit ist ein Auslandsaufenthalt von 2 Jahren ausreichend. - Die Begünstigung wird schließlich erheblich reduziert: Sind derzeit nur 30% (Männer) bzw. 20% (Frauen) des Einkommens der zurückkehrenden klugen Köpfe zu besteuern, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage für Zuzugspersonen ab 2016 für beide Geschlechter auf 70% des Einkommen. - Die verminderte Besteuerung wird, im Gegensatz zur derzeitigen Regelung, für eine Dauer von 5 Jahren (und nicht nur 3) zuerkannt. - Voraussetzung ist schließlich, dass man für zumindest zwei Jahre in Italien verbleibt. Schlussfolgerung: Die Neuregelung ist zwar ungünstiger, die Zugangsvoraussetzungen sind allerdings geringer, und so kann es auch für im Vorjahr zurückgekehrte Steuerpflichtige interessant sein, für das neue System zu optieren.
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Unterstützung kultureller Vereine (Abs. 985) |
Bereits in der nächsten Steuererklärung soll es die Möglichkeit geben, 0,2% seiner Steuerschuld kulturellen Vereinen zukommen zu lassen, die in einem eigenen Verzeichnis eingetragen sein müssen. Für die Umsetzung sind eigene Verordnungen notwendig.
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„Schumacker“-Regel ausgeweitet (Abs. 954) |
Die Regel, wonach in Italien beschränkt Steuerpflichtige, die zumindest 75% ihres Welteinkommens in Italien erzielen, hier auf die gleichen Steuerabsetzbeträge und –abzüge Anrecht haben wie unbeschränkt Steuerpflichtige, war bisher nur für Personen anwendbar, die in der EU, in Norwegen oder Island ihren Wohnsitz haben. Nun gilt der Grundsatz für alle Länder.
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Verschrottungsprämie Wohnwagen (Abs. 85 – 86) |
Wer einen Wohnwagen der Schadstoffklassen Euro 0, 1 oder 2 verschrottet und einen neuen erwirbt, der zumindest die Schadstoffklasse Euro 5 aufweist, erhält eine Gutschrift in Höhe von 8.000 Euro. Der Kauf muss im Laufe des Jahres 2016 erfolgen; die Zulassung kann sich ggf. noch bis zum 31. März 2017 verzögern. Dem Verkäufer wird im Gegenzug nach gängigem Muster eine Steuergutschrift zuerkannt; die Details werden über eine eigene Durchführungsbestimmung geregelt.
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Sonderpensionskasse INPS
(Abs. 203) |
Der Beitragssatz für freie Mitarbeiter und Freiberufler, welche in der Sonderpensionskasse beim NISF/INPS eingetragen sind und die über keine andere Pflichtversicherung verfügen, bleibt im Jahr 2016 unverändert bei 27,72%.
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Art bonus (Abs. 318 – 319) |
Endgültig festgeschrieben worden ist der mit G.V. 83/2014 eingeführte sog. „art bonus“ wonach natürliche Personen und Gesellschaften für freigiebige Zuwendungen zur Unterstützung der Kultur eine Steuergutschrift in Höhe von 65% der Ausgaben erhalten. |
Das Haushaltsgesetz enthält zudem zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen und Sozialabgaben, worüber Sie aber sicher von Ihrem Lohnberater informiert werden; ebenfalls geändert werden die Zugangsvoraussetzungen zu den Steuererklärungen über den Vordruck 730; hierüber werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-07-05.01.2016 Finanzgesetz fuer 2016 Sonstige Neuerungen