Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittleren Unternehmen wird für Investitionen in die Digitalisierung eine Beihilfe in Form von Vouchers im Ausmaß von 50% der Kosten gewährt, wobei die Gutschrift allerdings höchstens 10.000 Euro betragen darf. Die entsprechenden Gesetzesgrundlagen gehen bereits auf das Jahr 2014 zurück, erst jetzt sind aber die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Hier ein Überblick:
Zur Förderung zugelassen sind Unternehmen mit höchstens 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Gefördert werden Investitionen in die Hard- und Software und Dienstleistungen, welche der Digitalisierung des Unternehmens dienlich sind. Diesem Rundschreiben wird unter Anlage A) eine Liste der begünstigten Investitionen beigelegt.
Wichtig: Begünstigt sind nur Investitionen, welche nach Zuerkennung der Voucher getätigt werden, und die Investitionen müssen dann innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der genannten Zuerkennung abgeschlossen sein, wobei der Abschluss mit der Zahlung der letzten Rechnung definiert wird. Es muss sich grundsätzlich um Investitionen in neue Güter handeln. Die Zahlungen der begünstigten Investitionen müssen ausschließlich über Banküberweisung mittels „SEPA Credit Transfer“ erfolgen, und auf der Zahlung ist zusätzlich folgender Grund anzuführen: „Bene acquistato ai sensi del Decreto MISE 23 settembre 2014“. Zwecks Auszahlung der Beihilfe wird eine eigene Freistellungserklärung durch den Lieferanten bzw.
Dienstleister auf eigenem Vordruck verlangt.
Der Antrag ist ausschließlich auf elektronischem Wege in der Zeit zwischen dem 30. Jänner 2018, 10.00 Uhr, und dem 9. Februar 2018, 17.00 Uhr, zu stellen. Dabei gilt im Unterschied zur Steuergutschrift für Gastbetriebe nicht die Zulassung in chronologischer Reihenfolge; es werden grundsätzlich also alle Anträge angenommen, nur, wenn die Mittel nicht aus- reichen, wird der Beitragssatz von ursprünglich 50% anteilig reduziert werden.
Bereits seit 15. Jänner 2018 ist das entsprechende Portal des Ministeriums geöffnet, um den Antrag zu befüllen. Ein Detail am Rande: Der Antrag muss ausgedruckt und mit einer Stempelmarke von 16,00 Euro versehen werden, welche auch zu entwerten ist.
Achtung: Eine Kumulierung der Vouchers mit anderen öffentlichen Beihilfen ist nicht zulässig. Keine Einschränkung ergibt sich hingegen für Super- und Hyperabschreibung. Wohl aber ist die De-Minimis-Regelung zu beachten.
Die Zuerkennung der Beihilfe soll in Form von Vouchers erfolgen, die nach Ablauf von 30 Tagen ab Einreichefrist zuerkannt werden sollen. Im Sinne der aufgezeigten Bestimmungen sollte also folgender Zeitplan gelten:
- Antragstellung innerhalb 9. Februar 2018. Diesem Rundschreiben wird unter Anlage B der amtliche Vordruck für den Antrag beigelegt;
- Zuerkennung der Gutschrift um den 11. März 2018;
- Durchführung der Investitionen, welche spätestens anfangs September 2018 (innerhalb von 6 Monaten) abzuschließen sind;
- Innerhalb von 30 Tagen ab Abschluss des Projektes muss zudem ein eigener Antrag
auf Auszahlung der Beihilfe gestellt werden.
Schlussfolgerung: Sollten Sie für das laufende Jahr Investitionen in die Digitalisierung laut beiliegender Aufstellung über mindestens 20.000 Euro planen, so ist der Versand des Antrages auf jeden Fall zu empfehlen.
Weitere Details zur Förderung entnehmen Sie bitte der Homepage des Ministeriums:
http://www.mise.gov.it/index.php/it/incentivi/impresa/voucher-digitalizzazione
Über die genannte Adresse kann auch der Zugang auf das Antragsformular erfolgen.
Für die Antragsstellung ist neben einer PEC-Adresse auch die digitale Unterschrift notwendig; bitte ggf. bei Handelskammer die entsprechende Karte (oder Stick) besorgen.
Soweit wir Sie bei der Antragsstellung unterstützen sollen, setzen Sie sich bitte in den nächsten Tagen mit unserem Büro in Verbindung.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider