Neuerungen bei Katastereintragungen – Anleitungen veröffentlicht
Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 5/2016 kurz darüber informiert: Bei der Katasterbewertung der Gebäude mit besonderen Zweckbestimmungen (also insbesondere die gewerblichen Bauten der Kat. „D“ und „E“) dürfen infolge einer Neuerung im Finanzgesetz für 2016 (G. Nr. 208 vom 28. Dezember 2015, Art. 1, Abs. 21 – 24) fest eingebaute Maschinen und Anlagen i. W. nur mehr soweit berücksichtigt werden, als sie für das jeweilige Gebäude charakteristisch und relevant sind. Laufkräne und Pressen dürften damit nicht mehr in die Bewertung einbezogen werden. Durch diese Regelung dürften sich die Katasterwerte der aufgezeigten Gebäude wesentlich reduzieren mit entsprechenden Auswirkungen insbesondere auf die IMU bzw. auf die GIS, aber auch auf die Bewertung für Zwecke der Registersteuer bei Übertragungen, die nicht der MwSt unterliegen. Die Neuerung gilt auch für bereits eingeschätzte Liegenschaften, und die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, für Gebäude der Kategorien D und E unmittelbar um eine Neueinschätzung anzusuchen, soweit sie davon überzeugt sind, dass bei der bestehenden Bewertung auch Anlagen, wie oben aufgezeigt, eingerechnet worden sind. In diesem Sinne gilt für das Jahr 2016, dass berichtigte Katasterwerte rückwirkend ab 1. Jänner 2016 zur Anwendung kommen, soweit der Antrag noch innerhalb 15. Juni 2016 eingereicht wird.
Am 29. Jänner 2016 hat die Agentur der Einnahmen die hierfür notwendige aktualisierte Software (Docfa 4.00.3) bereit gestellt. Sie kann kostenlos von der Homepage der Agentur heruntergeladen werden. Die Adresse lautet:
Zudem wurden mit Rundschreiben Nr. 2/E vom 1. Februar 2016 die notwendigen amtlichen Anleitungen zur Eintragung der genannten Liegenschaften aus der Sicht der Finanzverwaltung erteilt. Wir legen dieses Rundschreiben unter Anlage A) bei. Darin ist u. a. die Eintragung der Photovoltaikanlagen geklärt.
Sollten Sie Eigentümer oder Leasingnehmer von Liegenschaften der aufgezeigten Katasterkategorien sein, welche in den letzten Jahren neu eingeschätzt worden sind, so empfehlen wir Ihnen, sich mit den nun vorliegenden Anleitungen an einen Techniker zu wenden, um eine Neueinschätzung zu prüfen. Im Allgemeinen dürften die Neueinschätzungen zu beachtlichen Einsparungen bei GIS bzw. IMU führen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Hunterladen R-12-02.02.2016 Neuerungen bei Katastereintragungen
Anlage A: Rundschreiben Nr. 2/2016