Steuergutschrift von 30% für die Digitalisierung von Beherbergungsbetrieben in der Steuerperiode 2016 – Registrierung ab 23. Februar 2017 erforderlich – „Click day“ für Versand 27. Februar 2017 um 10.00 Uhr
Vor wenigen Tagen konnten Beherbergungsbetriebe und Reisebüros für Investitionen in die Wiedergewinnung und Einrichtung des Geschäftsjahres 2016 um eine Steuergutschrift ansuchen. Mit einer Pressemitteilung vom 7. Februar 2017 sind nun auch die Termine für die Ansuchen auf Steuergutschriften für die Digitalisierung im Geschäftsjahr 2016 veröffentlicht worden. In der Zeit zwischen dem 9. Februar und dem 23. Februar kann um die Registrierung angesucht werden, und im gleichen Zeitraum sind auch die Ausgaben auf den entsprechenden Dateien einzugeben. Und möglichst punktgenau um 10.00 Uhr am 27. Februar 2017 muss der elektronische Versand („click day“) erfolgen. Nachstehend die Eckpfeiler der Begünstigung:
Tourismusbetrieben und Reisebüros steht bereits seit 2014 (Art. 9 G.V. 83/2014) für Investitionen in die Digitalisierung grundsätzlich (!) eine Steuergutschrift in Höhe von 30% auf Ausgaben bis zu 41.666,70 Euro zu. Die Gutschrift kann damit maximal 12.500,00 Euro betragen. Die Steuergutschrift steht Hotels, Gasthäusern und Beherbergungsbetrieben (Tätigkeitskennzahl der Gruppe 55) sowie Zusammenschlüssen (Konsortien, Bietergemeinschaften, Netzwerke) solcher Betriebe und zudem Reisebüros und Reiseveranstaltern (Tätigkeitskennzahlen 79.11.00 und 79.12.00) zu.
Begünstigt sind im Wesentlichen Aufwendungen in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2016:
- für den Ankauf und die Installation von Modems, Router und/oder die Ausstattung der Hardware für den Empfang von WIFI (Antennen usw.). Notwendig ist hierfür, dass den Kunden unentgeltlich der Internetzugang gewährt wird;
- für den Ankauf und die Anwendung von Software zwecks Optimierung der Homepages und den entsprechenden Internetzugang;
- für den Ankauf von Hardware und Software, welche dem Verkauf von touristischen Dienstleistungen auf elektronischem Wege dienlich sind;
- für den Ankauf von Werbung zur Förderung und Vermarktung von touristischen Buchungsverfahren und entsprechende Plattformen;
- für Beratungsleistungen für das Internetmarketing;
- für die Digitalisierungen zur Unterstützung von Behinderten und
- für entsprechende Leistungen zur Weiterbildung von Betriebsinhabern und Mitarbeitern.
Mit Mitteilung vom 7. Februar 2017 hat das zuständige Ministerium für Kulturgüter und Tourismus auf seiner Homepage die Fristen bekannt gegeben, innerhalb welcher die notwendigen Anträge auf die Steuergutschriften für Ausgaben des Jahres 2016 zu stellen sind. Dabei ist wie in der Vergangenheit zunächst ein Antrag auf Registrierung des Unternehmens beim genannten Ministerium zu stellen, und erst mit dieser Registrierung kann in einem zweiten Moment der umfangreiche Antrag um die Steuergutschrift ausgefüllt und schließlich am „click day“ tatsächlich verschickt werden. Hier die Termine:
- - Der Antrag auf Registrierung des Unternehmens ist in der Zeit vom Februar 2017, 10.00 Uhr, und dem 23. Februar 2017, 16.00 Uhr, mittels elektronischer Post zu verschicken. Nach rund einer Stunde wird eine Versandbestätigung zugestellt, und soweit diese bestätigt wird, erhält man abermals nach rund einer Stunde den Registrierungsnachweis mit Zugangskodex.
- - Der Zugangskodex ermöglicht sodann die recht umständliche Abfassung des Antrages. Der Antrag muss spätestens am Februar 2017, 16.00 Uhr, fertig ausgefüllt sein. Ab diesem Datum ist eine Bearbeitung offensichtlich nicht mehr möglich.
- - Der Antrag selbst ist dann in der Zeit vom Februar 2017, 10.00 Uhr, bis zum 28. Februar 2017, 16.00 Uhr (sog. „click day“), über elektronische Post zu verschicken. Entscheidend für die Zulassung zur Förderung ist die chronologische Reihenfolge der Versandbestätigung des Antrages. Erfahrungsgemäß werden aber nur Unternehmen zum Zug kommen, die wirklich in den ersten Sekunden nach Fälligkeit am 27. Februar 2017 den Antrag verschicken!
Wichtig: Wenn Sie bereits im Zusammenhang mit Investitionen der letzten Jahre um die Registrierung angesucht haben, gilt diese Registrierung beim Ministerium offensichtlich auch für Zwecke der vorliegenden Steuergutschrift. In diesem Fall kann bereits ab 9. Februar 2017 mit dem Ausfüllen des eigentlichen Beitragsgesuches begonnen werden.
Die Steuergutschrift selbst darf zur Verrechnung mit anderen Abgaben und Steuern über den Vordruck F24 verwendet werden. Eine tatsächliche Verrechnung des zuerkannten Steuerguthabens ist aber erst nach einer definitiven Zusage durch das Ministerium möglich und muss über drei Jahre in gleichen Raten erfolgen.
Die Beihilfe selbst ist nicht steuerpflichtig, weder für Zwecke der IRPEF, IRES oder der IRAP. Allerdings ist sie bei der Berechnung der Schwelle für die De-Minimis-Förderung zu berücksichtigen.
Soweit wir Ihnen bei der Vorregistrierung und/oder bei Erstellung und/Versand der Anträge behilflich sein sollen, setzen Sie sich bitte so bald als möglich mit uns in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider
Herunterladen R-11-10.02.2017 Steuergutschrift Digitalisierung Tourismus