Regierung hat Entwurf zum Finanzgesetz für 2017 genehmigt –positive Ansätze für Unternehmen und Private

Regierung hat Entwurf zum Finanzgesetz für 2017 genehmigt –positive Ansätze für Unternehmen und Private

Der Ministerrat hat Mitte Oktober den Entwurf für das Stabilitätsgesetz für 2017 genehmigt. Ob der Uneinigkeiten mit der EU-Kommission wurde der endgültige Text erst am 31. Oktober 2016 dem Parlament zur Genehmigung übermittelt. Erfahrungsgemäß ist davon auszugehend, dass im Zuge der parlamentarischen Diskussion am vorliegenden Entwurf zahlreiche, auch wesentliche, Änderungen vorgenommen werden. Trotzdem möchten wir Sie bereits heute über die geplanten Neuerungen informieren, weil diese u. U. bedeutend für anstehende Entscheidungen in den letzten Wochen des laufenden Geschäftsjahres sein könnten. Gegebenenfalls bitten wir Sie, sich mit unserem Büro in Verbindung zu setzen, um notwendige Maßnahmen abzuwägen.

 

  1. Änderungen für Unternehmen und Freiberufler:

 

Außerbuchhalterische Abschreibung von 140% wird verlängert (Art. 3) Die mit dem Haushaltsgesetz für 2016 für Investitionen in neue Anlagegüter mit einem steuerlichen Abschreibungssatz von nicht weniger als 6,5% eingeführte Sonderabschreibung von 140% soll um ein weiteres Jahr verlängert werden. Es handelt sich im Wesentlichen um eine außerbuchhalterische Erhöhung des steuerlichen Wertansatzes allein für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in der Steuererklärung in Höhe von 40%; sie betrifft nur die Einkommensteuern IRPEF und IRES (nicht hingegen die IRAP). Diese Erleichterung wäre zum Jahresende ausgelaufen und soll nun zumindest um ein Jahr verlängert werden. Liegenschaften bleiben weiterhin ausgeschlossen. Eine zusätzliche Einschränkung soll ab 2017 für Pkws gelten: Die Sonderabschreibung gilt dann nur mehr für die betriebsnotwendigen Pkws, ohne welche die betriebliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann (Fahrschulen, Taxiunternehmer u. ä.). Daraus folgt, dass auch Investitionen in Pkws, welche Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden, ab 1. Jänner 2017 von der Erleichterung ausgeschlossen sind. LKWs und die anderen Transportfahrzeuge bleiben hingegen weiterhin begünstigt.

Hinweis: Trotz möglicher Änderungen am Haushaltsgesetz darf davon ausgehen, dass die Sonderabschreibungen von 140% ohne wesentliche Änderungen (abgesehen von den Pkws) auch im nächsten Jahr gelten; überstürzte Investitionen zum Jahresende können also unterbleiben. Umgekehrt: Unter Beachtung der im nächsten Punkt erläuterten Hyperabschreibungen könnte sogar der Aufschub gewisser Investitionen auf das nächste Jahr vorteilhaft sein!

 

 

Hyperab-schreibung von 250% für Investitio-nen in Industrie 4.0

(Art. 3)

Investitionen in die technologische und digitale Innovation (Stichwort „Industrie 4.0“) zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2017 können für Steuerzwecke im Ausmaß von 250% abgeschrieben werden; die figurativen Abschreibungen in der Steuererklärung werden also nicht nur um 40%, sondern um 150% (!) erhöht.

Was unter die technologische und digitale Innovation „Industrie 4.0“ fällt, ist in einer eigenen Tabelle als Anhang zum Gesetzesentwurf enthalten. Begünstigt sind rund 50 Produktgattungen, die auf drei Bereiche aufgeteilt sind:

1. Automatisierte Werkzeugmaschinen und Anlagen (darunter CNC-Maschinen, Industrieroboter, automatisierte Lager und Verpackungsmaschinen, automatische Filteranlagen)

2. Systeme für die Qualitätssicherung und die Umweltverträglichkeit

3. Geräte für die Verbesserung der Ergonomie und der Sicherheit auf dem Arbeitsplatz.

Für die Software und Plattformen für die vorgenannten technologischen Investitionen, für die Automatisierung und Steuerung der Produktionsprozesse, Produktmanagement und -monitoring, diesbezügliche Datenbanken wurde die Sonderabschreibung bislang nicht gewährt. Nun wird auch für diese eigenständige Software eine Sonderabschreibung von 40% (insgesamt also 140% wie bei den „normalen“ Sachanlagen) zuerkannt.

Wir legen die begünstigten Güter bei, wobei die 3 Gruppen von Sachanlagen in der Gruppe A und die immateriellen Anlagen in der Gruppe B enthalten sind.

Hinweis: Für derzeit laufende oder geplante Neuinvestitionen, die in den Geltungsbereich der neuen Förderung fallen, empfiehlt es sich, die Übergabe auf das Jahr  2017 zu verschieben. Bitte zu diesem Zweck die Anlage A) genau analysieren!

 

 

Investitio-nen bis 30.06.18

Sowohl für die Sonderabschreibung (140%) als auch für die Hyperabschreibung (250%) soll zudem vorgesehen werden, dass auch noch Investitionen bis zum 30. Juni 2018 begünstigt bleiben, soweit innerhalb 31. Dezember 2017 eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet wird.

 

 

Steuergut-schrift F&E (Art. 4)

Für Investitionen in die Forschung und Entwicklung in den Jahren 2017 bis 2020 soll eine Steuergutschrift in Höhe von 50% (bislang z. T. nur 25%) der Mehrausgaben im Vergleich zu den Vorjahren zuerkannt werden. Vorausgesetzt wird, dass

- die Ausgaben für F&E im Jahr zumindest 30.000 Euro betragen und

- dass eine Steigerung im Verhältnis zum vorhergehenden Triennium eintritt.

Positiv zu vermerken ist auch, dass die Gutschrift bereits ab dem Folgejahr für Verrechnungen genutzt werden darf.

 
 

Privatisie-rung und Zuweisung von Betriebsgü-tern (Art. 70)

Der begünstigter Verkauf und  die begünstigte Zuweisung von Betriebsgütern an die Gesellschafter, wie sie bis zum 30. September 2016 möglich waren, soll zu gleichen Bedingungen rückwirkend ab 1. Oktober 2016 und bis 30. September 2017 verlängert werden. Wie die rückwirkende Anwendung zu verstehen ist, darüber streiten sich noch die Geister.

Ebenso sollen die Privatisierungen von Betriebsgütern, die von Einzelunternehmen zum 31. Oktober 2016 gehalten werden, verlängert werden, und zwar bis zum 31. Mai 2017.

 
Hebesatz IRES wird reduziert! Der IRES-Satz von derzeit 27,5% soll stufenweise gesenkt werden, und zwar bis 2017 auf 24%. Die Dividendenbesteuerung bei wesentlichen Beteiligungen wird entsprechend der Reduzierung des obgenannten Hebesatzes angepasst werden, um die Belastung beim privaten Anteilseigner unverändert zu belassen.

 

IRI (Art. 68) Hier muss vorausgeschickt werden, dass die Einführung einer proportionalen Einkommensteuer zu Lasten nicht entnommener Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften seit Jahren im Raum steht. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche nicht für die vereinfachte Buchhaltung optiert haben,  ab 2017 wahlweise thesaurierte (also nicht entnommene) Gewinne einer proportionalen Einkommensteuer für Unternehmen (sog. „IRI“) mit einem Steuersatz von 24% zu unterwerfen können. Zudem sind zur neuen Besteuerung auch GmbHs zugelassen, die für die Transparenzbesteuerung optiert haben. Die Option für die „IRI“ ist bindend für fünf Jahre. Als Bemessungsgrundlage gilt der jährlich erzielte Unternehmensgewinn, abzüglich der etwaigen Ausschüttungen. Es handelt sich im Wesentlichen um eine gesonderte Besteuerung, ohne Berücksichtigung von anderen Absetzbeträgen. Steuerschuldner ist die Gesellschaft. Entsprechend müssen eigene Regelungen auch für die Steuerverluste vorgesehen werden, die bislang nur bei den Gesellschaftern vorgetragen und/oder verrechnet wurden. Sobald die Gelder aus dem Unternehmen entnommen werden, ist hingegen die progressive IRPEF zu entrichten. Gespannt darf man sein, wie die Gewinnentnahmen und etwaige Missbrauchsvermutungen kontrolliert werden.

Hinweis: Die Neuerung führt i. W. zu einer rechtsformneutralen Besteuerung von Unternehmensgewinnen ab 2017 und kann nur begrüßt werden!

 

 

Aufwer-tung von Betriebsgü-tern (Art. 69)

 

Die Aufwertung von Betriebsgütern soll ebenfalls neu aufgelegt werden, und zwar können zum 31. Dezember 2016 in der Bilanz ausgewiesene Unternehmensgüter, die auch schon im Jahresabschluss des Vorjahres aufschienen, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 12% für nicht abschreibbare Güter und 16% für abschreibbare Güter ausschließlich für Steuerzwecke aufgewertet werden. Die steuerliche Wirkung dieser Aufwertung gilt allerdings für Zwecke der Abschreibungen erst ab 2019 und für Zwecke der Veräußerungsgewinne ab 2020. Die Freistellung der Aufwertungsrücklagen kann weiterhin gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 10% erkauft werden. Soweit nicht im Zuge der Umwandlung des Stabilitätsgesetzes noch Nachbesserungen erfolgen, dürfte diese Maßnahme auch dieses Mal nur in Ausnahmefällen interessant sein, insbesondere da ab 2017 ja die Regelbesteuerung ohnehin reduziert wird.

 
Ist-Besteue-rung für Kleinunter-nehmen (Art. 5) Und auch die nächste Änderung ist unter dem Schlagwort „Vereinfachung“ seit Jahren im Gespräch: Durch eine Änderung in Art. 66 EESt wird vorgesehen, dass Kleinunternehmen, die zur Führung der vereinfachten Buchhaltung zugelassen sind (Schwelle von 400.000 Euro für Dienstleistungen und von 700.000 für die anderen Tätigkeiten), für die Besteuerung nach den Ist-Einnahmen optieren (oder Kassaprinzip) können. Die Besteuerung erfolgt demnach auf der Grundlage der vereinnahmten Erlöse und der gezahlten Ausgaben mit bestimmten Berichtigungen bei Eigenverbrauch, Einkünften aus Liegenschaften, Veräußerungsgewinnen und außerordentlichen Erträgen sowie Endbeständen. Die Option gilt auch für die IRAP. Details sollen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung geregelt werden.

 

 

Sabatini-Ter (Art. 13)

Die Investitionsförderung für die KMU-Unternehmen laut Gesetz „Sabatini-Ter“ wird bis Ende 2018 verlängert. Und weiter: Soweit es sich um innovative Investitionen handelt, wird die Förderung um 30% erhöht.
 
 

Obergrenze Pkws (Art. 8)

Die Schwelle für die Anschaffungskosten von Pkws der Handelsagenten, die mittels Finanzierungsleasing erworben werden, werden von bisher 18.075,99 Euro auf 25.822,84 Euro erhöht. Keine Anpassung erfolgt für die restlichen Unternehmer und Freiberufler, wo die Obergrenze seit den 90er Jahren bei ehemals 35.000.000 Lire liegt.

 

Verminde-rung Eigenkapi-talförde-rung ACE (Art. 68) Die figurative Verzinsung des Eigenkapitals (Stichwort ACE) wird ab 2017 von derzeit 4,75% auf 2,3% reduziert (ab 2018 wieder 2,7%). Zudem werden neue Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch eingeführt.

Viel gravierender dürften aber die Auswirkungen auf Personengesellschaften und Einzelunternehmen sein, bei welchen die ACE ebenfalls nur mehr auf den Reinvermögenszuwachs, und nicht auf das absolute Reinvermögen, berechnet werden soll. Und diese Neuerung gilt offensichtlich rückwirkend für die Steuerperiode 2016, so dass Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit einem hohen Eigenkapital heuer mit einer erheblichen Mehrbelastung rechnen müssen.

 

 

Betriebskennzahlen („studi di settore“)

Die Zielsetzung der Branchenrichtwerte („studi di settore“) soll geändert werden, und zwar sollen sie nicht mehr ein Kontrollinstrument darstellen, sondern einen Parameter für korrektes Verhalten, mit dem Versprechen, im Gegenzug u. U. auf Betriebsprüfungen zu verzichten. Die praktischen Auswirkungen einer solchen Änderung dürfen in Frage gestellt werden. Heute bereits von einer Abschaffung der Branchenrichtwerte zu sprechen, erscheint daher verfrüht.
 
Verlustvor-träge (Art. 68) Die eingeschränkte Verrechnung von Verlustvorträgen im Ausmaß von 80% gilt ab 2017 auch für die nicht absetzbaren Zinsen (Zinsschranken) und vorgetragene ACE.

 

Investitio-nen in Start- up-Unterneh-men (Art. 14) Für Investitionen in innovative Start-up-Unternehmen wird ab 2017 ein Steuerabsetzbetrag von 30% (IRPEF) bzw. ein Abzug von 30% (bei IRES) zuerkannt, und zwar bis zu einer Investition von maximal 1.000.000 Euro. Die Mindesthaltefrist beträgt 3 Jahre.

Hinweis: Es lohnt sich, die Definition der Start-up-Unternehmen und der entsprechenden Begünstigungen zu vertiefen.

 
2. Änderungen für Grundstücke und Gebäude:

 

 

Steuerbo-nus von 50% und 65%

Der Steuerabsetzbetrag von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden und jener von 65% für energetische Sanierungen sollen unverändert für ein weiteres Jahr bis Ende 2017 verlängert werden. Auch die Grenzwerte für die anerkannten Kosten sollen in den bisherigen Höhen aufrecht bleiben. Verlängert wird auch der Steuerabsetzbetrag von 50% auf 25% des Kaufpreises beim Erwerb von wiedergewonnenen Wohnungen von Bauunternehmen innerhalb von 18 Monaten ab Abschluss der Wiedergewinnungsarbeiten.

Hinweis: Trotz gegenteiliger Versprechungen in den Medien kann m. E. nicht ausgeschlossen werden, dass hier in letzter Minute noch Einschränkungen erfolgen; im Unterschied zu den Vorjahren hat sich nämlich die Bauwirtschaft wieder etwas erholt,  so dass der politische Druck auf eine Beibehaltung der Begünstigungen sicher geringer geworden ist.

 

 

Energeti-sche Sanierung Gemein-schaftsan-teile Kondomi-nien

 

Für energetische Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien soll der zeitliche Geltungsbereich hingegen um 5 Jahres bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, und der Steuerabsetzbetrag soll hier von 65% auf 70% und für bestimmte Maßnahmen, welche die Gebäudehülle betreffen, sogar auf 75% angehoben werden. Dabei gilt folgende Neuerung: Es wird für die Ausgaben eine anteilige Obergrenze von 40.000 Euro für jede Baueinheit eingeführt. Die vorgenannte Erweiterung soll auch für Wohnungen des öffentlichen Wohnungsbaus gelten.

Ab 2017 soll übrigens die Abtretung des Steuerguthabens aus energetischen Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen an den Lieferanten bzw. Bauunternehmer allgemein zulässig sein, also unabhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen.

Hinweis: Sollten Sie derzeit Baumaßnahmen durchführen, welche in diese Kategorie fallen, so ist sicher zu überlegen, ob mit der Zahlung nicht bis Jänner abgewartet werden soll (oder zumindest bis Ende Dezember, sobald man den genauen Umfang der geplanten Neuerungen kennt).

 

Absetzbe-träge für Möbel (Art. 2)

 

Verlängert wird auch der Steuerbonus für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten bei Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten. Für die entsprechenden Ausgaben gilt weiterhin die Obergrenze von 10.000 Euro.
 

Auslaufen-de Begünsti-gungen

Im vorliegenden Entwurf nicht verlängert worden ist der besondere Bonus für den Ankauf von Möbeln durch junge Paare. Ebenso findet sich vorerst kein Hinweis auf eine mögliche Verlängerung des Steuerabsetzbetrages von 50% für die MwSt auf den Erwerb neuer Wohnungen; hier könnte die Verlängerung aber auch erst im letzten Moment eingefügt werden, um den Verkaufsdruck bis zum Jahresende aufrecht zu erhalten.

Bei diesen beiden Begünstigungen lohnt es sich, die Entwicklung in den nächsten Wochen im Auge zu behalten.

 

 

Übertra-gung Immobilien aus Konkursen (Art. 7)

Die begünstigte Übertragung von Liegenschaften aus Insolvenzverfahren (DL Nr. 18/2016) wird bis 30. Juni 2017 verlängert. Register-, Hypothekar- und Katastersteuer kommen nur als Fixgebühr in Höhe von 200 Euro zur Anwendung. Die erworbenen Liegenschaften müssen binnen fünf Jahren veräußert werden (und nicht mehr innerhalb von zwei Jahren). Soweit der Verkauf nicht fristgerecht erfolgt, kommen Strafen in Höhe von 30% nebst Zinsen zur Anwendung.
 

Erdbeben-gebiete

Zusätzliche Steuerabsetzbeträge werden für die Sicherungsarbeiten in erdbebengefährdeten Gebieten eingeführt. Hier soll der allgemeine Steuerabsetzbetrag von 48.000 Euro in 5 Jahren in Abzug gebracht werden können. Die Absetzbeträge sollen bis auf 80% erhöht werden.

 

Wiederge-winnungs-arbeiten auf Tourismus-betrieben (Art. 2) Tourismusbetrieben wird auch in den Jahren 2017 und 2018 für Wiedergewinnungsarbeiten, für den Abbau architektonischer Barrieren und zur für den Erwerb von Einrichtungsgegenständen eine Steuergutschrift im Ausmaß von 65% zuerkannt, und die Erleichterung soll nun auf den Urlaub auf dem Bauernhof (Agrotourismus) ausgedehnt werden.

In der Praxis ist diese Förderung an die sekundengenaue Abgabe eines Beitragsgesuchs gebunden („Click day“) und auch angesichts der bereitgestellten Finanzmittel eher ein Lotteriespiel. Wie in den Vorjahren werden wir Sie hierüber im Detail informieren, sobald die Durchführungsbestimmungen und die einschlägigen Termine vorliegen.

 

 

Landwirte (Art. 11 und Art. 46)

Die Eigentums- und Besitzerträge der Liegenschaften der landwirtschaftlichen Unternehmer sind in den Jahren 2017 bis 2019 nicht zu besteuern. Zudem werden Jungbauern (unter 40 Jahre) in den ersten 3 Jahren von den Pensionsbeiträgen freigestellt. Die auf dem Staatsgebiet krisengeschüttelte Landwirtschaft soll also unterstützt werden.
 
3. Änderungen bei der Mehrwertsteuer:

 

 

Organ-schaftsbe-steuerung MwSt (Art. 6)

Neben der derzeitigen MwSt-Gruppenbesteuerung, die eigentlich nur eine Verrechnung von MwSt-Guthaben und –schuld darstellt, wird – im Wesentlichen nach deutschem Vorbild – die Organschaft für die MwSt eingeführt, wobei die gesamte Gruppe als einziger Steuerpflichtiger und mit einer einheitlichen MwSt-Nummer auftreten kann. Dies hat vor allem zur Folge, dass gruppenintern keine MwSt-Umsätze mehr erfasst werden. Für diese Neuerung ist die Zustimmung der EU notwendig, und sie dürfte daher erst ab 1. Jänner 2018 rechtswirksam werden.
 

 

MwSt und Insolvenz-verfahren

(Art. 71)

 

Aufgrund einer Änderung im Haushaltsgesetz für 2016 (Ges. Nr. 208/2015) wäre ab 1. Jänner 2017 endlich die MwSt-Berichtigung im Falle von Insolvenzverfahren sofort bei Eröffnung des Verfahrens zulässig gewesen (und nicht erst bei Abschluss). Italien hätte sich damit endlich mitteleuropäischem Standard genähert. Die Reform soll nun mit dem neuen Haushaltsgesetz wieder gestrichen werden, und man kehrt zur alten Norm zurück.

 

MwSt-Sätze Die Anhebung des MwSt-Satzes von 10% auf 13% wird auf 2018 verschoben. Somit bleiben die heutigen MwSt-Sätze im Jahr 2017 vorerst unverändert.
 
4. Sonstige Änderungen:

 

Leistungs-prämien

(Art. 23)

Die steuerbegünstigten Leistungsprämien an Arbeitnehmer sollen von 2.000 Euro auf 3.000 Euro erhöht (4.000 Euro bei Vereinbarungen auf Betriebsebene) werden. Die jährliche Einkommensgrenze für die Begünstigten wird von 50.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht. Die übrigen Bestimmungen bleiben voraussichtlich unverändert. Diese Leistungsprämien unterliegen bekanntlich einer Abgeltungssteuer von 10%. In diesem Jahr ist zudem ein lokales Abkommen zwischen den Sozialpartnern zu diesen Prämien getroffen worden, so dass auch diesbezügliche Zweifel endlich beseitigt sind.

 

 

Aufwer-tung von Baugrund-stücken und Beteiligun-gen

Laut vorliegendem Gesetzesentwurf neu aufgelegt werden soll auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken im Eigentum von Privatpersonen, nichtgewerblicher Körperschaften und nichtansässiger Unternehmen. Die Vermögensgegenstände müssen nun zum 1. Jänner 2017 bestehen. Die Ersatzsteuer beträgt soll unverändert 8% betragen (und wird hoffentlich nicht im letzten Moment noch erhöht!).

 

 

Voluntary disclosure - bis

Wie bereits seit längerem versprochen, soll die im letzten Jahr verfallene „Voluntary disclosure“ neu aufgelegt werden. Um die Aufdeckung ausländischen Vermögens (Bargeld, Schließfächer) zu fördern, wird eine wahlweise Pauschalierung vorgesehen, und zwar 35% für die nicht belegten oder erklärten Einlagen und 15% für die Behebungen. Das Verfahren kommt einer Selbstanzeige gleich und soll auf das Jahr 2015 ausgeweitet werden. Die Verjährungsfristen werden im Gegenzug ausgesetzt. Nach derzeitigem Wortlaut sind die Anträge innerhalb 31. Juli 2017 einzureichen. Wir werden Sie über diese Thematik noch im Detail informieren.

 

Hebesatz Sonderpen-sionskasse Der Beitragssatz an die Sonderpensionskasse beim INPS/NISF wird für Freiberufler mit MwSt-Nummer, welche in keine andere obligatorische Pensionskasse eingetragen sind, auf 25% reduziert.

 

 

Heimkehr-ende Forscher und hoch qualifizier-te Arbeits-kräfte (Art. 22)

Die Steuerbegünstigung für Forscher und Professoren, die ihren Wohnsitz für zumindest 2 Jahre nach Italien verlegen, soll als ständige Regelung eingeführt werden. Bekanntlich haben sie für das Jahr der Rückkehr und die drei Folgejahre nur 10% ihrer Einkünfte in Italien zu besteuern.

Zudem wird hochqualifizierten Arbeitskräften, die nach Italien zurückkehren, vorübergehend eine Steuerbefreiung von 50% (bisher 30%) für vier Jahre gewährt. Und diese Regelung sollte nach dem vorliegenden Entwurf auch bereits für die Rückkehrer des Jahres 2016 gelten. Während die Erleichterungen derzeit nur für unselbstständige Arbeitnehmer gelten, die sich zumindest für fünf Jahre im Ausland für Studienzwecke oder Ausbildungszwecke aufgehalten und eine besondere fachliche Qualifikation erzielt haben, soll sie ab 2017 auch für Selbstständige gelten.

 

 

Pauschal-besteue-rung Ausländer

Offensichtlich nach Schweizer Vorbild wird eine Maßnahme vorgesehen, wonach im Ausland ansässigen Personen, die ihren Steuerwohnsitz nach Italien verlegen, hier eine pauschale Abgeltungssteuer von 100.000 Euro und von 25.000 Euro für die Angehörigen für ihre ausländischen Einkünfte entrichten können. Die Maßnahme, soweit sie umgesetzt wird, könnte unser Land zu einem kleinen Steuerparadies für betuchte Ausländer machen.

 

Sonstige Änderun-gen Es werden verschiedene Steuerabsetzbeträge für Kinderhorte und Kindergärten vorgesehen. Die Fernsehgebühr RAI wird auf 90 Euro herabgesetzt. Die Steuerabsetzbeträge für die Rentner mit geringem Einkommen werden erhöht und jenen der Arbeitnehmer gleichgestellt.

 

Hinweis zur Erbschafts- und Schenkungssteuer:

 

Bislang keine Anhaltspunkte findet man im Gesetzesentwurf für eine Änderung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Angesichts der bekannten Schwierigkeiten, die Italien hat, noch einen Haushaltsvoranschlag zu erstellen, der auch nur annähernd die von der EU vorgesehenen Parameter einhält,  und angesichts des Umstandes, dass Italien im Bereich Erbschafts- und Schenkungssteuer im europäischen Vergleich fürwahr ein Steuerparadies ist, liegt die Befürchtung nahe, dass hier kurz- oder mittelfristig wesentliche Erschwernisse auf die Steuerpflichtigen zukommen werden!

Daher die dringende Empfehlung: Wo familienrechtliche Fragen eindeutig geklärt sind und Übertragungen an Kinder und/oder Verwandte geplant und ausdiskutiert sind, sollten diese so schnell als möglich durchgeführt werden. Günstiger als heute kann es bestimmt nicht werden!

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-39-14.11.2016 Finanzgesetz fuer 2017

Herunterladen R-39 Anlage A