Reverse-Charge für Tablets, Laptops und Spielkonsolen ab 2. Mai 2016
Mit Wirkung 2. Mai 2016 treten diverse Änderungen bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Sinne von Art. 17 MwStG in Kraft: In Umsetzung einer Bestimmung im sog. Europagesetz 2013 hat die Regierung am 11. Februar dieses Jahres die Verordnung Nr. 24/2016 erlassen, die aufgrund einer eigenen Übergangsbestimmung mit 2. Mai 2016 in Kraft tritt und dann begrenzt bis zum 31. Dezember 2018 gilt.
Zunächst wurde in Art. 17 MwStG die Umkehrung der Steuerschuld
- für den Verkauf von Komponenten und Zubehör für Mobiltelefone (Buchst. b)
- für den Verkauf von PCs und deren Komponenten und Zubehör (Buchst. c)
- für den Verkauf von direkt aus Steinbrüchen und Bergwerken kommenden Steinmaterialien und –erzeugnissen (Buchst. d) sowie
- für Lieferungen von Waren an die Großhandelsketten (Buchst. d-quinquies)
wieder gestrichen, auch weil zum Teil die notwendigen Ermächtigungen durch die EU-Kommission nie gewährt wurden.
Umgekehrt wird mit Wirkung 2. Mai 2016 das Reverse-Charge-Verfahren auf
- den Verkauf von Spielkonsolen, Tablet-PCs, Laptops oder Notebooks sowie
- auf Lieferungen integrierter Schaltkreise wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung, vor dem Einbau in Endprodukte, ausgedehnt.
Ein amtliches Rundschreiben, mit welchem der genaue Anwendungsbereich geklärt werden sollte, wurde zwar mehrfach versprochen, ist bis heute aber ausständig. In der Zwischenzeit kann man sich daher nur mit einem Blick über die Grenze nach Deutschland behelfen, wo die EU-Kommission eine gleichlautende Ermächtigung erteilt hat. Ein Tablet-Computer ist demnach ein tragbarer, flacher Computer in besonders leichter Ausführung, der vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden kann. Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage).
Die aufgezeigten Änderungen gelten für Umsätze, welche ab 2. Mai 2016 durchgeführt werden.
Offen bleibt noch die Frage, ob die neue Reverse-Charge-Regel nur für den Großhandel gilt, oder auch den Einzelhandel betrifft. Der Wortlaut des Gesetzes würde die Umkehrung der Steuerschuld immer dann vorsehen, wenn Käufer ein Unternehmer oder Freiberufler ist, unabhängig von der Vertriebsstufe.
Allerdings: Für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für die Lieferung von Mobiltelefonen sowie von Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung hat die Finanzverwaltung – ohne dass im Gesetz eine entsprechende Regelung enthalten war - mit Rundschreiben Nr. 59/E vom 23. Dezember 2010 den subjektiven Anwendungsbereich auf den Vertrieb dieser Gegenstände an Wiederverkäufer beschränkt. Die Lieferung an Endverbraucher und Endnutzer waren demnach vom Reverse-Charge-Verfahren ausgenommen.
Für Spielkonsolen, Laptops und Tablets fehlt bislang eine derartige Einschränkung, so dass heute davon ausgegangen werden muss, dass die Umkehrung der Steuerschuld unabhängig von der Vertriebsstufe gilt. Sollte sich an dieser Auslegung im Zuge der zu erwartenden amtlichen Anleitungen noch etwas ändern, werden wir Sie umgehend informieren!
Ein schwacher Trost in dieser Situation: Fakturiert der Lieferer mit MwSt, obwohl das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden gewesen wäre, kann gegenüber dem Käufer eine Fixstrafe zwischen 250 Euro und 10.000 Euro verhängt werden; die früheren drakonischen Strafen gelten nicht mehr. Angesichts der offensichtlichen Rechtsunsicherheit können auch die vorgenannten Strafen unseres Erachtens nicht angewandt werden.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Hunterladen R-23-03.05.2016 Reverse Charge - Neuerungen