Wer die Intra-Meldungen nur auf Quartalsebene abgeben muss, ist ab 2018 von der Meldung für die innergemeinschaftlichen Erwerbe befreit! Die MwSt-Voranmeldung für das 4. Quartal 2017 verfällt innerhalb Februar 2018, während die Kunden- und Lieferantenliste für das 2. Halbjahr 2017 erst zum 6. April 2018 einzureichen ist. Gegenüber welchen Körperschaften und Gesellschaften das Split Payment anzuwenden ist, das entscheidet sich ausschließlich anhand der amtlichen Listen, in welchen die betroffenen Gesellschaften und Körperschaften eigens ein- getragen sind, und die Vorsteuer für eine im Jänner 2018 ausgestellte, aber erst anfangs Februar 2018 eingegangene Rechnung kann unverändert in der MwSt-Abrechnung für den Monat Jänner 2018 abgezogen werden. Dies die wichtigsten Änderungen und Klarstellungen im Bereich der MwSt-Buchhaltung der letzten Wochen. Hier die Details:
1. Neuerungen bei Intra-Meldungen
Am nächsten Montag, den 26. Februar 2018 (Terminaufschub wegen des Feiertages am 25. Februar) ist die Intra-Meldung für den Monat Jänner 2018 einzureichen. Die Intra-Meldungen sind mit Verordnung der Agentur der Einnahmen Nr. 194409/2017 mit Wirkung 2018 vereinfacht worden, und die Zollverwaltung hat mit Verordnung vom 9. Februar 2018 die hierzu not- wendigen amtlichen Anleitungen veröffentlicht. Ab 2018 gelten demnach folgende Neuerungen:
- Wer nur zur Intra-Quartalsmeldung verpflichtet ist, muss definitiv die Meldung für die Er- werbe von Dienstleistungen (Vordruck Intra 2-quater) und Gütern (Vordruck Intra 2-bis) ab 2018 nicht mehr abgeben. Und bislang sind auch keine Stimmen laut geworden, die – wie im Vorjahr – diese Abschaffung beanstandet hätten. Umgekehrt ist die Meldung für die genannten Erwerbe weiterhin abzugeben, wenn man zur monatlichen Meldung verpflichtet ist. Und zur monatlichen Abgabe der Intra-Meldungen für Erwerbe ist man ab 2018 verpflichtet, wenn
a) bei Erwerben von Gütern in einem der vier vorhergehenden Kalenderquartale (Trimester) die Schwelle von 200.000 Euro (bisher galt ein Grenzwert von 50.000 Euro) erreicht oder überschritten wurde, oder
b) bei Erwerben von Dienstleistungen (Intra 2-quater) in einem der vier vorhergehenden Kalenderquartale (Trimester) die Schwelle von 100.000 Euro (auch hier galt bisher eine Grenze von 50.000 Euro) erreicht oder überschritten wurde.
Wichtig: Es handelt sich um sog. „rollende“ Schwellen, d. h., es sind jeweils die vorhergehen- den vier Quartale zu prüfen und nicht etwa das feste Kalenderjahr, und die Schwellen sind zudem unabhängig voneinander bei Erwerben von Gütern und Dienstleistungen jeweils getrennt zu kontrollieren. - Werden die vorgenannten Schwellen bei den Einkäufen überschritten, muss die Intra-Meldung für die Erwerbe auf Monatsbasis also weiterhin abgegeben werden, allerdings ist ab 2018 nur mehr der statistische Teil auszufüllen. Der umfassende fiskalische Teil hingegen fällt weg!
- Bei den Intra-Meldungen für die eigenen Lieferungen (Intra1-bis) und Leistungen (Intra 1- quater) sind hingegen keine wesentlichen Neuerungen zu verzeichnen. Die Meldungen sind weiterhin entweder monatlich oder auf Quartalsebene abzugeben, wobei die alte Schwelle von Euro 50.000 unverändert bleibt. Eine Vereinfachung gibt es aber auch für die Meldungen der Verkäufe: Die Monatsanmelder dürfen den statistischen Teil weglassen, wenn in den vier vor- hergehenden Kalenderquartalen die Umsätze die Schwelle von 100.000 Euro nicht überschrit- ten haben. Für die Quartalsmelder war der statistische Teil schon in der Vergangenheit nicht abzufassen. Auch hier ist zu beachten, dass die beiden Grenzwerte von 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro sog. „rollende“ Schwellen sind und bei Lieferungen und Leistungen getrennt überprüft werden müssen.
- Als Vereinfachung wird auch die nächste Neuerung verkauft: Bei den innergemeinschaftlichen Erwerben (Vordrucke Intra 2-bis und Intra 2-quater) ist der 6stellige CPA-Code durch einen kürzeren 5stelligen Schlüssel ersetzt worden. Laut Rundschreiben der „Assonime“ vom heutigen Tag kann aber auch freiwillig weiterhin der „alte“ 6stellige CPA-Code verwendet werden.
- Eine letzte Neuerung geht aus der obgenannten Verordnung des Zollamtes hervor: Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften, die nur für statistische Zwecke im Intra anzumelden sind, ist die Intra-Meldung nur mehr dann abzugeben, wenn im Rahmen des Reihengeschäfts die Waren auch in das italienische Staatsgebiet eingeführt werden.
Neu: Laut einer Auslegung der Assonime (Rundschreiben Nr. 6 vom 19. Februar 2018) sind die oben aufgezeigten Schwellen nicht nur getrennt mit Bezug auf Ein- und Verkäufe zu über- prüfen, sondern jeweils auch getrennt in Hinblick auf Lieferungen und Dienstleistungen. Dem- nach sind für die 4 (vier) Intra-Meldungen 1-bis (Lieferungen von Gütern), 1-quater (ausgeführte Dienstleistungen), 2-bis (Erwerbe von Gütern) und 2-quater (Erwerbe von Dienstleistungen) jeweils getrennt die aufgezeigten (rollenden) Schwellen zu überprüfen, und nur bei Erreichen bzw. Überschreitung der Grenzwerte kommen die Meldepflichten für den jeweiligen Vor- druck zum Tragen.
2. MwSt-Voranmeldung für das 4. Quartal 2017
Zur Erinnerung: Am 28. Februar 2018 verfällt die MwSt-Voranmeldung für das 4. Quartal 2017. Im Unterschied zur Kunden- und Lieferantenliste gibt es hier nämlich keine Fristverlängerung. Zu beachten ist, dass diese Meldung auch von allen Steuerpflichtigen einzureichen ist, welche aufgrund eigener Option die MwSt nur vierteljährlich abrechnen und hierfür einen Auf- schlag von 1% für Zinsen entrichten. Sie führen für das vierte Quartal eigentlich keine eigene Abrechnung durch, da diese Abrechnung unmittelbar in die MwSt-Erklärung einfließt. Es handelt sich um die Kleinunternehmen und die Freiberufler, die aufgrund ihrer Umsätze im Vorjahr (309.874 Euro für Dienstleister und Freiberufler, 516.457 Euro für die anderen Steuerpflichtigen) wahlweise die vierteljährliche Abrechnung anwenden. Für diese Quartalsabrechner sind für das 4. Trimester die Zeilen VP11 (verwendete Steuerguthaben), VP12 (Zinsen für Quartalsabrechnung) und VP14 (Guthaben oder Steuerschuld) nicht auszufüllen; sie haben zudem bei der Quartalsangabe die Zahl „5“ anzuführen. Das Quartal „4“ hingegen bleibt für jene MwSt-Pflichtigen, die zwingend vier Quartalsabrechnungen vornehmen (Art. 74 Abs. 5 MwStG), und die entsprechende MwSt bis 16. Februar 2018 zu entrichten hatten. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Tankstellenbetreiber und Transportunternehmer.
3. Kunden- und Lieferantenliste für das 2. Halbjahr 2017 innerhalb 6. April 2018
Wie mitgeteilt, ist die Abgabe der Kunden- und Lieferantenliste für das 2. Halbjahr 2017, welche eigentlich zum 28. Februar 2018 verfallen wäre, ausgesetzt worden, um bestimmte Erleichterungen vorwegzunehmen. Der neue Termin wurde inzwischen auf den 6. April 2018 festgelegt, und mit einer Verordnung vom 5. Februar 2018 wurden auch die Vorschriften über die Meldungen i. W. an jene des Jahres 2018 angepasst. Inzwischen wird in der Fachpresse eine weitere Verlängerung verlangt, um eine Abstimmung der Meldungen mit den zum 30. April 2018 fälligen MwSt-Jahreserklärungen zu ermöglichen. Wir werden Sie noch getrennt über die Meldung für das 2. Halbjahr 2017 informieren.
4. Neuigkeiten zum Split Payment – Vor Rechnungsausstellung Liste prüfen!
Über den seit 1. Jänner 2018 geltenden erweiterten Anwendungsbereich der „gespaltenen Steuerzahlung“ („split payment“) haben wir Sie bereits mit mehreren Rundschreiben informiert. Um zu überprüfen, ob eine Körperschaft oder Gesellschaft in die Anwendung der „gespaltenen MwSt“ fällt, müssen für Gesellschaften, Stiftungen und Körperschaften die Listen unter http://www1.finanze.gov.it/finanze2/split_payment/public/ eingesehen werden; bei der öffentlichen Verwaltung hingegen ist die Eintragung der jeweiligen Verwaltung für Zwecke der elektronischen Rechnungserteilung in der Liste unter www.indicpa.gov.it ausschlaggebend.
Und hierzu stellt das Finanzministerium mit einer Pressemitteilung (!) vom 7. Februar 2018 klar: Die Eintragung in diesen Listen, bzw. deren Veröffentlichung auf der oben ange- führten Webseite des Finanzministeriums haben begründende Wirkung. Daraus folgt: Nur wenn der Rechnungsempfänger in den angeführten Listen aufscheint, ist das „Split Payment“ anzuwenden, und dies unabhängig von etwaigen anderslautenden Mitteilungen der Kunden selbst!
Hinwies: Es ist unbedingt zu empfehlen, vor Rechnungserteilung jeweils zu prüfen, ob zum betreffenden Zeitpunkt die betreffende Gesellschaft oder Körperschaft in der Liste angeführt sind. Die Kontrolle erfolgt am einfachsten durch Abfrage über die jeweilige Steuernummer des Kunden. Und es empfiehlt sich, den Bildschirmausdruck mit der Abfrage auszudrucken und den Rechnungsunterlagen beizulegen, um so bei etwaigen Kontrollen die Richtigkeit der eigenen Handlungen nachweisen zu können.
5. Vorsteuerabzug und Rechnungen des Vormonats
Vorab folgende Feststellung: Unsere Steuerbestimmungen sind schon kompliziert genug, da muss es nicht unbedingt sein, dass in der Fachpresse noch überall das Haar in der Suppe gesucht wird! Zur Erinnerung: Mit Bezug auf die MwSt-Abrechnung für 2017 wurde im Rundschreiben Nr. 1/2018 vom 17. Jänner 2018 klargestellt, dass die Vorsteuer für eine Rechnung des Jahres 2017 nur dann auch im Jahr 2017 abgezogen werden kann, wenn die zwei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Steuerschuld muss bei Lieferer oder Dienstleister entstanden sein (i. d. R. durch die Ausstellung der Rechnung), und
- der Kunde muss formell im Besitz der Rechnung sein, das heißt, er muss diese Rechnung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs auch erhalten haben.
Und daraus folgt: Für Rechnungen, die zwar 2017 ausgestellt worden sind, aber erst 2018 beim Empfänger ankommen, kann die Vorsteuer im Monat (oder Trimester) des Erhalts im Jahr 2018 im Register der Eingangsrechnungen abgezogen werden oder alternativ kumuliert in der MwSt- Jahreserklärung für 2018 im April 2019. Umgekehrt ist es, ganz im Gegenteil zum Wortlaut in Art. 19 MwStG, aber nicht zulässig, die Vorsteuer aus solchen 2017 ausgestellten, aber erst 2018 eingegangenen Rechnungen noch in der MwSt-Erklärung für 2017 im April 2018 abzuziehen.
Aus diesen Anleitungen des Steueramtes für die Jahresmeldung haben nun einige Experten in der Fachpresse die Schlussfolgerung gezogen, dass gleichlautende Einschränkungen auch für die Monats- bzw. Quartalsabrechnung der MwSt zu beachten wären. Sprich: Auch die Vorsteuer für eine am 31. Jänner 2018 ausgestellte, aber erst am 8. Februar eingegangene Rechnung dürfte nicht mehr in der MwSt-Abrechnung für Jänner zum 16. Februar 2018, sondern erst in der MwSt-Abrechnung für Februar am 16. März 2018 abgezogen werden. Einer derart restriktiven Auslegung kann – auch mit Bezug auf geltendes EU-Recht - absolut nicht zugestimmt werden: Es ist u. E. also durchaus zulässig, für eine Rechnung, die im Jänner 2018 ausgestellt und innerhalb 16. Februar 2018 eingegangen ist, die Vorsteuer noch in der Abrechnung für den Monat Jänner 2018 in Abzug zu bringen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider