Aushändigung und Versand der Bescheinigungen für Quellensteuern des Jahres 2016 auf dem Einheitsvordruck CU

Aushändigung und Versand der Bescheinigungen für Quellensteuern des Jahres 2016 auf dem Einheitsvordruck CU

Mit Verordnung vom 16. Jänner 2017, berichtigt dann mit einer weiteren Verordnung vom 9. Februar 2017, hat die Einnahmenagentur den Vordruck für die einheitliche Quellensteuerbestätigung CU (steht für „certificazione unica“) für das Jahr 2016 genehmigt. Der Vordruck nebst Anleitungen liegt diesem Rundschreiben bei. Die Bescheinigung ist den Arbeitnehmern und den anderen Vergütungsempfängern bis 31. März 2017 auszuhändigen. Er ist aber unverändert bereits bis 7. März 2017 der Einnahmenagentur in elektronischer Form zu versenden, soweit Einkünfte enthalten sind, die Anrecht auf die vereinfachte Steuererklärung 730 geben. Ansonsten kann die Meldung – ohne Anwendung von Verwaltungsstrafen – auch erst innerhalb 31. Juli 2017 an das Steueramt versandt werden; dies wurde ausdrücklich im Zuge des sog. „Telefisco“ am 2. Februar 2017 bestätigt.

1. Anwendungsbereich der Einheitsbescheinigung „CU“
Die Einheitsbescheinigung „CU“ ist insbesondere zur Bescheinigung folgender Einkünfte zu verwenden:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit,
- Einkünfte, welche jenen aus nichtselbständiger Tätigkeit gleichgestellt sind,
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit,
- Vermittlungsprovisionen,
- Einbehalte bei Werkverträgen (z. B. durch Kondominiumsverwalter),
- Vergütungen bei Pfändungen und Enteignungen,
- Vergütungen auf der Beendigung von Agenturverhältnissen.
Der Vordruck ist einmal ein einer umfassenden Form zu erstellen („CU ordinario“) welche dem Steueramt zu übermitteln ist, und weiters in einer verkürzten Form („CU sintetico“), welche dem Zahlungsempfänger auszuhändigen ist.
Keine Anwendung findet der Vordruck hingegen bei Dividenden und ähnlichen Gewinnbescheinigungen; dort ist nach wie vor der sog. Vordruck CUPE zu verwenden.

2. Die Melde- und Aushändigungspflichten zu Lasten der Steuersubstituten
Insgesamt fallen zu Lasten der Steuersubstituten in den nächsten Wochen und Monaten wieder drei Meldepflichten an:

- Aushändigung der Quellensteuerbescheinigung für 2016 an den Zahlungsempfänger innerhalb 31. März 2017 mittels des einheitlichen Vordrucks „CU sintetico“; für die Aushändigung diese Vordrucke gilt noch eine getrennte Frist: innerhalb von 12 Tagen nach Eingang der Aufforderung zur Aushändigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Aushändigung kann übrigens auch mittels elektronischer Post erfolgen, soweit der Empfänger die Möglichkeit hat, die Bescheinigungen auszudrucken;

- Versand mittels elektronischer Post an die Agentur der Einnahmen des Vordrucks „CU ordinario“ innerhalb 7. März 2017, insbesondere soweit die Bescheinigung Lohneinkünfte und diesen gleichgestellte Einkommen (i. W. Einkünfte aus freier Mitarbeit) enthält, und spätestens innerhalb 31. Juli 2017 bei anderen Einkünften (z. B. Provisionen, freiberufliche Einkünfte, sonstige Einkünfte, usw.);

- Meldung der Einzahlungen und Verrechnungen im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Steuersubstitut auf Vordruck 770/2017 innerhalb 31. Juli 2017.

Es ist auch zulässig, dass für einen Zahlungsempfänger mehrere Bescheinigungen (z. B. für unterschiedliche Einkünfte) versandt werden.
Aufgrund der Änderungen in den Vordrucken gilt auch heuer: Wer bereits im Laufe des Jahres 2016 mit dem alten Vordruck die Einkünfte und Quellensteuer bescheinigt hat (z. B. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres) muss die gleichen Einkünfte und Quellensteuern jetzt ein zweites Mal bestätigen, und zwar anhand des kürzlich erlassenen Vordruckes.

3. Versand der Bescheinigungen an das Steueramt innerhalb 7. März 2017
Bereits innerhalb 7. März 2017 an die Agentur der Einnahmen zu versenden sind die Bescheinigungen „CU ordinario“, soweit sie
- Lohneinkünfte und diesen gleichgestellte Einkünfte (z. B. Geschäftsführervergütungen),
- Einkünfte aus gelegentlicher freiberuflicher Tätigkeit ,
- Einkünfte im Zusammenhang mit Autoren- und Urheberrechten,
- Gewinne der stillen Teilhaber mit Erbringung von (nur) Arbeitsleitungen und
- Vergütungen der Amateursportler enthalten.

3. Verwaltungsstrafen
Eine peinlichste Beachtung der aufgezeigten Meldepflichten ist angesichts der horrenden Verwaltungsstrafen zu empfehlen:
Unterlassungen, Verspätungen oder andere Verfehlungen bei der Versendung der Quellensteuerbescheinigungen an die Agentur der Einnahmen werden mit Verwaltungsstrafen von 100 Euro je Bescheinigung geahndet, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro, wobei ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass Erleichterungen im Zusammenhang mit der Kumulierung gleichartiger Vergehen gewährt werden können.
Verwaltungsstrafen in Höhe von 250 bis 2.000 Euro hingegen sind vorgesehen, wenn Unterlassungen oder Fehler bei der Aushändigung der Bescheinigungen an die Zahlungsempfänger geschehen; in diesem Fall geht man in der Doktrin aber allgemein davon aus, dass solche Verfehlungen und Verspätungen dann nur Formfehler darstellen, die nicht geahndet werden können, wenn sie keine Steuerhinterziehung bewirken und die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung nicht beeinträchtigen.
Soweit unser Büro bei der telematischen Versendung der Bestätigungen behilflich sein soll, bitten wir Sie, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen und uns die Bescheinigungen zukommen zu lassen.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

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Anlage: Vordruck CU 2017 mit Anleitung
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