Wie mitgeteilt, wurde in der Verordnung des Ministerrates vom letzten Sonntag dem Wirtschaftsministerium die Möglichkeit eingeräumt, an der Liste der Tätigkeiten, welche auch nach dem 25. März 2020 fortgeführt werden dürfen, eventuell notwendige Änderungen vorzunehmen. Das Ministerium hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und gestern Abend eine aktualisierte Liste veröffentlicht. Wer in der Liste vom Sonntag noch enthalten war und jetzt nicht mehr befreit ist, hat eine Übergangsfrist von 3 Tagen, um die Tätigkeit herunterzufahren.
Im Klartext: Spätestens am 28. März 2020 um 24.00 Uhr muss die Tätigkeit eingestellt werden.
Übrigens: Mit Bezug auf Hotels (Tätigkeitskennzahl 55.1), wo am Sonntag inoffiziell von einem Schreibfehler gesprochen worden war, wird nun ganz offiziell bestätigt, dass diese ihre Tätigkeit fortführen dürfen.
Wir legen die überarbeitete Liste des Wirtschaftsministeriums vom 25. März 2020 bei.