Meldung für Umsätze mit Steuerparadiesen (Black-list) im Jahr 2015
Zu den gleichen Terminen der Kunden- und Lieferantenlisten (siehe unser Rundschreiben Nr. 16/2016) sind im Monat April auch die Meldungen für Umsätze mit Steuerparadiesen zu versenden. Bekanntlich gibt es seit dem Vorjahr zu diesem Zweck nur noch eine Jahresmeldung, und zwar mit folgender Abgabefrist:
- 10. April 2016 (eigentlich Montag, 11. April) für Unternehmen und Freiberufler mit monatlicher MwSt-Abrechnung und
- 20. April 2016 für Unternehmen und Freiberufler mit vierteljährlicher MwSt-Abrechnung.
Vorsicht: Man hat dabei auf die 2016 angewandte Abrechnungsform abzustellen (monatlich, vierteljährlich), und nicht auf jene, die im Bezugsjahr 2015 angewandt wurde.
Die subjektiven Voraussetzungen haben sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht verändert, und wir verweisen auf unsere Anleitungen in den Rundschreiben der letzten Jahre.
Zu melden sind wie im Vorjahr Geschäftsvorfälle, welche die Schwelle von Euro 10.000 überschritten haben. In diesem Zusammenhang erinnern wir nochmals an das Rundschreiben Nr. 31/E vom 30. Dezember 2014; darin wurde geklärt, dass es sich dabei um eine einheitliche Schwelle handelt, die alle im Jahr durchgeführten bzw. erhaltenen Lieferungen und Leistungen umfasst. Es darf also nicht auf den einzelnen Geschäftsvorfall mit einem Kunden und/oder Lieferanten abgestellt werden, sondern es ist die Summe aus aktiven und passiven Umsätzen mit dem jeweiligen Geschäftspartner in einem Steuerparadies heranzuziehen.
Was die betroffenen Steuerparadiese anbelangt, so ist zunächst zu beachten, dass Geschäfte mit Steuerpflichtigen auf den Philippinen, in Malaysia, Singapur und Hongkong für 2015 noch zu melden sind, obwohl sie mit diversen Verordnungen des letzten Jahres aus den Listen der Steuerparadiese gestrichen worden sind. Geschäftsvorfälle mit Angola, Jamaika, Kenia und Portoricco ab dem 26. Mai 2015 sind hingegen nicht mehr mitzuteilen.
Die Umsätze sind auf dem gleichen Mehrzweck-Vordruck zu melden wie die Kunden- und Lieferantenlisten. Dabei stellt sich die Frage, ob die Black-List-Meldung (die entsprechenden Daten sind in der eigenen Übersicht BL anzugeben) zusammen mit der Kunden- und Lieferantenliste als einheitlicher Datensatz oder auch getrennt elektronisch versendet werden darf oder sogar muss. Ohne auf die zuweilen akademische Auseinandersetzung in der Fachpresse zu dieser Frage einzugehen, kann festgehalten werden, dass die vorwiegende Doktrin eine getrennte Versendung nahelegt (siehe hierzu Eutekne-info vom 21.03.2016).
Soweit wir für Sie die Meldungen erstellen und verschicken sollen, bitten wir auch hier, uns die entsprechenden Unterlagen bis zum 1. April 2016 zu schicken.
Die aktualisierte Liste der Steuerparadiese liegt diesem Rundschreiben bei.
Und noch ein Hinweis: San Marino gilt für 2015 nicht mehr als Steuerparadies; trotzdem sind aber Umsätze mit Unternehmen in San Marino über den genannten Mehrfachvordruck zu melden. Sollten Sie Umsätze mit San Marino haben, so bitten wir Sie, sich für nähere Informationen mit uns in Verbindung zu setzen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunrerladen R-17-23.03.2016 Black list-Meldungen
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- gestrichen mit Wirkung 11.03.2014 (DM 12.02.2014)
- gestrichen mit Wirkung 07.01.2015 (DM 16.12.2014)
- gestrichen mit Wirkung 26.05.2015 (DM 30.03.2015)