Aufschub der Steuerzahlungen für 2015 auf Mittwoch, den 6. Juli 2016, für Steuer-pflichtige mit Betriebskennzahlen

Aufschub der Steuerzahlungen für 2015 auf Mittwoch, den 6. Juli 2016, für Steuerpflichtige mit Betriebskennzahlen 

Bis zuletzt wurde von offizieller Seite heuer eine Fristverlängerung strikt verneint. Umso größer ist jetzt die Überraschung: Mit Pressemitteilung Nr. 107 hat das Finanzministerium heute kurz nach 17.00 Uhr mitgeteilt, dass der Ministerpräsident soeben eine Verordnung unterzeichnet hat, die in den nächsten Tagen veröffentlicht wird und mit welcher der Zahlungstermin auf den 6. Juli 2016 verschoben wird. In den Genuss der verlängerten Zahlungsfrist kommen wie in den letzten Jahren alle Steuerpflichtigen, für welche die Betriebskennzahlen (sog. „studi di settore“) zur Anwendung kommen. Und immer wieder stellt sich die gleiche Frage: Warum muss man mit der Fristverlängerung bis zum letzten Moment warten? Wäre es für eine sorgfältige Arbeit, die im Interesse von Steuerzahler und Fiskus sein sollte, nicht zielführender, frühzeitig die tatsächlichen Fälligkeiten zu kennen?

 

  1. Fristverlängerungen der Steuern aus dem UNICO 2016 und IRAP 2016:
 
 

Subjektive Voraussetzung:

Betriebskennzahlen

Freiberufler, Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften können im Sinne der oben genannten Presseaussendung einen kostenlosen Aufschub auf den 6. Juli 2016  beanspruchen, wenn sie den Betriebskennzahlen  unterliegen. Die Betriebskennzahlen („studi di settore“) kommen bekanntlich für Unternehmen und Freiberufler mit Umsätzen im Jahr 2015 bis zu 5.164.569 Euro zur Anwendung. Die Fristverlängerung gilt auch für alle Steuerpflichtigen, die an Unternehmen oder Freiberuflervereinigungen beteiligt sind, welche ihrerseits den genannten Betriebskennzahlen unterliegen; dies gilt z. B. für den Fall der Transparenzbesteuerung von Kapitalgesellschaften oder für Beteiligungen an Personengesellschaften oder Familienunternehmen mit Umsätzen innerhalb des genannten Grenzwertes.

Wie in den Vorjahren kommen in den Genuss der Verlängerung auch Unternehmen und Freiberufler, die vom Umsatz her in die Betriebskennzahlen fallen, für welche aber spezifische Gründe für den Ausschluss oder die Nichtanwendbarkeit der Betriebskennzahlen zum Tragen kommen (z. B. bei Tätigkeitsbeginn im Jahr 2015). Weiters gilt die Fristverlängerung auch für die Sonderabrechnungsformen (Kleinstunternehmen), die von der Tätigkeitskennzahl her in die Betriebskennzahlen fallen.

Die Fristverlängerung sollte, soweit sich im Vergleich zum Vorjahr nichts ändert, auch für Pauschalabrechner laut Art. 1, Abs. 54 – 89 G. 190/2014 gelten, wenn ihre Tätigkeit von der Kennzahl her unter die Betriebskennzahlen fällt.

 

 

 

 

Betroffene Steuern und Abgaben

Betroffene Steuern und Abgaben:

Die Fristverlängerung gilt für alle Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem UNICO bzw. der IRAP-Erklärung 2016 am 16. Juni 2016 zu entrichten sind, und zwar für:

-       für die Saldozahlung von IRES, IRPEF und IRAP für das Geschäftsjahr 2015;

-       für die 1. Vorauszahlung für 2016 dieser genannten Steuern,

-       für die Zahlung des IRPEF-Zuschlags für 2015;

-       für die Saldozahlung der MwSt 2015, soweit die MwSt-Erklärung mit der Steuererklärung eingereicht wird;

-       für die Beiträge an die  Handwerks- und Kaufleuteversicherung sowie die Sonderpensionskasse;

-       für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte (Saldo- und Vorauszahlung);

-       für die Vorauszahlung IRPEF bei getrennten Besteuerungen;

-       für die Zahlung der Ersatzsteuern bei Sonderabrechnungsformen;

-       für die Vermögenssteuern auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland  (IVIE und IVAFE) und

-       für die Jahresgebühr der Handelskammer.

 

 

 

 

Für wen gilt der Terminaufschub nicht?

Der Terminaufschub gilt  nicht:

-       für alle Freiberufler, Einzelunternehmer, Gesellschaften und Körperschaften, die aufgrund ihres Umsatzes nicht mehr den Betriebskennzahlen unterliegen (über 5.164.569 Euro);

-       für alle Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss unter Inanspruchnahme der verlängerten Frist von 180 Tagen erst innerhalb 29. Juni 2016 genehmigen, nachdem ihre Steuern dann nicht zum 16.  Juni 2016 fällig sind. Vorsicht: Diese Gesellschaften haben ihre Steuern am 18. Juli 2016 zu entrichten.

-       In den Genuss des Aufschubs kommen auch all jene Gesellschaften und Körperschaften nicht, die nur den sog. Parametern unterliegen (Umsatz über 5.164.569 Euro, aber nicht über 7,5 Mio. Euro).

-       Ebenso keinen Aufschub beanspruchen dürfen alle natürlichen Personen und nichtgewerblichen Körperschaften, die keine Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit haben.

-       Gesellschafter von GmbHs ohne Transparenzbesteuerung, die in die Handwerker- oder Kaufleuteversicherung eingetragen sind, dürfen - soweit die GmbH den Betriebskennzahlen unterliegt – den Aufschub beschränkt für die genannten Versicherungsbeiträge in Anspruch nehmen.

 

Nachstehend noch der Aufschub im Überblick:

Steuerpflichtiger Ursprünglicher Zahlungstermin Verlängerter Zahlungstermin
Steuerpflichtige,  welche den Betriebskennzahlen unterliegen 16. Juni 2016 6. Juli 2016
18. Juli 2016 mit Aufschlag 0,40% 22. August 2016 mit einem Aufschlag  von 0,40%
Steuerpflichtige,  die  nicht von den Betriebskennzahlen betroffen sind 16. Juni 2016 Keine Verlängerung
18. Juli 2016 mit Aufschlag 0,40% Keine Verlängerung

 

  1. Fristen für Steuererklärung auf Vordruck 730:

 Bereits mit einer Verordnung vom 24. Mai 2016 hingegen sind die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung auf Vordruck 730 verlängert worden. Berechtigte Freiberufler und Steuerbeistandszentren haben noch bis zum 22. Juli 2016 Zeit, um die entsprechenden Meldungen zu verschicken. Die Neuigkeit im heurigen Jahr: Der verlängerte Termin wird offiziell auch Steuerpflichtigen gewährt, die selbst ihre Steuererklärung auf Vordruck 730 erstellen und verschicken; im Vorjahr war für diese Fälle die Fristverlängerung erst über ein Rundschreiben (Nr. 26/2015) der Agentur der Einnahmen nachträglich  zuerkannt worden.

 

  1. Fristen bei Gemeindesteuern:

Wichtig: Keine Fristverlängerung gibt es bei der Gemeindesteuer GIS: Hier ist die Vorauszahlung, wie mit unserem Rundschreiben in der letzten Woche mitgeteilt, auf jeden Fall am 16. Juni 2016 fällig.

- Ebenfalls am 16. Juni 2016 fällig sind TASI und IMU außerhalb Südtirols.25

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Hunterladen R-28-14.06.2016 Zahlungsaufschub UNICO 2016