Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen auf den Marktwert zum 1. Jänner 2016 – Termin 30. Juni 2016
Mit dem Haushaltsgesetz für 2016 (Abs. 887-888) wurde bekanntlich abermals die Möglichkeit eröffnet, Grundstücke und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer innerhalb 30. Juni 2016 auf den Marktwert zum 1. Jänner 2016 aufzuwerten. Innerhalb der genannten Frist sind auch eine beeidete Schätzung zu erstellen und die Ersatzsteuer zu entrichten. Anrecht auf die Aufwertung haben natürliche Personen, einfache Gesellschaften, Freiberuflervereinigungen und nicht gewerbliche Körperschaften, immer vorausgeschickt, dass die Beteiligungen oder die Grundstücke nicht über ein Unternehmen gehalten werden.
Im Wesentlichen handelt es sich um eine Neuauflage der bisherigen Aufwertungsbestimmungen. Die Ersatzsteuer beträgt heuer allerdings einheitlich 8%, und zwar nun auch für unwesentliche Beteiligungen, wofür im Vorjahr „nur“ eine Ersatzsteuer von 4% geschuldet war.
Die Ersatzsteuer von 8% wird nicht auf den latenten Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Marktwertes berechnet; die Aufwertung ist also immer dann interessant, wenn im Verhältnis zum Marktwert nur geringe steuerlich anerkannte Gestehungskosten vorliegen.
Innerhalb 30. Juni 2016 muss die Ersatzsteuer auch eingezahlt werden, und zwar mittels Vordrucks F24 und unter Verwendung der nachstehenden Zahlungsschlüssel:
„8055“ für die Aufwertung von Beteiligungen und
„8056“ für die Aufwertung von Baugrundstücken.
Als Bezugszeitraum ist jeweils das Jahr 2016 anzugeben. Alternativ kann für die Zahlung in drei gleichen Raten, jeweils
- innerhalb 30. Juni 2016,
- innerhalb 30. Juni 2017 und
- innerhalb 30. Juni 2018,
optiert werden, und zwar gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A.; die Ratenzahlung ist angesichts der aktuellen Zinssätze i. d. R. nicht interessant.
Die Agentur der Einnahmen hat mit Rundschreiben Nr. 20/E vom 18. Mai 2016 nochmals die wichtigsten Bestimmungen zur bevorstehenden Aufwertung zusammengefasst. Besonderes Augenmerk wurde dabei den Fällen gewidmet, wo bereits in der Vergangenheit Aufwertungen durchgeführt worden sind, jetzt aber infolge der Marktentwicklungen Korrekturen nach oben oder unten erfolgen sollen. Hier gilt:
- Bei einer positiven Differenz im Vergleich zur früheren Aufwertung, also bei einer zusätzlichen Aufwertung nach oben, kann die in der Vergangenheit tatsächlich bezahle Ersatzsteuer von der jetzt berechneten Steuerschuld in Abzug gebracht werden, und es ist nur noch die Differenz zu entrichten;
- bei einer negativen Differenz im Vergleich zur früheren Aufwertung (z. B. Baugrund mit Wert 100 zum 1. Juli 2013 und Wert 40 zum 1. Jänner 2016) hingegen kann die bei der letzten Aufwertung entrichtete anteilige überschüssige Ersatzsteuer zurückverlangt werden, soweit vom Zahlungsdatum die Verjährungsfrist von 48 Monaten noch nicht verfallen ist. In diesem Sinne kann es auch interessant sein, Aufwertungen der letzten Jahre kritisch zu prüfen, soweit sich in der Zwischenzeit die Marktbedingungen völlig geändert haben.
Die Aufwertung ist in der nächsten Steuererklärung (Unico für 2016) zu melden; im vorgenannten Rundschreiben wird allerdings geklärt, dass eine Unterlassung der Meldung die Aufwertung selbst nicht beeinträchtigt, sondern nur einen Formfehler darstellt, der mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 258 Euro und 2.065 Euro geahndet wird. In diesem Zusammenhang dürfen wir daran erinnern, dass in der Steuererklärung für 2015 etwaige Aufwertungen des Vorjahres zu melden sind.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Hunterladen R-26-04.06.2016 Aufwertung Grundstuecke und Beteiligungen