Abfindung von Steuerzahlkarten und Steuervorschreibungen
Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 37/2016 mitgeteilt, wurden mit der Eilverordnung Nr. 193/2016 verschiedene Maßnahmen des Stabilitätsgesetzes für 2017 vorweggenommen. Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Steuereinhebungsstelle Equitalia im nächsten Jahr wird eine umfassende Abfindungsmöglichkeit behängender Steuerzahlkarten und Steuervorschreibungen gewährt, die in ihrem Umfang teilweise sogar frühere Steueramnestien (Stichwort „condoni“) bei Weitem übertrifft. Der Fiskus verzichtet auf Strafen und Verzugszinsen, wenn nur etwaige zugrundeliegende Steuerschulden vollständig bezahlt werden. Abseits aller etwaigen moralischen Bedenken, lohnt es sich, diese Möglichkeit im Detail zu prüfen. Nachstehend die Details:
Voraussetzungen |
Damit eine begünstigte Abfindung möglich ist, muss die Forderung in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2000 und dem 31. Dezember 2015 der Steuereinhebungsstelle „Equitalia“ zum Inkasso übergeben worden sein. Im Zuge der Umwandlung der Verordnung hat die Abgeordnetenkammer aber eine Ausdehnung auch noch auf das Jahr 2016 beschlossen. Ausschlaggebend ist dabei nicht die Zustellung der Steuerzahlkare an den Steuerpflichtigen, sondern das Datum der Übergabe zur Eintreibung an Equitalia. Dieses Datum scheint i. d. R. auf der Zahlkarte nicht auf; sollten Zweifel bestehen, tut man gut daran, das genaue Datum bei Equitalia zu erfragen. Equitalia ist zudem angewiesen worden, den Steuerpflichtigen innerhalb 28. Februar 2017 eine Mitteilung über alle Vorschreibungen zu machen, welche der Körperschaft erst im Jahr 2016 zur Eintreibung übergeben worden sind und für welche sie noch keine Steuerzahlkarte zugestellt hat.
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Gegenstand |
Abgefunden können nicht nur Steuerzahlkarten werden, sondern auch Feststellungsbescheide, soweit diese bereits autonom vollstreckbar sind. Dies betrifft insbesondere Feststellungs- und Liquidationsbescheide der Agentur der Einnahmen, aber auch des NISF/INPS.
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Zwischen 1. Okt. 2016 und 31. Dez. 2016 fällig Raten |
Wer bereits um eine Ratenzahlung angesucht hat, kann zur Abfindung nur zugelassen werden, wenn er die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 31. Dezember 2016 fälligen Raten ordnungsmäßig zahlt. Dieser Ausschlussgrund ist zwar einzig durch den Kassenbedarf des Staates zu erklären und rechtsstaatlich bedenklich, stellt er doch jenen Steuerpflichtigen schlechter, der schon Teilzahlungen geleistet hat, trotzdem ersuchen wir Sie, tunlichst alles zu vermeiden, um nicht in diese Falle zu tappen.
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Teilabfindung
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Möglich ist auch eine teilweise Abfindung: Sprich, wer eine Vorschreibung für MwSt und IRPEF hat, kann auch nur die Abfindung einer Steuer beantragen, weil er z. B. überzeugt ist, in einem laufenden Streitverfahren für die andere Steuer ohnehin im Recht zu sein. |
Behängende Streitverfahren. |
Ein behängendes Streitverfahren und auch ein negatives Urteil stellen keinen Ausschluss von der Abfindung dar. Der Steuerpflichtige muss sich nur verpflichten, auf eine weitere Betreibung des Verfahrens zu verzichten.
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Betroffene Steuern und Abgaben |
Von der Begünstigung sind alle Steuern (IREF, IRES, IRAP, MwSt, Registersteuer, Hypothekarsteuer, Katastersteuer u. ä.) sowie Sozialabgaben (INPS, INAIL usw.) betroffen. Die Gemeindesteuern wie IMU, GIS und TASI sind zugelassen, soweit die Gebietskörperschaft eine Einhebung über Equitalia vorgesehen hat. |
Ausnahmen |
Ausdrücklich von der Abfindung ausgeschlossen sind nur:
- Beitragsrückzahlungen, soweit nicht mit dem EU-Beihilferecht vereinbar, - EU-Beihilfen, - MwSt auf den Import, - Forderungen aufgrund von Entscheiden des Rechnungshofes, - Strafen aus strafrechtlichen Vergehen und - Verkehrsstrafen. |
Auswirkungen |
Die Annahme des Abfindungsantrages bewirkt den Verzicht auf Strafen und Verzugszinsen; nur die Beiträge und Steuern sind zu zahlen. Steuervorschreibungen, die nur Strafen beinhalten, können somit ohne jede Zahlung abgefunden werden. Dies gilt für alle Strafen, die im Zusammenhang mit Steuern und Steuererklärungen sowie auch mit Sozialabgaben oder anderen Vergehen (z. B. im Bereich des Arbeitsrechts) erhoben worden sind. Die Hinterlegung des Antrages unterbindet zudem jede weitere Eintreibungsmaßnahme.
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Antrag |
Die Agentur der Einnahmen hat einen eigenen Vordruck (DA1) veröffentlicht, mit welchem um die Abfindung angesucht werden kann. Wir legen eine Kopie nebst Anleitungen bei. Der Antrag wäre nach derzeitiger Rechtslage innerhalb 21. Jänner 2017 zu stellen. Im Zuge der Umwandlung der Eilverordnung Nr. 193/2016 soll allerdings eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2017 vorgesehen werden.
Immer dort, wo unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen und Hypotheken drohen, lohnt es sich, den Antrag umgehend zu stellen; in anderen Fällen sollte abgewartet werden, denn bis zum 31. März 2017 können sich noch viele Änderungen ergeben.
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Zahlung |
Die Zahlungsaufforderung wird dem Steuerpflichtigen innerhalb 31. Mai 2017 zugestellt, und es können dann eine einmalige Zahlung innerhalb 1. August 2017 oder eine Ratenzahlung erfolgen. Bei einer Ratenzahlung müssen 70% im Jahr 2017 und 30% im Jahr 2018 entrichtet werden. Wer derzeit eine Steuerschuld z. B. in 72 Monatsraten tilgt, für den kann die vorliegende Abfindung trotz Verzichts auf die Strafen u. U. sogar ein Nachteil sein. |
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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