Diverse Mitteilungen

Diverse Mitteilungen

Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über diverse Neuigkeiten, die sich aufgrund gesetzlicher Neuerungen, amtlicher Anleitungen oder interessanter Urteile in den letzten Wochen ergeben haben. Auf einzelne Themen werden wir sicher zu gegebener Zeit näher eingehen:

 

  1. Bereich Mehrwertsteuer:

1.1 Verrechnungssätze in der Landwirtschaft

Zur Erinnerung: Wie mitgeteilt, wurde das Wirtschaftsministerium durch das Haushaltsgesetz 2016 dazu ermächtigt, mit einer Verordnung innerhalb 31. Jänner 2016 die Verrechnungssätze in der Landwirtschaft für Milch- und Milchprodukte und weiters für Rinder und Schweine zu ändern.  Erst am 17. Februar 2016 ist im Staatlichen Amtsblatt endlich die entsprechende Ministerialverordnung vom 26. Jänner 2016 veröffentlicht worden. Es gelten folgende Änderungen:

- Frischmilch Erhöhung von 8,8% auf 10%; die gleiche Erhöhung gilt auch für frischen Rahm und Milchkreme.

- Rinder (Lebendvieh): von 7 auf 7,65% und

- Schweine (Lebendvieh): von 7,3% auf 7,95%.

Die geänderten MwSt-Sätze gelten rückwirkend für Umsätze ab dem 1. Jänner 2016 und führen grundsätzlich zu einer Entlastung der Landwirte. Konkret steht den Landwirten ein höherer Vorsteuerabzug zu. Die Landwirte mit Monatsabrechnung können den höheren Vorsteuerabzug für Jänner nachträglich in der MwSt-Jahreserklärung für 2016 berücksichtigen.

Die Unternehmen, welche die vorgenannten landwirtschaftlichen Produkte von befreiten Landwirten im Jänner erworben haben, müssen eine Berichtigung der Eigenrechnung vornehmen, bei welcher nur die Steuer berichtigt wird. Da die Verrechnungssätze bekanntlich dazu dienen, aus dem vereinbarten Kaufpreis die Mehrwertsteuer herauszurechnen, führt die Erhöhung der MwSt-Sätze defacto zu einer Reduzierung der Einkaufspreise bei den jeweiligen gewerblichen Abnehmern.

 

1.2 Ausdehnung Reverse Charge

- In Umsetzung einer Bestimmung im sog. Europagesetz 2013 hat die Regierung am 10. Februar 2016 eine Verordnung erlassen, mit welcher das „Reverse-Charge-Verfahren“ auf den Handel mit Spielkonsolen, Tablets und Laptops ausgeweitet wird. Die Regelung ist am 3. März 2015 in Kraft getreten, gilt allerdings aufgrund einer eigenen Übergangsbestimmung erst 60 Tage nach Inkrafttreten, also ab 2. Mai 2016, und dann begrenzt bis zum 31. Dezember 2018. Ab Mai wird also im Handel zwischen Unternehmen bei den aufgezeigten Produkten keine MwSt mehr in Rechnung gestellt werden. Es ist zu erwarten, dass der genaue Umfang der betroffenen Güter noch mit einem eigenen Rundschreiben geklärt wird, und wir werden Sie dann im Detail informieren.

- Mit der genannten Verordnung endgültig verzichtet wurde hingegen auf die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Lieferungen von Gegenständen der Steinindustrie sowie auf Lieferungen an die Großhandelsketten; beide Bestimmungen sind aufgrund des Einwandes bzw. der verweigerten Zustimmung der EU-Kommission nie zur Anwendung gelangt.

- In Ermangelung der Zustimmung der EU-Kommission noch immer ausständig sind auch die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Rahmen von Konsortien, die gegenüber den öffentlichen Auftraggebern das sog. Split-Payment anwenden müssen und daher ein großes MwSt-Guthaben aufbauen. Die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für diese Umsätze ist im Stabilitätsgesetz für 2016 verankert, bis zum heutigen Tag ist allerdings die notwendige Zustimmung der EU-Kommission ausständig.

 

1.3 Weiterbildungsveranstaltungen und öffentliche Beihilfen

Unternehmen, welche Kurse und ähnliche Weiterbildungsveranstaltungen organisieren und für diese Tätigkeit öffentliche Beihilfen erhalten, sind mit Bezug auf den Einkauf von Gütern und Dienstleistungen für diese Tätigkeiten vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Veranstaltungen völlig unentgeltlich angeboten werden. Soweit die erworbenen Güter und Dienstleistungen allerdings zu steuerbaren aktiven Umsätzen führen (weil konkret zumindest ein geringer Teil der Kosten den Teilnehmern weiterbelastet wird!), wird der Vorsteuerabzug gewährt. Diese Regelung wurde als gesetzliche Interpretation anlässlich der Umwandlung in Gesetz in die sog. „Verordnung Milleproroghe“ (G.V. Nr. 210 vom 30. Dezember 2015) aufgenommen, und es wird hiermit i. W. die Auslegung im Rundschreiben Nr. 20/E vom 11. Mai 2015 bestätigt. Die Bestimmung findet somit rückwirkend Anwendung und klärt eine seit Jahren offene Grauzone. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass die absetzbare Vorsteuer nicht zur Berechnung der Beihilfen herangezogen werden darf.

Falls Sie hier betroffen sind, bitten wir Sie, sich mit uns wegen etwaiger Berichtigungen in Verbindung zu setzen.

 

1.5 Formfehler und Vorsteuerabzug

Reine Formfehler in Hinblick auf die Ergänzung einer Rechnung oder den Verweis auf eine Steuerbefreiung dürfen nicht den Vorsteuerabzug beschränken. Hier überwiegt die Substanz die Form. Das bestätigt der Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 3581 vom 24. Februar 2016. Im spezifischen Fall ging es darum, dass bei einigen Aufzeichnungen der falsche Rechtstitel für die MwSt-Befreiung vermerkt wurde.

Mit Urteil Nr. 3586 vom gleichen Tag schließlich hat der Kassationsgerichtshof festgestellt, dass die Unterlassung der zweifachen Eintragung der Rechnung bei Erwerben aus einem Drittland ebenfalls nicht zur Aberkennung der Vorsteuer führen darf.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Erwerbe von einem Unternehmen oder Freiberufler getätigt und für eine steuerbare Tätigkeit verwendet wurden, und dass in der Substanz dieser Sachverhalt besteht und nachgewiesen werden kann.

Das Erkenntnis ist sicher bei vielen behängenden Steuerstreitverfahren von großer Bedeutung.

 

  1. Immobilien und Bauwesen

2.1 Umkehrhypothek oder Immobilienrente

Das Finanzierungsmodell ist vor allem in den USA längst gebräuchlich und auch in Deutschland recht verbreitet. Italien muss man zugutehalten, dass wir hier gesetzlich geregelt haben, was sich in anderen Ländern nur durch die Praxis und Rechtsprechung langsam etabliert hat. Konkret wurde mit G. 44/2015 die Möglichkeit eingeführt, dass  Menschen ab dem 60. Lebensjahr bei einer Bank oder einem anderen anerkannten Finanzierungsinstitut ihre Wohnung hypothekarisch belasten und sich im Gegenzug eine lebenslange Leibrente auszahlen lassen können. Allgemein hat sich hierfür auch der Begriff "Umkehrhypothek" bzw. "Immobilienrente" durchgesetzt.

Im Amtsblatt vom 16. Februar 2016 wurden die hierzu notwendigen Durchführungsbestimmungen veröffentlicht. Sie  sind am 2. März 2016 in Kraft getreten, und ab diesem Datum kann das neue Finanzierungsinstrument in Anspruch genommen werden, das für ältere Menschen, die zwar eine werthaltige Wohnung, aber vielleicht ein nur bescheidenes Einkommen besitzen, von Interesse sein könnte. Konkret können ältere Menschen ihre Wohnung gegen hypothekarische Sicherstellungen bei einer Bank beleihen; für das Darlehen ist grundsätzlich keine Rückzahlung vorgesehen, auch nicht der anreifenden Finanzierungskosten. Die Erben haben später die Option, das Darlehen zurückzuzahlen oder der Bank den Verkauf der Liegenschaft zum Marktwert zu erlauben, und in diesem Fall erhalten sie nur die Differenz ausgezahlt. Die aufgezeigten Durchführungsbestimmungen enthalten eine Reihe von Schutzbestimmungen, um einen Missbrauch des Instruments einzuschränken. Unter steuerlichen Aspekten ist das Darlehen von Register-, Hypothekar-, Kataster- und Stempelsteuern befreit, soweit nicht ausdrücklich für die Ersatzbesteuerung in Höhe von 0,25% optiert wird. Falls Sie an der Thematik interessiert sind, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

2.2 Neue Katasterwerte und IMU

Wir haben Sie mit unseren Rundschreiben Nr. 5/2016 und 12/2016 darüber informiert: Im Katasterwert von Liegenschaften mit besonderer Zweckbestimmung (also insbesondere die gewerblichen Bauten der Kat. „D“ und „E“) dürfen infolge einer Neuerung im Finanzgesetz für 2016 (G. Nr. 208 vom 28. Dezember 2015, Art. 1, Abs. 21 – 24) fest eingebaute Maschinen und Anlagen i. W. nur mehr soweit berücksichtigt werden, als sie für das jeweilige Gebäude charakteristisch und relevant sind. Entsprechend ist es angebracht, umgehend um eine Neueinstufung dieser Gebäude anzusuchen. Die hierfür notwendigen Anleitungen liegen seit anfangs Februar 2016 vor, und bei einem Antrag innerhalb 15. Juni 2016, so die nationale Gesetzgebung, sollen die herabgesetzten Werte rückwirkend ab 1. Jänner 2016 gelten, was insbesondere für die IMU von großer Bedeutung wäre.

In Südtirol gilt allerdings anstelle der IMU die Gemeindeimmobiliensteuer „GIS“, und entsprechend kann nicht automatisch von einer rückwirkenden Anwendung ab 1. Jänner ausgegangen werden. Soweit also nicht noch in letzter Minute eine Anpassung der lokalen Bestimmungen erfolgt, gilt hier bei einer vorsichtigen Auslegung die Reduzierung erst ab Antragsstellung. Entsprechend die Empfehlung: Je früher der Antrag, um so früher kann der verminderte Katasterertrag für die GIS-Berechnung verwendet werden.

Und noch ein Hinweis: Wir haben unserem Rundschreiben Nr. 12/2016 das Rundschreiben Nr. 2/E vom 1. Februar 2016 der Agentur der Einnahmen beigelegt. Darin wird geklärt, dass im Bereich der Energieproduktion als produktionstechnische Anlagen, die von der Schätzung auszuschließen sind, unter anderem die nachstehenden Anlagen fallen: Öfen, Turbinen, Pumpen, Heizkessel, Kompressoren, Transformatoren, Rotoren und mit Bezug auf die PV-Anlagen die Paneele, die Inverter und Zubehör; ausgenommen bleiben lediglich jene Paneele, die in der Gebäudestruktur (Dach, Wände) fest integriert sind.

 

2.3 Klarstellungen in „Telefisco“ zu Stabilitätsgesetz

Im Rahmen des sog. Telefisco wurden von der Finanzverwaltung mehrere Klarstellungen zu Neuerungen im Stabilitätsgesetz für 2016 gegeben. Hier die wichtigsten Erkenntnisse, soweit sie das Bauwesen betreffen:

- Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 5/2016 erläutert, wird für den Erwerb von Niedrigenergiewohnungen direkt vom Bauträger in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 natürlichen Personen ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 50% der MwSt zuerkannt. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang (nach dem Motto Zuckerbrot und Peitsche) einmal klargestellt, dass es für den Steuerabsetzbetrag nicht schädlich ist, wenn die neuen Wohnungen vom Bauträger auch vorübergehend vermietet worden sind. Wichtig ist aber folgende Klärung, die eigentlich nicht anders zu erwarten war: Im Jahr 2015 geleistete Vorauszahlungen für den Ankauf der Wohnung im Jahr 2016 sind nicht begünstigt; ebenfalls nicht 2016 geleistete Vorauszahlung, wenn der Wohnungskauf erst 2017 durchgeführt wird. Wichtig ist der Vertragsabschluss im Jahr 2016, und die Begünstigung wird nur für in diesem Jahr geleistete Zahlungen gewährt.

- Verkauf der „ersten“ Erstwohnung innerhalb eines Jahres: Mit dem Stabilitätsgesetz für 2016 wurde bekanntlich vorgesehen, dass zwecks Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für den Erwerb der Erstwohnung (4% MwSt bzw. 2% Registersteuer) das Eigentum an einer anderen Wohnung, die mit den Erleichterungen der Erstwohnung erworben worden ist, ab 1. Jänner 2016 nicht mehr schädlich, soweit sich der Käufer verpflichtet, die „alte“ Erstwohnung innerhalb eines Jahres ab Kaufvertrag zu veräußern. In den Konferenzen zum „Telefisco“ wurde in diesem Zusammenhang geklärt, dass diese verlängerte Frist auch für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift für die im Zusammenhang mit der „ersten“ Erstwohnung getragene Mehrwertsteuer oder Registersteuer gilt. Damit wurden die Fristen der beiden Erleichterungen angepasst.

- Und noch eine Klarstellung zur „zweiten Erstwohnung“ findet man im „telefisco“: Die Begünstigung für die neue Erstwohnung gilt auch für den Fall, dass diese über dem Schenkungs- oder dem Erbschaftsweg erworben wird. In diesem Fall muss allerdings in der Schenkungsurkunde oder in der Erbschaftssteuererklärung die Verpflichtung aufgenommen werden, die „alte“ Wohnung binnen eines Jahres veräußern zu wollen.

 

 

2.4 Austausch des Heizkessels und Einrichtungsbonus

Um den sog. Einrichtungsbonus in Anspruch nehmen zu können, ist es bekanntlich notwendig, dass auf der Baueinheit Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden, und zwar zumindest ordentliche Instandhaltungen auf den Gemeinschaftsanteilen oder außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen oder bauliche Umgestaltungen auf den einzelnen Baueinheiten. In diesem Zusammenhang wird mit Rundschreiben Nr. 3/E vom 2. März 2016 geklärt, dass der Austausch eines Heizkessels, der als außerordentliche Instandhaltung zu werten ist, den Zugang zum Einrichtungsbonus eröffnet.

 

2.5 Grundstücke im konventionierten Wohnungsbau

Zur Erinnerung: Die Zuweisungen von Grundstücken durch Gemeinden im Rahmen des konventionierten Wohnungsbaus unterliegen bekanntlich seit November 2014 (G.V. 133/2014) wiederum der Registersteuer zum Fixbetrag, während sie von der Hypothekar- und Katastersteuer befreit sind. Insbesondere die Agentur der Einnahmen von Bozen hat die entsprechende Begünstigung im Vorjahr häufig nur zuerkannt, wenn die betroffenen Grundstücke von den zuweisenden Gemeinden zuvor enteignet (und nicht etwa angekauft!) worden waren, eine Auslegung, die von der vorherrschenden Doktrin strikt abgelehnt worden war. Das Stabilitätsgesetz für 2016 hat im Wege einer gesetzlichen Interpretation geklärt, dass die Zuweisung von Grundstücken im konventionierten Wohnungsbau unabhängig vom Erwerbstitel der Gemeinde der Registersteuer zum Fixbetrag unterliegt und von der Hypothekar- und Katastersteuer befreit ist, also auch dann, wenn die Gemeinde den entsprechenden Grund nicht enteignet hat.

Die vorgenannte gesetzliche Interpretation im Stabilitätsgesetz 2016 wurde von der nationalen Kammer der Notare mit „Studio n. 17-2016/T“ nun im Detail analysiert. Die interessanteste Erkenntnis: Die Notare kommen zum Schluss, dass aufgrund der (in der Tat recht komplizierten!) Formulierung der neuen Bestimmung aus dem Jahr 2014 und der nun vorliegenden Interpretation die aufgezeigte Begünstigung auch auf Übertragungen konventionierter Grundstücke zwischen Privaten Anwendung finden sollte.

Hinweis: Soweit Sie für Übertragungen konventionierter Grundstücke in der Zeit ab November 2014 die proportionale Registersteuer entrichtet haben, ist ein Erstattungsantrag im Sinne der Anleitungen der Notare zu prüfen!

 

  1. Unternehmenseinkünfte:

3.1 Sonderabschreibungen

In der Telefonkonferenz „telefisco“ wurden einige Klarstellungen zur um 40% erhöhten steuerlichen Abschreibung gegeben. Hier die wichtigsten Aussagen:

- Die fiktiven Erhöhungen der Abschreibungsbemessungsgrundlagen haben keine Auswirkungen auf die Bestimmungen für die sog. Scheingesellschaften oder untätigen Gesellschaften.

- Die Neutralisierung der Sonderabschreibung wird auch im Nachhinein bei der Überprüfung des Mindestgewinns zugestanden. Wenn der vorgeschriebene Mindestgewinn vor Sonderabschreibung erzielt wird, und dieser erst aufgrund der Sonderabschreibung unter die vorgeschriebene Schwelle sinkt, ist dies in Bezug auf die nicht operativen Gesellschaften nicht zu beanstanden.

- Bestätigt wird auch, dass für Güter, die in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Dezember 2015 erworben wurden, die aber erst 2016 in Betrieb gehen, die erhöhte Abschreibung zusteht, allerdings korrekterweise erst für das Jahr der Inbetriebnahme, also für 2016. Zudem wird bestätigt, dass die Begünstigung auch dann zusteht, wenn Güter im Zeitraum 15. Oktober 2015 – 31. Dezember 2016 erworben werden, aber erst 2017 in Betrieb gehen. In diesem Fall steht die Erleichterung aber erst ab 2017 zu.

- Bestätigt wird  zudem, dass die Sonderabschreibung für sogenannten geringwertigen Anlagegüter bis zu einem Betrag von 516,46 Euro beansprucht werden darf. In diesem Zusammenhang wird auch geklärt, dass die Erhöhung keinen Einfluss auf die Sofortabschreibung hat. Wird z. B. ein Gut um 500 Euro erworben, so beträgt die Abschreibungsgrundlage 700 Euro (also mehr als 516,46 Euro); trotzdem bleibt der gesamte Betrag im Jahr der Anschaffung absetzbar.

- Und noch eine Klarstellung wurde getroffen: Die Sonderabschreibung wird getrennt von der handelsrechtlichen Abschreibung berechnet. Wenn also handelsrechtlich eine geringere als die steuerlich zulässige Abschreibung berechnet wird, ist die Sonderabschreibung nicht an diese geringere Abschreibung gekoppelt, sondern man hat die normalen tabellarischen Abschreibungssätze laut Verordnung vom 31. Dezember 1988 zu verwenden; ist dort ein Afa-Satz von nicht weniger als 6,5% vorgesehen, so steht die Erleichterung zu, unabhängig von der Höhe der handelsrechtlichen Abschreibung.

 

3.2 Sabatini-Finanzierungen

Der Zugang zu begünstigten Finanzierungen im Rahmen des sog. „Sabatini-Gesetzes“ soll wesentlich erweitert werden. Eine Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 25. Jänner 2016 sieht nämlich vor, dass nicht mehr zwangsläufig die Refinanzierung über die Depositenkasse notwendig ist. Das sollte Raum für eine breitere Anwendung dieser zinsbegünstigten (derzeit eigentlich zinsfreien!) Finanzierungen bieten. Leider ist die Verordnung immer noch nicht veröffentlicht worden und nur auf der Homepage des Ministeriums einsehbar. Nach Presseberichten sollte die Veröffentlichung aber unmittelbar bevorstehen, und es könnte sich lohnen, das Inkrafttreten der neuen Verordnung abzuwarten. Einschränkend muss festgehalten werden, dass diese Sabatini-Finanzierungen immer eine Obergrenze von 2 Millionen Euro und eine Höchstdauer von 5 Jahren haben.

 

3.3 Mineralölsteuer und Leihwagen

Transportunternehmen haben bekanntlich die Möglichkeit, um eine teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer anzusuchen. Die Erstattung ist zuletzt mehreren Unternehmen aberkannt worden, soweit das entsprechende Fahrzeug aufgrund eines Leihvertrages zur Verfügung stand. Dieser Umstand ist insbesondere im öffentlichen Personentransport verbreitet, wo Körperschaften den Beförderungsunternehmen zur Durchführung des Auftrages leihweise ein Fahrzeug mit den einschlägigen technischen Voraussetzungen überlassen.

Mit Rundschreiben Nr. 4/D vom 23. Februar 2016 hat die Zollagentur nun geklärt, dass bei Beförderungen auf Rechnung Dritter auch Miete und Leihe Anrecht auf die Erstattung geben; dies gilt allerdings nicht für den sog. Werksverkehr (Beförderungen auf eigene Rechnung).

Sonderregelungen werden zudem für Konsortien vorgesehen, die für sich und/oder die Mitglieder eigene Treibstoffzisternen betreiben; sollte Sie diese Regelung interessieren, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

  1. Sonstige Neuerungen

4.1 Verordnung INPS/NISD

Das Arbeitsministerium hat mit Verordnung vom 25. Jänner 2016 wiederum die Tabelle der Konventionallöhne für 2016 erlassen (veröffentlicht im Staatlichen Amtsblatt vom 30. Jänner 2016). Die entsprechenden Werte dienen unter anderem zur Berechnung der steuerpflichtigen Lohneinkünfte, wenn Inländer ein dauerhaftes und ausschließliches Arbeitsverhältnis im Ausland besitzen. Sollten Sie an den Werten interessiert sein, schicken wir Ihnen die Verordnung gerne zu.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-15-07.03.2016 Diverse Mitteilungen