MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2017 und Verwendung MwSt-Guthaben

Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der MwSt.-Jahreserklärung und über die Möglichkeiten der Erstattung bzw. Verrechnung des MwSt.-Guthabens informieren. Die Erklärung kann heuer zwar bis zum 30. April 2018 abgegeben werden. Allerdings ist ein Versand auch schon seit dem 1. Februar 2018 möglich, und insbesondere bei größeren MwSt-Guthaben, die zurückverlangt werden sollen, ist eine möglichst frühe Abgabe der Meldung zu empfehlen. Inhaltlich hat sich die MwSt-Erklärung kaum verändert,

  • außer dass die diversen Split-Payment Geschäfte auszuweisen sind,
  • die Option für die Gruppenbesteuerung in der MwSt-Jahreserklärung zu treffen ist,
  • die im Jahr getätigten Einzahlungen (Vordruck VH) nur mehr anzugeben sind, wenn Korrekturen erfolgt sind, zumal diese Daten schon mit den MwSt-Voranmeldungen mitgeteilt wurden (Ausnahmen gibt es bei der MwSt-Gruppenbesteuerung);
  • das neue Feld VM für die Parallelimporte von Fahrzeugen eingeführt worden ist. Gleichzeitig kommen für die vorliegende MwSt-Erklärung aber die diversen Neuerungen über die MwSt-Erstattung und die Verrechnung von Guthaben des letzten Jahres zur Anwendung.

1. MwSt-Jahreserklärung für 2017

Die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2017 muss zwischen 1. Februar 2018 und dem 30. April 2018 verschickt werden. Sollten sie uns den Auftrag für die Erstellung und/oder Kontrolle der MwSt.-Jahreserklärung erteilen, bitten wir Sie, uns folgende Unterlagen innerhalb sobald als möglich, aber innerhalb Februar 2018 die nachstehenden Unterlagen zu übermitteln (bei großen MwSt-Guthaben bitten wir um eine sofortige Übermittlung der Unterlagen, damit wir bereits anfangs Februar die Erklärung verschicken können!):

  • Kopie der monatlichen bzw. trimestralen MwSt.-Abrechnungen;
  • Kopie der zusammenfassenden Jahresübersicht der Ein- und Verkäufe;
  • für unter Anwendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ ausgestellte Rechnungen benötigen wird zudem folgende Details: Verkauf von Alteisen oder anderer wiederverwertbarer Materialien, Verkauf von reinem Gold und Silber, Unterwerkverträge im Bauwesen, Lieferungen von gewerblichen Gebäuden oder Wohngebäuden, Lieferungen von Handys, Reinigungsleistungen, Abbruchleistungen, Leistungen zur Installation von Anlagen und solche für die Fertigstellung von Gebäuden und Leistungen im Energie-Sektor. Auch benötigen wir eine Aufstellung der Rechnungen, welche an öffentliche Verwaltungen und Gesellschaften unter Anwendung des sog. Split Payment ausgestellt worden sind.
  • Für die MwSt.-Erklärung benötigen wir weiters die Umsätze aus dem Verkauf von elektronischen Produkten im Sinne von Art. 17 Abs. 6 Buchst. c) MwStG (Reverse- Charge), wie z.B. Spielkonsolen, Tablets, PC ́s, Labtops und Mikroprozessoren;
  • für die ergänzten Rechnungen für erworbene innergemeinschaftliche Dienstleistungen hingegen benötigen wir die Unterscheidung in Dienstleistungen, die in den Intrameldungen anzugeben sind (Leistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG) und solchen, die nicht in die Intrameldungen aufzunehmen sind (insbesondere Dienstleistungen im Sin- ne von Art. 7-quater und Art. 7-quinquies MwStG);
  • Kopie der Vordrucke „F24“ bezüglich aller im Jahr 2017 und im Januar 2018 getätigten MwSt.-Einzahlungen oder Verrechnungen;
  • Kopie aller Rechnungsbelege bezüglich den An- und Verkauf von Anlagegütern oder eventuell eine Übersicht mit Ausweisung der MwSt.-Grundlage und der entsprechen- den MwSt.;
  • Kopie der Erklärungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen (INTRASTAT) oder eine Übersicht derselben;
  • Kopie der Erklärungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen (INTRASTAT) oder eine Übersicht derselben;
  • Übersicht zu den Importen (Zollbolletten) mit Ausweis von MwSt.- Bemessungsgrundlage und Mehrwertsteuer;
  • Kopie der Auszüge der MwSt.-Konten aus der Buchhaltung und eine Rohbilanz zum 31.12.2017;
  • Daten für die Erstellung des Abschnittes „VT“ bezüglich der Aufteilung der getätigten
    Umsätze gegenüber Privatkunden, unterteilt nach Regionen, und Kunden mit MwSt.- Position;
  • im Falle von besonderen MwSt.-Fällen bitte die entsprechenden Rechnungen beilegen;
  • es werden auch folgende Informationen verlangt: Einkäufe und Dienstleistungen be-
    treffend Radio- und Telekommunikation mit MwSt.-Abzug von mehr als 50%; MwSt.-Einkäufe von MwSt.-Subjekten, die ein vereinfachtes Abrechnungssystem an- wenden;
  • bei Einkäufen unter Aussetzung der MwSt. (gegen Versand der sog. Absichtserklärungen) durch gewohnheitsmäßige Exporteure ist eine Übersicht über die Verwendung des Plafonds notwendig;
  • für Unternehmen, die Lieferungen und Leistungen an nachhaltigen Exporteuren er- bracht haben: eine Kopie der erhaltenen Absichtserklärungen mit der erhaltenen Versandsbestätigung an die Agentur der Einnahmen;
  • Übersicht der im Jahr 2017 ausgestellten Rechnungen, deren Steuer erst in den folgen- den Jahren fällig ist, und Übersicht der im Jahr 2017 registrierten Rechnungen, deren Vorsteuerabzug auf nachfolgende Jahre verschoben wurde.

Wir erinnern daran, dass grundsätzlich alle Inhaber einer MwSt.-Position, welche eine unternehmerische, eine künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, zur Abgabe der MwSt.- Jahreserklärung verpflichtet sind, selbst wenn dieselben im Jahr 2017 keine MwSt.- pflichtigen Umsätze getätigt haben.
Grundsätzlich sind folgende MwSt.-Subjekte von der Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung befreit:

  • MwSt.-Pflichtige die im Jahr 2017, ausschließlich MwSt.-freie Umsätze getätigt haben;
  • Kleinunternehmer „minimi/forfetari“
  • befreite Landwirte;
  • MwSt.-Subjekte mit vereinfachten Abrechnungssystem; Zeitungs- und Tabakhandel;
  • Sportvereine und sonstige nicht gewinnorientierte Vereine, die das Pauschalverfahren
    (Ges. Nr. 398/1991) anwenden;
  • die Einzelunternehmer, welche ihren einzigen Betrieb verpachtet haben und keine an-
    deren steuerbaren Umsätze tätigen;
  • die Unternehmen, die im Bereich der Vergnügungssteuer das besondere Siae-
    Verfahren anwenden.

Der Vordruck der MwSt.-Jahreserklärung und die diesbezüglichen Anleitungen sind auf der Webseite der Agentur der Einnahmen zu finden (www.agenziadelleentrate.it - strumenti/modelli).

Bleibt zu ergänzen, dass ab 2018 die Option für die MwSt.-Gruppenbesteuerung durch die beherrschende Gesellschaft im Vordruck „VG“ der MwSt.-Jahreserklärung abzugeben ist. Der frühere Vordruck „IVA 26“ darf nur noch verwendet werden, wenn in Ausnahmefällen keine MwSt.-Erklärung abzugeben wäre. Es ist zudem nicht mehr notwendig, jährlich die Mitglieder der Gruppenbesteuerung mitzuteilen.

2. Rückerstattung des MwSt.-Guthabens 2017

Der Antrag auf Rückerstattung des MwSt.-Guthabens und die Angabe der entsprechenden Voraussetzungen sind im Vordruck VX zu erklären. Allgemeine Voraussetzung ist, dass ein operatives Unternehmen vorliegt. Der Erstattungsantrag für das Jahr 2017 kann seit 1. Februar 2018 und spätestens innerhalb 30. April 2018 auf elektronischem Wege eingereicht wer- den.
Die Bestimmungen über die beizubringenden Sicherstellungen haben sich im Vergleich zum Vorjahr verändert. Hier ein Überblick:
MwSt.- Erstattungen bis 30.000 Euro:
Erstattungen bis zu 30.000 Euro erfolgen ohne Sicherstellung. Diese Schwelle ist als einheitliche Jahresschwelle zu berücksichtigen; sie betrifft einheitlich das Guthaben aus der Jahreserklärung und aus den vierteljährlichen Erstattungen (Vordruck TR).
MwSt.-Erstattungen von mehr als 30.000 Euro:
Erstattungen von mehr als 30.000 Euro können ohne Sicherstellung oder Bankgarantie erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen bestehen bzw. Unterlagen vorgelegt werden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um:

  • den Sichtvermerk eines Steuerberaters auf der Jahreserklärung oder dem Quartalsantrag,
  • die eidesstattliche Erklärung des Steuerpflichtigen über Vermögenslage, Fortführung der Tätigkeit und Einzahlung der Sozialbeiträge.

Für die MwSt.-Erstattungen von mehr als 30.000 Euro bleibt eine Sicherstellung oder Bankgarantie in folgenden Fällen bestehen: MwSt.-Pflichtige, welche die Tätigkeit seit weniger als zwei Jahren betreiben (ausgenommen Start-up-Unternehmen), Steuerpflichtige, denen in den letzten beiden Jahren vor Abgabe des Erstattungsantrages wesentliche Steuerfestsetzungen (sog „avvisi di accertamento“) zugestellt worden sind, Steuerpflichtige, welche die Erstattung des Guthabens aus der Beendigung der Tätigkeit verlangen, Steuerpflichtige, welche die MwSt.-Jahreserklärung ohne eidesstaatliche Erklärung bzw. Sichtvermerk abgeben.
In diesem Zusammenhang ist auch an die Neuerung im sog. Europagesetz vom letzten Herbst zu erinnern: Für trimestrale Erstattungsanträge und Erstattungsanträge in der Jahreserklärung, die ab 1. Jänner 2018 eingereicht werden und für welche die Beistellung einer Bankbürgschaft notwendig ist, erfolgt eine pauschale Abgeltung der anfallenden Avalgebühren im Ausmaß von 0,15% des garantierten Betrages für jedes Jahr.

3. Horizontale Verrechnung des MwSt.-Guthabens

Vorweggenommen werden muss, dass heuer jegliche Verrechnung, unabhängig vom Betrag, also auch jene bis zu 5.000 Euro, ausschließlich über Entratel oder Fiscoonline erfolgen muss. Wir erinnern daran, dass eine Kompensation nicht zulässig ist, soweit der Steuerpflichtige verfallene und nicht bezahlte Steuerkartellen mit einem Betrag von mehr als 1.500 Euro anhängig hat; die Kompensation ist in diesem Fall bis zur Höhe der Kartelle untersagt.
Das MwSt.-Guthaben des Jahres 2017 kann bis zu einem Betrag von 5.000 Euro seit 1. Januar 2018 mit Verbindlichkeiten aus Steuerrückbehalten auf Löhne und Gehälter, Sozialbei- trägen, INAIL-Prämien, Rückbehalten für Freiberufler und Vertreter usw., IRAP, Einkommenssteuern, IMU und Handelskammergebühren verrechnet werden, wobei allerdings die gesetzlich festgelegten Einschränkungen zu beachten sind. Eine Abgabe der MwSt-Jahreserklärung ist für Beträge bis zu 5.000 Euro nicht erforderlich.
Die horizontale Verrechnung von MwSt.-Guthaben über 5.000 Euro ist erst ab dem 10. Tag nach Abgabe der Erklärung zulässig, aus welcher das Guthaben und auch der Bestätigungsvermerk hervorgehen. Hier ist eine Erleichterung erfolgt, denn im Vorjahr galt noch, dass die Verrechnung erst ab dem 16. Tag des Folgemonats nach Abgabe der Meldung zulässig war. Seit 24. April 2017 gilt, dass für horizontale Verrechnungen von Steuerguthaben über 5.000 Euro auf jeden Fall der obgenannte Bestätigungsvermerk (sog. „visto“) notwendig ist. Es gilt weiterhin das Limit für die Kompensierung der Steuerguthaben von 700.000,00 Euro (in Sonderfällen 1 Mio. Euro).
Das restliche MwSt.-Guthaben 2016 (abzgl. Rückerstattungen und Kompensierungen) kann, innerhalb der gesetzlichen Einschränkungen, bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2017 verrechnet werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Abgabe betrifft jenes MwSt.- Guthaben das Jahr 2017.
Beispiel: Bei einem MwSt.-Guthaben 2016 von 80.000 Euro, von dem im Jahr 2017 48.000 Euro verrechnet wurden, können bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung noch 32.000 Eu- ro verrechnet werden. Das Guthaben 2016 kann also als solches so lange frei verwendet wer- den, bis nicht die MwSt.-Jahreserklärung für 2017 erstellt und abgegeben wird.
Da der Einreichetermin für die MwSt.-Jahreserklärung auf den 30. April 2018 aufgeschoben worden ist, kann das Guthaben der Vorperiode bis zu diesem Datum verrechnet werden In diesem Fall ist im Vordruck F24 das Bezugsjahr 2016 und der Steuerkodex 6099 anzugeben. Für das MwSt.-Guthaben aus dem Jahr 2016 gilt zudem noch das Limit von 15.000 Euro (anstatt 5.000), ab welchem bei horizontalen Verrechnungen der Sichtvermerk notwendig ist.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sabrina Tabiadon