Korrekturverordnung (G.V. Nr. 50/2017), in Kraft seit 24. April 2017
Am 11. April 2017 hat die Regierung eine umfassende Eilverordnung beschlossen, die unter dem vielsagenden Titel „Korrekturverordnung“ als G.V. Nr. 50 am 24. April 2017 im Amtsblatt veröf-fentlicht worden ist. Sie ist mit gleichem Tag in Kraft getreten und enthält für den Steuerpflichtigen eigentlich vor allem nachteilige Bestimmungen. Im Zuge der Ratifizierung durch das Parlament (in-nerhalb von 60 Tagen) wird das Gesetzeswerk sicher noch mehrere Änderungen erfahren. Nachste-hend vorerst die wichtigsten Neuerungen, wie sie derzeit rechtswirksam sind. Umgehend zu beach-ten sind vor allem die Änderungen bei der Mehrwertsteuer.
1. Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer
Vor-steuer-abzug (Art. 2) Durch eine Änderung von Art. 19 MwStG werden die Fristen für den Vorsteuerabzug um rund 2 Jahre reduziert. Zunächst zur Erinnerung die bisherige Regelung: Im Sinne von Art. 19 Abs. 1 MwStG entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug auf erworbene Lieferungen und Leistungen mit dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld entsteht. Der Vorsteuerabzug kann dann spätestens bis zur Abgabefrist der Steuererklärung für die zweite Folgeperiode nach Entstehung der Steuer ausgeübt werden.
Daraus folgt: Die MwSt für eine im April 2017 erworbene und übergebene Ware kann frühestens in der MwSt-Abrechnung für den Monat April abgezogen werden, und – nach bisheriger Regelung - spätestens in der MwSt-Jahreserklärung für das Jahr 2019, die vo-raussichtlich innerhalb April 2020 abzugeben ist. Spätestens bis dahin muss auch die Ein-gangsrechnung verbucht werden.
Nun wird diese Frist um zwei Jahre reduziert: Entsprechend ist der Vorsteuerabzug künftig nur mehr bis zur Abgabe der MwSt-Jahreserklärung des Jahres möglich, in wel-chem das Anrecht auf den Vorsteuerabzug entstanden ist. Für die im April 2017 erwor-bene und übergebene Ware kann die Vorsteuer also nur mehr bis zur Abgabefrist der ent-sprechenden MwSt-Jahreserklärung für das Jahr 2017 (Termin voraussichtlich Ende April 2018) vorgenommen werden, und bis zu diesem Datum muss auch die Rechnung ver-bucht sein!
Wichtig: Die Regelung wird zu einem völligen Umdenken bei beanstandeten Rechnungen führen müssen; bislang wurden Rechnungen, über welche man mit dem Lieferanten oder Dienstleister nicht völlig einig war, vielfach (auch aus Vorsichtsgründen, um nicht den Vorsteuerabzug für eine „falsche“ Rechnung zu riskieren!) nicht eingetragen, eben in Er-wartung einer Klärung mit dem Lieferanten. Davon muss in Zukunft abgeraten werden, sonst riskiert man am Ende auch noch, den Vorsteuerabzug zu verlieren.
Die Eilverordnung enthält übrigens keinerlei Übergansbestimmung für die Eingangsrech-nungen der Jahre 2015 und 2016; es bleibt nur zu hoffen, dass im Zuge der Umwandlung noch eine entsprechende Regelung getroffen wird. Sie müsste zumindest (!) vorsehen, dass die Vorsteuer auf Rechnungen dieser Jahre noch spätestens bis zur Abgabefrist der nächsten MwSt-Jahreserklärung (April 2018) berücksichtigt werden darf.
Split Pay-ment ausge-dehnt (Art. 1) Ab 1. Juli 2017 erfolgen zwei bedeutende Erweiterungen des sog. Split-Payment-Verfahrens, offensichtlich um dem Staatshaushalt vorübergehend auf Kosten der Liquidi-tät der Unternehmen Abhilfe zu verschaffen. Zur Erinnerung: Bei dem Verfahren zahlen öffentliche Körperschaften die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht an das Unter-nehmen aus, sondern führen sie direkt an den Fiskus ab, mit entsprechenden Liquiditäts-nachteilen beim Rechnungsaussteller. Das Verfahren wird nun subjektiv und objektiv er-weitert:
- Subjektive Erweiterung: Bislang waren Entgelte, welche Steuerrückbehalten unterlagen, vom Split-Payment ausgenommen. Diese Befreiung wird ab 1. Juli 2017 gestrichen. Dar-aus folgt, dass ab diesem Datum auch die Vergütungen an Freiberufler oder Handelsagen-ten dem Verfahren unterliegen.
- Sachlich wird das Verfahren auf den gesamten Bereich der öffentlichen Verwaltung ausgedehnt: Alle staatlichen und lokalen öffentlichen Körperschaften sowie die von die-sen Körperschaften direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften, und zwar aufgrund der Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung (Art. 2359 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB) müssen ab 1. Juli 2017 das Split-Payment anwenden und für erhaltende Rech-nungen die ausgewiesene Mehrwertsteuer direkt an den Fiskus abführen.
Übrigens: Die Beherrschung aufgrund vertraglicher Bindungen (Art. 2359 Abs. 1 Zi. 2 ZGB) gilt offensichtlich nur für vom Ministerrat oder Ministerien beherrschte Gesell-schaften, nicht aber für jene der Gebietskörperschaften.
Aber damit nicht genug: Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll ab 1. Juli 2017 auch für al-le Umsätze gegenüber den rund 40 im Börsenindex FTSE MIB eingetragen Gesellschaf-ten das Split-Payment-Verfahren gelten.
Zwecks Umsetzung der Neuerung bedarf es noch einer eigenen Durchführungsbestim-mung, die innerhalb 24. Mai 2017 erlassen werden muss.
Empfehlung: Da nicht erwartet werden darf, dass die Ausdehnung des Split-Payments noch von der EU gekippt wird, kann nur empfohlen werden, Lieferungen und Leistungen gegenüber den betroffenen Körperschaften und Gesellschaften noch möglichst innerhalb 30. Juni 2017 zu fakturieren, um so zumindest in der Übergangsphase die Nachteile etwas zu lindern.
Salva-torische Klausel für MwSt-Sätze (Art. 9) Die Wahrscheinlichkeit, dass zwecks Ausgleichs des Staatshaushaltes die seit Jahren ein-geplante und bislang immer wieder ausgesetzte Erhöhung der MwSt-Sätze in absehbarer Zeit umgesetzt wird, steigt, und zwar paradoxerweise dadurch, dass die geplante Anhe-bung des MwSt-Satzes von 10% etwas abgeschwächt wird. Hier werden nun folgende Anhebungen vorgesehen: 11,5% ab 2018, 12% ab 2019 und 13% ab 2020. Unverändert bleibt die Erhöhung von drei Punkten des Regelsatzes ab 2018 von 22% auf 25%.
Die angepeilte Erhöhung der MwSt-Sätze wird allgemein mit großer Besorgnis wahrge-nommen, droht sie doch das ohnehin schwache Wirtschaftswachstum im Keim zu ersti-cken. Insbesondere im Bauwesen würde eine Erhöhung des MwSt-Satzes von 10% für Zweitwohnungen und für Sanierungen arge Einschnitte bringen. Wie oben aufgezeigt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Erhöhung allerdings hoch, und insbesondere gegen Jahres-ende könnten hier entsprechende Vorkehrungen sinnvoll sein.
2. Unternehmensbesteuerung:
ACE einge-schränkt
(Art. 7) Die fiktive Verzinsung der Erhöhungen im Eigenkapital (durch Zuzahlungen oder durch Thesaurierung von Gewinnen) wird eingeschränkt, d. h. es können in der Mehr-Weniger-Rechnung zur Ermittlung der Steuergrundlage weniger fiktive Zinsen abge-zogen werden.
Konkret zählen für IRES-Subjekte ab 2017 nicht mehr die Thesaurierungen und Ein-zahlungen ab dem Jahr 2010, sondern nur mehr jene der letzten fünf Jahre. Der zeitli-che Geltungsbereich wird dadurch um durchschnittlich zwei Jahre reduziert. Die Neue-rung gilt allerdings erst ab dem Jahr 2017; für die Steuerberechnung des Jahres 2016 hingegen dürfen noch alle Erhöhungen mit Bezug auf den Jahresabschluss 2010 be-rücksichtigt werden.
Bei den Personengesellschaften, wo bekanntlich durch das Haushaltsgesetz 2017 rückwirkend für 2016 die Regelung eingeführt hat, dass nur mehr die Steigerung des Reinvermögens (und nicht das volle Reinvermögen) fiktiv verzinst werden darf, ist
- für das Jahr 2016 die Erhöhung des Reinvermögens zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2015 heranzuziehen;
- für die Jahres 2017 bis 2019 hingegen gilt nach dem Wortlaut die Differenz zwischen dem Reinvermögen zum 31.12.2015 und dem 5. Vorjahr gegenüber der jeweiligen Steuerperiode (absolut unverständliche Regelung!), und
- ab 2020 hingegen soll für Personen- und Kapitalgesellschaften die gleiche Regelung gelten.
Die Neuerungen für Kapitalgesellschaften gelten ab der Steuerperiode 2017. Für die Steuerberechnung des Jahres 2016 sind die Einschränkungen also noch nicht zu beach-ten. Man hat diese allerdings bereits bei der Berechnung der Vorauszahlungen für die Steuerperiode 2017 zu berücksichtigen.
Patentbox und Mar-kenrechte (Art. 56 Die Erleichterungen der sog. „Patent-box“ können für Markenrechte nicht mehr bean-sprucht werden, sondern effektiv nur mehr für Patente. Der Ausschluss wird durch eine Anpassung des italienischen Rechts an entsprechende OECD-Richtlinien (Dokument Action Nr. 5) begründet. Von der Einschränkung nicht betroffen sind bereits innerhalb 31. Dezember 2016 eingereichte Anträge.
Unterneh-menssteuer IRI (Art. 58) Zur Erinnerung: Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften und einfache Kom-manditgesellschaften sowie GmbHs, die für die Transparenzbesteuerung im Sinne von Art. 116 EESt (Besteuerung bei den natürlichen Personen) optiert haben, können ab dem Geschäftsjahr 2017 dafür optieren, thesaurierte (also nicht entnommene) Gewinne einer proportionalen Einkommensteuer für Unternehmen (sog. „IRI“) mit einem Steuer-satz von 24%, wie er für die IRES bei den Kapitalgesellschaften gilt, zu unterwerfen. Die Eilverordnung Nr. 50/2017 führt nun ergänzende Bestimmungen ein, welche im Fal-le eines Austritts aus der Sonderbesteuerung die Besteuerung der Gewinnrücklagen re-geln, die unter Anwendung der IRI ersatzbesteuert wurden: Für diese wird nun eine Steuergutschrift in Höhe von 24% zuerkannt. Die Gutschrift für den Austritt gilt auch bei Auflassung der Tätigkeit. Die Klarstellung ist absolut zu begrüßen.
Verrech-nungsprei-se und Ge-genberich-tigung (Art. 59) Die Eilverordnung enthält zwei Änderungen im Bereich der Verrechnungspriese, um das entsprechende Regelwerk an den sog. BEPS-Aktionsplan anzupassen:
- Streichung des Bezugs auf den sog. „gemeinen Wert“ (Art. 110 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 EESt) und Ersatz im Sinne der einschlägigen OECD-Grundsätze durch Preise und Bedingungen, die unabhängige Unternehmen auf dem freien Markt un-ter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten;
- die zweite Änderung betrifft die Gegenberichtigungen, die derzeit nur infolge eines Verständigungsverfahrens möglich sind. Die Möglichkeit zur Gegenberichtigung soll nun erweitert werden, unter anderem bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Prüfun-gen oder bei endgültigen Berichtigungen im anderen Staat, wenn mit diesem ein Dop-pelbesteuerungsabkommen und ein angemessener Informationsaustausch besteht
3. Liegenschaften:
Ab 1. Juni 2017 gelten im Sinne von Art. 4 der Verordnung umfangreiche Neuerungen bei der Besteuerung von Einnahmen aus kurzfristigen Vermietung von Wohnungen durch Private. Im Detail:
- Auch bei kurzfristigen Mietverträgen kann für eine Abfindungssteuer von 21% (sog. „cedolare secca“) optiert werden.
- Die Vermittler kurzfristiger Vermietungen sind zu eigenen Meldungen und – soweit sie auch die Zahlung durchführen - zum Einbehalt einer neuen Quellensteuer von 21% verpflichtet.
Die Bestimmung will zumindest aus steuerlicher Sicht hauptsächlich die über die Internetportale (zum Beispiel Airbnb oder Booking.com) realisierte Wohnungsvermietung treffen. Die Neuerun-gen im Überblick:
Definition der kurz-fristigen Vermie-tungen Als kurzfristige Vermietung für Zweck dieser Bestimmung gilt die Vermietung durch Private mit einer Mietdauer von nicht mehr als 30 Tagen; sie kann auch die Bereitstel-lung von Wäsche, die Reinigung und andere Dienstleistungen beinhalten. Im Unter-schied zur bisherigen Auslegung (Rundschreiben Nr. 13/1987) führen die genannten Zusatzleistungen also nicht unbedingt zu einer gewerblichen Tätigkeit. Unbeschadet bleiben allerdings die regionalen Bestimmungen, welche z. B. in Südtirol für die Ver-mietung von mehr als 8 Zimmern oder mehr als 5 möblierten Wohnungen eine gewerb-liche Tätigkeit unterstellen. Sobald eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist die aufge-zeigte Ersatzbesteuerung also nicht mehr zulässig. Die Vermietung kann direkt oder über Vermittler auch über Internet organisiert werden.
kurzfris-tige Ver-mietung (Art. 4) Für solche kurzfristige Vermietungen von Wohnungen durch Privatpersonen kann ab 1. Juni 2017 für eine Abfindungssteuer in Höhe von 21% optiert werden, und zwar rückwirkend ab 1. Jänner 2017. Die Option betrifft nur die Vermietung von Wohnun-gen durch Privatpersonen, soweit sie also nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätig-keit ausgeübt wird. Soweit die Option nicht getroffen wird, kommt weiterhin die pro-gressive Irpef-Besteuerung zur Anwendung. Die Abfindungssteuer deckt im Allge-meinen die Einkommensteuern, die Registersteuer und die Stempelsteuer ab. Ein-schränkend für die Registersteuer muss allerdings festgestellt werden, dass kurzfristige Mietverträge nicht registrierungspflichtig sind.
Die neue Ersatzsteuer ist zudem auch auf Einnahmen aus Untervermietungen und auf Mieteinnahmen durch den Leihnehmer einer Wohnung (sonst als „sonstige Einkünfte“ zu meldende Einnahmen) anwendbar.
Quellen-steuer bei Vermitt-lungen von Miet-verträgen
Viel bedeutender sind aber die Neuerungen für Vermittler von kurzfristigen Woh-nungsmieten. Sie werden verpflichtet:
- die vermittelten Mietverträge eigens der Einnahmenagentur zu melden und
- einen Steuerrückbehalt von 21% zu tätigen und abzuführen. Die Quellensteuerpflicht besteht unabhängig davon, ob der Vermieter für die Ersatzbesteuerung optiert hat oder nicht. Wird die Option nicht getroffen, gilt die Quellensteuer als Steuervorauszahlung. Die Pflicht zum Einbehalt der Quellensteuer gilt nur für jene Vermittler, die auch die Zahlung der Mieten entgegennehmen. Unterlassene Meldungen sollen auf jeden Fall mit Strafen zwischen 250 und 2.000 Euro geahndet werden.
Für nicht in Italien ansässige Online-Vermittler ist übrigens der Abschluss eigener Konventionen mit dem italienischen Fiskus vorgesehen.
Mehr-wertsteu-er Die aufgezeigte Vermittlung von kurzfristigen Wohnungsmieten ist im Lichte der auf-gezeigten Neuerungen schließlich als MwSt-pflichtige Grundstücksleistung zu klassifi-zieren. Nicht ansässige Vermittler, welche gegenüber Privatpersonen tätig werden (B2C) sind also angehalten, sich in Italien direkt für MwSt-Zwecke registrieren zu las-sen bzw. hier einen Fiskalvertreter zu bestellen.
Die Agentur der Einnahmen wird verpflichtet, innerhalb 23. Juli 2017 eigene Durchführungsbe-stimmungen zu veröffentlichen, mit welchen die neue Option und die Quellensteuer geregelt werden sollen.
Hinweis: Durch die Maßnahme wird keine neue Steuerpflicht eingeführt, denn diese Mieten wa-ren auch schon in der Vergangenheit steuerpflichtig. Neu ist die Möglichkeit zur Abfindungs-steuer, und neu ist die Quellensteuer beim Vermittler. Die Neuerung ist zu begrüßen, und wir werden Sie im Detail informieren, sobald die Durchführungsbestimmungen vorliegen.
4. Sonstige Änderungen
Verrech-nung über Vordruck F24 ab Euro 5.000 mit Bestä-tigungs-vermerk (Art. 3) Für horizontale Verrechnungen von Steuerguthaben über 5.000 Euro ist seit 24. April 2017 sofort ein Bestätigungsvermerk notwendig. Die Neuerungen gelten mit sofortiger Wirkung, zumal in der Verordnung keine besonderen zeitlichen Bestimmungen vorge-sehen sind. Die neuen Maßnahmen sollen die widerrechtliche Verrechnung von Steu-erguthaben einschränken. Im Wesentlichen wird die geltende Einschränkung im Be-reich der Mehrwertsteuer auf alle horizontale Verrechnungen ausgedehnt. Daraus folgt: Die bisherige Schwelle wird von 15.000 Euro auf 5.000 Euro herabgesetzt. Wird der Grenzwert überschritten, so sind nun bei allen horizontalen Verrechnungen
a) der Bestätigungsvermerks eines Steuerberaters mit entsprechender Eintragung in ein Verzeichnis bei der Einnahmenagentur oder der Unterschrift des Abschlussprüfers in der Steuererklärung und
b) die zwingende elektronische Versendung des Zahlungsvordrucks mit Verrechnun-gen über eine Plattform der Einnahmenagentur verlangt.
Zu ergänzen bleibt, dass für die Verrechnung der Einkommensteuern im Unterschied zur Mehrwertsteuer es auch in Zukunft zumindest nicht notwendig sein wird, zwecks Verrechnung der Guthaben zuvor auch die Steuererklärung abzugeben. Der Bestäti-gungsvermerk kann bei den Einkommensteuern und der IRAP also weiterhin unverän-dert auch erst im Nachhinein erteilt werden.
Wichtig: Die interne Verrechnung wird durch die Neuerungen nicht betroffen.
Und hierzu folgende Klarstellung: Die sogenannte horizontale oder externe Verrech-nung, die nur über den Zahlungsvordruck F24 durchgeführt werden kann, betrifft die Guthaben einer bestimmten Steuer (zum Beispiel IRES), die mit der Schuld aus einer anderen Steuer, Quellensteuern oder Sozialabgaben ausgeglichen wird bzw. zur „Zah-lung“ dieser Steuern und Abgaben verwendet wird. Die vertikale oder interne Ver-rechnung betrifft hingegen Guthaben, die mit der Schuld aus der gleichen Steuer ver-rechnet wird (zum Beispiel IRES-Guthaben, das für eine IRES-Vorauszahlung ver-wendet wird). Die vertikale oder interne Verrechnung besteht auch dann, wenn diese aus Transparenzgründen über den Zahlungsvordruck F24 durchgeführt wird.
Mediation (Art. 10) Bislang musste man bei Streitverfahren mit einem Streitwert bis zu 20.000 Euro vorab vor dem Rekurs ein Mediationsverfahren mit der Einnahmenagentur einleiten. Diese Schwelle wird nun für die ab 1. Jänner 2018 zugestellten Bescheide auf 50.000 Euro erhöht.
Verschrot-tung Steu-erstreitver-fahren (Art. 11) Nach der Verschrottung der Steuerkartellen wird nun eine begünstigte Abfindung mit der Agentur der Einnahmen zum 31. Dezember 2016 behängender Steuerstreitverfah-ren eingeführt. Dabei ist es nicht wesentlich, in welchem Grad das Verfahren anhängig ist. Notwendig ist aber, dass bei Antragstellung noch kein endgültiges Urteil vorliegt.
Zu zahlen sind die Steuern, wie sie im Rekurs an die Steuerkommission ersten Grades beanstandet worden sind, und die Zinsen bis zum 60. Tag ab Zustellung des Beschei-des. Nachgelassen werden also die Verzugszinsen und die Verwaltungsstrafen.
Begünstigt sind nur Verfahren gegen die Agentur der Steuereinnahmen; damit sind z. B. alle lokalen Abgaben (GIS, IMU usw.) und auch Sozialbeiträge nicht begünstigt. Soweit nur Verwaltungsstrafen geschuldet sind, müssen 40% dieser Strafen entrichtet werden. Die Abfindung darf keinesfalls zur Erstattung bereits geleisteter Zahlungen führen. Vom Verfahren ausgeschlossen sind u. a. die MwSt auf Importe und Staats-beihilfen.
Die entsprechenden Anträge sind voraussichtlich innerhalb 30. September 2017 zu stellen. Die Zahlung kann in einmaliger Abfindung innerhalb 30. September 2017 oder über drei Raten (40% zum 30.09.17, 40% zum 30.11.17 und 20% zum 30.06.18).
Wichtig: Die vorliegende Maßnahme führt zu keiner automatischen Aussetzung von behängenden Verfahren. Es ist allerdings möglich, bei der Steuerkommission ausdrück-lich eine Aussetzung bis zum 10. Oktober 2017 in Erwartung einer etwaigen Abfin-dung zu verlangen. Soweit bis zu diesem Datum ein Abfindungsantrag hinterlegt wird, bleibt die Aussetzung bis zum 31. Dezember 2018 in Erwartung der endgültigen Ab-findung aufrecht. Umgekehrt erfolgt allerdings eine Verlängerung der Einspruchsfris-ten gegen Urteile, soweit solche in der Zeit zwischen dem 24. April 2017 und dem 30. September 2017 verfallen.
Damit der Antrag gültig ist, muss er innerhalb 31. Juli 2018 ausdrücklich vom Steuer-amt angenommen werden, also nach erfolgter Zahlung aller Raten. In dieser Form ist die Verschrottung sicher nicht durchführbar; man kann nur auf Korrekturen im Zuge der Umwandlung in Gesetz hoffen.
Immobili-arpfän-dung (Art. 8) Bei der Pfändung von Liegenschaften zwecks Eintreibung von Steuerschulden ist in Zukunft nicht mehr auf den Wert des einzelnen Gutes zu achten, sondern auf das Ge-samtvermögen des Steuerpflichtigen. Der Anwendungsbereich der Pfändung wird also erweitert.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-19-01.05.2017 Korrekturverordnung