Eilverordnung zum Coronavirus (“Cura Italia“)

Wie mitgeteilt, hat die Regierung am 17. März 2020 eine umfangreichte Eilverordnung unter dem Titel „Cura Italia“ verabschiedet (G.V. Nr. 18/2020). Sie wurde im Amtsblatt vom gleichen Tag veröffentlicht und ist seit 17. März in Kraft. Das Paket sieht eine Reihe von Hilfsmaßnahmen für Unternehmen, Familien und die Sanität vor. Über die Aussetzungen von Zahlungs- und Meldefristen haben wir Sie bereits informiert. Weitere Maßnahmen sollen folgen und werden auch notwendig sein, soll ein völliger Zusammenbruch des Wirtschaftslebens vermieden werden. Hier ein erster Überblick über die wichtigsten Bestimmungen in der vorliegenden Eilverordnung, die wie üblich innerhalb von 60 Tagen in Gesetz umgewandelt werden muss:

1. Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Freiberufler:

Kreditsicherungsmaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe (Art. 56)

KMU-Betriebe können bei Banken und Leasinggesellschaften mit Verweis auf die Verordnung und die derzeitige Krise verlangen, dass Darlehens- und Leasingraten bis zum 30. September 2020 gestundet werden. Voraussetzung ist nur, dass die entsprechende Finanzierungsposition zum 17. März 2020 noch ordnungsgemäß bedient war. Die Option steht allen KMU Unternehmen, unabhängig von ihrer Tätigkeit, zu, und die Unternehmen können auch dafür optieren, in dieser Zeit nur Kapitalraten (ohne Zinsen) zu entrichten.
Ebenso kann unter den gleichen Voraussetzungen bei Darlehen mit einmaliger Tilgung eine Stundung bis zu 30. September 2020 verlangt werden.
Schließlich dürfen bis zum 30. September 2020 Kreditrahmen zur Bevorschussung von Kundenforderungen, wie sie zum 29. Februar 2020 (oder der höhere Betrag zum 17. März 2020) bestanden haben, bis zum 30. September 2020 nicht gekündigt oder reduziert werden.
Die aufgezeigten Stundungen müssen auf einfachen Antrag ohne besondere Formalitäten gewährt werden und dürfen nicht zu zusätzlichen Kosten der Vertragsparteien führen. Im Klartext: Es sind keine neuen notariellen Verträge erforderlich.
Bleibt zu ergänzen, dass die drei Südtiroler Bankengruppen (Sparkasse, Volksbank und Raiffeisen) letzte Woche einen freiwilligen Vorschlag erarbeitet haben, Stundungen bis zu 12 Monate für Kredite mit mittel-/langfristiger Laufzeit zu gewähren, sowie – alternativ oder zusätzlich – die Laufzeit derselben bis zu 24 Monate zu verlängern.
Hinweis: Diese Eigeninitiative der Südtiroler Banken ist grundsätzlich sehr zu begrüßen; zu beachten ist allerdings, dass dort der Bank erheblich mehr Ermessenspielraum bei der Verlängerung der Finanzierung zusteht (sprich: nur Kredite für bestimmte Maßnahmen, neue Sicherheiten usw.). Eine Aussetzung bis zum 30. September 2020 im Sinne der eingangs genannten Eilverordnung hingegen muss gewährt werden, vorausgeschickt die Position wurde bis dato regulär bedient. Erforderlich ist allerdings eine Eigenerklärung des Unternehmens, dass sich die Corona-Krise negativ auf die Liquidität des Unternehmens ausgewirkt hat; diese Erklärung wird leider fast jedes Unternehmen bedenkenlos abgeben können!
Den Banken werden im Gegenzug eine Reihe staatlicher Garantien für diese Maßnahmen gewährt.
Empfehlung: Es ist grundsätzlich zu empfehlen, diese Stundung auf jeden Fall zu beantragen, zumal leider befürchtet werden muss, dass diese Krise nicht in wenigen Wochen vorbei ist!

Liquiditätssicherung für größere Unternehmen (Art. 57)

Größeren Unternehmen wird der Zugang zu Finanzierungen bei der Depositenbank erleichtert.

Garantien für Klein- und Mittelbetriebe (Art. 49)

Die Garantien des staatlichen Garantiefonds für KMU-Unternehmen werden erheblich erweitert:

  • Die Garantien sind für einen Zeitraum von 9 Monaten ab Inkrafttreten der Eilverordnung unentgeltlich!
  • Sie können bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro je Unternehmen (bislang 2,5 Mio. Euro) gewährt werden.
  • Der staatliche Garantiefond garantiert bis zu 80% der Darlehen (bis zu 1,5 Mio. Euro); bei Rückversicherungen (an Garfidi oder Confidi) wird der Anteil auf 90% erhöht.
  • Wichtig: Die Garantie wird jetzt auch gewährt, wenn andere Sicherstellungen (Hypothek usw.) vorliegen.

Zu ergänzen bleibt, dass die lokale Garantiegenossenschaft Garfidi nach eigenen Mitteilungen noch folgende Maßnahmen vorsieht:

  1. Garantien auf Finanzierungen bis 35.000 Euro von 80 % (mit Rückversicherung FCG) werden kostenfrei und mit einem verkürzten Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt.
  2. Für alle Garantien und bis zum Ende des Jahres 2020 oder auf Widerruf werden die Garantiekosten um 50% reduziert. Die lokale Garantiegenossenschaft Confidi wird sicher auch ähnliche Maßnahmen auflegen.

Direktzuwendungen an Unternehmer und Freiberufler (Art. 27 und Art. 28)

Zum Stichtag 23. Februar 2020 tätige Freiberufler und Unternehmer, welche keine Pension beziehen und nicht in einer anderen obligatorischen Pensionskasse (außer NISF/INPS) eingetragen sind, haben vorerst für den Monat März Anrecht auf eine steuerfreie Entschädigung in Höhe von 600 Euro. Dies betrifft vor allem:

  • Freiberufler mit einer MwSt. Position, welche in der Sonderbeitragskasse beim NISF/INPS eingetragen sind;
  • freie Mitarbeiter (vor allem Geschäftsführer) mit Eintragung in der Sonderpensionskasse;
  • Handwerker und Kaufleute mit Eintragung in die entsprechende Versicherung („IVS“) beim NISF/INPS.

Diese Entschädigung stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar, muss beim NISF/INPS eigens beantragt werden und wird vom genannten Institut ausgezahlt. Für die praktische Umsetzung ist ein eigenes NISF/INPS-Rundschreiben notwendig.
Inzwischen hat die Regierung übrigens zugesichert, dass der Anwendungsbereich der aufgezeigten Begünstigungen nicht auf Freiberufler mit NISF-Sonderbeitragskasse, Handwerker und Kaufleute beschränkt bleiben soll, sondern auch Freiberuflern mit obligatorischer Pensionskasse (z. B. Architekten, Rechtsanwälten usw.) zugutekommen soll.
Übrigens: Nach ersten Ankündigungen von NISF/INPS sollten die Zuwendungen über das schon traditionelle Lotteriespiel mit einem „click day“ erfolgen; davon hat sich der Wirtschaftsminister inzwischen aber ausdrücklich distanziert.
Kritisch darf angemerkt werden, dass diese Zuwendung nach vorliegender Rechtslage allen (sog. Helikopterbeihilfe) zusteht, unabhängig davon, wie schwer sie unter der Coronakrise leiden.

Steuergutschrift Vermietung Geschäfte (Art. 65)

Unternehmer, welche aufgrund der Verordnung des Ministerrates vom 11. März 2020 zur Schließung ihrer Geschäfte oder Gaststätten verpflichtet sind, wird eine Steuergutschrift im Ausmaß von 60% der Miete vorerst für den Monat März 2020 zuerkannt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Liegenschaft handelt, die im Kataster in der Kategorie C/1 eingetragen ist. Es sind also zwei Voraussetzungen erforderlich: Verpflichtung zur Aussetzung der Tätigkeit (siehe unser Rundschreiben Nr. 15/2020 mit den betroffenen Tätigkeiten) und Katastereintragung C/1. Nicht begünstigt sind damit z. B. Pächter von Hotels usw., die i. d. R. in der Katasterkategorie „D“ eingetragen sind; aber auch Mieter von Kinos, geschlossenen Werkstätten usw. bleiben außen vor. Es kann nur gehofft werden, dass im Zuge er Ratifizierung der Verordnung hier noch Korrekturen erfolgen.
Die Steuergutschrift kann über den Vordruck F24 verrechnet werden, sobald die notwendigen Durchführungsbestimmungen vorliegen.
Wichtig: Soweit die Steuergutschrift zusteht, sollte die Aussetzung der Tätigkeit keinen Grund darstellen, beim Vermieter/Verpächter eine Stundung von Miet- und Pachtzins zu verlangen. Umgekehrt muss darauf hingewiesen werden, dass nach vorherrschender Rechtslehre bei Betriebsunterbrechung infolge des Coronaviruses sehr wohl ein gewichtiger Grund vorläge, um beim Verpächter eine Reduzierung oder Aussetzung zu verlangen.

Gesellschafterversammlungen und Bestellung Kontrollorgan (Art. 106)

Kapitalgesellschaften können ohne weitere Begründung und unabhängig von den statutarischen Regelungen ihre Jahresabschlüsse erst innerhalb 180 Tagen (29. Juni 2020) genehmigen, und innerhalb dieser Frist sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche in den Jahren 2018 und 2019 die einschlägigen Schwellenwerte überschritten haben, auch angehalten, ein Kontrollorgan zu bestellen. GmbHs, welche eine der Schwellen (20 Mitarbeiter, Umsatz 4 Millionen, Bilanzsumme 4 Millionen) über 2 Jahre überschritten haben, haben also noch bis Ende Juni Zeit, um ein solches Kontrollorgan namhaft zu machen. Zur Erinnerung: Ursprünglich wäre diese Frist zum Jahresende 2019 verfallen.
Die Versammlungen können auch in Video- oder Telekonferenz, und die Stimmabgabe kann in elektronischer Form erfolgen, auch wenn dies nicht bereits ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist. Im Klartext:

  • Unabhängig davon, ob dies in der Satzung vorgesehen ist, wird nun ausdrücklich zugelassen, dass die Versammlungen in Video- oder Telekonferenz abgehalten werden können.
  • Und wichtig: Nicht erforderlich ist, dass – wie grundsätzlich verlangt – der Vorsitzende der Versammlung und der Schriftführer sich am gleichen Ort einfinden müssen. Alle Teilnehmer können sich also an unterschiedlichen Orten aufhalten. Notwendig sind hingegen die Identifizierung der verschiedenen Teilnehmer und der Umstand, dass für alle der Meinungsaustausch möglich ist.

GmbHs wird zusätzlich zugestanden, - auch wenn in der Satzung nicht vorgesehen - die Beschlüsse im sogenannten Umlaufverfahren oder durch schriftliche Meinungsäußerung zu treffen.

Forderungsabtretungen und Steuergutschriften (Art. 55)

Unternehmen mit uneinbringlichen Forderungen können die entsprechenden aktiven latenten Steuern, welche sie im Zusammenhang mit der steuerlich nicht absetzbaren Abwertung dieser Forderungen gebildet haben, und weiters die latenten Steuern auf die nicht genutzte ACE in ein Steuerguthaben umwandeln, das verrechnet, abgetreten oder auch zurückverlangt werden kann. Soweit eine unbedingt zu begrüßende Maßnahme.
Allerdings: Zugangsvoraussetzung ist der vorherige Verkauf der Forderungen. Im Detail müssen zum 31. Dezember 2019 bereits seit 90 Tagen überfällige zweifelhafte Forderungen abgetreten werden, um den Vorteil zu nutzen. Die Kritik der Wirtschaftsverbände, dass aus dieser
Maßnahme vor allem Banken und Factoringgesellschaften profitierten werden, nicht aber die gebeutelten Unternehmen, ist vollends nachvollziehbar!

Desinfizierungsmaßnahmen (Art. 64):

Für im Jahr 2020 getragene Ausgaben für die Desinfizierung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsgeräte bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro wird Unternehmen und Freiberuflern eine Steuergutschrift im Ausmaß von 50% zuerkannt. Innerhalb von 30 Tagen müssen die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Für die Maßnahme wurden staatsweit 50 Mio. Euro bereitgestellt.

Werbebonus (Art. 98)

Und da es eine Zeit nach Corona geben soll: Der Steuerbonus für die Zeitschriftenwerbung aus dem Jahr 2017 wird neu aufgelegt und aufgestockt. Entsprechende Anträge sind innerhalb 30. September 2020 zu stellen.

2. Maßnahmen für Lohnabhängige

Von besonderem Interesse sind die Maßnahmen für lohnabhängige Mitarbeiter, zumal immer mehr Betriebe gezwungen sind, ihre Tätigkeit zu reduzieren oder völlig einzustellen. Hier ein Überblick über die finanziellen Maßnahmen in der Eilverordnung:

Entlassungen und Lohnausgleich (Art. 46)

Für 60 Tage ab Inkrafttreten der Eilverordnung dürfen keine Entlassungen aus objektiv gerechtfertigten Gründen (u.a. wirtschaftliche Gründe) vorgenommen werden. Weiters dürfen keine Prozeduren für kollektive Entlassungen gestartet werden und alle seit 23. Februar 2020 begonnen Verfahren kollektiver Entlassungen sind für 60 Tage ausgesetzt.
Im Gegenzug wird der Lohnausgleich erweitert:

Ordentlicher Lohnausgleich: Zugang zum ordentlichen Lohnausgleich haben Unternehmen im Bauhandwerk und in der Industrie. Das Antragsverfahren ist stark vereinfacht worden. Der Antrag auf Lohnausgleich kann vorerst für den Zeitraum vom 23. Februar 2020 bis zum 31. August 2020 für eine maximale Dauer von 9 Wochen gestellt werden. Angesucht werden kann für jene Arbeitnehmer, welche am 23. Februar 2020 angestellt waren.
Solidaritätsfond: Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern, die nicht in der Industrie oder im Bauhandwerk tätig sind, können für die zum 23. Februar beschäftigten Mitarbeiter um die Unterstützung über den sog. Solidaritätsfond ansuchen. Der Fond kann ebenfalls in der Zeit zwischen 23. Februar 2020 und August 2020 für eine maximale Dauer von 9 Wochen genutzt werden.
Lohnausgleich FSBA: Handwerksbetriebe (außer Bauhandwerk) hingegen könnten den Lohnausgleich FSBA nutzen. Hier ist vorerst allerdings nur der Zeitraum zwischen dem 26. Februar und dem 31. März 2020 anerkannt, es ist aber davon auszugehen, dass eine Verlängerung gewährt wird. Es wird hier verlangt, zunächst zustehende Urlaubstage auszuschöpfen, bevor der Fond beansprucht wird.
Sonderlohnausgleich: Alle Unternehmen, die nicht Zugang zu den aufgezeigten drei Unterstützungen haben, können hingegen aufgrund der Krise den Sonderlohnausgleich in Anspruch nehmen, und zwar ebenfalls für einen Zeitraum von maximal 9 Wochen in der Zeit vom 23. Februar 2020 bis Ende August 2020. Der Antrag ist hier an die jeweilige Provinz zu stellen.
Daraus folgt, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer im privaten Sektor Zugang zur Lohnausgleichskasse haben. Ausgenommen sind i. W. nur Arbeitgeber von Hausangestellten.
Für die Abwesenheit im Lohnausgleich steht dem Mitarbeiter ein Entgelt in Höhe von 80% des Gehalts zu, allerdings darf i. d. R. ein Betrag von rund 1.200 Euro nicht überschritten werden.

Prämie von 100 Euro für Arbeitnehmer ohne Heimarbeit (Art. 63)

Allen Mitarbeitern mit einem steuerpflichtigen Einkommen im Jahr 2019 bis zu 40.000 Euro wird für den Monat März 2020 eine einmalige Prämie von 100 Euro zuerkannt, aufzuteilen anteilig auf die Tage, an welchen sie noch an ihrem angestammten Arbeitsplatz (also nicht von zu Hause aus) tätig waren. Damit wird belohnt, wer in dieser Zeit nicht auf die Heimarbeit ausweicht. Die Prämie ist nicht steuerpflichtig, ist vom Arbeitgeber im Monat April auszuzahlen und kann von diesem als Steuergutschrift über den Vordruck F24 verrechnet werden.

Entschädigung für Saisonarbeiter im Tourismus (Art. 29) und für Arbeiter in der Landwirtschaft (Art. 30)

Allen saisonal beschäftigten Lohnabhängigen im Tourismus, welche ihr Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum 17. März 2020 unfreiwillig verloren haben, keine Pension beziehen und kein anderes Arbeitsverhältnis innehaben, wird eine Entschädigung für den Monat März in Höhe von 600,00 Euro zuerkannt.
Ebenso werden Arbeitern in der Landwirtschaft mit einem Zeitvertrag (sog. Tagelöhner), welche keine Pension beziehen und im Jahr 2019 mindestens 50 Tagschichten in der Landwirtschaft erzielt haben, eine Entschädigung für den Monat März in Höhe von 600,00 Euro zuerkannt.
Die aufgezeigten Entschädigungen sind nicht steuerpflichtig und müssen beim NISF/INPS beantragt werden, sobald ein einschlägiges Rundschreiben vorliegt.
Ähnliche Erleichterungen gelten schließlich für Mitarbeiter im Unterhaltungssektor (Schauspieler, Sänger u. ä).
Auch hier handelt es sich um eine sog. Helikopterbeihilfe, deren Sinn und Form zumindest in Frage gestellt werden muss.

Verlängerung Fristen Ansuchen Arbeitslosengeld (Art. 32)

Die Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für landwirtschaftliche Arbeiter (OTD und OTI) können innerhalb 1. Juni 2020 eingereicht werden (ursprünglicher Termin März).
Für das Arbeitslosgeld Naspi und DIS-Coll gilt nicht mehr die Frist von 8 Tagen, innerhalb derer angesucht werden muss. Die Frist wird um 60 Tage verlängert.

Bonus „baby sitting“

Eltern mit einem lohnabhängigen oder gleichgestellten Arbeitsverhältnis (also auch Geschäftsführer) können für die Kinderbetreuung ab dem 5. März 2020 15 Tage Elternurlaub beantragen, der mit 50% des Einkommens vergütet wird. Die Kinder dürfen nicht älter als 12 Jahre sein (ausgenommen Kinder mit Beeinträchtigungen).
Wer nicht zu Hause bleibt und dafür einen Babysitter anstellt, kann alternativ einen Bonus von bis zu 600 Euro beantragen. Dieser Bonus steht auch Selbständigen zu. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst erhöht sich der Bonus auf 1.000 Euro.

Einstellung von Behinderten

Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe grundsätzlich verpflichtet sind, Menschen mit Beeinträchtigungen einzustellen, sind im Zeitraum 17. März – 17. Mai 2020 von dieser Verpflichtung befreit.

Quarantäne (Art. 26):

Zum Schluss noch eine gute Nachricht für all jene, die unter Quarantäne gestellt werden: Die Zeit wird dem Krankenstand gleichgestellt, und zwar auch dann, wenn man (hoffentlich) nicht positiv getestet wird.

3. Sonstige Maßnahmen:

Hier verweisen wir darauf hin, dass für Spenden zur Unterstützung von Maßnahmen gegen die Epidemie natürlichen Personen und nichtgewerblichen Körperschaften Steuerabsetzbeträge im Ausmaß von 30% der Spende mit einem Höchstbetrag von 30.000 Euro zuerkannt werden. Unternehmen dürfen solche Spenden voll bei der Gewinnermittlung in Abzug bringen.