Abfindung von Steuerzahlkarten und Steuervorschreibungen – Antrag spä-testens innerhalb 31. März 2017 einreichen

Abfindung von Steuerzahlkarten und Steuervorschreibungen – Antrag spä-testens innerhalb 31. März 2017 einreichen

Wie bereits mit unseren Rundschreiben Nr. 37/2016 und 40/2016 mitgeteilt, wurde mit der Eilverordnung Nr. 193/2016 eine umfassende Abfindungsmöglichkeit behängender Steuer-zahlkarten und Steuervorschreibungen gewährt, die in ihrem Umfang teilweise sogar frühere Steueramnestien (Stichwort sog. „condoni“) bei Weitem übertrifft. Der Fiskus verzichtet auf Strafen und Verzugszinsen, wenn nur etwaige zugrundeliegende Steuerschulden vollständig bezahlt werden. Der entsprechende Antrag muss spätestens innerhalb 31. März 2017 gestellt werden. Die Maßnahme kann in Einzelfällen zu beachtlichen Einsparungen führen, deshalb hier nochmals eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen:
Vorausset-zungen Damit eine begünstigte Abfindung möglich ist, muss die Forderung in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2000 und dem 31. Dezember 2016 der Steuereinhe-bungsstelle „Equitalia“ zum Inkasso übergeben worden sein. Ausschlaggebend ist also nicht die Zustellung einer Steuerzahlkare an den Steuerpflichtigen, sondern das Datum der Übergabe der Forderung zur Eintreibung an Equitalia. Dieses Da-tum scheint i. d. R. auf der Zahlkarte nicht auf; sollten Zweifel bestehen, tut man gut daran, das genaue Datum bei Equitalia zu erfragen.
Equitalia war zudem angewiesen worden, den Steuerpflichtigen innerhalb 28. Feb-ruar 2017 eine Mitteilung über alle Vorschreibungen zu machen, welche der Kör-perschaft erst im Jahr 2016 zur Eintreibung übergeben worden sind und für wel-che sie noch keine Steuerzahlkarte zugestellt hat. Angesichts der bekannten Zu-stellzeiten der Post könnte es durchaus möglich sein, dass Ihnen in den nächsten Tagen noch entsprechende Mitteilungen von Equitalia übermittelt werden.
Hinweis: Im Zweifelsfall ist es sicher anzuraten, selbst aktiv zu werden und bei Equitalia anzufragen, ob behängende Steuerkartellen vorliegen, die u. U. abgefunden werden könnten.
Inzwischen ist übrigens klargestellt worden, dass Forderungen, die Equitalia nach dem 16. Dezember 2016 zur Eintreibung übergeben worden sind, nicht mehr be-günstigt sind, da diese erst zum 10. Jänner 2017 übernommen worden sind.

Betroffene Steuern und Abga-ben Von der Begünstigung sind alle Steuern (IRPEF, IRES, IRAP, MwSt, Register-steuer, Hypothekarsteuer, Katastersteuer u. ä.) sowie Sozialabgaben (INPS, IN-AIL usw.) betroffen. Die Gemeindesteuern wie IMU, GIS und TASI sind zuge-lassen, soweit die Gebietskörperschaft eine Einhebung über Equitalia vorgesehen hat. Zweifel bestehen bei den Sozialabgaben an Pensionskassen, die ihre Forde-rungen nicht über Equitalia eintreiben.
Ausnahmen
Ausdrücklich von der Abfindung ausgeschlossen sind nur:
- Beitragsrückzahlungen, soweit nicht mit dem EU-Beihilferecht vereinbar,
- EU-Beihilfen,
- MwSt auf den Import,
- Forderungen aufgrund von Entscheiden des Rechnungshofes,
- Strafen aus strafrechtlichen Vergehen und
- Verkehrsstrafen.
Behängen-de Streit-verfahren.
Ein behängendes Streitverfahren und auch ein negatives Urteil stellen keinen Aus-schluss von der Abfindung dar. Der Steuerpflichtige muss sich aber im Abfin-dungsantrag verpflichten, auf eine weitere Betreibung des Verfahrens zu verzich-ten.
Feststel-lungsbe-scheide Abgefunden können nicht nur Steuerzahlkarten werden, sondern auch Feststel-lungsbescheide, soweit diese bereits autonom vollstreckbar sind. Dies betrifft ins-besondere Feststellungs- und Liquidationsbescheide der Agentur der Einnahmen für IRES, IRPEF, IRAP und Mehrwertsteuer.
Dabei ist es aber notwendig, dass diese Feststellungsbescheide Equitalia innerhalb 31. Dezember 2016 zur Eintreibung übergeben worden sind. Insbesondere in die-sen Fällen tut man gut daran, sich bei Equitalia umgehend zu informieren, soweit der Verdacht vorliegt, dass solche Feststellungsbescheide vielleicht übergeben worden sind.
Bis zum 31. Dezember 2016 ver-fallene Ra-ten Wer für eine Steuerzahlkarte in der Vergangenheit bereits um eine Ratenzahlung angesucht hat, kann jetzt zur Abfindung nur zugelassen werden, wenn er alle bis zum 31. Dezember 2016 verfallenen Raten ordnungsmäßig bezahlt hat. Dies wurde zuletzt durch Equitalia mehrfach festgestellt; ursprünglich war in Anleh-nung an den eigentlich anders lautenden Gesetzestext die These vertreten worden, nur die in der Zeit zwischen 24. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 verfallenen Raten wären nachzuzahlen. Offensichtlich ist es nun notwendig, etwaige unterlas-se Ratenzahlungen mit Fälligkeit vor dem 31.12.2016 noch innerhalb 31. März 2017 zu begleichen, um dann den Antrag fristgerecht stellen zu können. Übrigens: Ab dem 1. Jänner 2017 fällige Raten werden durch den Antrag auf Abfindung der Steuerzahlkarte ausgesetzt und müssen also nicht vor dem 31. März 2017 be-zahlt werden.
Teilabfin-dung
Wie mitgeteilt, ist es möglich, Steuerzahlkarten auch nur teilweise abzufinden. Im Klartext: Wer z. B. eine Vorschreibung für MwSt und IRPEF hat, kann auch nur die Abfindung einer Steuer beantragen, weil er z. B. überzeugt ist, in einem lau-fenden Streitverfahren für die andere Steuer ohnehin im Recht zu sein.

Antrag Der Antrag ist innerhalb 31. März 2017 zu stellen. Zu diesem Zweck hat die Agentur der Einnahmen inzwischen die Vordrucke DA1 und DA2 veröffentlicht; i. d. R. ist der Antrag mittels DA1 einzureichen; nur bei Unternehmenskrisen ist der Vordruck DA2 zu verwenden. Im Antragsformular muss angegeben werden, ob man die Schuld in einmaliger Zahlung oder in Raten tilgen will. Zudem ist der Verzicht auf die Fortführung eines etwaigen Steuerstreitverfahrens zu erklären.
Den Vordruck nebst Anleitungen haben wir Ihnen bereits übermittelt.
Auswir-kungen des Antrages auf Abfin-dung Die Annahme des Abfindungsantrages bewirkt den Verzicht auf Strafen und Ver-zugszinsen; nur die Beiträge und Steuern sowie Zinsen, die nicht als Verzugszin-sen qualifiziert sind, müssen bezahlt werden, ebenso die Eintreibungsgebühren von Equitalia. Steuervorschreibungen, die nur Strafen beinhalten, können somit i. d. R. ohne Zahlung abgefunden werden. Dies gilt für alle Strafen, die im Zusam-menhang mit Steuern und Steuererklärungen sowie auch mit Sozialabgaben oder anderen Vergehen (z. B. im Bereich des Arbeitsrechts) erhoben worden sind.
Die Hinterlegung des Antrages unterbindet zudem jede weitere Eintreibungsmaß-nahme.
Zahlung Die Zahlungsaufforderung wird dem Steuerpflichtigen innerhalb 31. Mai 2017 zugestellt, und es können dann eine einmalige Zahlung innerhalb 1. August 2017 oder eine Ratenzahlung erfolgen. Bei einer Ratenzahlung müssen 70% im Jahr 2017 und 30% im Jahr 2018 entrichtet werden..

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Herunterladen R-17-06.03.2017 Verschrottung Steuerkartellen