Notverordnung des Ministerrates vom 22.03.2020 – Italien macht zu!

Unter dem Eindruck von nahezu 800 Todesfällen an (oder mit) dem Coronavirus am gestrigen Samstag hat Premier G. Conte die Reißleine gezogen: Alle Unternehmer und Dienstleister müssen bis zum 3. April 2020 völlig ihre Tätigkeit einstellen, ausgenommen nur jene Tätigkeiten, die für die Grundversorgung "absolut notwendig, entscheidend und unverzichtbar" sind. Heute wurde entsprechend die Verordnung des Ministerrats vom 22. März 2020 erlassen, und darin ist im Ausschlussverfahren eine Liste von Tätigkeiten festgelegt, welche weiterhin ausgeübt werden dürfen. Im Umkehrschluss: Tätigkeiten, die in der Liste nicht enthalten sind, müssen eingestellt werden!
Wichtig: Soweit Ihre Tätigkeit nicht befreit ist, dürfen Sie morgen trotzdem noch ihr Unternehmen aufsperren. Die Verordnung sieht nämlich zumindest eine geordnete Schließung des Betriebes innerhalb Mittwoch, den 25. März 2020, vor.
Wir legen die vollständige Verordnung diesem Rundschreiben unter Anlage 1) bei. Der Verordnung ist eine Anlage A) mit den Tätigkeiten beigelegt, welche von der Aussetzung bis zum 3. April 2020 nicht betroffen sind. Hierzu folgende Überlegungen:

  • Bitte prüfen Sie in der Liste, ob ihre Tätigkeit enthalten ist. Soweit Sie eine befreite Tätigkeit ausüben, aber vielleicht nicht den korrekten Ateco-Kodex angemeldet haben (weil bekanntlich Tätigkeiten vielfach unterschiedlichen Kennzahlen zugeordnet werden können), sollte ggf. umgehend eine entsprechende Meldung an das Handelsregister zur Präzisierung erfolgen. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

  • Bitte beachten Sie auch, dass am heutigen Tag auf den Online-Ausgaben diverser Tageszeitungen immer wieder Listen mit den befreiten Tätigkeiten veröffentlicht worden sind (darunter auch von „Il Sole-24 ore“). Bitte beachten Sie, dass die am Abend vom Staatspräsidenten unterzeichnete Liste erheblich von den vorab publizierten Aufstellungen erheblich abweicht. So war z. B. in den Entwürfen die Metallverarbeitung enthalten, die in der unterzeichneten Verordnung nicht mehr aufscheint. Gleiches gilt z. B. für den Holzhandel. Bitte daher unbedingt den Anlage A) in der beiliegenden Verordnung peinlichst prüfen, und wir sind Ihnen morgen gerne bei Zweifel behilflich.

Vollständigkeitshalber informieren wir Sie noch darüber, dass gestern auch Landeshauptmann A. Kompatscher mit Verordnung Nr. 11/2020 weitere Einschränkungen des Wirtschaftslebens verfügt hat, teils auch in Abweichung von den staatlichen Regelungen. Was die produktiven Tätigkeiten anbelangt, so spricht die Südtiroler Verordnung aber vor allem von Empfehlungen, so dass zumindest bei der anstehenden Entscheidung über die Betriebsschließung in diesem Moment die staatliche Verordnung ausschlaggebend ist. Wir legen die Verordnung des Landeshauptmanns aber trotzdem bei. Eines darf kritisch angemerkt werden: Zur Rechtssicherheit trägt die lokale Verordnung in dieser kritischen Situation leider nicht bei.

Und noch ein Hinweis: Die Tabelle enthält einen gravierenden Flüchtigkeitsfehler. Unter 55.1 wäre die Wiedereröffnung aller Gasthäuser zugelassen. Es wurde schon angekündigt, dass im Zuge der Veröffentlichung des Dekrets hier eine Korrektur erfolgen wird. Die Gasthäuser bleiben also zu!

Zudem wird der Wirtschaftsminister ermächtigt, mittel Verordnung Korrekturen an der Tätigkeitsliste vorzunehmen, und man darf also hoffen, dass bis Mittwoch noch einige Erleichterungen erfolgen werden.

Und noch ein Hinweis: Bitte beachten Sie die Bestimmungen in den Buchst. d) und g) der beiliegenden Verordnung.

  • Laut Buchst. d) ist eine Fortführung auch von produzierenden Tätigkeiten zulässig, wenn sie nicht selbst in der Liste aufscheinen, aber in der Wertschöpfungskette für andere befreite Tätigkeiten wesentlich sind (z. B. Herstellung von Metallersatzteilen für die Lebensmittelindustrie oder Landwirtschaft).
  • Im Sinne von Buchst. g) kann von einer Einstellung der Tätigkeit abgesehen werden, wenn dadurch schwerwiegende Schäden für die Anlage oder eine Gefahrenquelle entstehen würde. In beiden Fällen ist zwecks Aufrechterhaltung der Tätigkeit eine Mitteilung an den Präfekten (in Südtirol an das Regierungskommissarat) erforderlich.

Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich. Übrigens: Die Tätigkeit muss dann erst eingestellt werden, sobald eine negative Antwort des Kommissariats eintrifft.

Anlagen:

  1. Verordnung des Ministerrates vom 22. März 2020
  2. Verordnung des Landeshauptmanns vom 21. März 2020