Innerhalb übermorgen, also Mittwoch, den 7. März 2018, müssen die Einheitsbestätigungen CU für Lohneinkünfte und ähnliche Vergütungen der Agentur der Einnahmen übermittelt werden, eine Dienstleistung, die in der Regel durch den Arbeitsberater wahrgenommen wird. Für Einkünfte, die nicht Anrecht auf Meldung im Vordruck 730 geben, sind die Bescheinigungen erst innerhalb 31. Oktober 2018, also gleichzeitig mit der Fälligkeit der Meldung der Steuersubstituten (770/2018), zu versenden. Den Zahlungsempfängern selbst hingegen ist die Bescheinigung über die 2017 ausgezahlten Vergütungen innerhalb 3. April 2018 (weil der 31. März auf einen Samstag fällt) auszuhändigen, und zwar unabhängig von der Art der Einkünfte. Völlig getrennt zu bescheinigen sind hingegen nach wie vor Dividendenausschüttungen. Nach- stehend die Details:
1. Einheitsbestätigungen CU für 2017:
Seit nunmehr drei Jahren sind die meisten Steuereinbehalte über die Einheitsbestätigungen „CU“ zu bestätigen, und zwar insbesondere folgende Vergütungen:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit,
- Einkünfte, welche jenen aus nichtselbständiger Tätigkeit gleichgestellt sind (also insbesondere Vergütungen an Verwaltungsräte und freie Mitarbeiter),
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit,
Vermittlungsprovisionen,
Einbehalte bei Werkverträgen (z. B. durch Kondominiumsverwalter), - Vergütungen bei Pfändungen und Enteignungen,
Vergütungen auf der Beendigung von Agenturverhältnissen.
Erstmals in der Einheitsbestätigung zu melden sind heuer Vergütungen im Rahmen kurzfristiger Mietverträge (bis zu 30 Tagen) von Wohnungen. Bekanntlich sind im Sinne der G.V. Nr. 50/2017 Immobilienmakler und Onlineportale dazu verpflichtet, kurzfristige Wohnungsmieten, die nach dem 1. Juni 2017 mit natürlichen Personen (außerhalb einer etwaigen gewerblichen Tätigkeit) abgeschlossen worden sind und einer Quellensteuer von 21% unterliegen, über den Einheitsvordruck zu melden, soweit sie selbst die Miete kassiert und an den Vermieter ausgezahlt haben. Im Vordruck sind in diesen Fällen die Anschrift der Liegenschaft, die Dauer des Mietvertrages, der Mietzins und der Steuereinbehalt anzuführen.
Die Agentur der Einnahmen hat mit Verordnung vom 15. Jänner 2018 (mit Korrektur vom 9. Februar) die neuen Vordrucke nebst Anleitungen für die Bescheinigungen von Einkünften des Jahres 2017 veröffentlicht. Der Vordruck ist wie im Vorjahr
- einmal in ein einer umfassenden Form („CU ordinario“), welche dem Steueramt zu übermitteln ist, und weiters
- in einer verkürzten Form („CU sintetico“), welche dem Zahlungsempfänger auszuhändigen ist, zu erstellen.
Nicht über den Einheitsvordruck zu bestätigen sind Dividendenausschüttungen und Vergütungen aus stiller Beteiligung bei ausschließlicher Kapitaleinbringung; auf diese Bescheinigungen wird hier noch getrennt eingegangen. Ebenfalls nicht über den Vordruck „CU“ zu bestätigen sind zudem Vergütungen durch Private an Hausangestellte (weil dort bekanntlich kein Steuereinbehalt getätigt und eingezahlt wird).
Hier nochmals die Fristen:
Versand der Bescheinigung „CU ordinario“ am 7. März 2018:
Bereits innerhalb kommenden Mittwoch an die Agentur der Einnahmen zu versenden sind die Bescheinigungen „CU ordinario“, soweit sie die nachstehenden Einkünfte betreffen:
- Lohneinkünfte und diesen gleichgestellte Einkünfte (z. B. Geschäftsführervergütungen),
- Einkünfte aus gelegentlicher freiberuflicher Tätigkeit ,
- Einkünfte im Zusammenhang mit Autoren- und Urheberrechten,
- Gewinne der stillen Teilhaber mit Erbringung von (nur) Arbeitsleistungen, - Vergütungen der Amateursportler enthalten und
- die Zahlungen für kurzfristige Mieten mit dem oben aufgezeigten Steuerrückbehalt von 21%.
Aushändigung der Bescheinigung „CU sintetico“ an den Zahlungsempfänger:
Unabhängig von der Art der Einkünfte sind die Bestätigungen über einbehaltene Quellensteuern des Jahres 2017 innerhalb 3. April 2018 mittels des einheitlichen Vordrucks „CU sintetico“ auszuhändigen. Die Aushändigung kann übrigens auch mittels elektronischer Post erfolgen, soweit der Empfänger die Möglichkeit hat, die Bescheinigungen auszudrucken.
Versand der Bescheinigung „CU ordinario“ innerhalb 31. Oktober 2018:
Für Provisionen und Vergütungen aus freiberuflicher Tätigkeit sind die Bestätigungen „CU ordinario“ erst innerhalb 31. Oktober 2018 der Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Innerhalb der gleichen Frist ist auch die Meldung der Steuersubstituten 770/2018 zu verschicken.
2. Bestätigungen von Dividendenausschüttungen im Jahr 2017
Ebenfalls mit einer Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 15. Jänner 2018 ist ein neuer Vordruck CUPE zur Bescheinigung von Dividendenausschüttungen nebst Anleitungen veröffentlicht worden. Eine Neuerung war notwendig geworden, weil bekanntlich Gewinne ab dem Jahr 2017 der IRES zum reduzierten Hebesatz von 24% (zuvor 27,5%) unterliegen und im Gegenzug in einem höheren Ausmaß von 58,14% (zuvor 49,72%) zu besteuern sind. Im Kalenderjahr 2017 ausgeschüttete Dividenden fallen allerdings i. d. R. noch nicht unter die neue Regelung, bleiben also noch im verminderten Ausmaß steuerpflichtig. Im Einzelnen werden nun folgende Dividenden unterschieden:
- Dividenden aus Gewinnen der Geschäftsjahre bis zum 31. Dezember 2007: Sie sind zu 40% steuerbar.
- Dividenden aus Gewinnen der Geschäftsjahre bis zum 31. Dezember 2016: Sie sind im Ausmaß von 49,72% steuerbar, und
- Dividenden aus Gewinnen in Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2016 begonnen haben: Sie sind zu 58,14% steuerbar.
Entsprechend ist im Vordruck „CUPE“ anzuführen, in welche Klassen die ausgeschütteten Dividenden fallen, wobei Ausschüttungen im Jahr 2017 aus der letztgenannten Kategorie nur in Extremfällen vorstellbar sind.
Wichtig: Die Bestätigung CUPE muss immer dann nicht ausgestellt werden, wenn die Dividenden einer Abfindungssteuer (also bei nicht wesentlichen Beteiligungen) unterliegen. Über den Vordruck CUPE sind auch Kapitalerträge stiller Beteiligungen und in bestimmten Fällen den Dividenden gleichgestellte Zinszahlungen zu bestätigen.
Der Vordruck CUPE für Dividendenausschüttungen des Jahres 2017 ist innerhalb 3. April 2018 dem Zahlungsempfänger auszuhändigen. Im Unterschied zu den CU-Bescheinigungen sind die CUPE-Bestätigungen nicht eigens der Finanzverwaltung zu übermitteln.
Die Bescheinigung CUPE ist grundsätzlich nur an in Italien ansässige Zahlungsempfänger verpflichtend; sie kann aber auch ausländischen Gesellschaftern ausgehändigt werden und kann in diesem Zusammenhang dazu dienen, etwaige Steueransprüche gegenüber dem ausländischen Steueramt aus Steuergutschriften im Rahmen geltender Doppelbesteuerungsabkommen geltend zu machen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider