Diverse Änderungen bei Liegenschaften und für das Bauwesen
Mit dem Stabilitätsgesetz für 2016 sind bekanntlich zahlreiche Änderungen hinsichtlich der Besteuerung von Liegenschaften und für das Bauwesen erlassen worden. Nach und nach erlässt die Finanzverwaltung die notwendigen Durchführungsbestimmungen und Anleitungen. Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 17/2016 über die ersten Anweisungen informiert. Anbei weitere Klärungen der letzten Wochen zu diesem Thema:
Registrie- rung von Mietver- trägen
Zur Erinnerung: Mit dem Stabilitätsgesetz für 2016 (Abs. 59) wurde u. a. vorgesehen, dass der Vermieter von Wohnungen dazu verpflichtet ist, die Mietverträge innerhalb von 30 Tagen zu registrieren und innerhalb der darauffolgenden 60 Tage Mieter und Hausverwalter über die Registrierung zu informieren. Im Falle von Unterlassungen ist der Mietvertrag nichtig, und der Mieter kann das Mietentgelt zurückverlangen. Aus steuerrechtlicher Sicht stellte sich hier die bange Frage, ob nun einzig der Vermieter gegenüber dem Fiskus für die ordnungsmäßige Registrierung haftet. In Beantwortung einer Anfrage im
Rahmen des sog. „Telefisco“ hat die Agentur der Einnahmen nun klargestellt:
- Vermieter, Mieter und Immobilienmakler haften, soweit der Vertrag nicht mittels notarieller Urkunde abgefasst ist, weiterhin gesamtschuldnerisch für die Registrierung der Mietverträge, und
- es sind die Bestimmungen über die freiwillige Berichtigung („ravvedimento operoso“) anwendbar.
- Weiters wird geklärt: Im Falle einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages ist diese Verlängerung binnen 30 Tagen der Einnahmenagentur über den Vordruck RLI zu melden; es ist dabei die unter Umständen geschuldete
Registersteuer zu entrichten.
Steuer- bonus für Möbel u. Elektro- geräte verlän- gert
Mit dem Stabilitätsgesetz ist bekanntlich auch der Steuerbonus von 50% für den Erwerb von Möbeln und Elektrogeräten mit anerkannten Anschaffungskosten von bis zu 10.000 Euro bis zum 31.12.2016 verlängert worden. Voraussetzung hierfür ist, dass auf den einzurichtenden Wohnungen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt worden sind. In einer Antwort an die Fachpresse am 22. April 2016 hat die Agentur der Einnahmen hierzu zwei interessante Klarstellungen getroffen:
- Zunächst wird die Erleichterung auch zuerkannt, wenn die Möbel oder Geräte im Jahr 2016 angekauft werden, die Wiedergewinnungsarbeiten auf der betroffenen Baueinheit aber bereits in den Vorjahren (aber nach dem 26. Juni 2012) durchgeführt worden sind.
- Zudem wird der Steuerabsetzbetrag auch zuerkannt, wenn angekaufte Wohnungen eingerichtet werden, die zuvor von einem Bauunternehmen im Rahmen der Gesamtsanierung eines Gebäudes wiedergewonnen und mit den einschlägigen Begünstigungen (Steuerabsetzbetrag von 50% auf 25% des
Kaufpreises mit Obergrenze von 96.000 Euro) veräußert worden sind.
Erstwohn ung – Verkauf innerhalb
- Jahres
Ebenfalls mit dem Stabilitätsgesetz für 2016 wurde neu vorgesehen, dass für den begünstigten Erwerb der Erstwohnung (4% MwSt bzw. 2% Registersteuer) das Eigentum an einer anderen Wohnung, die mit den Erleichterungen der Erstwohnung erworben worden ist, nicht mehr schädlich, soweit sich der Käufer verpflichtet, die „alte“ Erstwohnung innerhalb eines Jahres ab Kaufvertrag zu veräußern. Streng nach dem Wortlaut des Gesetzes hat die Agentur der Einnahmen am 22. April 2016 nun geklärt, dass die aufgezeigte Erleichterung nicht Wohnungen betrifft, die sich in der gleichen Gemeinde wie die neue Erstwohnung befinden, aber in der Vergangenheit nicht mit den Erleichterungen der Erstwohnung erworben worden sind. In diesen Fällen ist es also nach wie vor notwendig, die „alte“ Wohnung vor dem Kauf der neuen Erstwohnung zu verkaufen.
Kataster- eintra- gungen
Wir haben Sie bereits mehrmals darüber informiert: Bei der Katasterbewertung der Gebäude mit besonderen Zweckbestimmungen (also insbesondere die gewerblichen Bauten der Kat. „D“ und „E“) dürfen infolge einer Neuerung im Finanzgesetz für 2016 (G. Nr. 208 vom 28. Dezember 2015, Art. 1, Abs. 21 – 24) fest eingebaute Maschinen und Anlagen i. W. nur mehr soweit berücksichtigt werden, als sie für das jeweilige Gebäude charakteristisch und relevant sind. Die Neuerung gilt auch für bereits eingeschätzte Liegenschaften, und die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, für Gebäude der Kategorien D und E unmittelbar um eine Neueinschätzung anzusuchen, soweit sie davon überzeugt sind, dass bei der bestehenden Bewertung auch Anlagen, wie oben aufgezeigt, eingerechnet worden sind. In diesem Sinne gilt für das Jahr 2016, dass berichtigte Katasterwerte rückwirkend ab 1. Jänner 2016 zur Anwendung kommen, soweit der Antrag noch innerhalb 15. Juni 2016 eingereicht wird. Am 29. Jänner 2016 hat die Agentur der Einnahmen die hierfür notwendige aktualisierte Software (Docfa 4.00.3) bereitgestellt. Am 27. April 2016 hat die Agentur der Einnahmen hierzu mit einem umfangreichen Rundschreiben weitere Details veröffentlicht, die insbesondere für PV-Anlagen und andere E-Werke betreffen. Das Rundschreiben enthält zahlreiche wertvolle Hinweise zur Neueintragung dieser Katastereinheiten. Wir legen es daher diesem Schreiben bei mit der Empfehlung, es umgehend dem Geometer bzw. Techniker weiterzuleiten, den Sie mit der Neueintragung
beauftragt haben.
Abtre- tung Steuer- guthaben an Bau- firma
Und noch eine Klarstellung zum Stabilitätsgesetzt für 2016: Darin wurde bekanntlich vorgesehen, dass Rentner mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis zu 7.500 Euro und Lohnabhängige mit einem Einkommen bis zu 8.000 Euro Steuerguthaben aus energetischen Sanierungen (65%) auf Gemeinschaftsanteilen (insbesondere im Sinne von Art. 1117 und 1117-bis ZGB) von Gebäuden an den Lieferanten bzw. an das beauftragte Bauunternehmen abtreten können, da sie selbst offensichtlich diese Guthaben mangels geschuldeter Steuern nicht nutzen können. Abgetreten können Guthaben werden, die aus getragenen Ausgaben für Arbeiten in der Zeit vom 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2016 herrühren. Mit einer Verordnung vom 22. März 2016 sind hierzu inzwischen die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Hier die wichtigsten Erkenntnisse:
- Der Tatbestand des unzureichenden Einkommens muss im Vorjahr gegeben sein. Für Ausgaben im Jahr 2016 müssen also die erwähnten Voraussetzungen also im Jahr 2015 bestanden haben.
- Es muss sich um Ausgaben handeln, die vom Kondominium in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2016 und dem 31. Dezember 2016 getragen werden, auch wenn sie u. U. Arbeiten betreffen, die ab dem 6. Juni 2013 durchgeführt worden sind. Hier nimmt die Agentur also eine wichtige Einschränkung vor.
- Mit Bezug auf die durchgeführten Arbeiten an den Gemeinschaftsanteilen kann nur das anteilige Guthaben laut Tausendstel-Tabelle übertragen werden.
- Die Abtretung kann ausschließlich an Lieferanten/Bauunternehmen durchgeführt werden, welche für die energetische Sanierung notwendige Lieferungen und Leistungen durchgeführt haben.
- Der Lieferant bzw. Dienstleister muss dem Kondominium schriftlich mitteilen, dass er die Abtretung des Guthabens als anteilige Zahlung des Entgelts für die durchgeführten Lieferungen oder Leistungen annimmt.
- Es werden zu Lasten des Kondominiumsverwalters spezifische Meldepflichten an die Agentur der Einnahmen für die Abtretung vorgesehen, welche u. a. durch die Kondominiumsversammlung zu genehmigen ist.
- Die Lieferanten und Dienstleister, welche die genannte Steuergutschrift als Zahlung annehmen, können diese in 10 gleichen Raten über 10 Jahre ab dem 10. April 2017 mittels Vordruck F24 verrechnen.
Sollten Sie solche Fälle haben, bitten wir Sie, sich für weitere Details mit uns in Verbindung zu setzen. Kritisch angemerkt werden muss, dass das Unternehmen hier im Extremfall nur 35% bezahlt bekommt und für den Restbetrag im Ausmaß
von 65% eine unverzinsliche Vorfinanzierung über 10 Jahre gewährt.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Hunterladen R-21-03.05.2016 Diverse Aenderungen Liegenschaften
Hunterladen R-21 Anlage A-