Gemeindeimmobiliensteuer GIS – Fälligkeit 16. Juni 2016

Gemeindeimmobiliensteuer GIS – Fälligkeit 16. Juni 2016

 

  1. Steuerzahlungen für 2015 IRPEF, IRES, IRAP und Mehrwertsteuer

Soweit nicht in letzter Minute noch ein Wunder geschieht, wird es heuer erstmals seit Jahren keine Fristverlängerung für die Steuerzahlungen aus dem UNICO 2016 geben. Daraus folgt, dass die Steuerschulden für 2015 innerhalb 16. Juni 2016 zu entrichten sein werden; mit einem Aufschlag von 0,4% hingegen ist die Zahlung auch erst innerhalb 18. Juli 2016 zulässig. Wir übermitteln Ihnen in diesen Tagen die Vordrucke F24; sollten Sie die Fristverlängerung in Anspruch nehmen, so teilen Sie uns das bitte mit, damit wir die entsprechend korrigierten Zahlungsvordrucke ausdrucken können.

Innerhalb der genannten Termine sind die Ertragsteuern IRES und IRPEF , die Wertschöpfungssteuer IRAP und die entsprechenden Vorauszahlungen, die etwaige MwSt-Schuld aus der Jahreserklärung (soweit nicht im März entrichtet) sowie die  verschiedenen Ersatzsteuern (z.B. für Aufwertung) und Abgaben (z.B. Handwerkerversicherung, Kaufleuteversicherung, Handelskammergebühr), deren Fälligkeiten an jene der Einkommensteuern gebunden sind, zu entrichten.

Eine Fristverlängerung vom 16. Juni auf anfangs Juli wurde von verschiedenen Interessensvertretungen in den letzten Wochen zwar vehement gefordert, Regierung und Finanzverwaltung haben bis heute aber strikt ablehnend reagiert. Sollte sich in letzter Minute noch etwas ändern, werden wir Sie umgehend informieren.

Bereits verlängert worden ist hingegen die Abgabefrist für  die vereinfachte Steuererklärung auf Vordruck 730. Die Frist des 7. Juli soll nach Presseberichten um zwei Wochen auf den 22. Juli 2016 aufgeschoben werden.

 

  1. Fälligkeit der ersten Anzahlung der GIS für 2016

Die erste Vorauszahlung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS für das Jahr 2016 ist ebenfalls innerhalb 16. Juni 2016 zu entrichten. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zu den Einkommensteuern der Aufschub von 30 Tagen mit einem Aufschlag von 0,4% nicht zulässig ist.

Die Gemeinden haben in den letzten Tagen die ausgefüllten Zahlungsvordrucke zugestellt. Im Vergleich zum Vorjahr gibt es keine wesentlichen Änderungen bis auf den Absetzbetrag für die Hauptwohnung. Bekanntlich ist die Hauptwohnung, im Unterschied zur IMU auf dem restlichen Staatsgebiet, in Südtirol nicht von der GIS befreit, zum Ausgleich wird aber ein Absetzbetrag gewährt, der der Steuer einer Wohnung der Katasterkategorie A/2, Klasse 1, bestehend aus zehn Räumen, erhöht um 30%, entspricht.

Wichtiger ist hingegen eine andere Änderung, auf welche wir bereits mehrfach hingewiesen haben: Bei der Katasterbewertung der Gebäude mit besonderen Zweckbestimmungen (also insbesondere die gewerblichen Bauten der Kat. „D“ und „E“) dürfen infolge einer Neuerung im Stabilitätsgesetz für 2016 (G. Nr. 208 vom 28. Dezember 2015, Art. 1, Abs. 21 – 24) fest eingebaute Maschinen und Anlagen i. W. nur mehr soweit berücksichtigt werden, als sie für das jeweilige Gebäude charakteristisch und relevant sind. Die Neuerung gilt auch für bereits eingeschätzte Liegenschaften, und die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, für Gebäude der Kategorien D und E unmittelbar um eine Neueinschätzung anzusuchen. Soweit der Antrag innerhalb 15. Juni 2016 gestellt wird, gilt er rückwirkend ab 1 Jänner 2016, ansonsten erst ab 2017.

Entgegen jüngsten Pressemitteilungen gilt diese Regelung nicht nur für die IMU auf Staatsebene, sondern auch für die GIS in Südtirol. Das Inspektorat für den Kataster der Autonomen Provinz Bozen hat nämlich bereits mit Rundschreiben vom 23. März 2016 die Übernahme der vorgenannten Neuerungen auch für die lokalen Katasterwerte bestätigt. Folglich gilt auch für die GIS die rückwirkende Reduzierung der Katasterwerte ab 1. Jänner 2016, soweit der Antrag noch innerhalb 15. Juni 2016 eingereicht wird. In diesem Sinne folgende Empfehlungen:

- Falls Sie den Antrag auf Neueinschätzung schon gestellt haben, prüfen Sie bitte, ob die Gemeinde in dem zugestellten Zahlungsschein die Reduzierung bereits berücksichtigt hat.

- Sollten Sie hingegen den Antrag noch nicht gestellt haben, so wäre dies innerhalb 15. Juni 2016 nachzuholen, um die Auswirkungen für die GIS noch für das laufende Jahr nutzen zu können.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Hunterladen R-27-07.06.2016 Steuerzahlungen 16.06.2016