Silvesterverordnung in Gesetz umgewandelt – Intra-2 wieder eingeführt – Auswir-kungen auf die neuen Bilanzierungsvorschriften

Silvesterverordnung in Gesetz umgewandelt – Intra-2 wieder eingeführt - Auswir-kungen auf die neuen Bilanzierungsvorschriften

Im Staatlichen Amtsblatt vom 28. Februar 2017 ist das Ratifizierungsgesetz der Silvesterver-ordnung G.V. 244/206 (sog. „Decreto Milleproroghe“) veröffentlicht worden. Das Gesetz ist noch am gleichen Tag in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Änderungen, soweit sie steuerli-che und bilanztechnische Bestimmungen betreffen:

Steuerab-setzbetrag 50% für MwSt bei Woh-nungskauf (Art. 9 Abs. 9-octies) Die gute Nachricht vorweg: Der im Stabilitätsgesetz für 2016 ursprünglich be-schränkt für das Jahr 2016 eingeführte Steuerabsetzbetrag in Höhe von 50% der MwSt zu Gunsten natürlicher Personen für den Ankauf von Wohnungen der Energieklassen A und B wird für das gesamte Jahr 2017 verlängert. Die Verlänge-rung war eigentlich bereits im Zusammenhang mit dem Haushaltsgesetz für 2017 im letzten Dezember mehrfach angekündigt worden, fiel dann aber offensichtlich dem Rechenstift zum Opfer. Nun ist die Verlängerung nachgeholt worden. Die Formulierung im vorliegenden Umwandlungsgesetz ist zumindest nach Auffas-sung der ANCE derart zu auszulegen, dass die Begünstigung auch für Ankäufe zusteht, die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 28. Februar 2017 erfolgt sind. Durch die Verlängerung geklärt sind auch diverse Zweifel im Zu-sammenhang mit Anzahlungen im Jahr 2016 für Wohnungskäufe, die notariell erst 2017 durchgeführt werden. Hier steht der Steuerabsetzbetrag in Höhe von 50% sowohl auf die Anzahlung als auch auf die Saldozahlung zu.
Der Steuerabsetzbetrag kann bekanntlich in 10 gleichen Raten über 10 Jahre in Anspruch genommen werden.

Intra-2-Meldungen (Art. 13 Abs. 4-ter und 4-quinquies) Und nun die wirklich schlechte Neuigkeit: Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 14/2017 mitgeteilt, wurde die zum Jahresende erfolgte Abschaffung der Intra-Meldungen für innergemeinschaftliche Erwerbe von Dienstleistungen und Gütern für das Jahr 2017 wieder ausgesetzt. Im Klartext: Für 2017 müssen die Intra-2-Medlungen unverändert abgegeben werden. Die Agentur der Einnahmen hatte mit einer Pressemitteilung vom 17. Februar 2017 bereits für den 27. Februar 2017 die Abgabe der Intra-Meldungen für Jänner 2017 verlangt. Nachdem das vorliegende Umwandlungsgesetz allerdings erst am 28. Februar 2017 in Kraft getreten ist, muss klar sein, dass diese Forderung nicht haltbar war.
Soweit die Charta des Steuerzahlers respektiert wird, dürften Ende April wieder die ersten Meldungen für innergemeinschaftliche Erwerbe fällig werden. Übri-gens: Innerhalb Ende Mai 2017 muss die Agentur der Einnahmen mit einer Ver-ordnung Vereinfachungen zur heutigen Intra-Meldung vorlegen. Man darf ge-spannt sein.

Abschaf-fung Mel-dung Pri-vatnutzung Unterneh-mensgüter (Art. 13 Abs. 4-sexies) Endlich abgeschafft wird hingegen die jährliche Mitteilungspflicht im Zusammen-hang mit Unternehmensgütern, welche Gesellschaftern und Angehörigen (zu nicht marktgerechten Bedingungen) überlassen worden sind.
Zur Erinnerung: Wir haben in den letzten Jahren eigentlich immer von der Abgabe dieser Meldung abgeraten, stellte sie doch schlicht und einfach eine Selbstanzeige dar. Da tut es gut, dass diese Meldepflicht nun endlich versenkt worden ist.
Die Abschaffung der Meldung ändert allerdings nichts daran, dass der etwaige Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert für die Überlassung der Unterneh-mensgüter und dem vom Gesellschafter gezahlten Entgelt einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt.
Gleichzeitig abgeschafft wird auch Meldung der von den Gesellschaftern an die Gesellschaft gewährten Einlagen und Finanzierungen. Mit ihr sollte die Rückfüh-rung „schwarzer“ Einnahmen an das Unternehmen aufgedeckt werden, ein Ziel, das offensichtlich nicht erreicht worden ist.
Fristen Kunden- und Liefe-rantenlis-ten (Art. 14-ter) Die mit dem Haushaltsgesetz für 2017 eingeführte Verpflichtung, vierteljährliche Kunden- und Lieferantenlisten abzugeben, wird etwas vereinfacht. Zumindest für 2017 müssen die Listen nur halbjährlich abgegeben werden, und zwar innerhalb 18. September 2017 für das erste Halbjahr und innerhalb 28. Februar 2018 für das zweite Halbjahr. Keine ähnlichen Erleichterungen gibt es hingegen bei den neuen MwSt-Voranmeldungen, die auf Quartalsebene abzugeben sind.
Steuerliche Auswir-kungen der geänderten Bilanzie-rungs-grundsätze (Art. 13-bis) Mit reichlicher Verspätung werden durch das Umwandlungsgesetz erste Klärun-gen zu den mit D.Lgs. 139/2015 eingeführten Änderungen bei der Bilanzierung und den entsprechenden steuerrechtlichen Auswirkungen eingeführt. Im Wesent-lichen werden, so zumindest der karge Wortlaut im Umwandlungsgesetz, die ge-änderten Bilanzierungsbestimmungen auch für Steuerzwecke anerkannt. Durch ei-ne Änderung von Art. 83 EESt wird der Grundsatz der verstärkten Maßgeblich-keit oder der verstärkten Ableitung („principio di derivazione rafforzata“) vorge-sehen.
Im Klartext: Die neuen handelsrechtlichen Ausweis- und Bewertungsvorschriften gelten in bestimmten Fällen für Steuerzwecke auch dann, wenn sie eigentlich gel-tendem Steuerrecht widersprechen. Abgesehen von wenigen Ausnahmen müssen die Auswirkungen, die sich aufgrund der Neuerungen in der Bilanz und in der GuV-Rechnung ergeben, für die Berechnung der IRES und der IRAP demnach nicht neutralisiert werden. Und auch für Steuerzwecke gilt: Die Substanz geht vor der Form.
Die Erleichterungen gelten nicht für Micro-Unternehmen, die bekanntlich nicht mehr zur Abfassung eines Anhanges zur Bilanz verpflichtet sind; als solche gelten für Zwecke der neuen Bilanzierungsvorschriften Kapitalgesellschaften, welche in den letzten 2 Jahresabschlüssen nicht zumindest zwei der nachstehenden Schwel-len überschritten haben:
- Bilanzsumme: 175.000 Euro
- Erlöse: 350.000 Euro und
- Mitarbeiter: 5 Einheiten
Übrigens: Auch Personengesellschaften bleiben nach vorherrschender Doktrin ausgeschlossen, außer sie werden vollständig von Kapitalgesellschaften gehalten.
Nachstehend die wichtigsten Auswirkungen für die Bilanzierung und Steuerbe-rechnung des Jahres 2016:
- Soweit in Vorjahren aktivierte Werbungskosten nicht weiter aktivierungsfähig sind und daher über das Reinvermögen berichtigt werden müssen, bleiben sie auch steuerlich nicht absetzbar.
- Durch die Streichung der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen in der GuV sind diese unter den sonstigen betrieblichen Erträgen (A.5) bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen (B.14) auszuweisen. Im vorliegenden Umwand-lungsgesetz wird klargestellt, dass diese Aufwendungen und Erträge nun auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der IRAP mit einzurechnen sind, außer es handelt sich um Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von Betrieben oder Betriebszweigen.
- Währungsumrechnung: Es werden auch alternative Kurse neben jenen der Euro-päischen Zentralbank zugelassen.
- Aktualisierung langfristiger Forderungen und Verbindlichkeiten: Langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten ohne Verzinsung sind bekanntlich auf ihren Barwert zu aktualisieren. Es scheint so, als seien Finanzierungskosten bzw. –erträge aus solchen Anpassungen auch steuerlich relevant.
- Finanzierungsderivate: Hier wird zwischen spekulativen Derivaten und solchen zur Risikoabsicherung von Finanzierungen unterschieden.
Nicht ganz geklärt ist, ob auch Aufwendungen, die zum Bilanzierungsstichtag noch nicht bestimmt und sicher sind, diese Voraussetzung aber bis zum Datum der Bilanzerstellung erfüllen, nun auch für Steuerzwecke anerkannt sind, soweit sie nach den neuen Bilanzierungsvorschriften im Jahresabschluss erfasst werden.

Hinweis: Im Detail bestehen hier noch gewaltige Unsicherheiten, und es ist äu-ßerst bedenklich, dass so grundlegende Änderungen allein im Zuge der Ratifizie-rung einer Notverordnung eingeführt werden. In Zweifelsfällen ist es wirklich an-zuraten, ggf. die Frist von 180 Tagen für die Bilanzgenehmigung in Anspruch zu nehmen, in der Hoffnung, dass bis dahin amtliche Anleitungen zum Thema vorliegen.
Transport-unterneh-men

Der Termin für die Einzahlung der Jahresgebühr der Güterbeförderungsunterneh-men für die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis für das Jahr 2017 wird auf den 31. März 2017 verlängert.
Termin Steuerer-klärung Der Abgabetermin für die Einkommenserklärungen der Steuerperiode 2016 wird vom 30. September 2017 auf den 15. Oktober 2017 aufgeschoben. Diese Fristver-längerung wird gewährt, um den Steuerpflichtigen wegen der neuen Bilanzie-rungsvorschriften mehr Zeit zu gewähren. Entsprechend wird derzeit in der Fach-presse gerätselt, ob die längere Frist nur Kapitalgesellschaften zugutekommt, die den neuen Bilanzierungsvorschriften unterliegen. Bis Ende September 2017 wer-den wir es hoffentlich wissen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-15-04.03.2017 Silvesterverordnung ist Gesetz