UNICO 2016 - Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2015 der natürlichen Personen - Informationen und notwendige Unterlagen
UNICO 2016 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position)
Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2015 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Mittwoch, den 25. Mai 2016 zukommen zu lassen.
In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).
Zahlungen
Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2015, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2016 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung und zwar bereits innerhalb 16. Juni 2016 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 18. Juli 201 fällig; es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2016), wobei die letzte Rate am 30. November 2016 fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist.
Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2016 ist am 30. November 2016 fällig.
Die IRPEF-Schuld oder das IRPEF-Guthaben in nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (entspricht dem Mindestbetrag für geschuldete IRPEF-Einzahlungen), ist nicht geschuldet bzw. kann nicht rückvergütet oder verrechnet werden.
–Wir erinnern Sie daran, dass seit dem 1. Oktober 2014 auch Privatpersonen ohne MwSt-Position Zahlungsvordrucke F24 nicht mehr der Bank zur Zahlung vorlegen dürfen, soweit der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Zudem ist es für alle Steuerpflichtigen nicht mehr zulässig, Vordrucke F24, die infolge von internen und externenVerrechnungen mit einem 0-Saldo schließen, über das Home-Banking oder über Internet-Banking zu verschicken. Für genauere Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 37/2014.
Zuweisung 8‰, 5‰ und (NEU) 2‰
Für das Jahr 2015 besteht wie in den Vorjahren die Möglichkeit einen Anteil im Ausmaß von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, usw., einen Anteil im Ausmaß von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften, sowie einen Anteil im Ausmaß von 2‰ an politische Parteien oder kulturelle Vereinigungen, zuzuwenden.
Beachten Sie bitte, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die 5‰, 8‰, bzw. 2‰ zuweisen möchten.
Abgabe- und Versendungstermin
Die Steuererklärung „UNICO 2016“ für das Jahr 2015 muss innerhalb 30. September 2016 versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt werden.
Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, dies jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 30. Juni 2016.
Bestätigungsvermerk
Bei der horizontalen Verrechnungen des IRPEF-Guthabens (sprich Verrechnung mit anderen Steuern/Abgaben) über den jährlichen Betrag von Euro 15.000,00 muss die Steuererklärung mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag betrifft natürliche Personen mit einem besteuerbaren Bruttoeinkommen von mehr als Euro 300.000. Der Zuschlag, welcher weiterhin für die Steuerjahre 2014-2016 verpflichtend ist, beträgt 3% und ist auf jenen Teil des Einkommens zu berechnen, welcher den Betrag von Euro 300.000 überschreitet. Dieser ist im Falle von Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit und diesen gleichgestellten vom Steuersubstitut berechnet und wird im Zuge der Ausgleichszahlung am Jahresende entrichtet.
Der Zuschlag wird in der Steuererklärung berechnet und ist mittels Zahlungsvordruck F24 innerhalb derselben Frist für die Saldozahlung der Einkommenssteuern zu entrichten.
Der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2015, welcher im Juni 2016 bezahlt wird, ist vom Einkommen des Bezugsjahres 2015 absetzbar (somit laut Kompetenzprinzip absetzbar und nicht laut Kassaprinzip wie die anderen absetzbaren Aufwendungen).
Für weitere Informationen und Klarstellungen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott.sa Elena Gattolin Dott. Mattia Prevedello
Hunterladen R-25-18.05.2016 UNICO 2016 PF
Anlage:
- Anlage A: Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Abfassung der Steuererklärung
- Anlage B: sonstige Einkünfte
- Anlage C: absetzbare Aufwendungen